Findok · Richtlinien
VPR 2021 Rz 438–439
3.2.3. Länderbezogene Berichterstattung
geltende FassungRichtlinie2025-0.159.492gilt ab 07.10.2021
Inhaltsverzeichnis der VPR 2021
Wortlaut laut Findok
3.2.3. Länderbezogene Berichterstattung
3.2.3.1. Verwendung eines länderbezogenen Berichts
Rz 438:
Die länderbezogene Berichterstattung verfolgt vorrangig den Zweck der Bereitstellung von für die Abgabenbehörde notwendigen Informationen, um eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung vornehmen zu können. Der länderbezogene Bericht liefert eine Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, der bezahlten Steuern und über bestimmte andere Angaben zu der wirtschaftlichen Tätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe, gegliedert nach Staaten oder Gebieten.
Rz 439:
Vertraulichkeit, Einheitlichkeit und sachgemäße Verwendung sind notwendige Bedingungen im Zusammenhang mit dem Erhalt und der Verwendung von länderbezogenen Berichten (Z 5.56 ff OECD-VPL; OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, V.3.1). Nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of Country-By-Country Reports, BGBl. III Nr. 27/2018, "CbC MCAA") bzw. entsprechender bilateraler Verwaltungsübereinkommen beschränkt sich eine sachgemäße Verwendung auf die allgemeine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls auf wirtschaftliche und statistische Analysen. Die Verwendung von länderbezogenen Berichten soll kein Ersatz für eine detaillierte Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer vollständigen Funktions- und Vergleichbarkeitsanalyse sein. Die im länderbezogenen Bericht enthaltenen Informationen stellen für sich genommen keinen eindeutigen Nachweis dafür dar, dass Verrechnungspreise angemessen sind oder nicht. Ausgehend von den Angaben im länderbezogenen Bericht alleine sollen keine Korrekturen der Einkünfte eines Steuerpflichtigen auf der Grundlage einer globalen formelhaften Gewinnaufteilung vorgenommen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Angaben im länderbezogenen Bericht nicht im Rahmen einer Außenprüfung als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisvereinbarungen des multinationalen Konzerns oder anderer Steuerangelegenheiten verwendet werden dürfen. (Siehe dazu OECD, Leitlinien zur sachgemäßen Verwendung von in länderbezogenen Berichten enthaltenen Informationen, Rz 4 ff; § 5 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 5 CbC MCAA bzw. entsprechende bilaterale Verwaltungsübereinkommen.)
Normen und Schlagworte
- Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, BGBl. III Nr. 27/2018
- § 8 Abs. 5 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, BGBl. III Nr. 27/2018
- § 5 Abs. 1 und 2 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, BGBl. III Nr. 27/2018
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.159.492
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.586.616
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 140/2021
- Stammnummer
- 80297
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 07.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF