Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2232-W/02
Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2232-W/02vom 26.04.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Systems" je nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung objektiver,
aber auch subjektiver Umstände auf den erforderlichen wirtschaftlichen
Zusammenhang von Aufwendungen mit einem Betrieb zu schließen ist (vgl.
Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 36.1., und
die dort angeführten Literaturmeinungen). Bei der Prüfung der Frage,
ob ein Aufwand betrieblich veranlasst ist, ist aber auch darauf Bedacht zu
nehmen, ob die allgemeine Verkehrsauffassung einen Aufwand als betriebsbedingt
oder betriebseigentümlich ansieht (vgl .Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, § 4 Abs. 4 allgemein Tz 1).
Hinsichtlich der "Veranlassung" von Betriebsausgaben
führen Hofstätter-Reichel im Kommentar zur Einkommensteuer 1988 unter
Tz 1 zu § 4 Abs. 4 allgemein aus, dass entsprechend der
Gesetzesdefinition dem Begriff des "Veranlassens" nicht bloß die Bedeutung
eines bewussten, also gewollten und beabsichtigten Tätigwerdens zu
unterstellen ist, sondern auch ungewollte oder sogar unerkannte Ergebnisse zu
Vermögensminderungen führen und in weiterer Folge den Gewinn
beeinflussen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen oder
Ausgaben als Betriebsausgaben zu werten sind, kommt es vielmehr nur auf den
wirtschaftlichen Zusammenhang der "Ausgabe" mit der betrieblichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen an. Demzufolge sind Betriebsausgaben nicht nur Ausgaben,
die im Betrieb vermeidbar sind, sondern alle durch den Betrieb veranlassten
Aufwendungen (VwGH vom 27.1.1981, Zl 14/1296/77, Zl 81/14/0009, selbst dann,
wenn der damit beabsichtigte wirtschaftliche Erfolg nicht eingetreten ist (VwGH
v. 18.6.1965, Zl 248/65). Grundsätzlich steht es der Finanzbehörde
nicht zu, die Notwendigkeit und die Angemessenheit einer Betriebsausgabe zu
prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise zur Frage der
Anerkennung von Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgabe bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit wiederholt Stellung genommen und
immer wieder ausgesprochen, es sei bei der Beurteilung dieser Frage
grundsätzlich entscheidend, ob die Übernahme einer Bürgschaft "in
Ausübung des Berufes" erfolge und ein unmittelbarer Zusammenhang mit der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestehe. Der Gerichtshof verneinte jedoch
die Abzugsfähigkeit einer Bürgschaftszahlung im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch einen an der Gesellschaft
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Begründung,
die Übernahme von Verpflichtungen der Gesellschaft seitens des
Gesellschafters sei grundsätzlich als Einlage zu werten. Die Einlage diene
primär dem Fortbestand der Gesellschaft und erst sekundär der
Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge (VwGH vom
24.1.1999, Zl 86/13/0162).
Zu den beruflichen Obliegenheiten eines
Geschäftsführers gehört nicht die Verpflichtung, Haftungen bzw.
Zahlungsverpflichtungen für die Gesellschaft zu
übernehmen.
Somit steht der Erfassung von Vermögensverlusten
hinsichtlich schlagend werdenden Bürgschaften als Betriebsausgaben
entgegen, dass derartige Kapitalzuführungen durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher auf die Anschaffungskosten der
Beteiligung zu aktivieren sind (vgl. Hofstätter-Reichel, die
Einkommensteuer EStG 1988 § 16 EStG allgemein Tz 6 und Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar § 3 Tz 330; VwGH 24.1.1990,
86/13/0162 in ÖStZB 1990, 304 und RME ÖStZ 1998, 271, sowie VwGH
20.6.1990, 90/13/0064, 0005 in ÖStZB 1991, 35 die beiden letzteren iZm
Einkünften aus Kapitalvermögen und Werbungskosten gemäß
§ 16 sowie § 3 Z 2 EStG 1988).
Im vorliegenden Fall begründete der steuerliche
Vertreter des Bw die betriebliche Veranlassung der Bürgschaft (und damit
als Betriebsausgabe) in der Berufung vom 16. November 2000 damit, dass sich
der Bw im Jahr 1993 selbständig gemacht und für sich als EDV-Fachmann
eine Marktnische gesucht habe. In der Zusammenarbeit mit der Fa. P. GmbH
habe der Bw eine Chance gesehen sich als EDV-Spezialist einen Namen zu machen
und sich auf diese Weise in der Speditionsbranche zu etablieren. Die im Oktober
eingegangene Beteiligung an der Fa. P. GmbH hätte ihn ein gewisses
Kontrollrecht ermöglichen sollen, die Bürgschaft habe zur Absicherung
seiner Einkünfte als EDV-Fachmann dienen sollen.
Als Beweismittel dafür legte der Bw ein nicht
unterfertigtes schriftliches Angebot an den Bw datiert vom April 1993 (s. E-Akt
1998/ S 17) sowie eine schriftliche Bestätigung der mündlichen
Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Fa. P. GmbH vom Mai 1993
(s. E-Akt 1998/S 28f) vor.
Nach Meinung des Finanzsenates lässt der Inhalt der
schriftlichen Bestätigung der mündlichen Vereinbarung vom Mai 1993
zwischen dem Bw und dem Geschäftsführer der Fa. P. GmbH (s- E-Akt
1998/S 28), in welcher ein Zeitplan der Realisierung der EDV-Lösungen
nach Gründung und der Fa. P. GmbH festgelegt worden ist bzw das
Schreiben betreffend der nachträglichen Probleme, die eine Realisierung der
vorgesehenen Zeitplanung verzögerten, nicht den Schluss zu, dass ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auftragsvergabe an den Bw und der
Haftungsübernahme durch den Bw besteht bzw bestanden hat.
Im vorliegenden Fall existieren weder schriftliche
Verträge über eine tatsächliche Geschäftsverbindung bzw
Honorare noch andere schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zusammenhanges
zwischen der Auftragserteilung durch die Fa. P. GmbH an den Bw und der
Bürgschaftsübernahme des Bw für die Fa.
P. GmbH.
Das bloße Vorlegen eines Schätzgutachtens (vom
27. Oktober 1993 über den Zeitwert des Superädifikates) und eines
nicht unterfertigten Angebots durch die Fa. P. GmbH an den Bw (s. E-Akt
1998 /S 17) sowie eine nicht datierte nachträglich formulierte
schriftliche Vereinbarung, welche der Geschäftsführer der Fa.
P. GmbH an das FA B. geschickt hat (s. E-Akt 1997/39) reichen nicht aus, um
die betriebliche Veranlassung der Haftungsübernahme zu beweisen.
Nach Meinung des Finanzsenates lässt sich die vom Bw
behauptete Abhängigkeit der Aufträge durch die Fa. P. GmbH an ihn
von der Übernahme der Bürgschaft durch ihn auf Grund der
Ermittlungsergebnisse, mit Ausnahme der Behauptung des Bw, nicht entnehmen. Es
kann nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Bw nur durch die
Bürgschaftsübernahme den "Auftraggeber" Fa. P. GmbH gewinnen bzw
halten konnte. Dies umso mehr als auch das Verhältnis der Betriebseinnahmen
(nämlich seit 1995 bis dato null) zur Bürgschaft rund S 1.200.000,00
zwingend zu keinem gegenteiligen Schluss führt.
Dass der Bw zur Haftung herangezogen worden ist, ist auf
Grund der vorgelegten Bürgschaftsverträge und den Schreiben der
Rechtsabteilung der V-Banken unbestritten, doch damit ist nach Meinung des
Finanzsenates noch nicht die betriebliche Veranlassung der
Bürgschaftszahlungen bewiesen. Es kann daher eine betriebliche Veranlassung
der Bürgschaftsübernahme des Bw in Zusammenhang mit den
vorangeführten Ausführungen und seinen Einkünften aus
Gewerbebetrieb - als EDV-Berater - nicht festgestellt
werden.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bw in der Berufung
weiters vorbringt, dass es für den Geschäftsführer der Fa.
P. GmbH Hr. J. J. typisch sei, Vereinbarungen mündlich zu treffen
und für diese Art von Verträgen eine Schriftform nicht erforderlich
sei, dann mag dies zwar zutreffen, doch nach Meinung des Finanzsenates ist diese
Vorgangsweise als im wirtschaftlichen Leben unüblich anzusehen, wenn
zwischen Fremden eine Haftungsübernahme in Millionenhöhe nur
mündlich vereinbart wird. Denn kein Fremder Dritter würde sich auf
eine nur auf mündlicher Basis vereinbarte Auftragszusage unter der
gleichzeitigen Bedingung, dass er für den Ankauf einer Speditionshalle
durch die Fa. P. GmbH (Auftraggeber) eine Haftung in Millionenhöhe
übernimmt, einlassen.
Auch das Vorbringen des Bw, dass
er mit der tatsächlichen Inanspruchnahme auf Grund des großen
Substanzwertes der erworbenen Betriebshalle nicht gerechnet habe, kann nach
Meinung des Finanzsenates nicht gefolgt werden, denn mit der Inanspruchnahme aus
einer Bürgschaft muss der Bürge grundsätzlich immer
rechnen.
Im Übrigen kann auch das vom
steuerlichen Vertreter des Bw zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21. 03. 1996, Zl
95/15/0092 der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dies deswegen, weil der dort
angeführte Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Der in dem
zitierten Erkenntnis angeführte Rechtsanwalt Dr. M., übernahm 20% der
Stammanteile an der Fa. K. GmbH und wurde dadurch als Syndikus dieses
Unternehmens beauftragt. Für diese Tätigkeit wurde ihm ein monatliches
Syndikus-Entgelt im Betrag von S 30.000,00 zuzüglich der jeweils
gültigen Umsatzsteuer gegen Rechungsausstellung bezahlt. Im Gegenzug
verpflichtete er sich, die persönliche Bürgschaft als
Ausfallsbürge für die Verbindlichkeiten gegenüber einer
bestimmten Bank bis zu einem maximalen Betrag von S 3.000.000,00 zu
übernehmen. Weiters wurde festgehalten, dass bei nicht fristgerecht
bezahlten Honorare seitens der K-GmbH an den Rechtsanwalt, dieser
unverzüglich aus sämtlichen Haftungen vollständig befreit ist. Es
liegt ein detaillierter Vertrag vor, der den Einnahmen der
Bürgschaftsübernahme gegenübersteht.
Im vorliegenden Fall existieren
jedoch weder schriftliche Verträge über eine tatsächliche
Geschäftsverbindung bzw Honorare noch andere schriftliche Vereinbarungen
hinsichtlich der Bedingungen für die Übernahme einer Haftung in
Millionenhöhe.
Bei Verträgen zwischen
Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist zu prüfen, ob eine
Zuwendung an die Gesellschaft nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer
schuldrechtlichen Beziehung oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im
letzteren Fall ist die Leistung ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung
als verdeckte Einlage anzusehen.
Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche
Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH vom 14.12. 2000,
95/15/0127).
Auf den vorliegenden Fall bezogen
bedeutet dies, dass nach Meinung des Finanzsenates die vom Bw vorgelegten
Unterlagen - aus den oa Gründen - nicht nachweisen konnten, dass die
Bürgschaftsübernahme durch den Bw ihre Ursache in einer
schuldrechtlichen Beziehung zwischen der Fa. P. GmbH und ihrem
Gesellschafter (Bw) hat, sondern dass die Vorteilsgewährung
(Bürgschaftsübernahme) durch den Bw an die Fa. P. GmbH nach ihrem
inneren Gehalt ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
Nach Meinung des Finanzsenates sind daher die dem Bw aus
der Haftungsübernahme erwachsenen Kosten durch das
Gesellschafterverhältnis veranlasst und als Gesellschaftereinlage zu
werten. Solche "Einlagen" stellen ebenso wenig Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten dar, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft seiner Gesellschaft zuführt. Sie können
nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter erwachsen.
Bei den im Rahmen der als Einzelunternehmer ausgeübten
EDV-Beratungstätigkeit geltend gemachten Haftungsinanspruchnahmen handelt
es sich in Wahrheit um im Bereich der angeführten Gesellschaft angefallene
und den Gesellschafter (den Bw) treffende Verluste am Stammvermögen bzw
Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten. Diese sind
einkommensteuerrechtlich nicht abzugsfähig.
Die strittige Aufwandsposition ist daher nicht der
einkommensteuerrechtlichen relevanten Betätigung "EDV-Beratung", sondern
als Vermögensverlust der körperschaftsteuerrechtlichen Fa.
P. GmbH - Beteiligung des Bw zuzuordnen.
Darüber hinaus steht die
strittige Aufwendung des Bw mit endbesteuerten Einkünften aus
Kapitalvermögen iSd § 97 EStG 1988 in Zusammenhang
(allfällige Gewinnanteile aus GmbH-Anteilen), womit in Hinblick auf
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 auch insoweit keine Abzugsmöglichkeit
besteht.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des Verfahrens von amtswegenHervorkommen neuer TatsachenBetriebsausgabeBürgschaftsübernahmeHaftungsübernahmebetrieblich veranlasstGesellschaftsverhältnisschuldrechtliche BeziehungGesellschaftereinlagenicht fremdüblich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2232-W/02
- Stammnummer
- 9508
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF