Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101360/2022
Eintritt der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101360/2022vom 18.07.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vom 8.8.2021 gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom 20.7.2021, mit welchem der Antrag vom 20.1.2021 auf Familienbeihilfe für den im August 1990 geborenen Beschwerdeführer ab Jänner 2021 abgewiesen wurde, und vom 21.7.2021, mit welchem der Antrag vom 20.1.2021 auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Beschwerdeführer ab Jänner 2021 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer ***6***, Ordnungsbegriff ***7***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
1. Die angefochtenen Bescheide werden für den Zeitraum ab März 2021 ersatzlos aufgehoben.
2. Der Spruch der angefochtenen Bescheide bleibt für den Zeitraum Jänner 2021 und Februar 2021 unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag vom 20.1.2021
Der im August 1990 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** stellte am 20.1.2021 mit Formular Beih 3 PDF den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wegen "psychiatrische Erkrankung" "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung".
Dem Antrag waren folgende Beilagen angeschlossen:
1. ***Krankenhaus***: Klinische Abt. f. Stationäre Psychotherapie / 2020
2. Fachärztlicher Befundbericht / Dr. ***8*** 2019
3. ***Krankenhaus***: Klinische Abt. f. Erwachsenenpsychiatrie Tagesklinik/ 2018
4. Fachärztliche Bestätigung / Dr. ***9*** 2014-2017
5. Psychotherapeutische Therapien / ***10*** ***11***-***12*** 2014-2016
6. Psychotherapeutische Therapien / Mag. ***13*** 2011-2012
7. Ärztlicher Befundbericht / Dr. ***14*** 2011
8. Studienzeitbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien 10.09.2010-01.05.2017
Entlassungsbrief vom 23.12.2020
Im ärztlichen Entlassungsbrief des ***Krankenhaus*** vom 23.12.2020 wurde ausgeführt:
Aufenthalt: ... Stationär vom 10. November 2020 bis 23. Dezember 2020
Aufnahmegrund;
Vorbereitung auf Tagesstruktur, Beziehungsarbeit, Biografiearbeit, erneute medikamentöse Anpassung, sozialrechtlich- finanzielle Unterstützung.
Diagnosen bei Entlassung
Achse 1:
Körperdysmorphophobe Störung F45.2
Sozialphobie F40.1
Achse 2:
Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung F60.3 mit auch deutlich anankastisch-narzisstischen Anteilen
Strukturniveau geschätzt nach OPD-2: 3
Achse 3:
Epiretinale Membran des linken Auges (Herbst 2019, Augen-FA Dr. ***15*** ***16***, ...)
Zustand nach Zirkumzision in Kindheit + plastische Korrektur Anfang Okt 2020
Anamnestisch Zustand nach entzündlicher Darm-EK in Kindheit
Anamnestisch Zustand nach Magenlähmung 2019
Zustand nach schwerer Akne in Kindheit + jungen Erwachsenenalter
Achse 4:
Selbstversichert, kein eigenes Einkommen, Sozialhilfe-Antrag (BMS) sei abgelehnt worden; wohnt in eigenem Wohnteil im Elternhaus; finanziell von Eltern abhängig, bisher nie gearbeitet; nicht bei AMS gemeldet; hat Kontakt mit IBI (Frau ***17***); abgebrochenes Studium;
Achse 5:
GAF-Aufnahme: 40/100 GAF-Entlassung: 40/100
Durchgeführte Maßnahmen
Labor, EKG, regelmäßige wöchentliche negative Covid-Abstriche, multiprofessionelle psychiatrisch und psychotherapeutische Behandlung im stationären Setting.
...
Empfohlene Medikation.
Neuroplant 600 mg
Weitere empfohlene Maßnahmen
Termine, Kontrollen, Wiederbestellung
Bei Psychopharmaka-Therapie regelmäßige Labor- und EKG-Kontrollen über den Hausarzt.
Regelmäßige fachärztliche Kontrollbehandlungen.
Regelmäßige ambulante psychotherapeutische Behandlung.
Empfehlung einer Tagesstrukturierung bzw. Einbindung in betreutes Tageszentrum zur Alltagsstrukturierung und Belastungserprobung.
Zusammenfassung des Aufenthalts
...
Im Vordergrund steht das ausgeprägte Insuffizienzerleben und dichotomies Denken sowie die als quälend erlebten körperdysmorphophobischen wahnnahen Wahrnehmungen vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung. Wiederholt kommt es zu starken Anspannungszuständen, impulsiven affektgeladenen Spannungsabfuhren, zeitweise auch impulsiver Gewalt, die sich auf Gegenstände richtet. Auch Suizidgedanken werden wiederholt kommuniziert, von der Handlungsebene ist der Patient dabei durchweg distanziert und diesbezüglich auch paktfähig.
...
Abschluss Ergotherapie:
...
Abschluss Psychotherapie:
Hr. ***3*** erschien regelmäßig und zuverlässig zu den 12 Einheiten Psychotherapie (KBT) während des Aufenthalts. Deutlich wurde die Konfliktspannung zwischen Autonomieimpulsen und vorhandenen Abhängigkeiten sowie ein sehr hoher, kritischer Selbstanspruch. Selbstregulation bei negativen Impulsen war daher immer wieder zentral. Der Patient konnte sich gut auf die therapeutische Beziehung und auf die Körperwahrnehmungsangebote einlassen. Er konnte sich den ihn belastenden Themen stellen sowie wesentliche Schritte in der Autonomie setzen. Es fand ein Familiengespräch statt. Hr. ***3*** hat wöchentlich an der Sozialen Kompetenzgruppe zuverlässig und aktiv teilgenommen.
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Abschluss klinische Sozialarbeit:
Zu Beginn seines Aufenthalts wurde mit Hm. ***3*** ein soziales Assessment durchgeführt. Hierbei konnte Beratungsbedarf zu den Themen Finanzen, Wohnen und Arbeit/Ausbildung, sowie Vernetzungsbedarf mit anderen betreuenden sozialen Institutionen (PSD, ibi) erhoben werden.
Mit Hrn. ***3*** wurden die Anträge zur Verbesserung seiner finanziellen Situation vorbereitet. Diesen soll noch der Entlassungsbericht beigelegt werden, sodass sie dann an die zuständigen Stellen geschickt werden können.
Eine weiterführende Begleitung durch den PSD, sowie die Arbeitsassistenz sind dringend anzuraten.
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Abschluss Musiktherapie:
...
Abschluss Pflege:
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Abschluss Physiotherapie:
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Abschluss Psychotherapie I Ressourcengruppe'.
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Erhobene Befunde
Auszüge aus erhobenen Befunden
EKG vom 10.11.2020
EKG v. 10.11.2020. 09:11 Uh
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Fachärztlicher Befundbericht von Dr. ***18*** ***8*** vom 27.12.2019
Dr. med. ***18*** ***8***, "facharzt Psychiatrie, psychotherapeutische medizin + neurologie - ***Krankenhaus*** für psychiatrie und Psychotherapie ***Krankenhaus*** Abteilung für psychiatrie und psychotherapeutische medizin - leitender Oberarzt - station für stationäre psychotherapie - karl landsteiner privatuniversität (KLPU) für gesundheitswissenschaften krems - analytischer Psychotherapeut nach alfred adler - individualpsychologie - allg. beeideter + gerichtl. zertifizierter sachverständiger - für nerven- und geisteskrankheiten", erstattete am 27.12.2019 folgenden fachärztlichen Befundbericht über den Bf:
Herr ***1*** ***3*** steht bei mir (in meiner Wahlarztordination + ambulant im ***Krankenhaus***) seit Juli 2019 in regelmäßiger Behandlung. Anamnestisch besteht die schwere, bisher weitgehend therapieresistente psychische (und psychosomatische) Erkrankung seit circa dem 15.Lebensjahr (und hatte bereits seine Schullaufbahn deutlich beeinträchtigt). Da der Patient fixiert und massiv eingeengt auf seine körperlichen Beschwerden ist, besteht eine etwas eingeschränkte Krankheitseinsicht sowie Behandlungs-Compliance. Trotz mehrfacher medikamentöser, psychotherapeutischer und auch teilstationärer (Tagesklinik ***Krankenhaus***) Behandlungsversuche kam es bisher zu keiner Linderung der ausgeprägten Psychopathologie und damit zu einer anhaltenden Beeinträchtigung seiner Ausdauer-Belastbarkeit und belastungsabhängig auch sehr deutlich seiner Konzentrationsfähigkeit, weshalb beim Patienten eine deutlich über 50% Einschränkung der Erwerbs-/Arbeits- und Ausbildungs(Kurs-)fähigkeit. Der Patient ist anhaltend KH-bedingt klar arbeitsunfähig.
Aufgrund der affektiven Einengung und des Angststörungs-bedingten phobischen Vermeidungsverhaltens ist es dem Patienten in den letzten Jahren - trotz mehrfacher Versuche/Anläufe und trotz Unterstützung durch seine Eltern - auch nicht gelungen Anträge und entsprechende Untersuchungen für seine sozialrechtliche Absicherung zuzulassen bzw diesen nachzugehen.
Diagnosen: Psychosenahe Körperdysmorphe Störung (ICD-10: F45.21, hypochondr. Strg. DD: F22.8.), ausgeprägte Sozialphobie (F40.1); rez. depressive Störung, ggw mittelgradig, inkl. anhaltend erhöhter latenter Suizidalität (F33.1). ausgeprägte Anankastische Persönlichkeitsstörung (F60.5) mit auch deutlichen Zwangsgedanken (F42.0)
Behandlungen:
Medikamentös seit kurzem wieder: Wellbutrin XR 300 mg 1-0-0,
regelmäßige fachärztliche Kontrolltermine; eine therapeutische Tagesstruktur (zB Tageszentrum) und ein betreutes Wohnen wird dringend empfohlen, welchen der Patient derzeit noch deutlich ambivalent bis ablehnend gegenüber steht.
Entlassungsbrief vom 12.12.2018
Im ärztlichen Entlassungsbrief des ***Krankenhaus*** vom 12.12.2018 wurde wie folgt ausgeführt:
Aufenthalt: ... Stationär vom 3. September 2018 bis 14. September 2018
...
Zusammenfassender Arztbrief über die Aufenthalte an der Tagesklinik:
AZ ... 03.09.2018 -14.09.2018
AZ ... 06.08.2018 - 31.08.2018
AZ ... 02.07.2018 - 20.07.2018
AZ ... 12.06.2018 - 29.06.2018
AZ ... 22.03.2018 - Vorstellung
Aufnahmegrund
Der Patient berichtet über eine anhaltend depressive Symptomatik, zudem klagt er auch über ausgeprägte Bewertungsängste, eine körperdysmorphe Störung mit erhöhter Ambivalenz und allgemeine Grübelneigung. Der Patient ist durch eine Akne im Jugendalter sehr belastet, er beschäftigt sich anhaltend mit bleibenden Narben. Der Patient berichtet, dass es im Jahr 2015 zu einem Studiumabbruch gekommen ist, der Patient lebt anhaltend bei den Eltern und fühlt sich von den Eltern abhängig und ist hierbei belastet. Dem Patienten sind Lebensüberdrussgedanken bekannt, es besteht ein deutlich sozialer Rückzug.
Ziele für den Aufenthalt an der Psychiatrischen Tagesklinik:
Mehr Selbstständigkeit
Aufbau eines Nachbetreuungssettings.
Belastbarkeit für berufliche Weiterentwicklung.
Diagnosen bei Entlassung
Achse 1:
Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
Sozialphobie (F40.1)
Körperdysmorphe Störung (F45.2)
Traumatisierende sequenzielle Lebensinhalte
Achse 2:
Verdacht auf dependente Persönlichkeitsakzentuierungen mit zwänglicher Charakteristik
Achse 3:
Akne in Jugendjahren
Allergie auf Gräser und Hausstaubmilbe (J30.1)
Achse 4:
Abgebrochenes Studium
Dynamische Wohnsituation
Unklare Zukunftsgestaltung
Achse 5:
GAF-Aufnahme 45/100, GAF-Entlassung 55/100Durchgeführte Maßnahmen.
Der Patient nahm regelmäßig am Therapieangebot (Therapiedauer von 12 Wochen, 5 Wochen bei Wiederaufnahme) an der Psychiatrischen Tagesklinik ***Krankenhaus*** teil, welches sowohl Gruppen- als auch Einzeltherapien umfasst.
...
Empfohlene Medikation:
Johanniskraut Neuroplant 300mg 1-1-0-0
Trittico retard 75mg 0-0-0-1/3
Weitere empfohlene Maßnahmen
Termine, Kontrollen, Wiederbestellung
Nachbetreuungstermin in einem Monat an der Psychiatrischen Tagesklinik empfohlen.
Weiterbetreuung über den niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie (Dr. ***9***), Psychotherapie dringlich empfohlen!
Weiterbetreuung über IBI.
Entlassungszustand
Psychischer Zustandsbefund:
Der Patient ist wach, orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration im Gespräch unauffällig, Befindlichkeit negativ getönt, Stimmung gedrückt / depressiv, Affekt flach / wenig modulierend, Affizierbarkeit herabgesetzt / überwiegend im negativen Skalenbereich, aktuell kein Lebensüberdruss, keine Selbstmordgedanken, keine florid psychotische Symptomatik, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen, keine Wahnideen, keine Wahrnehmungsstörungen, Ductus teilweise knapp / teilweise weitschweifig, diffuse Ängste, vermehrte Körper- und Symptomorientierung, Psychomotorik und Antrieb leicht reduziert, Impulskontrolle erhalten. Substanzkonsum negativ.
Zusammenfassung des Aufenthalts
Der Patient berichtete, über eine überwiegend depressive Episode mit sozialem Rückzug, zudem gab er eine Sozialphobie seit etwa dem 15. Lebensjahr an. Er hat sein Studium abgebrochen, er war belastet durch die Erkrankung der Großmutter im Vorfeld. Der Patient leidet unter einer Abhängigkeit von seinen Eltern, er berichtete zu Beginn, dass er fremdmotiviert durch die Eltern zur Therapie bzw. an die Tagesklinik gekommen ist. Er berichtete über mehrfach schwierige Lebensereignisse mit Erkrankungen im Umfeld. Er selbst ist durch seine Akneerkrankung in der Jugend belastet. Er hat sich mehrfach mit der Pathogenese von Erkrankungen, z.B. Krebserkrankungen, auseinandergesetzt.
Der Patient selbst ist bezüglich einer medikamentösen Behandlung sehr ambivalent. Er wurde mehrfach über die Empfehlung der Einnahme eines Antidepressivums, z.B. eines SSRIs, aufgeklärt. Der Patient schaffte es nicht, der Empfehlung nachzugehen. Er tolerierte lediglich die Einnahme von Johanniskraut. Dies jedoch auch nur mit einer großen Ambivalenz. Der Patient führte vermehrte körperliche Symptome auf die Medikamenteneinnahme zurück und setzte auch während der Betreuung bei uns die Medikation wieder ab.
Thema war vermehrt die weitere berufliche Integration. Der Patient wurde diesbezüglich beim IBI vorgestellt. Thema war wiederholt die Psychopharmaka-Therapie.
...
Abschluss Psychologie:
Diagnostik-Screening: BDI-II (Selbstbeurteilung Depression: Testdatum: 12.06.2018) T= 80 spricht für eine subjektiv mittelschwere Depression. Folgende Skalen zeigen sich erhöht: Pessimismus (2/3), Versagensgefühle (2/3), Verlust von Freude (2/3), Selbstablehnung (2/3), Interessensverlust (2/3).
SCL-90 R (Symptom Checkliste): Pat. berichtet von einer aktuell starken psychischen Belastung, wobei die Intensität (PSD1) deutlich erhöht ist, aber auch die Anzahl der belastenden Symptome (PST) sehr stark erhöht ist. Erhöhte Werte zeigen sich in den Skalen: Zwanghaftigkeit (T = 68), Unsicherheit im Sozialkontakt (T = 74), Depressivität (T = 78), Ängstlichkeit (T = 65), Aggressivität-Feindseligkeit (T = 80), Phobische Angst (T = 77). Paranoides Denken (T = 74), Psychotizismus (T = 64). Es werden zahlreiche Beschwerden bejaht, sodass eine gewisse Aggravationstendenz nicht auszuschließen ist
Fagerström Pat. gibt an, Nichtraucher zu sein.
AUDIT (Alcohol Use Disorders Identification Test; Selbstbeurteilung): zeigt keinen Hinweis auf alkoholbezogene körperliche Abhängigkeit (1 von Cut-off 2 8),
HADS-D (Hosptial Anxiety and Depression Scale; Selbstbeurteilung): Depression Summe: 8/Cut-off 8 weist auf einen Verdacht auf eine klinisch relevante Depressionssymptomatik hin; Angst Summe: 9/Cut-off 8 weist auf einen Verdacht auf eine klinisch relevante Angstsymptomatik hin.
HASE (ADHS Selbstbeurteilungsskala): Alle Skalen zeigen sich als unauffällig.
...
Fachärztliche Bestätigung Dr. ***19*** ***9*** vom 18.12.2020
Dr. ***19*** ***9***, Facharzt für Psychiatrie, bestätigte am 18.12.2020, dass der Bf von Dezember 2014 bis März 2017 bei ihm in Behandlung gewesen und in diesem Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei.
Diagnosen:
Wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0)
Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: 33.1)
Sozialphobie (ICD-10: F40.1)
Befundbericht ***10*** ***11***-***12*** vom 14.1.2021
***10*** ***11***-***12***, Psychotherapeutin, bestätigte am 14.1.2021 39 Konsultationen zu 50 Minuten im Zeitraum Oktober 2014 bis November 2016.
Diagnose: ICD-10 F43.1 (PTBS); F 40.1 (Soziophobie), F62.1 andauernde Persönlichkeitsveränderung
nach psychischer Erkrankung
Therapie: Psychotherapie, Medikamentöse Therapie Dr. D. ***9***
Beurteilung - klinische Merkmale der Persönlichkeit
Aufgrund seines unflexiblen und unangepaßten Musters des Erlebens, der Unfähigkeit sich auf ihm fremde, neue Situationen einzustellen, seiner passiven soziophobischen Verhaltensweisen sowie paranoider Verarbeitung, was sich nach hoher Anspannung durch mangelnde Impuls-Kontrolle in aggressive impulsive Affektausbrüche äußert.
Alltagswege im öffentlichen Raum bewältigt der Patient nur mit Hilfe seiner Eltern.
Klinische Merkmale:
a) hochgradige -Abhängigkeit sw Anspruchshaltung gegenüber anderen
b) überzeugt durch vorangegangene Akne Erkrankung verändert und stigmatisiert zu sein infolge dessen Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger Beziehungen (soziale Isolation)
c) Passivität, verminderte Interessen und Vernachlässigung von Freizeitaktivitäten
d) ständige Klagen, krank zu sein, oft verbunden mit hypochondrischen Beschwerden
e) im Vergleich zum prämorbiden Niveau eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit
f) Dysphorische bzw. labile Stimmung, welche nicht auf dem Vorliegen einer gegenwärtigen psychischen/vorausgegangenen Störung mit affektiven Residualsymptomen beruht.
Der Patent ist aus seiner Persönlichkeitsstruktur medikamentös oder psychotherapeutisch nicht korrigierbar; einzig ein freundlicher sich selbst eher akzeptierender Zug in einem belastungsarmen Milieu war erreichbar, ist jedoch mit Arbeitsbelastung nicht vereinbar.
Aus der emotionell-instabilen Struktur bei paranoider Verarbeitung ergibt sich in jeder Arbeitssituation (mehr als 2 Personen im Sozialkontakt) eine zunehmende Belastung bis wahnhaft-paranoiden Zuständen in Bezug - öffentlicher Raum - Mitarbeiter und Arbeitssituation.
Das überdauernde Muster ist unflexibel und tiefgreifend in weiten Bereich persönlicher und sozialer Situationen; führt klinisch in bedeutsamer Weise zu subjektivem Leiden in sozialen, beruflichen Funktionsbereichen; wie Kognition: (Selbst- und Fremdwahrnehmung/Interpretation), wie Affektivität: d.h. Intensität, Labilität und Angemessenheit emotionaler Reaktionen.
Mit Patienten gelang lediglich eine vage tragfähige therapeutische Arbeitsbeziehung bis zum bevorstehenden Auszug in eigene Wohnung im Sommer 2016 - angestrebte Ablösung aus dem Elternhaus - November 2016 - Rückkehr ins Elternhaus mit dem Wunsch in das Haus vom verstorbenen Onkel zu ziehen. Therapiebeendigung am 09.11.2016.
Bestätigung Mag. ***21*** ***13*** vom 7.1.2021
Mag. ***21*** ***13***, Psychologe, Personzentrierter Psychotherapeut, bestätigte am 7.1.2021, dass der Bf von Juni 2011 bis Jänner 2012 in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung (15 Therapiesitzungen zu 50 Minuten) wegen ICD-10: F 32.10 (Depressive Episode) gewesen sei.
Bestätigung Dr. ***20*** ***14*** vom 31.8.2017
Dr. ***20*** ***14*** bestätigte am 31.8.2017, dass sich der Bf bei ihm im Jahr 2011 wegen einer Stoffwechselerkrankung in medizinischer Behandlung befunden habe.
Bestätigung Wirtschaftsuniversität Wien vom 18.1.2021
Die Wirtschaftsuniversität Wien bestätigte am 18.1.2021, dass der Bf in folgenden Studienrichtungen gemeldet gewesen sei:
UJ 033 561, Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 06
ordentliches Studium
begonnen am: 10.09.2010, beendet am 18.09.2013
10W11S11W12S12W13S
UJ 033 561, Bachelorstudium Wirtschafte und Sozialwissenschaften 12
ordentliches Studium
begonnen am: 18.09.2013, beendet am 01.05.2017
13W 14S 14W 15S 15W 16S 16W
UJ 033 500, Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 12
ordentliches Studium
begonnen am: 04.02.2014, beendet am 01.05.2017
14S 14W 15S 15W 16S 16W
Beih 100
Der Bf beantragte nach Aufforderung des Finanzamts am 16.3.2021 mit dem Formular Beih 100-PDF auch den Grundbetrag an Familienbeihilfe in Ergänzung zum Antrag vom 20.1.2021.
Bescheid Familienbeihilfe
Mit Bescheid vom 20.7.2021 wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom 20.1.2021 auf Familienbeihilfe ab Jänner 2021 mit folgender Begründung ab:
Sie leben im Haushalt Ihrer Eltern oder diese finanzieren überwiegend Ihren Lebensunterhalt. Dadurch haben Sie selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden:
Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl
***3*** ***1*** ***2*** / 16.07.2021 ***7***#***22***
Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der
Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.
Bescheid Erhöhungsbetrag
Mit Bescheid vom 21.7.2021 wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom 20.1.2021 auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den Beschwerdeführer ab Jänner 2021 mit folgender Begründung ab:
Es besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Somit konnte über den Anspruch auf Erhöhte Familienbeihilfe nicht abgesprochen werden.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 8.8.2021, Postaufgabe 9.8.2021, erhob der Bf Beschwerde gegen beide Abweisungsbescheide:
... ich lege gegen den Abweisungsbescheid vom 20.7.21/Antrag auf Familienbeihilfe und den Abweisungsbescheid vom 21.7.21/Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe Beschwerde ein.
Zu Abweisungsbescheid vom 20.7.21 betreffend Antrag auf Familienbeihilfe:
- Ich lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern (meine Eltern wohnen in der ***23***).
- Ich wurde am 5.8.2021 von der österreichischen Gesundheitskasse telefonisch vorweg informiert, dass mir seit März 2021 Rehageld zusteht. (Zustellung des Bescheids erfolgt in den nächsten Tagen)
- Weiters möchte ich festhalten, dass meine Erkrankung schon 2011 während des Studiums festgestellt wurde. -(siehe Beilage 1) Psychotherapiebestätigung bei Psychotherapeut Mag. ***21*** ***13*** (Therapie vom 27.6.2011 bis 30.1.2012).
Mein Studium konnte ich aufgrund meiner Erkrankung nur sehr langsam betreiben und letztendlich auch nicht abschließen, schon gar nicht in der vorgesehenen Studiendauer (3 Jahre plus 2 Semester), deshalb endete die Familienbeihilfe mit 30.9.2014- nach Ablauf der max. Studiendauer zum Erhalt von Familienbeihilfe). Meine Mutter erhielt vom Finanzamt die Auskunft, dass die Ablehnung erfolgte, da die Familienbeihilfe mit 30.9.2014 aufgrund der Überschreitung der Studienzeit endete.
Die rückwirkende Anerkennung meiner Erkrankung wird It. Gutachten vom Sozialministeriumservice ab 1.10.2014 bestätigt. Das heißt es dreht sich um einen Tag, ob ich schon vorher erkrankt bin oder nicht. Die Terminvereinbarung für meine erste Konsultation bei Fr. ***10*** ***11***-***12*** erfolgte natürlich noch im September 2014 (der erste Termin fand am 16.10.2014 statt).
Das Hauptsymptom meiner Erkrankung liegt, wie in allen bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich, in einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten und fehlender Krankheitseinsicht (siehe Gutachten gerichtl. zertifizierter Sachverständiger Dr. ***18*** ***8*** vom 27.12.2019, Beilage 2). Dies ist der Hauptgrund weshalb die erste Psychotherapie erst 2011 (bei Mag. ***21*** ***13***) erfolgte und ich von 2012 bis 10.2014 in keiner ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung war. Der Krankheitsbeginn war eindeutig in meiner Jugend und verschlechterte sich von Jahr zu Jahr.
Erst im Dez.2014 habe ich, nach Anraten von Psychotherapeutin ***10*** ***11***-***12***, einen Facharzt (Dr. ***9***) aufgesucht. Dies wäre eindeutig früher notwendig gewesen. Dazu hat mir auch schon Psychotherapeut Mag. ***21*** ***13*** 2011/2012 dringend geraten.
Ich bin jederzeit gerne bereit, nochmals mit Fr. Dr. ***24*** ***25*** (Gutachterin vom Sozialministeriumservice) zu sprechen.
Bestätigungen Mag.***21*** ***13*** vom 7.1.2021, von Dr. ***18*** ***8*** vom 27.12.2019 und das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 16.7.2021 waren der Beschwerde angeschlossen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide vom 20.7.2021 und vom 21.7.2021 als unbegründet ab:
§ 6 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967(FLAG 1967): Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gem. § 6 Abs. 2 Z d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. LJ oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung der 25. LJ, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, BGBl I 2018/77 gültig ab 1.1.2016 und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenen ständigen Haushalt führt.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967: Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Sie hätten von Okt. 2010 bis Sept. 2014 Zeit gehabt, ihr Studium in der regulären Studienzeit plus 1 Studienjahr fertigzustellen. Im Jänner 2014 legten Sie die letzte Prüfung ab. Zwar waren Sie bis 1.5.2017 inskribiert, Familienbeihilfe wird nur für ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium gewährt. Die Familienbeihilfe 3 - 9/2014 hätte rückgefordert werden müssen.
Im Zeitraum des regulären Studiums lagen keine Behinderung und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Somit kann ab Jänner 2021 keine Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag ausbezahlt werden.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 3.12.2021, Postaufgabe am selben Tag, stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die ihm am 4.11.2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung:
... Ihre Feststellungen:
1. ) ..."Sie hätten von Okt. 2010 bis 9/2014 Zeit gehabt, ihr Studium in der regulären Studienzeit plus 1 Studienjahrfertigzustellen."
2. ) ...."im Zeitraum des regulären Studiums lagen keine Behinderung und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor."
Diese Argumente widersprechen meiner Krankheitsgeschichte:
• meine Krankheit begann in der Pubertät (mit ca. 15 Jahren) mit einer Intensiven, gesichtsentstellenden Akne, die sukzessive zu sozialem Rückzug und Soziophobie geführt hat. (Beilage 1: Dr. ***8*** / Beilage 2: ***10*** ***11***)
• Durch eine Stoffwechselerkrankung magerte ich 2011 auf 46 kg ab (Beilage 3: Dr. ***14***) Mit Hilfe von Fachärzten und Ernährungsberaterin brauchte Ich fast ein Jahr um wieder Gewicht zuzunehmen. Dadurch war natürlich kein Studieren möglich.
• Anschließend verlor ich durch die vorhergehenden intensiven Akne-Behandlungen (Ciscutan) meine Kopfhaare und glaubte "stigmatisiert und verändert" zu sein (Beilage 2: Fr. ***10*** ***11***).
• Da ich damals in eine heftige Depression rutschte, suchte Ich auf Drängen meiner Eltern Mag. ***13*** (Psychotherapeut) auf. (Behandlung 6/2011-1/2012/ Beilage 4: Mag. ***13***)
• Mein Studium war deshalb immer wieder durch schwere rezidivierende Depressionen, starker Sozialphobie und einer massiven körperdysmorphen Störung sowie komplette Meidung von Sozialkontakten geprägt. Das Hauptsymptom dieser Krankheit liegt, wie in allen bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich, in einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten und in einer fehlenden Krankheitseinsicht (Beilage 1: Dr. ***8***).
• Der Krankheitsbeginn lag eindeutig in meiner Jungend und hat sich während der Studienzeit von Jahr zu Jahr verschlechtert 2013 versuchte ich mit aller Kraft das Ruder herumzureißen, schaffte auch einige Prüfungen, aber gegen die Depression und das Vermeidungsverhalten, war ich zunehmend machtlos.
• Schon Ende 2013 setzten mich meine Eltern zunehmend unter Druck psychotherapeutische Hilfe anzunehmen, da sich die Situation verschärfte und meine Leistungsfähigkeit durch die Erkrankung seit Februar 2014 völlig aussetzte.
• Nach Vorgesprächen meiner Eltern Im Juli und August 2014 mit ***10*** ***11*** (Psychotherapeutin) kam endlich der Termin am 16.10.2014 zustande. Mir fehlte vorher die Einsicht bzw. Kraft, diesen Termin wahrzunehmen.
• Zu diesem Zeitpunkt war die Erkrankung schon soweit fortgeschritten, dass auch Dr. ***9*** (Psychiater / Beilage: 5) die Arbeits- und Studierunfähigkeit am 12.12.2014 feststellen musste.
Resümee:
• Mein Studium musste ich aufgrund meiner Erkrankung immer wieder unterbrechen und konnte es nur sehr langsam betreiben und letztendlich aus gesundheitlichen Gründen nicht beenden.
• Die rückwirkende Anerkennung meiner Erkrankung/Berufsunfähigkeit wird It Gutachten vom Sozialministerium vom 29.6.21 mit 60v.H. ab 1.10.2014 bestätigt (Beilage:6). Das bedeutet vor Vollendung des 25. Lebensjahres/während der Berufsausbildung bzw. meines Studiums ln welchem ich bis 2017 inskribiert war!
• Zu dieser Zelt -1.10.2014 -war meine Krankheit schon vorher voll ausgebrochen.
• Familienbeihilfe erhielt ich auch bis 30.9.2014.
• Somit geht es bei Ihrer Argumentation, um einen Tag (24 Stunden), ob bei mir eine psychische Krankheit ausgebrochen ist oder nicht.
Psychische Krankheiten entstehen nicht von einem Tag auf den anderen, sondern haben eine längere Entstehungsgeschichte. Jedenfalls lag die Berufsunfähigkeit bei mir, weit vor dem 1.10.2014.
Ich ersuche das Bundesfinanzgericht um Stattgabe meiner Beschwerde und die Gewährung auf erhöhte Famillenbeihilfe rückwirkend ab 10/2014, sowie die Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit vor Vollendung meines 25. Lebensjahres während der Berufsausbildung.
Beigefügt waren der fachärztliche Befundbericht von Dr. ***18*** ***8*** vom 27.12.2019 (siehe oben), der Befundbericht/die Konsultationsbestätigung von ***10*** ***11***-***12*** vom 14.1.2021 (siehe oben), der ärztliche Befundbericht von Dr. ***20*** ***14*** vom 31.8.2017 (siehe oben), die Psychotherapiebestätigung von Mag. ***21*** ***13*** vom 7.1.2021 (siehe oben), das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 16.7.2021.
Studiendaten
Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 28.11.2016
[Grafik]
Lebenshaltungskosten
In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Finanzamts teilte der Bf am 20.10.2021 mit:
a) Ausdruck meines Erfolgsnachweises von der WU Wien (Beilage 1). Die letzte positiv abgelegte Prüfung an der WU Wien erfolgte am 15.1.2014. Zusätzlich lege ich die Studienzeitbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien (10.9.2010-01.05.2017) bei (Beilage 2). Ich war zwar bis 1.5.2017 an der WU Wien inskribiert, konnte aufgrund meiner Erkrankung aber keine Prüfungen mehr ablegen.
b) Ich beziehe seit 1.3.2021 Rehabgeld. Die Rehabilitationsgeldbestätigung der ÖGK liegt bei (Beilage 3).
c) Ich wohne in der kleineren, separaten Wohneinheit im Zweifamilienhaus meiner Eltern in ***4***, ***5***. Die Zurverfügungstellung der Wohnung durch meine Eltern ist deren Beitrag zu meinem Unterhalt. Die Betriebs- und Energiekosten, sowie Lebenshaltungskosten werden durch mich bestritten.
Lt. Telefonat mit Fr. ***35*** und Fr. ***36*** ***3*** (Mutter) am 20.10.2021/10:15 liegt dadurch der Aufwand durch meine Eltern jedenfalls unter 500,- Euro.
Beigefügt war neben den anderen angeführten, bereits aktenkundigen Unterlagen eine Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 3.9.2021, wonach der Bf ab 1.3.2021 Rehabilitationsgeld von € 33,345 täglich (Bemessungsgrundlage € 1.006,20) erhalte.
Für das Jahr 2021 sind folgende Abgabendaten aktenkundig:
[Grafik]
Sozialversicherungsdaten
Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 4.5.2022 war der Bf von März 2019 bis Februar 2021 gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert und bezieht seit März 2021 Rehabgeld.
FABIAN
Laut dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN bezog der Vater ***37*** ***3*** seinerzeit Familienbeihilfe für den Bf:
[Grafik]
ZMR
Laut Zentralem Melderegister ist der Bf seit August 2020 an der Anschrift ***4***, ***5*** (Top 2) mit Hauptwohnsitz gemeldet (Unterkunftgeber ***37*** ***3***), von September 1990 bis August 2020 bestand eine Hauptwohnsitzmeldung in ***4***, ***23*** (Top 1).
Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen
Folgendes Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist aktenkundig:
Sachverständigengutachten vom 16.7.2021
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 16.7.2021 folgendes Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
|
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
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***1*** ***2*** ***3***
Männlich
|
Geburtsdatum:
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***26***
|
Verfahrensordnungsbegriff:
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***27***
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Wohnhaft in:
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...
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Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
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Führerschein...
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Rechtsgebiet:
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FLAG
|
Verfahren:
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Familienlastenausgleich
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Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:
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29.06.2021
Von 11:00 bis 11:20 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
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Name:
Nein
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Name der / des Sachverständigen:
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Dr.in***24******25***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen:
|
Neurologie
Anamnese:
Der AS kommt zur FLAG-Erstuntersuchung auf Empfehlung der Psychotherapiestation ***Krankenhaus***
AS ist 30 Jahre alt.
Psychiater: Dr ***8***, Kontrolle alle 2 Monate
Psychotherapie: Mag ***28***-***29*** 1x/Woche
Erstsymptomatik:
Beginn Psychotherapie 2011, 15 Einheiten bis 01/2012 wegen depressiver Störung, dann Pause Psychotherapie bis 10/2014
Beginn psychiatrische Therapie Dr. ***9*** 12/2014-03/2017
Dg wahnhafte Störung, rezidivierende depressive Störung, Sozialphobie
1.teilstationäre Aufnahme ***Krankenhaus*** 2018
Stationäre Psychotherapie ***Krankenhaus*** von 10.11.-23.12.2020
Derzeitige Beschwerden:
AS:"Es ist schwierig zu erklären. Als ich studiert habe, habe ich mich immer mehr zurückgezogen. Ich hab bei meinen Eltern gelebt. Von 2015-2017 hatte ich eine kleine Wohnung in Wien, hat nicht funktioniert, ich war so schwer depressiv und hatte eine soziale Phobie.
Das Kernproblem war, dass ich immer geleugnet habe, dass ich etwas hatte. Ich wollte nie zu einem Psychiater oder zur Psychotherapie. Meine Eltern haben seit ich 19 bin versucht mich zur Therapie zu motivieren.
Mit 19 hatte ich eine Essstörung, ich hatte 45kg, weil ich nichts mehr gegessen habe. Ich hatte in der Jugend und frühen Erwachsenenalter sehr schwere Akne, ich habe gemerkt, dass ich es mit Ernährung in den Griff bekomme, keine Milchprodukte, keine Kohlehydrate.
Ich war bei einer Ernährungsberaterin.
Ich hatte keinen Selbstwert mehr, ich wollte nicht mehr leben und rausgehen.
Die körperdysmorphe Störung hat sich auf alles ausgedehnt.
Im Moment habe ich eine schwere Antriebslosigkeit und Hoffnungslosigkeit, das quält mich sehr. Ich habe mich wieder für die Psychotherapiestation angemeldet. Im Mittelpunkt steht für mich eine berufliche Zukunft zu habe, da ich alle meine Lebensziele bisher nicht erreicht habe. Es ist schwierig angstauslösenden Situationen zu begegnen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Psychotherapie
Aurorix 150mg 1-0-0
Sozialanamnese:
4a Volksschule
8a Gymnasium ***30***, Matura 2009
WU Wien 2010-2017 inskribiert Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, nicht abgeschlossen in Summe laut AS die Prüfungen, die man normalerweise im 1. Studienjahr absolviert abgelegt
ledig
Lebt in einem Zweifamilienhaus in einer Wohnung der Eltern
Führerschein; Gruppe B
Heerdienst; Zivildienst 9 Monate KH ***30*** 2009/2010 absolviert
Kinder; keine
Hobby; lesen, Sport
Kleiner Freundeskreis vorhanden, Kontakt innerhalb der Familie
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. ***8*** 28.06.2021:
Diagnosen:
Psychosenahe körperdysmorphe Störung F45.21 DD hypochondrische Störung F22.8
Ausgeprägte Sozialphobie F40.1
Vd auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung F60.3
Von 05.03.2021:
Seit Juli 2019 in regelmäßiger Betreuung.
Anamnestisch besteht die schwere, bisher weitgehend therapieresistente psychische (und psychosomatische) Erkrankung seit circa dem 15.Lj.
Da der Patient fixiert und massiv eingeengt ist auf seine körperlichen Beschwerden, besteht eine etwas eingeschränkte Krankheitseinsicht und Compliance.
Diagnose:
Psychosenahe körperdysmorphe Störung F45.21 DD hypochondrische Störung F22.8
Ausgeprägte Sozialphobie F40.1
Rez. Depressive Störung inkl anhaltend erhöhter, latenter Suizidalität
Ausgeprägte anankastische Persönlichkeitsstörung
Von 27.12.2019:
Psychosenahe körperdysmorphe Störung F45.21 DD hypochondrische Störung F22.8
Ausgeprägte Sozialphobie F40.1
Rez. Depressive Störung inkl anhaltend erhöhter, latenter Suizidalität
Ausgeprägte anankastische Persönlichkeitsstörung
Mag. ***28***-***29*** 23.04.2021:
Seit 18.06.2020 in laufender psychotherapeutischer Behandlung.
Diagnosen:
Körprdysmorphe Störung
Sozialphobie
rez. depressive Störung
***Krankenhaus*** stationäre Psychotherapie 10.11-23.12.2020:
Köperdysmorphe Störung F45.2
Sozialphobie F40.1
Verdacht emotional instabile PS
***Krankenhaus*** psychiatrische Tagesklinik 03.09.2018- 29.06.2018
Der Patient berichtet über eine anhaltende depressive Symptomatik, zudem klagt er auch über ausgeprägte Bewertungsängste, eine körperdymorphe Störung und erhöhte Ambivalenz und allgemeine Grübelneigung.
Fachärztliche Bestätigung Dr.***9*** 18.12.2020
In der Zeit von 12/2014 bis 03/2017 in meiner Ordination
Diagnosen:
Wahnhafte Störung F22.0
Rez. Depressive Störung F33.1
Sozialphobie F40.1
Psychotherapeutin ***31***-***12*** 14.01.2021
Erstkonsultation 16.10.2014 bis 09.11.2016,39 Einheiten
Diagnose:
PTBS F43.1
Sozialphobie F40.1
Andauernde Persönlichkeitsveränderung F62.1
Mag. ***13*** 07.01.2021:
Psychotherapiebestätigung 27.06.2011-30.01.2012
Diagnose:
Depressive Episode F32.10
Dr. ***14*** 31.08.2017
Im Jahr 2011 in Behandlung wegen Stoffwechselerkrankung
WU Bestätigung Studienzeit 18.01.2021:
Bachelorstudium 10.09.2010-01.05.2017
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 174,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Rechtshänder
Vor OPs: Zn Zirkumzision
Pulmo: Vesikuläratmen,
Nichtraucher
Haut: oB
Gesamtmobilität-Gangbild:
Gang und Stand sicher
Psycho(patho)logischer Status:
Bewusstseinslage klar, allseits orientiert
Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration reduziert
Gedächtnisleistungen altersentsprechend intakt
Ductus kohärent, Tempo habituell
Formales Denken anschaulich, logisch
inhaltliche eingeengt
sozialer Phobie, Dysmorphophobie, phobisches Vermeidungsverhalten
keine psychotische Symptomatik fassbar
Stimmungslage depressiv,
Affektarm
Antrieb reduziert
Nur im negativen Skalenbereichen affizierbar,
Latente Suizidalität,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
|
Lfd. Nr.
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
|
Pos.Nr.
|
Gdb %
|
1
|
Körperdysmorphe Störung mit sozialer Phobie und depressiven Episoden bei PersönlichkeitsstörungMittlerer Rahmensatz berücksichtigt eine durchgehende Beeinträchtigung mit Therapieresistenz bei eingeschränkter Krankheitseinsicht und Compliance. Notwendigkeit von stationärer und teilstationärer Therapie, laufende psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung. Verminderte Belastbarkeit und kognitive Leistungsfähigkeit.
|
3.04.02
|
60
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
☐ ja ☒ nein
Begründung:
GdB liegt vor seit: 10/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Eine rückwirkende Anerkennung ist ab 10/2014 möglich. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine nahezu durchgehende psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung. Psychiatrische Erstdiagnose 12/2014. Zivildienst konnte 2009/2010 absolviert werden. Erste Psychotherapie 06/2011-01/2012, dann Therapiepause bis 10/2014.
Herr ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit 10/2014
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aufgrund des psychischen Leidens ist der AS derzeit außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit ist mit Unterstützung noch nicht ausgeschlossen, eine Nachuntersuchung ist indiziert, Verlauf im Längsschnitt.
Gutachten erstellt am 16.07.202a von Dr.in ***24*** ***25***
Gutachten vidiert am 16.07.2021 von Dr. ***32*** ***33***-***34***
Vorlage
Mit Bericht vom 11.5.2022 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Gmunden Vöcklabruck (FA53), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
[Grafik]
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Herr ***3*** ***1*** ist am ***26*** geboren. Das 21. Lebensjahr (LJ) vollendete er im Aug. 2011.
Am 20.1.2021 stellte er einen Eigenantrag auf erh. Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung.
2009 machte er die Matura. Von 1.10.2009-30.6.2010 absolvierte er den Zivildienst.
Ab dem WS10/11 studierte er an der WU Wien Bakk. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Im 1. Studienjahr wurden nur 8 pos. ECTS-Punkte erreicht. Die Familienbeihilfe wurde mit Sept. 2011 eingestellt.
Im WS 11/12 erfolgte keine Prüfung; im SS12 wurde eine Prüfung über 4 ECTS-Punkte abgelegt.
Im WS 12/13 wurden 8 ECTS-Punkte und im SS13 12 ECTS-Punkte abgelegt.
Die geforderten 16 ECTS-Punkte wurden erst im Mai 2013 erreicht - die Familienbeihilfe wurde aber bereits ab 3/2013 bis zur max. Studiendauer 9/2014 gewährt.
Der letzte Prüfungsantritt war am 15.01.2014.
Nach dieser Aktenlage hätte spätestens ab März 2014 die Familienbeihilfe wegen fehlender Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit rückgefordert werden müssen.
Im Gutachten vom 16.7.2021 wurde ein Grad der Behinderung von 60 % und die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 1.10.2014 festgestellt.
Der festgestellte Grad Behinderung wird voraussichtlich nicht mehr als 3 Jahre andauern.
Das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit ist mit Unterstützung noch nicht ausgeschlossen. Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist indiziert.
Alle Arztgutachten wurden berücksichtigt.
Ab 1.3.2021 bezieht Herr ***3*** Rehageld.
Er wohnt im Elternhaus und wurde auf Grund von einem fehlenden Einkommen von diesen versorgt.
Beweismittel:
Unterlagen im Akt
Stellungnahme:
Abweisung der Beschwerde
Gem. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe (FB) für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf FB, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs. 1 lit. c: Anspruch auf FB haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. LJ oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. LJ, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Herr ***3*** lebt im Elternhaus (ab 11.8.2020 in einer eigenen Etage?). Auf Grund eines fehlenden Einkommens bis zumindest Februar 2021 wurde von den Eltern die überwiegende Kostentragung geleistet.
Ein Eigenantrag gem. § 6 Abs. 5 FLAG ist bis Feb. 2021 nicht möglich.
Erst ab März 2021 erhält er Rehageld und hat ein eigenes Einkommen.
Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht zum 21. LJ (Aug. 2011) festgestellt; diese wurde erst mit Okt. 2014 festgestellt.
Er war zwar von Okt. 2010 bis 1.5.2017 an der WU Wien inskribiert - die letzte Prüfung wurde aber bereits im Jänner 2014 abgelegt. Danach folgten keine Prüfungsantritte mehr. Somit bestand ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
Nach dieser Aktenlage hätte spätestens ab März 2014 die Familienbeihilfe wegen fehlender Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit rückgefordert werden müssen.
Die max. Studiendauer endete mit Sept. 2014.
Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit auch nicht während einer späteren Berufsausbildung bis spätestens vor Vollendung des 25. LJ eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im August 1990 geborene Bf ***1*** ***2*** ***3*** ist Sohn von ***36*** und ***37*** ***3***. Er wohnte von September 1990 bis August 2020 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern in ***4***, ***23*** (Top 1). Seit August 2020 wohnt er in einer eigenen Wohnung im Haus seiner Eltern in ***4***, ***5*** (Top 2). Zwischen 2015 und 2017 wohnte er in einer kleinen Wohnung in Wien. Er maturierte im Jahr 2009 und leistete anschließend seinen Zivildienst ab. Er begann am 10.9.2010 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er am 1.5.2017 abbrach. Von 4.2.2014 bis 1.5.2017 studierte er außerdem Wirtschaftsrecht an dieser Universität.
Im Zeitraum März 2011 bis Jänner 2014, dem Zeitpunkt des letzten Prüfungsantritts, erreichte er insgesamt 40 ECTS-Punkte. Das 21. Lebensjahr vollendete der Bf im Jahr 2011. Bis Februar 2021 wurde der Unterhalt des Bf ausschließlich von seinen Eltern finanziert. Seit 1.3.2021 bezieht der Bf Rehabilitationsgeld. Die Wohnung in Top 2 des Zweifamilienhauses wird ihm von seinen Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Bf kommt für die Betriebs- und Energiekosten auf und finanziert seine Lebenshaltungskosten mit dem Rehabilitationsgeld von über € 1.000 monatlich. Die monatlichen Unterhaltsleistungen seiner Eltern betragen seit März 2021 weniger als € 500.
In seiner Kindheit und in seinem jungen Erwachsenenalter litt der Bf an schwerer Akne. Es besteht eine schwere, bisher weitgehend therapieresistente psychische (und psychosomatische) Erkrankung seit circa dem 15.Lebensjahr mit eingeschränkter Krankheitseinsicht. Er musste wiederholt von seinen Eltern zur Einholung therapeutischer Hilfe gedrängt werden. Während des Jahres 2011 litt der Bf unter einer Stoffwechselerkrankung, die zu einem massiven Gewichtsverlust führte und rund ein Jahr dauerte, wodurch auch das Studium beeinträchtigt wurde. Das Studium war immer wieder durch schwere rezidivierende Depressionen, starke Sozialphobie, einer massiven körperdysmorphen Störung und kompletter Meidung von Sozialkontakten geprägt. Der Bf legte ein ausgeprägtes, krankheitswertiges Vermeidungsverhalten an den Tag, es fehlte ihm an einer Krankheitseinsicht. Von Juni 2011 (vor Vollendung des 21. Lebensjahrs) bis Jänner 2012 befand sich der Bf über Drängen seiner Eltern in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung wegen ICD-10: F 32.10 (Depressive Episode). Der Bf konnte im Jahr 2013 fünf Prüfungen ablegen, aber bereits Ende 2013 verschlechterte sich sein Leiden wieder. Von Oktober 2014 bis November 2016 stand der Bf über Drängen seiner Eltern wiederum in psychotherapeutischer Behandlung, die dann abgebrochen wurde, weil der Bf in eine eigene Wohnung ziehen wollte. Von Dezember 2014 bis März 2017 stand der Bf in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung und war in dieser Zeit arbeitsunfähig. Im Jahr 2018 kam es zu mehreren Aufenthalten in der Tagesklinik des ***Krankenhaus***, die im September 2018 in einen stationären Aufenthalt übergingen. Diagnosen: Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), Sozialphobie (F40.1), Körperdysmorphe Störung (F45.2), Traumatisierende sequenzielle Lebensinhalte, Verdacht auf dependente Persönlichkeitsakzentuierungen mit zwänglicher Charakteristik
Seit Juli 2019 steht der Bf wieder in regelmäßiger nervenfachärztlicher Behandlung wegen: Psychosenahe Körperdysmorphe Störung (ICD-10: F45.21, hypochondr. Strg. DD: F22.8.), ausgeprägte Sozialphobie (F40.1); rez. depressive Störung, ggw mittelgradig, inkl. anhaltend erhöhter latenter Suizidalität (F33.1). ausgeprägte Anankastische Persönlichkeitsstörung (F60.5) mit auch deutlichen Zwangsgedanken (F42.0). Von November 2020 bis Dezember 2020 befand sich der Bf im ***Krankenhaus*** in stationärer Behandlung wegen Körperdysmorphophober Störung F45.2 und Sozialphobie F40.1 sowie Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung F60.3 mit auch deutlich anankastisch-narzisstischen Anteilen.
Der Bf ging nie einer Arbeit nach und ist seit längerem arbeitsunfähig.
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 Z d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101360/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101360.2022
- Stammnummer
- 141339
- Gültig
- 18.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF