…Z 6 | auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen Beispiel: Umschreibung einer Heereslenkberechtigung auf eine zivile Lenkberechtigung gilt iSd § 22 FSG als Ersterteilung. 10.15.1.2. Wiederausfolgung eines Führerscheines Rz 713: Wird ein Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder herausgegeben, ist dies gebührenpflichtig.
…das 1. Viertel; weiters 15. Juli, 15 Oktober, 15. Jänner) an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten abzuführen (siehe Rz 6). Rz 721: Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Führerschein ausgestellt wird (siehe Rz 179 ff). Randzahlen 722 bis 729: derzeit frei
…und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG (siehe Rz 127 ff) festzusetzen. Rz 59: Für bestimmte Schriften, wie Fahrerqualifizierungsnachweise (TP 22), Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) (TP 21), Führerscheine (TP 16), Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (TP 15), Waffendokumente (TP 11), Reisedokumente (TP 9), Einreise- und Aufenthaltstitel…
…GebG; siehe Rz 610 ff) Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG; siehe Rz 630 ff) Zulassungs- und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG; siehe Rz 680 ff) Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG; siehe Rz 710 ff) Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG; siehe Rz 730 ff) Eingetragene Partnerschaft (…
…siehe Rz 570 ff) Ausländerbeschäftigungsverfahren (§ 14 TP 12 GebG; siehe Rz 590 ff) Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG, siehe Rz 680 ff) Führerscheine (§ 14 TP 16 GebG, siehe Rz 710 ff) Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG, siehe Rz 730 ff) Eingetragene Partnerschaft…
…Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden). Rz 1723: Befreit sind feste Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 35 Abs. 5 Z 1 GebG) für die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (zB Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine); die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften (zB…
… siehe Rz 530 ff) und § 14 TP 16 GebG (Führerscheine, siehe Rz 710 ff) angeführten Schriften und Amtshandlungen | Die Befreiungsbestimmung umfasst keine Eingaben im Rechtsmittelverfahren. | Z 25 | Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung | | Z 26 | Eingaben…
10.14. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG) 10.14.1. Gegenstand der Gebühr Rz 680: Die Gebühr für Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) ist eine Pauschalgebühr; neben dieser fallen im Zulassungsverfahren keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Rz 681: Nach…