…Ausbildungsjahr überschreiten. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird, ergäbe, dass bei einer Überschreitung der Studiendauer nach dem ersten Studienabschnitt keine Berufsausbildung mehr (auch im zweiten Studienabschnitt) vorläge. Die Bestimmung, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit…
…September Jahr eine Überschreitung der Einkommensgrenze. Über weiteren Vorhalt bekräftigte das Finanzamt, dass nach den Richtlinien jene Semester, für welche wegen beihilfenschädlicher Einkünfte keine Familienbeihilfe zustehe, nicht auf die vorgesehene Studienzeit anzurechnen seien, weshalb das gesamte Jahr Jahr in die Betrachtung der Einkünfte mit einzubeziehen…
…14.9.1994, 93/12/0168 zur "vorgesehenen Studienzeit" gemäß § 13 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) vorliegen müssen und die in § 2 Abs. 1 lit. j sublit. cc) FLAG 1967 geforderte Voraussetzung - wegen der Überschreitung der gesetzlichen (Mindest)studiendauer bei der Tochter der Bf. - nicht…
…Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird, ergäbe, dass bei einer Überschreitung der Studiendauer nach dem ersten Studienabschnitt keine Berufsausbildung mehr (auch im zweiten Studienabschnitt) vorläge. Die Bestimmung, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit…
…Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird, ergäbe, dass bei einer Überschreitung der Studiendauer nach dem ersten Studienabschnitt keine Berufsausbildung mehr (auch im zweiten Studienabschnitt) vorläge. Die Bestimmung, dass eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit…
…an der Universität ***3*** (Matrikelnummer ***4***) gemeldet, hat bis zum Ende des Sommersemesters 2024 sämtliche erforderlichen Prüfungen abgeschlossen und ist zur Zeit mit der Ausarbeitung ihrer Bachelorarbeit für dieses Studium beschäftigt. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist eine Überschreitung der vorgesehen Studienzeit…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…
…die Familienbeihilfe mit 30.9.2014- nach Ablauf der max. Studiendauer zum Erhalt von Familienbeihilfe). Meine Mutter erhielt vom Finanzamt die Auskunft, dass die Ablehnung erfolgte, da die Familienbeihilfe mit 30.9.2014 aufgrund der Überschreitung der Studienzeit endete. Die rückwirkende Anerkennung meiner Erkrankung wird…
…auf Familienbeihilfe entstünden. Der Studienortwechsel sei im berechtigten Vertrauen auf diese Auskunft erfolgt. Die nunmehrige Rückforderung verletze daher den Vertrauensschutz (VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063). Selbst bei unterstellter formaler Überschreitung der Studienzeit wäre die vollständige Rückforderung unverhältnismäßig. Mit Vorlagebericht vom 9. Februar 2026…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Werde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, könne einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet…
…in diesem Zeitraum, weshalb ab Oktober 2013 wegen Überschreitung der Studienzeit um mehr als zwei Semester kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe mehr besteht. Für die Zeit von Juni 2012 bis September 2013 besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter des Bf., wobei im…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein…
…vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19). (2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer…