Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101360/2022
Eintritt der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101360/2022vom 18.07.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. BFG 14.1.2021, RV/5100611/2020; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018).
Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung
Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.).
Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.).
Schlüssigkeit des Gutachtens
Das einzige aktenkundige Gutachten des Sozialministeriumservice bescheinigt eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. Damit wäre an sich die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Strittig ist lediglich, wann diese voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Damit ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht, muss die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit auf eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperlichen oder geistigen Behinderung zurückzuführen sein.
Aus den vorliegenden Befunden ergibt sich anamnestisch, dass es zu einer psychischen Beeinträchtigung bereits mit etwa 15 Jahren gekommen ist. Befunde aus dieser Zeit sind nicht aktenkundig. Der Bf hat im August 2011 das 21. Lebensjahr vollendet. Er befand sich bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres wegen seiner schweren psychischen Erkrankung in kontinuierlicher therapeutischer Behandlung. Diese Behandlung wurde im Jänner 2012 abgebrochen und im Oktober 2014 wiederaufgenommen. Krankheitsbedingt kam es zu Verzögerungen im Studium, es gelang dem Bf allerdings, im Jahr 2013 fünf Prüfungen erfolgreich abzulegen, der letzte Prüfungsantritt war dann im Jänner 2014. Das Gutachten des Sozialministeriumservice datiert den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Oktober 2014, dem Beginn der zweiten Psychotherapie.
Was die Bescheinigung des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit anbelangt, erweist sich das Gutachten des Sozialministeriumservice als unschlüssig:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Aus der "Therapiepause" zwischen Jänner 2012 und Oktober 2014 schließt das Gutachten, dass der Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht bereits mit Beginn der ersten Psychotherapie im Juni 2011 bescheinigt ist.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich dieser Ansicht nicht an.
Die Art der Behinderung des Bf sowie die dazu anamnestisch erhobenen Umstände aus der frühen Jugend des Bf sprechen dafür, dass der Bf niemals wirklich arbeitsfähig war. Angesichts der dokumentierten fehlenden Krankheitseinsicht und dem Umstand, dass der Bf jedes Mal von seinen Eltern überzeugt werden musste, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, kann aus der "Therapiepause" allein nicht auf eine Besserung der Leiden des Bf geschlossen werden, sondern nur auf eine krankheitsbedingte Therapieverweigerung. Es ist dokumentiert, dass sich der Bf wiederholt gegen Behandlungen ausgesprochen hat und diesen skeptisch gegenübersteht (etwa Anamnese Gutachten Sozialministeriumservice: "Das Kernproblem war, dass ich immer geleugnet habe, dass ich etwas hatte. Ich wollte nie zu einem Psychiater oder zur Psychotherapie. Meine Eltern haben seit ich 19 bin versucht mich zur Therapie zu motivieren"). Daher lag die "Therapiepause" nicht an einer vorübergehenden Besserung der Leiden des Bf, sondern an einer Weigerung des Bf, diese Leiden zu erkennen und entsprechend einsichtig zu handeln. Die im Jahr 2013 abgelegten Prüfungen sprechen auch nicht für eine vorübergehende Arbeits- und Studierfähigkeit, da die Zahl der erreichten ECTS-Punkte weit unter dem Mindesterfordernis für ein erfolgreiches Studium liegen. Der Bf hat vielmehr im Jahr 2013 versucht, "sich zusammenzureißen", was ihm aber krankheitsbedingt nicht gelang. Schon sein Schulbesuch wurde laut Anamnese durch seine psychische Erkrankung deutlich beeinträchtigt.
Das Bundesfinanzgericht hält es daher für erwiesen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit jedenfalls bereits mit Beginn der ersten Psychotherapie im Juni 2011 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt hat die Behinderung des Bf ein Ausmaß erreicht, dass selbst der Bf (zunächst nur vorübergehend) eingesehen hat, sich einer Therapie unterziehen zu müssen. Dies ist weit mehr wahrscheinlich als die Annahme, die erste Therapie habe (als einzige) eine nachhaltige positive Wirkung gezeigt. Angesichts der dokumentierten weitgehenden Therapieresistenz des Bf ist aus der "Therapiepause" keine vorübergehende Besserung zu schließen, sondern dessen Weigerung, die Therapie vorerst fortzusetzen.
Damit trat die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein, ohne dass zusätzlich zu prüfen ist, ob sich der Bf nach Vollendung des 21. Lebensjahres noch in Berufsausbildung befand und wenn ja, wie lange noch. Der Bf war bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Damit steht dem Bf oder für den Bf sowohl der Grundbetrag an Familienbeihilfe als auch der Erhöhungsbetrag zu.
Keine neue Gutachtenseinholung
Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; BFG 31.7.2014, RV/7400033/2014; BFG 14.1.2015, RV/7501937/2014; BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015; BFG 19.8.2016, RV/7102821/2016; BFG 5.9.2016, RV/7103975/2016; BFG 28.9.2016, RV/7500935/2016; BFG 27.12.2018, RV/7100563/2017; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Die Veranlassung eines weiteren Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu weiteren Verfahrenskosten führen. Es ist daher davon Abstand zu nehmen.
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Feststellung des Sozialministeriumservice an, dass der Bf voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sieht es allerdings als ausreichend erwiesen an, dass diese Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Teilweise Stattgabe
Die angefochtenen Bescheide (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) erweisen sich daher für den Zeitraum ab März 2021 (eigener Haushalt des Bf, eigene finanzielle Mittel des Bf) als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und sind gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.
Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.).
Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004).
Gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes ab 2020 bis zu einem Betrag von € 15.000 in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Das Rehabilitationsgeld liegt unter diesem Grenzbetrag.
Dagegen besteht bis Februar 2021 kein Eigenanspruch des Bf, da er bis dahin seinen Unterhalt ausschließlich von seinen Eltern finanziert erhielt. Für den Zeitraum Jänner und Februar 2021 ist daher die Beschwerde des Bf als unbegründet abzuweisen. Für diesen Zeitraum (und Vorzeiträume im Umfang des § 10 Abs. 3 FLAG 1967) steht es demjenigen Elternteil, der den Unterhalt des Bf überwiegend getragen hat, bzw. bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2a FLAG 1967 in erster Linie der Mutter, frei, Familienbeihilfe zu beantragen.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, m.w.N.).
Wien, am 18. Juli 2023
Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 Z d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101360/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101360.2022
- Stammnummer
- 141339
- Gültig
- 18.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF