Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1371–1381
27.3.5. Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
27.3.5. Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
Rz 1371:
Für Bestandverträge besteht für den Bestandgeber (Vermieter, Verpächter, Leasinggeber usw.), der im Inland (Bundesgebiet der Republik Österreich)
einen Wohnsitz,
den gewöhnlichen Aufenthalt,
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält,
die Verpflichtung, die Bestandvertragsgebühr (§ 33 TP 5 GebG) selbst zu berechnen.
27.3.5.1. Selbstberechnung durch den Bestandgeber
Rz 1372:
Der Bestandgeber hat dem Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats (siehe Rz 85 f) eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft/die Rechtsgeschäfte unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "Geb1", (erhältlich beim Finanzamt oder im Internet unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_det.asp?Typ=SD&STyp=SPR&MIdVal=742&s=deutsch) zu übermitteln. Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31 GebG. Die Gebühr ist innerhalb derselben Frist unter Anführung des Verwendungszweckes auf dem Zahlungsbeleg (Abgabenkontonummer; Abgabenart GBB, Abgabenzeitraum MMJJJJ) zu entrichten.
Wird einem Parteienvertreter vom Bestandgeber kein Auftrag zur Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4a GebG erteilt (vgl. Rz 1380), ist es zulässig, dass der Parteienvertreter das Formular Geb1 über Auftrag des Bestandgebers erstellt und eine Anmeldung beim Finanzamt vornimmt.
Rz 1373:
Eine Anmeldung mittels Vorlage des amtlichen Vordrucks "Geb1" ist nicht erforderlich, sofern die selbstberechnete Gebühr mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.
Rz 1374:
Auf den Urkunden (Original, Gleichschriften) ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der
den Gebührenbetrag,
das Datum der Selbstberechnung und
die Unterschrift des Bestandgebers
enthalten muss.
Rz 1375:
Bei elektronischen Urkunden ist der Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung samt Gebührenbetrag und Datum der Selbstberechnung in einer Beilage zur elektronischen Urkunde zu dokumentieren. Diese Beilage ist der gebührenpflichtigen elektronischen Urkunde elektronisch beizulegen (insbesondere durch Ablage der elektronischen Beilage im selben elektronischen Ordner).
27.3.5.2. Selbstberechnung durch den Bestandnehmer
Rz 1376:
Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört, können beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten einen Antrag auf Durchführung der Selbstberechnung stellen.
Der Antrag ist zu bewilligen, wenn der Bestandnehmer Gewähr für die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften bietet.
Rz 1377:
Zur Durchführung der Selbstberechnung sind folgende Erfordernisse zu erfüllen:
Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Führung von Aufschreibungen (siehe Rz 90 f)
Im Übrigen siehe die Ausführungen unter Rz 94 ff.
Rz 1378:
Zum Entzug der Befugnis der Selbstberechnung siehe Rz 99 f.
Rz 1379:
Macht der Bestandnehmer von seiner Befugnis zur Selbstberechnung Gebrauch, erlischt die Verpflichtung zur Selbstberechnung des Bestandgebers gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG.
27.3.5.3. Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch einen Bevollmächtigten
Rz 1380:
Der Bestandgeber kann einen der nachstehend angeführten Parteienvertreter bevollmächtigen, für ihn die Bestandvertragsgebühr zu berechnen und abzuführen.
Parteienvertreter iSd § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG sind:
Rechtsanwälte,
Notare,
Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater) und
Immobilienmakler und Immobilienverwalter iSd Bestimmungen der GewO 1994.
Außerdem können auch gemeinnützige Bauvereinigungen iSd Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zur Selbstberechnung bevollmächtigt werden.
Rz 1381:
Zur Durchführung der Selbstberechnung sind folgende Erfordernisse zu erfüllen:
Antrag auf Erteilung einer Steuernummer beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten
Führung von Aufschreibungen (siehe Rz 90 f)
Im Übrigen siehe die Ausführungen unter Rz 94 ff.
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF