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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100521/2024

Keine Zusammenrechnung von Studiendauern von Bachelor- und Masterstudien bei der Beurteilung, ob ein langes Studium vorliegt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100521/2024vom 17.04.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Februar 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 13.02.2024 für seine Tochter ***Tochter*** ab dem Monat März 2024 (***Ordnungsbegriff***, ***SVNr. des Kindes***) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe 08.02.2024, bei der belangten Behörde im Briefkasten eingelangt am 13.02.2024, beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: "Bf.") betreffend seine Tochter ***Tochter*** (***SVNr. des Kindes***) die Familienbeihilfe ab dem März 2024. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2024 wurde der obenstehende Antrag abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt: "Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres ist nur bei einem Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von zehn Semestern möglich, wenn das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde. Eine Zusammenrechnung der gesetzlichen Studiendauer des Bachelorstudiums und des Masterstudiums ist nicht möglich." Dagegen brachte der Bf. rechtzeitig am 29.02.2024 die Beschwerde vom 22.02.2024 bei der belangten Behörde ein und begründete diese unter Vorlage einer Studienerfolgsbestätigung vom 1 4.02.2024 sowie einer Bestät igung über die Absolvierung eines ERASMUS+ -Aufenthalts (13.09.2021 - 17.12.2021) wie folgt: "Folgende Gründe sprechen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Der Studienwechsel erfolgte bereits nach einem Jahr und ist daher kein schädlicher Studienwechsel. Die Studienzeit bei diesem Studium beträgt 12 Semester. ***Tochter*** beendet ihr Studium bereits nach 10 Semestern! Ende des Studiums ist daher bereits im Juli 2025. ***Tochter*** hat außerdem über Erasmus ein Auslandsemester im WS 2022/23 in Schottland absolviert. Ein Auslandsemester verlängert nach Recherche und laut Auskunft den Anspruch auf Familienbeihilfe. Zudem beantrage ich die Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe Infolge der COVID-19-Krise." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 wurde die Beschwerde, eingelangt am 29.02.2024, als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet: "Für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben, welches als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 qualifiziert werden kann, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Diese Fälle sind in Form von fünf Verlängerungstatbeständen im FLAG 1967 erfasst. Eine Verlängerung im Sinne dieser Tatbestände setzt im jeden Fall voraus, dass sich das Kind zum Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres in einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 befindet. Die Verlängerungstatbestände im Einzelnen: Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes Erhebliche Behinderung während der Berufsausbildung Geburt eines eigenen Kindes bzw. Schwangerschaft Absolvierung eines langen Studiums mit einer Mindeststudiendauer von 10 Semester Absolvierung einer "freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit". Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z. B.: Krankheit) oder - ein nachgewiesenes Auslandsstudium während eines im Inland betriebenen ordentlichen Studiums kann die vorgesehene Studienzeit verlängern, nicht aber die Altersgrenze. Im gegenständlichen Fall wurde das Studium mit Wintersemester 2020/2021 begonnen. Eine Beeinträchtigung ab Wintersemester 2020/2021 aufgrund der COVID-19 Krise wurde nicht nachgewiesen und ist aus dem Studienerfolgsnachweis nicht erkennbar, daher besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Familienbeihilfe über die Altersgrenze um ein Semester und der Anspruch endet daher mit Februar 2024." Dagegen brachte der Bf. rechtzeitig via FinanzOnline den Vorlageantrag vom 01.07.2024 ein. Nach Rücksprache mit einem Finanz- und Steuerexperten sei die gesetzlichen Bestimmung für die Verlängerung der Familienbeihilfe für die Tochter erfüllt. Ein Studienwechsel sei innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen worden. Die Mindeststudiendauer betrage 10 Semester und werde eingehalten. Ein Auslandssemester (Erasmus) sei erfolgreich absolviert worden. Die belangte Behörde legte die Beschwerdesache mit Vorlagebericht vom 26.07.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab: "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragte am 13.02.2024 für seine Tochter die Familienbeihilfe ab 03/2024. Die Tochter vollendete am TT.02.2024 ihr 24. Lebensjahr, weshalb der Antrag abgewiesen wurde. In der Beschwerde wird eine Weitergewährung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt. Begründend stützt sich der Bf. auf diverse (Verlängerungs-)tatbestände des FLAG: 1) Der Studienwechsel sei bereits nach dem ersten Studienjahr erfolgt und daher kein schädlicher Studienwechsel. 2) Das Lehramtsstudium sei ein langes Studium, da die Studiendauer 12 Semester betrage. 3) Die Tochter habe ein Erasmus-Auslandssemester absolviert, was ebenfalls den Anspruch auf Familienbeihilfe verlängere. 4) Außerdem werde das Covid-Verlängerungssemester beantragt. Beweismittel: laut Aktenkonvolut Stellungnahme: 1) Seitens des Finanzamt wurde nie ein schädlicher Studienwechsel angenommen und die Familienbeihilfe durchgehend gewährt. Dennoch führt ein nicht schädlicher Studienwechsel nicht zu einer Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über die Altersgrenze hinaus. 2) Die Mindeststudiendauer für das Lehramtsstudium beträgt im Bachelorstudium 8 Semester und im Masterstudium 4 Semester. Bachelorstudien und Masterstudien sind als jeweils eigenständige Studien bzw. als getrennt zu betrachtende Berufsausbildungen zu qualifizieren (VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066; VfGH Beschluss 14.3.2012, B 1275/11; vgl. §§ 51 und 54 UG 2002). Daraus folgt, dass ein an ein abgeschlossenes Bachelorstudium anschließendes Masterstudium im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Studiendauer nicht miteinbezogen werden kann (vgl. UFS 20.9.2011, RV/2277-W/11). Entgegen der Meinung des Bf. liegt daher gegenständlich keine gesetzliche Mindeststudiendauer von 10 Semestern und damit kein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j) FLAG vor, da eine Zusammenrechnung der Studiendauer von Bachelor- und Masterstudium der Tochter ausgeschlossen ist. Somit ist der Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lit. j) FLAG 1967 nicht erfüllt. 3) Ein nachgewiesenes Auslandsstudium während eines im Inland betriebenen ordentlichen Studiums kann die vorgesehene Studienzeit verlängern, nicht aber über die Altersgrenze von 24 Jahren hinaus. 4) Im Zeitraum, in dem der Studienbetrieb durch die Covid-Pandemie beeinträchtigt war, wurde das Bachelorstudium Lehramt betrieben. Im aktuellen Masterstudium, das seit 10/2023 betrieben wird, lagen und liegen keine Covid-bedingten Studienbehinderungen vor. Eine Beeinträchtigung ab Wintersemester 2023/24 aufgrund der COVID-19 Krise wurde seitens des Bf. auch nicht nachgewiesen und ist auch aus dem Studienerfolgsnachweis nicht erkennbar, daher besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Familienbeihilfe über die Altersgrenze um ein Semester und der Anspruch endet daher mit Februar 2024." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Tochter***, geboren ***im Februar 2000*** (Tochter des Beschwerdeführers), absolvierte von Oktober 2020 bis September 2023 das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung; Unterrichtsfächer: Englisch, Geografie und Wirtschaft, ***Studienkennzahl ***, Studienplan 2021W) und schloss dieses am 18.08.2023 erfolgreich ab. Im Anschluss studierte sie ab 21.08.2023 das entsprechende Masterstudium Lehramt (***Studienkennzahl ***). Die Mindeststudiendauer für das Lehramtsstudium beträgt im Bachelorstudium 8 Semester und im Masterstudium 4 Semester. Der Bf. bezog von Juli 2021 bis Februar 2024 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Familienbeihilfe für seine Tochter ***Tochter***. Ab März 2024 wurde die Auszahlung von Familienbeihilfe von der belangten Behörde eingestellt, da nach deren Ansicht die Altersgrenze erreicht worden sei. Mit Eingabe 08.02.2024, bei der belangten Behörde im Briefkasten eingelangt am 13.02.2024, beantragte der Bf. für seine Tochter ***Tochter*** (***SVNr. des Kindes***) die Familienbeihilfe ab dem März 2024. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2024 wurde der Antrag vom 08.02.2024 als unbegründet abgewiesen, da eine Zusammenrechnung der gesetzlichen Studiendauer des Bachelorstudiums und des Masterstudiums ist nicht möglich sei. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben des Bf. sowie auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde. Betreffend allfällige erhebliche Verzögerungen im Studienbetrieb durch die COVID-Krise ab dem Wintersemester 2023 fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Bf. erstattete dazu kein konkretes Vorbringen und nahm bislang auch nicht zum im Zuge der Vorlage versendeten Vorlageberichts Stellung, welcher fehlende Nachweise für COVID-bedingte Beeinträchtigungen ab dem Wintersemester 2023/2024 thematisierte. Dass eine Beeinträchtigung ab dem Wintersemester 2020/2021 aufgrund der COVID-19 Krise nicht nachgewiesen wurde und aus dem Studienerfolgsnachweis nicht erkennbar ist (wohl aufgrund des guten Studienfortschritts), hatte die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt. Im Vorlageantrag erstattete der Bf. dazu auch kein weiteres Vorbringen mehr. Ein abermaliger Vorhalt dazu erübrigt sich somit. Es wird daher in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass keine derartige (erhebliche) COVID-Beeinträchtigung ab dem Wintersemester 2023 vorlag. Diesbezügliche Feststellungen für Zeiträume davor sind nicht erforderlich (siehe dazu die untenstehenden rechtlichen Erwägungen zu dieser Frage). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2021 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 haben zudem Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird § 2 Abs. 9 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet: "Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist." Entsprechend § 13 FLAG 1967 hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Wie die belangte Behörde bereits korrekt ausgeführt hat, spielt der mit Oktober 2020 vorgenommene Studienwechsel im Hinblick auf den nunmehr streitgegenständlichen Familienbeihilfenanspruch keine Rolle, da es sich bei dem Masterstudium Lehramt um ein eigenes Studium handelt. Ebenso handelt es sich bei einem Masterstudium Lehramt, das einem Bacherlorstudium Lehramt folgt, um ein eigenständiges Studium und nicht um ein einziges Studium, das aus Bachelor und Master bestehen würde. Betreffend beide Beschwerdepunkte wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Vorlagebericht der belangten Behörde samt Judikaturzitaten verwiesen. Die Absolvierung des ERASMUS+ -Aufenthalts (13.09.2021 - 17.12.2021) als Auslandssemester erfolgte im Wintersemester 2021/2022 und somit noch während des Bachelorstudiums und konnte als solches nicht die Studiendauer im darauffolgenden Masterstudium verlängern: Auch wenn die Voraussetzung für das im Jahr 2021 absolvierte Auslandssemester (Zeitraum mind. 3 Monate) erfüllt wäre, kann - beim gegebenen Sachverhalt - das Auslandssemester nicht für das spätere Masterstudium angerechnet werden. Denn es liegen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH getrennte Berufsausbildungen vor (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066). Die Frage der Anrechnung des Auslandssemesters würde sich grundsätzlich nur im Rahmen des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 stellen. Da aber das Bakkalaureatsstudium und das Masterstudium wie ausgeführt keine Einheit bilden, war auf eine allfällige Anrechnung nicht mehr einzugehen (21.09.2020, RV/5101130/2020). Eine Verlängerung der Studienzeit durch ein Auslandssemester ist nur in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) vorgesehen. In der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG, welche eine Verlängerung des Beihilfenbezuges bis zum vollendeten 25. Lebensjahr nur unter den dort normierten und sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässt, findet sich keine derartige Regelung. Ergänzend wird diesbezüglich auch auf Lenneis in Lenneis /Wanke, FLAG2 § 2 Rz 89 zur Frage eines Auslandssemesters, insbesondere auf Rz. 85 ff. zur Frage eines Verlängerungssemesters und im Unterschied dazu zur Frage eines sogenannten Toleranzsemesters auf § 2 Rz. 80 ff, verwiesen. Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ("... für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.") begrenzt den längstmöglichen Familienbeihilfebezug bei Berufsausbildung mit der Vollendung des 24. Lebensjahres, wenn nicht ein anderer Anspruchstatbestand zur Anwendung kommt. Die folgenden Sätze präzisieren dann das Vorliegen einer Berufsausbildung bei einem Studium, führen allerdings nicht dazu, dass ein Anspruch über das 24. Lebensjahr hinaus besteht. Die Verlängerungstatbestände des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind immer nur innerhalb der Höchstgrenze von 24 Lebensjahren wirksam (BFG 27.08.2018, RV/7103786/2016). Ist das 24. Lebensjahr bereits vollendet, besteht nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn die für ein Studium vorgesehene Studiendauer noch nicht ausgeschöpft worden ist (BFG 01.01.2024, RV/7102773/2023). Anspruch auf Familienbeihilfe besteht somit lediglich für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres ist nur bei einem Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von zehn Semestern möglich, wenn das Studium in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde. Dies tritt im konkreten Fall nicht zu: Bachelorstudien und Masterstudien sind als jeweils eigenständige Studien bzw. als getrennt zu betrachtende Berufsausbildungen zu qualifizieren (VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086; 22.12.2011, 2011/16/0066; VfGH Beschluss vom 14.03.2012, B 1275/11; vgl. auch §§ 51 und 54 UG 2002). Daraus folgt, dass ein an ein abgeschlossenes Bachelorstudium anschließendes Masterstudium im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Studiendauer nicht miteinbezogen werden kann (vgl. UFS 20.9.2011, RV/2277-W/11). Entgegen der Meinung des Bf. liegt daher gegenständlich keine gesetzliche Mindeststudiendauer von 10 Semestern und damit kein langes Studium iSd § 2 Abs. 1 lit. j FLAG vor, da eine Zusammenrechnung der Studiendauer von Bachelor- und Masterstudium der Tochter ausgeschlossen ist. Somit ist auch der Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 entgegen der Ansicht des Bf. nicht erfüllt. Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich demnach im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) (…) d) (…) In Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sieht § 2 Abs. 9 FLAG 1967 somit eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auch über die Altersgrenze (24. Lebensjahr) hinaus um ein Semester (bei Studienabschnittsgliederung) oder ein Ausbildungsjahr (bei fehlender Studienabschnittsgliederung) vor, wenn ein Studium vor Erreichung der Altersgrenze begonnen wurde. Der entsprechende parlamentarische Initiativantrag (IA 489/A BlgNR XXVII. GP) führt dazu aus: "Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes). Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert. Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt. Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen." Die so normierte Verlängerung wird daher unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt ("Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt."). Grundsätzlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob die COVID-19-Krise eine Auswirkung auf die Dauer der Berufsausbildung bzw. das Studium gehabt hat (BFG 22.02.2024, RV/6100189/2023). Auch betreffend das vom Bf. vorgebrachte Argument des Covid-Verlängerungszeitraumes (§ 2 Abs. 9 FLAG 1967) ist für die Beschwerde somit nichts zu gewinnen: Wie die belangte Behörde bereits im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt hat, wurde im Zeitraum, in dem der Studienbetrieb durch die Covid-Pandemie beeinträchtigt war, das Bachelorstudium Lehramt (erfolgreich) betrieben und in der Folge abgeschlossen. Im nunmehr seit Oktober 2023 betriebenen und vom Bacherlostudium getrennt zu betrachtenden Masterstudium (VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086; 22.12.2011, 2011/16/0066) lagen und liegen keine erkennbaren Covid-bedingten Studienbehinderungen vor, eine "Mitnahme" des Covid-Verlängerungszeitraumes in ein anderes Studium ist nicht vorgesehen. Eine Beeinträchtigung ab dem Wintersemester 2023/24 aufgrund der COVID-19 Krise wurde seitens des Bf. weder konkretisiert und substantiiert behauptet, noch in irgendeiner Form nachgewiesen und ist auch aus dem Studienerfolgsnachweis nicht erkennbar, sodass auch keine Indizien betreffend eine diesbezügliche Beeinträchtigung vorliegen (vgl. BFG 22.02.2024, RV/6100189/2023). Daher besteht kein solcher Anspruch auf Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches über die Altersgrenze hinaus gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967. Einer jener Tatbestände außerhalb des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus vermitteln (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. i FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 oder § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967), liegt unbestritten nicht vor. Ein Lebensjahr wird am Geburtstag vollendet, sodass der an die Vollendung des Geburtsjahres anknüpfende Rechtsverlust mit Ende dieses Tages (24 Uhr) eintritt (VwGH 29.09.1978, 2601/77). Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden und erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Da die Tochter des Bf., ***Tochter***, geboren am ***Februar 2000***, im Februar 2024 das 24. Lebensjahr vollendet hat, steht dem Bf. für sie aufgrund der Überschreitung der Altersgrenze gem. § 2 Abs. 1 FLAG 1967 und mangels anwendbarer Verlängerungstatbestände im Ergebnis Familienbeihilfe ab März 2024 nicht mehr zu. Die Beschwerde zeigte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG auf. Da sich der angefochtene Bescheid als rechtskonform erwiesen hat, war die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Linz, am 17. April 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100521/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100521.2024
Stammnummer
148028
Gültig
17.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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