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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0294-Z3K/02

Zollschuld, Festsetzungsverjährung, Bindungswirkung eines Strafurteiles, Transaktionswert als Zollwert, Gesamtschuld mehrerer Zollschuldner, Auswahlermessen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0294-Z3K/02vom 13.10.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vermögen fanden sich nicht - waren die Einfuhren auch nicht für sie bestimmt, d.h. die Waren wurden nicht für die R. eingeführt. Der Darstellung der Bf., wonach eine Löschung einer Firma im Firmenbuch lediglich deklaratorischen Charakter hat und ein Unternehmen auch nach Löschung im Firmenbuch grundsätzlich noch bestehen kann, ist nichts entgegen zu halten. Der im Streitfall zu Grunde liegende Sachverhalt, wie er auch dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen zu Grunde gelegen ist, lässt jedoch zum einen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die R. zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr noch als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG agiert hat und noch rechtlich existent war. Es finden sich auch keine Hinweise für das Vorhandensein eines Aktivvermögens und eines Abwicklungsbedarfes nach der Löschung nach § 2 Amtslöschungsgesetz im Firmenbuch; die fingierten Geschäftsvorgänge, der verfahrensgegenständliche Verzollungsvorgang und die Zollschuldentstehung erfolgten über ein Jahr später. Die verfahrensgegenständlichen Waren wären nicht der R. sondern der S. zuzurechnen. Aber auch wenn deren Unternehmereigenschaft angenommen werden könnte, war dies für die Streitfrage, ob von der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer Abstand zu nehmen gewesen wäre, nicht von rechtlicher Relevanz, weil die Waren nicht für die R. - ob als Unternehmen rechtlich existent oder nicht - eingeführt worden waren. Schon deshalb hat eine Vorsteuerabzugsberechtigung für sie nicht bestanden. Die bezughabenden Geschäftsvorgänge waren von W.M. fingiert worden. Das Weiterbestehen einer Finanzamtsteuernummer nach erfolgter Löschung einer juristischen Person im Firmenbuch hat rechtlich weder eine konstitutive noch deklaratorische Wirkung. Die Bf. konnte mit ihrem diesbezüglichen Hinweis und Antrag auf Überprüfung desselben im Zuge der mündlichen Verhandlung daher nichts gewinnen. Die Berufungsbehörde musste davon ausgehen, dass die R. rechtlich nicht mehr existierte und daher als Zollschuldner ausfiel. Die Abgabenbehörde konnte daher unter Bezugnahme auf § 72a ZollR-DG nicht von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Bf. Abstand nehmen. Aus den dargestellten Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden. Klagenfurt, 13. Oktober 2003

Normen und Schlagworte

ZollschuldFestsetzungsverjährungBindungswirkungTransaktionswertGesamtschuldAuswahlermessen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0294-Z3K/02
Stammnummer
9615
Gültig
13.10.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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