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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…werden und daher nicht auf alternativem Wege beschafft werden können oder wenn kein Nachweis über abweichende Stimmrechts- oder Kontrollverhältnisse eingeholt werden kann, weil beispielsweise bei übergeordneten ausländischen Rechtsträgern die relevante Beteiligungsstruktur nicht nachvollzogen werden kann und/oder die im Einzelfall erforderliche Bestätigung des übergeordneten bzw…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

…des Compliance-Packages darauf geachtet werden, dass keine Passagen geschwärzt werden, welche allgemein KYC-relevante Informationen enthalten und daher für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Verpflichtete gemäß deren jeweiligen Materiengesetzen (wie FM-GwG, RAO, NO, WTBG 2017, etc.) von Bedeutung sein könnten. Es bestehen keine…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…anzugeben sind, wenn sie auf der Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers selbst bestehen (§ 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG), oder wenn der Nominee (Treuhänder) oder Nominator (Treugeber) (aufgrund ausreichender Anteile, Stimmrechte bzw. Kontrolle) wirtschaftliche Eigentümer sind bzw. wenn es sich um relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) iSd §…

InvFR 2018 Rz 481–4835.13. Verspätete Meldungen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…des Selbstnachweises die vorgenommene Besteuerung zu korrigieren, demnach die KESt zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten entsprechend anzupassen, solange keine Realisierung des Fondsanteils stattgefunden hat. Auf Verlangen des Anteilinhabers hat der Abzugsverpflichtete die verspätete oder korrigierte Jahresmeldung als einen ebensolchen Selbstnachweis im Sinne des…