A.2. Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland A.2.1. Allgemeines Rz 36: Der Normverbrauchsabgabe unterliegt nach § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 auch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. Bezüglich der Bindungswirkung der Abgabenbehörden an…
A.2.22.3. Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen A.2.3.1. Allgemeines Rz 40: Wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (daher ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort…
8.1.2. Begünstigung für die Verwendung der Funktion E-ID (§ 11 Abs. 3 GebG) Rz 143: Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID; §§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten…
(1) Die Abkommensberechtigung eines im Ausland ansässigen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich sowohl bei der Entlastung an der Quelle als auch im Rückerstattungsverfahren unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare entsprechend § 138 BAO glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle…
3.2.3. Länderbezogene Berichterstattung 3.2.3.1. Verwendung eines länderbezogenen Berichts Rz 438: Die länderbezogene Berichterstattung verfolgt vorrangig den Zweck der Bereitstellung von für die Abgabenbehörde notwendigen Informationen, um eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung vornehmen zu können. Der länderbezogene Bericht liefert eine Übersicht…
…3.1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer Rz 76: Beim Inselbetrieb wird der produzierte Strom ausschließlich zur Eigenbedarfsdeckung verwendet und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Je nach Verwendung des produzierten Stroms ist die Anlage der Privatsphäre bzw. hoheitlichen Sphäre oder der Sphäre der Einkünfteerzielung bzw. der privatwirtschaftlichen…
…| Eingabengebühr bei Verwendung der Funktion E-ID | € 8,60 | Beilagengebühr | von jedem Bogen € 3,90 jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage | Beilagengebühr für elektronische Beilagen | € 3,90 | Beilagengebühr bei Verwendung der Funktion…
…Steuerbefreiungen (§ 2 KfzStG 1992) C.2.1. Geltendmachung der Steuerbefreiungen Rz 1400: Stellt eine Befreiungsbestimmung auf die ausschließliche oder vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Zweck ab, ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 80% für den bezeichneten Zweck verwendet…
…BMF vom 17. Dezember 2001, 04 0101/41-IV/4/01 werden durch folgende Absätze ersetzt: "(6) Die Steuerrückzahlung kann durch einen Rückzahlungsantrag, der beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzureichen ist, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Web-Formulare, erwirkt werden. § 240 Abs. 3 BAO ist…
…nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen. Zur Gebührenermäßigung bei Beilagen zu Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Funktion E-ID siehe Rz 143 ff. Rz 382: Die Anzahl der Beilagen ergibt sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang. Dies gilt sowohl für Beilagen…
…GebG sehen in taxativ aufgezählten Fällen erhöhte Eingabegebühren vor. Die Eingabengebühr ist von der Anzahl der verwendeten Bogen unabhängig. Zur Gebührenermäßigung bei Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Funktion E-ID siehe Rz 143. 10.5.10.1. Einfache Eingabengebühr Rz 440: Die einfache…
…Löst ein Annahmeschreiben die Gebührenschuld aus (siehe Rz 1025 ff), so ist der Gebührenanzeige auch das dazugehörende Anbotschreiben anzuschließen. Rz 1206: Gebührenanzeigen unter Verwendung der Internet-Technologie oder mittels eines Telefaxgerätes sind nicht zulässig (§ 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern…
…Der Bestandgeber hat dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (siehe Rz 85 f) eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft/die Rechtsgeschäfte unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb1", (erhältlich beim Finanzamt oder im Internet unter https://service…
…entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, können bis 31. Dezember 2021 auch unter Verwendung der falschen dieser drei Bezeichnungen wirksam und fristwahrend eingebracht werden. Das gilt auch dann, wenn nicht nur die Bezeichnung, sondern auch die…
… 17 Abs. 4 GSpG) Normverbrauchsabgabe - im Fall der rechtmäßigen Verwendung des Kfz, falls für die Erhebung der Umsatzsteuer des Normverbrauchsabgabepflichtigen nicht das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist einschließlich der Erstattung (§§ 11 bis 12a NoVAG 1991) Normverbrauchsabgabe - im Fall der widerrechtlichen Verwendung des Kfz (§ 11 NoVAG…
…95: LVAIGS sind Dienstleistungen unterstützender Natur, die nicht zum Kerngeschäft des multinationalen Konzerns gehören, die nicht die Verwendung einzigartiger und wertvoller, immaterieller Wirtschaftsgüter erfordern oder zur Schaffung dieser führen und bei der keine substantiellen und signifikanten Risiken übernommen bzw. kontrolliert oder durch sie geschaffen werden…
…relevant sein: einerseits die Übertragung von immateriellen Werten oder die Einräumung von Rechten an diesen, andererseits die Verwendung von immateriellen Werten in Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Herstellung von Waren oder mit der Erbringung von Dienstleistungen (Z 6.87 OECD-VPL). Dabei gilt grundsätzlich…
…2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992) sind Kraftfahrzeuge befreit, die zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind. Rz 131: Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Abs. 2…
…Befreiungen ist die vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung. Die vorwiegende Verwendung muss zur Erlangung der Befreiung glaubhaft gemacht werden (z.B. Bejahung einer diesbezüglichen außergewöhnlichen Belastung im Rahmen der Einkommensteuer- oder Arbeitnehmerveranlagung). Zur vorwiegenden Verwendung siehe Rz 202…
…Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war. Auch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, ist gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 steuerbar…