RIS AI
5 Treffer438 msnur geltende Fassungen
GebR 2025 Rz 157–1688.2. Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Rz 165: Mündlich verkündete, lediglich beurkundete aber nicht oder nicht rechtswirksam (zB § 17 Zustellgesetz) zugestellte Erledigungen lassen die Gebührenschuld für Eingaben nicht entstehen. Rz 166: Wird eine Eingabe zurückgezogen und hält die Behörde dies nur in ihren Akten (Verwaltungsakt) fest, entsteht ebenso wenig eine Gebührenschuld…

BMF-010103/0209-IV/2013Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0209-IV/201305.12.2013Teil 2/2

…der Abgabenbehörde, welche die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, bei einer Änderung der Zuständigkeit weiters bei der neu zuständigen Abgabenbehörde. 4.2. Frist Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages beträgt ein Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Diese Monatsfrist ist auf Antrag verlängerbar (nach § 264 Abs. 4 lit…

2026-0.818.673Erlass zum Berechtigungsumfang, zur Vollmacht und zur Akteneinsicht von Bilanzbuchhaltungsberufen im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.818.67330.09.2026Teil 1/2

…abgabenrechtliche Wirkung (§ 84 Abs. 2 BAO). Alle bis zur Zustellung des Ablehnungsbescheides vom abgelehnten Vertreter vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben jedoch abgabenrechtlich gültig und rechtswirksam (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0004 Rz 24 zu einer GmbH mit dem Geschäftszweig "selbstständiger Buchhalter"; 15.01.2008…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…Werden neue Funktionsträger an ihrer Stelle bestellt, so ist deren Meldung als wirtschaftliche Eigentümer binnen vier Wochen ab der rechtswirksamen Bestellung nur dann erforderlich, sofern keine automatische Datenübernahme aus dem Firmenbuch erfolgt (wie zB bei der Neubestellung eines Stiftungsvorstandsmitglieds einer Privatstiftung). Der ruhende Nachlass ist…

2025-1.066.707Erlass zum Umgang mit elektronischen Signaturen und Siegeln im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-1.066.70702.01.2026

1. Allgemeines 1.1. Übermittlung von Anbringen Abgabenrechtliche Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (§ 85 Abs. 1 BAO). Das bedeutet, dass sie mit einer eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehen sein müssen. Von der Unterschrift des…