RIS AI
8 Treffer460 msnur geltende Fassungen
2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

…Nominee-Direktor oder Nominator festgestellt wird und diese die Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises verweigert. In solchen Fällen hat der Rechtsträger diese Person nachweislich unter Hinweis auf die Verpflichtung der Eigentümer gemäß § 4 WiEReG bzw. auf die Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren gemäß …

2024-0.436.555Erlass zur Quotenregelung gemäß § 134a BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2024-0.436.55512.06.2024Teil 1/2

…Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe in Anspruch genommen werden. § 134a Abs. 2 BAO schließt bloße "Arbeitnehmerveranlagungen" von der automationsunterstützten Quotenregelung aus: § 134a Abs. 1 BAO ist auf Einkommensteuererklärungen nicht anzuwenden, wenn diese ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs…

InvFR 2018 Rz 466–4735.4. Regelung des Übermittlungsverfahrens durch die FMV 2015
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…5. Registrierung der Verwaltungsgesellschaften Rz 467: Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 FMV 2015 haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung von Daten jeglicher Art (nach den Bestimmungen der FMV 2015) bei der Meldestelle gemäß § 12 KMG schriftlich zu registrieren. Als Verwaltungsgesellschaften werden in …

2025-1.066.707Erlass zum Umgang mit elektronischen Signaturen und Siegeln im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-1.066.70702.01.2026

…8 Teilstrich 1 KStG 1988 ist ein Gruppenantrag von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen. Dabei ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Die Übermittlung des amtlichen Vordruckes kann elektronisch im Verfahren FinanzOnline unter der Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

… 5a Abs. 2 WiEReG vorzugehen. Die Übermittlung von Aktenvermerken kann im Meldeformular zum Compliance-Package direkt neben der bei dem betreffenden Rechtsträger auszuführenden Auswahl der jeweiligen Dokumentenart erfolgen. Ein entsprechendes Auswahlfeld (Ja/Nein) weist an dieser Stelle auf die Möglichkeit zur Abgabe eines Aktenvermerkes hin…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…sonstige Betroffene einzutragen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 E-GovG von der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Vergabe einer Steuernummer automationsunterstützt vergeben wurde (§ 3 Abs 4 WiEReG). Schritt 3: Anschließend ist durch Einsicht in die Trusturkunde oder ein ähnliches Dokument, aus dem…

GebR 2025 Rz 157–1688.2. Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…die Anbringung eines Genehmigungsstempels auf der Eingabe; die schriftliche Auskunft, dass das Anbringen keiner materiellen Erledigung zugänglich ist. Bei einem Ersuchen um Übersendung von Aktenabschriften stellt die Übermittlung der angeforderten Kopien unabhängig davon, ob auch ein behördliches Begleitschreiben angeschlossen ist, eine schriftliche Erledigung dar. Rz…

VPR 2021 Rz 471–4753.2.3.5. Übermittlung der Dokumentation
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…über FinanzOnline an das Finanzamt für Großbetriebe übermittelt werden. Rz 472: Wird die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49b FinStrG vor, für die eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 50.000 Euro vorgesehen ist…