…meldenden Finanzinstitut vorliegen, der Behauptung der Person bezüglich ihres Status widersprechen (Sec. VII Rz 3 CRS-Kommentar). Beispiel 1: Bei Kontoeröffnung erhält ein meldendes Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft. Der dort angegebene Staat der steuerlichen Ansässigkeit steht im Widerspruch zu den Belegen, die zwecks Verfahren…
…Gründe alleine führt nicht zu einer Unvollständigkeit des Compliance-Packages, wenn der Aktenvermerk ansonsten den Anforderungen des § 5a Abs. 3 WiEReG entspricht. 7.6 Notarielle Bestätigungen Gemäß § 89b NO sind Notare berufen, über Tatsachen, die sich unter anderem aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden ergeben…
…6 WiEReG meldebefreit sind, müssen keine jährliche Meldung abgeben. Sie müssen aber im Rahmen der Durchführung ihrer jährlichen Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 1 WiEReG) überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Meldebefreiung weiter vorliegen. Rechtsträger, die eine subsidiäre Meldung mit automatischer Datenübernahme (nach § 5 Abs. 5 WiEReG)…
…Im Sinne von § 96 GMSG wäre durch diesen Pfändungsschutz die BUAK als Treugeber und somit als (weiterer) Kontoinhaber anzusehen. Die BUAK ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die mit der Verwaltung staatlicher Aufgaben in Selbstverwaltung betraut ist, weshalb die BUAK keine meldepflichtige Person nach GMSG darstellt…
…des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) gehandelt werden. Angesichts der berufsrechtlichen und gesetzlichen Sorgfaltspflichten gemäß §§ 3 und 4a WiEReG bestehen auch keine Bedenken, wenn für gesellschaftsrechtlich organisierte berufsmäßige Parteienvertreter (Sozietäten) mit einer Vielzahl von (teilweise jährlich wechselnden) Partnern (Nominatoren)…
…da eine Körperschaft des öffentlichen Rechts definitionsgemäß keine rechtlichen Eigentümer hat. Damit erfüllt diese Rechtsform auch nicht den Begriff des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG und kann dementsprechend kein oberster Rechtsträger sein. Insbesondere erfüllt keiner der Funktionsträger einer Körperschaft des öffentlichen Rechts den Tatbestand…
5. Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern (§§ 33 bis 42 GMSG, § 83 GMSG) 5.1. Allgemeines Rz 31: Wenn von einem bestehenden Konto von Rechtsträgern gesprochen wird, ist ein Konto angesprochen, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind. 5.2. Überprüfungspflichtige und meldepflichtige…
6. Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern (§§ 43 bis 46 GMSG, § 86 GMSG) 6.1. Allgemeines Rz 39: Wenn von Neukonten von Rechtsträgern gesprochen wird, ist ein Konto angesprochen, dessen Inhaber ein Rechtsträger oder mehrere Rechtsträger sind. 6.2. Überprüfungsverfahren (§ 44 GMSG) Rz 40: Die Verfahren…
…sind diese Einkaufspreise gemessen im Fremdvergleich überhöht, dann erwächst daraus die steuergesetzliche Verpflichtung, die Bücher so zu ergänzen, dass eine steuerrechtliche Gewinnermittlung mit fremdvergleichstauglichen Daten ermöglicht wird. Rz 405: Ergänzend statuiert § 131 Abs. 1 Z 5 BAO die Verpflichtung, die zu den Büchern oder Aufzeichnungen…