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Findok · Richtlinien

PV-Erlass Rz 76–86

2.3. Inselbetrieb

geltende FassungRichtlinie2025-0.461.257gilt ab 30.07.2025

Inhaltsverzeichnis der PV-Erlass

Wortlaut laut Findok

2.3. Inselbetrieb 2.3.1. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer Rz 76: Beim Inselbetrieb wird der produzierte Strom ausschließlich zur Eigenbedarfsdeckung verwendet und nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Je nach Verwendung des produzierten Stroms ist die Anlage der Privatsphäre bzw. hoheitlichen Sphäre oder der Sphäre der Einkünfteerzielung bzw. der privatwirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen. Soweit der mit der Anlage produzierte Strom von natürlichen Personen für private Zwecke verwendet wird, ist die Anlage der Privatsphäre zuzuordnen. Soweit der mit der Anlage produzierte Strom von natürlichen Personen oder Körperschaften im Rahmen einer steuerrelevanten Tätigkeit verwendet wird, ist die Anlage dieser Sphäre zuzuordnen (vgl. EStR 2000 Rz 479 ff). Die Aufwendungen/Ausgaben aus dem Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar und sind entweder voll abzugsfähig oder (bei natürlichen Personen) gegebenenfalls von einem Betriebsausgabenpauschale erfasst. Soweit der mit der Anlage einer Körperschaft öffentlichen Rechts produzierte Strom hoheitlichen Zwecken dient, ist die Anlage dieser Sphäre zuzuordnen. Die Aufwendungen/Ausgaben aus dem Betrieb der Anlage sind daher insoweit nicht abzugsfähig. Soweit der produzierte Strom für Zwecke eines Betriebs gewerblicher Art verwendet wird, ist die Anlage diesem Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen und die Aufwendungen/Ausgaben sind im Rahmen der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen. Randzahlen 77 bis 80: derzeit frei 2.3.2. Umsatzsteuer Rz 81: Wird der im Inselbetrieb gewonnene Strom ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken genutzt (zB für eine in einer Berghütte betriebene Gastwirtschaft), so ist die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zuzurechnen. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage steht nach Maßgabe dieser unternehmerischen Nutzung zu. Wird der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten oder hoheitlichen Zwecken genutzt, so ist die Anlage keinem Unternehmen zugeordnet. Bei einer gemischt unternehmerisch und privaten (siehe Abschnitt 2.2.2.2.) oder einer gemischt unternehmerischen und hoheitlichen Nutzung (siehe Abschnitt 2.2.2.5.) gelten die Ausführungen zur Überschusseinspeisung entsprechend. Zur abweichenden Zuordnung zum Unternehmen siehe Abschnitt 2.2.2.1. Randzahlen 82 bis 85: derzeit frei 2.3.3. Elektrizitätsabgabe Rz 86: Die Ausführungen unter Abschnitt 2.2.3. gelten entsprechend. Randzahlen 87 bis 99: derzeit frei

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.461.257
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 106/2025
Stammnummer
83743
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
30.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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