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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 2/6

…Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit einem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland. Ein Verein oder eine eigentümerlose Gesellschaft, bei denen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG die oberste Führungsebene subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer gemeldet wurde, kann kein oberster Rechtsträger…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

… 15 Abs. 1 WiEReG die oben genannten Strafandrohungen gelten. Die Eintragung in das Ergänzungsregister erfolgt über die Stammzahlenregisterbehörde (Link). Für die Eintragung müssen die Rechtsträger bzw. deren Organe den rechtlichen Bestand und die rechtlich gültige Bezeichnung nachweisen. In einem schriftlichen Antrag sind folgende Angaben zu…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…welche zum Nachweis von Kontrollverhältnissen bei Trusts, Stiftungen, trustähnlichen Vereinbarungen oder sonstigen klassisch eigentümerlosen Gebilden dienen. Die im internationalen Rechtsverkehr üblichen Nachweise zu diesen Rechtsträgern entsprechen im Wesentlichen den in den Abschnitten 7.2.3.5 (Privatstiftungen gemäß § 1 PSG), 7.2.3.6 (Stiftungen…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat. meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im…

GMSR Rz 83–8512.3. Rechtsträger (§ 98 GMSG)
geltende FassungRichtlinien12.12.2016

…wenn beispielsweise die Rechtsträger über eine oder mehrere Eigentümerketten durch eine gemeinsame Muttergesellschaft verbunden sind und die gemeinsame Muttergesellschaft an mindestens einer der anderen Gesellschaften unmittelbar mehr als 50% beteiligt ist. Eine Eigentümerkette liegt dann vor, wenn ein oder mehrere Rechtsträger das Eigentum an mehr…

GebR 2025 Rz 35–472.3.3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich des Schriftverkehrs (§ 2 Z 3 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Darüber hinaus ist die Widmung der Sachwerte für die Benützung durch einen individuell nicht näher konkretisierten, vom Rechtsträger des Sachkomplexes verschiedenen Personenkreis wesentlich (VwGH 4.5.1982, 82/14/0051 in Bezug auf einen Bauhof einer Gemeinde). Rz 45: Teilweise sind Anstalten unmittelbar durch Gesetz…

GMSR Rz 33–365.3. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist (§ 38 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

…daher nicht zu melden. 5.3.3. Selbstauskunft Rz 35: Damit eine Selbstauskunft gültig ist, muss diese von einer bevollmächtigten Person im Namen des Rechtsträgers unterschrieben oder sonst positiv bestätigt sein. Darüber hinaus ist sie nur gültig, wenn sie kein späteres Datum als dasjenige des…

GebR 2025 Rz 1189–119223. Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 29 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

23. Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 29 GebG) Rz 1189: Unter Geschäftsführung ohne Auftrag versteht man die eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interessen zu fördern. Eigenmächtig ist ein Tätigwerden dann, wenn es ohne Bevollmächtigung erfolgt. Rz 1190: Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung…

GebR 2025 Rz 1601–161127.10.5. Gebührenbefreiungen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.10.5. Gebührenbefreiungen Rz 1601: Neben Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes 1957 (zB UmgrStG) und solchen nach allgemeinen Befreiungsbestimmungen des GebG, wie jener nach § 15 Abs. 3 GebG (siehe Rz 1040 ff), nach § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 1111 ff) oder nach § 20 Z…

GebR 2025 Rz 1531–153527.8.2. Mehrere Eigentümer, mehrere Liegenschaften
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

27.8.2. Mehrere Eigentümer, mehrere Liegenschaften Rz 1531: Verpfänden mehrere Miteigentümer zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit ihre Liegenschaften, so wird die Gebühr nach § 33 TP 18 GebG in Verbindung mit § 7 GebG nur im einfachen Betrag erhoben, wenn diese Verpfändung sich auf eine (Zahlwort) Verbindlichkeit…