Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0294-Z3K/02
Zollschuld, Festsetzungsverjährung, Bindungswirkung eines Strafurteiles, Transaktionswert als Zollwert, Gesamtschuld mehrerer Zollschuldner, Auswahlermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0294-Z3K/02vom 13.10.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vermögen fanden sich nicht - waren die Einfuhren auch nicht für sie
bestimmt, d.h. die Waren wurden nicht für die R. eingeführt.
Der Darstellung der Bf., wonach eine Löschung einer
Firma im Firmenbuch lediglich deklaratorischen Charakter hat und ein Unternehmen
auch nach Löschung im Firmenbuch grundsätzlich noch bestehen kann, ist
nichts entgegen zu halten.
Der im Streitfall zu Grunde liegende Sachverhalt, wie er
auch dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen zu Grunde gelegen ist,
lässt jedoch zum einen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die R.
zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien
Verkehr noch als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG
agiert hat und noch rechtlich existent war. Es finden sich auch keine Hinweise
für das Vorhandensein eines Aktivvermögens und eines
Abwicklungsbedarfes nach der Löschung nach
§ 2 Amtslöschungsgesetz im Firmenbuch; die fingierten
Geschäftsvorgänge, der verfahrensgegenständliche
Verzollungsvorgang und die Zollschuldentstehung erfolgten über ein Jahr
später. Die verfahrensgegenständlichen Waren wären nicht der R.
sondern der S. zuzurechnen. Aber auch wenn deren Unternehmereigenschaft
angenommen werden könnte, war dies für die Streitfrage, ob von der
buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer Abstand zu nehmen
gewesen wäre, nicht von rechtlicher Relevanz, weil die Waren nicht für
die R. - ob als Unternehmen rechtlich existent oder nicht - eingeführt
worden waren. Schon deshalb hat eine Vorsteuerabzugsberechtigung für sie
nicht bestanden. Die bezughabenden Geschäftsvorgänge waren von W.M.
fingiert worden. Das Weiterbestehen einer Finanzamtsteuernummer nach erfolgter
Löschung einer juristischen Person im Firmenbuch hat rechtlich weder eine
konstitutive noch deklaratorische Wirkung. Die Bf. konnte mit ihrem
diesbezüglichen Hinweis und Antrag auf Überprüfung desselben im
Zuge der mündlichen Verhandlung daher nichts gewinnen.
Die Berufungsbehörde musste davon ausgehen, dass die
R. rechtlich nicht mehr existierte und daher als Zollschuldner
ausfiel.
Die Abgabenbehörde konnte daher unter Bezugnahme auf
§ 72a ZollR-DG nicht von der nachträglichen
buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Bf. Abstand
nehmen.
Aus den dargestellten Erwägungen war wie im
Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt,
13. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 94 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 29 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 147 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0294-Z3K/02
- Stammnummer
- 9615
- Gültig
- 13.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF