Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2232-W/02
Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2232-W/02vom 26.04.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die nicht fremdübliche Gestaltung einer Bürgschaftsübernahme eines Gesellschafters für die Kapitalgesellschaft hat nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis und nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung. Sie ist daher als Gesellschaftereinlage zu werten und kann daher nicht in Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Bernhard Lehner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
sowie Einkommensteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist EDV-Konsulent und bezog im
streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb
sowie sonstige Einkünfte (aus der Veräußerung einer wesentlichen
Beteiligung). Zudem ist der Bw seit Oktober 1993 an der Fa. P. GmbH als
Gesellschafter zu 10% beteiligt.
Festzuhalten ist, dass mit
Beschluss des Handelsgerichtes vom 6. 8. 1997 über das Vermögen der
Fa. P. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Aufhebung
des Konkurses erfolgte mit 24. Jänner 2001 (s. UFS-Akt/S11).
Der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 legte der Bw ua
nachstehende Aufstellung der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bei:
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Einnahmen:
(brutto)
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Erlöse
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Umsatzsteuer
1996
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3.749,00
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Ausgaben
(brutto)
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Sozialversicherung
d.gew. Wirtschaft
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-41.793,52
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Fachliterautr
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-6.440,31
|
|
Beratungskosten
|
-22.571,40
|
|
Grundumlage
|
-2.030,00
|
|
Mitgliedsbeitrag
|
-1.500,00
|
|
Bürgschaftszahlungen
1)
|
-1.074.918,45
|
-1.149.253,68
|
|
|
-1.145.504,68
1) "Die Aufträge
von PEBA konnten nur durch die Übernahme der Bürgschaft erlangt bzw.
gehalten werden. (siehe dazu auch VwGH vom 21.3.1996,
95/15/0092)."
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997 vom 8. Juni 1999 wurden die Einkünfte (Verluste) aus Gewerbebetrieb
zunächst erklärungsgemäß festgesetzt.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 wurde das Verfahren
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 wiederaufgenommen und mit
gleichem Datum ein neuer Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1997 erlassen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erfolgt sei, da Tatsachen neu
hervorgekommen seien, die im Verfahren nicht bekannt gewesen seien und die
Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens sei im Rahmen der Ermessensübung erfolgt,
wobei den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der
Billigkeit der Vorzug eingeräumt worden sei, um dem Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu entsprechen.
Die im Jahr 1997 erklärten
Bürgschaftszahlungen in Höhe von S 1.074.918,45 würden keine
Betriebsausgaben darstellen, da sie weder in Zusammenhang mit Einnahmen noch mit
der betrieblichen Tätigkeit des Bw als EDV-Berater stehen würden. Die
vom Bw vorgelegten Details der mündlichen Vereinbarung im April bzw Mai
1993 würden ebenfalls keinen geeigneten Nachweis hinsichtlich der
betrieblichen Veranlassung zur Übernahme einer solchen Bürgschaft
darstellen. Hiebei würde es sich vielmehr lediglich um die vage Aufstellung
eines Zeitplanes anlässlich des Aufbaues der Fa. P. GmbH und der
geplanten Ausstattung derselben mit EDV-Anlagen und Software jedoch ohne
konkrete Angaben bzw Vereinbarungen handeln. Auch das Fehlen einer
entsprechenden schriftlichen Vereinbarung - insbesonders mit Personen, mit
denen man weder verwandt noch verschwägert sei entspreche in Anbetracht der
Folgen einer Bürgschaftsübernahme nicht den üblichen
Geschäftsbedingungen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen der
ho Schreiben vom 25. Mai 2000 sowie vom 14. Juli 2000
verwiesen.
Die Übernahme der
Bürgschaft für die P. GmbH sei offenbar nur auf Grund der
Beteiligung des Bw als Gesellschafter an dieser Firma erfolgt und sei daher
nicht als Betriebsausgabe iSd § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Der Verlust aus Gewerbebetrieb
würde daher laut Wiederaufnahme somit S 70.586,00
betragen.
Mit Eingabe vom 16. November 2000
erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen den Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
1997 sowie gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Berufung gegen
die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Nichtanerkennung der
Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgabe richten würde.
Bereits bei der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1997 (beim Finanzamt eingereicht am
31. Mai 1999) sei der Sachverhalt offen gelegt worden. Somit fehle es am
Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen. Eine andere rechtliche
Beurteilung rechtfertige eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht (VwGH
21.4.1980 und 5.11.1981).
In der Bescheidbegründung vom
13.Oktober 2000 sei auf die Ausführungen in Beantwortung der
Ergänzungsersuchen vom 26. Juni 2000 und 1. August 2000 in keiner Weise
eingegangen worden. Es sei darin ausführlich der Zusammenhang zwischen der
gewerblichen Tätigkeit des Bw und der Bürgschaftsübernahme
dargelegt worden. Wiederholend bzw ergänzend sei ausgeführt worden,
dass im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft im Frühjahr 1993 die
Fa. P. selbst in Gründung gewesen sei. Aus diesem Grund sei nur eine
Rahmenvereinbarung über die zu vergebenden und geplanten EDV-Aufträge
getroffen worden. Der Bw habe die Gefahr der Inanspruchnahme als Bürge
aufgrund des großen Substanzwertes der Liegenschaft, für deren
Finanzierung er die Haftung übernommen habe, als nicht gegeben erachtet.
Deshalb und auch weil es bei Geschäften dieser Art keine Formvorschriften
gebe, sei auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet worden.
Der Bw habe sich im Jahr 1993
selbständig gemacht und für sich eine Marktnische als EDV-Fachmann
gesucht. Er habe in der Zusammenarbeit mit der Fa. P. GmbH eine Chance gesehen
sich als EDV-Spezialist einen Namen zu machen und sich auf diese Weise in der
Speditionsbranche zu etablieren. Die im Oktober eingegangene Beteiligung an der
Fa. P. GmbH hätte ihm ein gewisses Kontrollrecht ermöglichen
sollen, die Bürgschaft habe zur Absicherung seiner Einkünfte als
EDV-Fachmann gedient.
Die Schlussfolgerung des Finanzamtes in der
Bescheidbegründung "die Übernahme der Bürgschaft für die Fa.
P. GmbH sei somit offenbar nur aufgrund ihrer Beteiligung als Gesellschafter an
dieser Firma..." erfolgt, würde somit nicht den Tatsachen entsprechen.
Der steuerliche Vertreter des Bw stellte daher den Antrag
den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1997 und den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 13.Oktober 2000
ersatzlos aufzuheben und damit den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 8. Juni 1999
wieder in Rechtskraft erwachsen zu lassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
2. April 2001 wurde die oa Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde
ausgeführt:
Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997:
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtswegen
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei nur zulässig, wenn ein
Verfahren bereits abgeschlossen worden sei und neue Tatsachen hervorgekommen
seien, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Tatsachen seien ausschließlich mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände.
Eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens sei nur dann zulässig, wenn aktenmäßig erkennbar sei,
dass der Behörde nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht
worden seien, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis hatte.
In der Berufung vom 16. November
2002 werde nun ausführt, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliegen
würde, weil der Sachverhalt in der Einkommensteuererklärung bereits
offengelegt worden sei.
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung seien unter der Position "Ausgabe" unter anderem
Bürgschaftszahlungen angegeben worden, die in einer Fußnote wie folgt
erläutert worden seien "Die Aufträge
von Fa. P. konnten nur durch die Übernahme der Bürgschaft erlangt bzw
gehalten werden (siehe dazu auch VwGH vom 21.3.1996,
95/15/0092)."
Eine Wiederaufnahme eines mit
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei nur dann ausgeschlossen, wenn der
Behörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumption zu der nach Wiederaufnahme erlassenen
Sachentscheidung hätte gelangen können. Aufgrund der Darstellung in
der Beilage zur Einkommensteuererklärung könne unter Einbeziehung des
§ 119 BAO nicht davon gesprochen werden, dass die Offenlegung
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgt sei und damit ein
richtiges, vollständiges und klares Bild von der für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft worden sei. Im
Erstverfahren seien nicht alle für eine richtige rechtliche Subsumption
maßgeblichen Umstände des Sachverhaltes bekanntgegeben worden und wie
aus dem Akt ersichtlich sei, sei der Umstand, dass es sich bei den Ausgaben um
keine betrieblich bedingten handeln würde, erst durch das Vorhalteverfahren
im Zuge der Veranlagung für das Jahr 1998 vollständig bekannt
geworden. Aus den im Erstverfahren allein vorliegenden Abgabenerklärungen
(inklusive Beilagen) sei die betriebliche Bedingtheit der Position, die zur
amtswegigen Wiederaufnahme geführt habe, nicht erkennbar
gewesen.
Dass aber bei der Erlassung der
Steuerbescheide für das Jahr 1997 keine weiteren Ermittlungen
bezüglich tatsächlichen Zutreffens der Angaben in der Beilage zur
Steuererklärung gemacht worden seien, könne im Rahmen der amtswegigen
Wiederaufnahme nicht vorgeworfen werden. Ob nämlich mehr oder minder
weitreichende Erhebungen im abgeschlossenen Verfahren durchgeführt worden
seien, sei für die Beurteilung, ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegen
würde, nicht wesentlich, weil selbst ein Verschulden der Behörde am
Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließen würde, denn es komme
darauf nicht an, ob der Referent bei gehöriger Sorgfalt die in Rede
stehenden Umstände hätte feststellen können.
Die Berufung sei daher als
unbegründet abzuweisen.
Einkommensteuer für
das Jahr 1997:
Im Jahr 1993 sei eine Bürgschaft für den Ankauf
einer Liegenschaft durch die Fa P. GmbH übernommen worden, an der
zugleich eine 10%ige Beteiligung des Bw bestanden habe. Als Gegenleistung
für die Haftungsübernahme (in Millionenhöhe) sei die
eigenverantwortliche Auswahl, Beschaffung und Wartung der EDV -Ausstattung,
inklusive Software angeboten worden. Aufgrund des EU-Beitrittes Österreichs
sei es bei der Fa. P. bei dem wirtschaftlichen Aufbau zu Schwierigkeiten
gekommen, die eine Realisierung des Angebotes zuerst verzögert habe und im
Jahr 1997 mit Eröffnung des Konkurses über die Fa. P. GmbH
unmöglich gemacht habe. Im Zuge der Konkursabwicklung sei der Bw zur
Haftung herangezogen worden und habe dieser diese Zahlungen als Betriebsausgaben
in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1997 und 1998 geltend
gemacht.
Betriebsausgaben seien
Aufwendungen oder Ausgaben, die gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
durch den Betrieb veranlasst seien. Betriebsausgaben würden somit dann
vorliegen, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen
würden.
Als Begründung für die
betriebliche Veranlassung der Bürgschaft sei vorgebracht worden, dass die
Haftung übernommen worden sei, um mit der Fa. P. GmbH und über ein
erfolgreiches P.-Projekt mit der Speditionsbranche ins Geschäft zu kommen.
Die Beteiligung an der Fa. P. GmbH sei erworben worden, um mit der
übernommenen Haftung ein gewisses Kontrollrecht zu haben. Ohne die
Haftungsübernahme wäre der Bw nur einer unter vielen Anbietern gewesen
und hätte die Aufträge wahrscheinlich nicht erhalten. Die
künftigen Betriebseinnahmen seien somit nur durch die
Bürgschaftsübernahme möglich gewesen. Als Beweismittel für
dieses Vorbringen habe ein an den Bw nicht unterfertiges Angebot vom April 1993,
sowie eine schriftliche Bestätigung über eine mündliche
Vereinbarung vom Mai 1993 zwischen dem Geschäftsführer der Fa. P.
GmbH, Hr. J. J. und dem Bw als Auftragnehmer, datiert vom 2. August 2000,
gedient.
Eine derartige Abhängigkeit
der Aufträge der Fa. P. GmbH an den Bw von der Übernahme der
Bürgschaft durch den Bw lasse sich aber aufgrund der Ermittlungsergebnisse,
mit Ausnahme der Behauptung des Bw, nicht entnehmen. Es könne nicht als
erwiesen angenommen werden, dass der Bw nur durch die
Bürgschaftsübernahme den Auftraggeber Fa. P. GmbH gewinnen bzw halten
habe können. Auch die Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen
(nämlich seit 1995 bis dato Null) zur Bürgschaft (rund
S 1.200.000,00) würde zu keinem gegenteiligen Schluss
zwingen.
Auch das Argument, dass der Bw
aufgrund des großen Substanzwertes der erworbenen Liegenschaft, für
deren Kauf er gebürgt habe, und des relativ niedrigen Kaufpreises
realistischerweise nicht mit einer Haftungsinanspruchnahme gerechnet habe,
könne nicht gefolgt werden. Mit der Inanspruchnahme aus einer
Bürgschaft müsse der Bürge grundsätzlich immer rechnen. Zur
Abschätzung des Risikos werde sich aber jedenfalls derjenige, der sich aus
betrieblichen Gründen verbürge, schon aus
Rentabilitätsüberlegungen bemühen, durch Ausschöpfung aller
Möglichkeiten gezielter Information Klarheit über die Höhe der
Risiken und damit die Wahrscheinlichkeit seinerzeitiger Inanspruchnahme zu
gewinnen. Diese Sorgfalt lasse sich hier gerade nicht erkennen, das bloße
"Hoffen" nicht zu haften, weil ja ein hoher Substanzwert da sei (was in der
Regel wohl der Fall sein werde), entspreche nicht dem Verhalten von
Unternehmern, die ihre Tätigkeit im betrieblichen Zusammenhang entfalten
würden.
Zu den vorgelegten Beweismitteln
sei anzuführen, dass es zwar richtig sei, dass für diese Art von
Verträgen bzw Vereinbarungen eine Schriftform nicht erforderlich sei, es
aber im wirtschaftlichen Leben als unüblich angesehen werden müsse,
wenn zwischen Fremden eine Haftungsübernahme in der vorliegenden Höhe
nur mündlich vereinbart werde, darüber hinaus sei das
Angebotsschreiben vom April 1993 nicht einmal unterfertigt gewesen. Aus all
diesen Umständen könne auf eine betriebliche Bedingtheit der
Bürgschaftszahlungen keineswegs geschlossen werden, es liege der Schluss
nahe, dass die Übernahme aus privaten Gründen (eigene Beteiligung an
der betreffenden Firma) erfolgt sei.
Die Betriebsausgaben seien daher
zu Recht nicht anerkannt worden. Die Berufung sei daher als unbegründet
abzuweisen.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2001 -
wurde nach Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages -
rechtzeitig ein Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (s. E-Akt 1997/37f) gestellt.
Ergänzend zur Berufung vom
16. November 2000 ist ausgeführt worden, dass der Geschäftsführer
der Fa. P., Hr. J. J. als Zeuge den Sachverhalt in Bezug auf die
Auftragsvergabe und die damit im Zusammenhang stehende Haftungsübernahme
darlege (s. Schreiben des Hr. J. J.). Aus dieser Darstellung sei klar
ersichtlich, dass die Haftungsübernahme nur im Zusammenhang mit der
Auftragsvergabe erfolgt sei.
Im Zusammenhang mit der
Haftungsübernahme sei sehr wohl eine Risikoabschätzung vorgenommen
worden. Nach damaligen Informationsstand seien die zu erwartenden Einnahmen aus
dem P.-Projekt und den Folgeaufträgen aus der Speditionsbranche in Relation
zu der (als gering eingeschätzten) Wahrscheinlichkeit (auch aufgrund des
hohen Wertes der Liegenschaft) jemals zur Haftung herangezogen zu werden,
gesetzt worden. Von einem "reinen" Hoffen, dass es schon glimpflich ausgehe,
könne keine Rede sein. Aber ein Risiko würde eine
Bürgschaftsübernahme in jedem Fall sein, auch bei noch so genauer
Analyse. Im Nachhinein betrachtet würde die Sache naturgemäß
anders aussehen und mit dem heutigen Wissensstand hätte der Bw die
Bürgschaft nicht übernommen.
Zur Feststellung, dass es
unüblich sei eine derartige Vereinbarung nicht in Schriftform zu treffen,
sei auszuführen, dass es für Hr. J. J., Geschäftsführer
der Fa. P., offensichtlich typisch gewesen sei, Vereinbarungen mündlich zu
treffen. Beispielsweise sei auch der Kaufvertrag über den Ankauf der Halle
durch die Fa. P. nur mündlich abgeschlossen worden. Der Vorbesitzer der
Halle sei vor Abwicklung des Verkaufes an die Fa P. verstorben. Auch in diesem
Fall habe "über den Tod" hinaus der mündliche Kaufvertrag
gehalten.
Es werde somit beantragt, die
Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Dem Vorlageantrag (s. E-Akt
1997/39) wurde ein Schreiben des Hr. J. J. mit nachstehenden Inhalt -
adressiert an das FA B. (ohne Datum) - beigelegt:
"Betrifft:
Vereinbarung zwischen mir und dem Bw im Jahr 1993
Der
Bw hat mir seine Schwierigkeiten mit der Anerkennung der
Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgabe berichtet.
Ich
möchte daher den Sachverhalt darlegen:
Ich habe mich
bereits während der Vorbereitungsarbeiten zur Gründung der
P.-Spedition mit den verfügbaren Softwarelösungen für Speditionen
befasst. Da keine der vorhandenen Lösungen den geplanten Bereich der
Lohnarbeiten (Verpackungen, Umpackungen uä mit anschließendem
Versand) abdeckte, mussten bei jeder Lösung umfangreiche Umbauten
einkalkuliert werden. Ich hatte am Ende die Wahl zwischen einem großem
Softwarehaus, dessen Gesamtpreis nicht als billig einzustufen war, und einer
noch Einmann-Firma des Bw, bei der schon infolge der Größe keine
Fertigstellungsgarantie existieren konnte. Ich entschied mich dennoch für
letzteres, da einerseits das eingesetzte Basispaket (A) im Notfall vom Erzeuger
B. in D. weiter gewartet werden könnte, und in der Startphase des
Unternehmens die Investitionskosten geringer waren, und andererseits bei einem
Pilotkunden-Status später notwendige Erweiterungen eher ohne Zusatzkosten
realisiert werden. Um die Gefahr, dass der Bw mich mit einer halben Lösung
sitzen lässt, etwas zu reduzieren, forderte ich eine Haftungsübernahme
beim Ankauf der Speditionshalle.
Ich selbst sah
das Risiko, dass die Haftung schlagend werden würde, als sehr gering an, da
damals Hallen auf Bahnhöfen sehr gefragt waren (für die angekaufte
Halle existierten 1993 Angebote von über 10 Millionen ÖS, zB Spedition
1 und 2, und von mir mit dem Vorbesitzer Hr. S. vereinbarte Kaufpreis von 4,5
Millionen ÖS wesentlich darunter lag. Diese Vereinbarung (Kaufpreis der
Halle) erfolgte, ebenso wie die Vereinbarung mit dem Bw, ausschließlich
mündlich.
Mit freundlichen
Grüßen
handschriftliche
Unterfertigung"
Festzuhalten ist, dass auch im Jahr 1998 bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb Bürgschaftszahlungen in Höhe von
S 200.000,00 als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind.
Im Zuge eines vom FA B.
durchgeführten Vorhalteverfahrens betreffend Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 1998 übermittelte der steuerliche
Vertreter des Bw mit Schreiben vom 26. Juni 2000 (E-Akt 1998/14f) in der Beilage
die Vereinbarung (datiert mit April 1993) zwischen dem Bw und Hr. J. J. dem
Haupteigentümer der Fa. P. GmbH bezüglich der übernommenen
Haftung und den damit in Aussicht gestellten Aufträgen, geschätzte
Auftragssumme, nach Angaben des Bw ca ÖS 900.000,00. Ohne die
Haftungsübernahme wäre der Bw nur einer unter vielen Anbietern gewesen
und hätte die Aufträge mit großer Wahrscheinlichkeit nicht
erhalten.
Zum
Verhältnis der Auftragssumme zur übernommenen Haftung sei
ausgeführt worden:
Aufgrund des großen
Substanzwertes der Liegenschaft (siehe Gutachten), für deren Kauf der Bw
die Haftung eingegangen sei und des relativ günstigen Kaufpreises habe der
Bw realistischerweise nicht mit einer Haftungsinanspruchnahme
gerechnet.
Bedingt durch den Beitritt zur
Europäischen Union sei es jedoch zu einem Zusammenbruch des
Speditionsgeschäftes gekommen, die Haftung sei schlagend geworden, die in
Aussicht gestellten Aufträge hätten, mangels Mittel nicht realisiert
werden können.
Durch ein in der Zwischenzeit
eingegangenes Dienstverhältnis, welches ein fixes Einkommen garantieren
würde, das im Zusammenhang mit den Turbulenzen rund um die Fa. P. GmbH
zum Überleben notwendig geworden worden sei, habe der Bw seine
Tätigkeit für das Einzelunternehmen zeitweise
zurückgestellt.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2000
würden jedoch wieder kontinuierlich Einnahmen erwartet werden.
Im
Jahr 2000 rund ÖS 70.000,00
und
ab dem Jahr 2001 würde mit einem ungefähren Gewinn von
S 150.000,00 gerechnet
werden.
Möglicherweise
komme es auch noch zur Übernahme eines größeren laufenden
EDV-Betreuungsauftrages. Die Verhandlungen seien noch nicht abgeschlossen. Dies
würde jedoch den erwarteten jährlichen Gewinn auf rund
S 800.000,00 erhöhen.
Diesem Schreiben beigelegt wurde ein weiters Schreiben mit
nachstehendem Inhalt (E-Akt 1998/16):
"Betreff: Unsere
Vereinbarung vor Gründung der Fa. P. GmbH:
Ich finde in
meinen Unterlagen keine Kopie der unterschriebenen Vereinbarung mehr. Das
einzige, dass ich finden konnte, ist eine Kopie meines damaligen Angebotes an
Dich (liegt diesem Brief bei)
Sollte Dir diese
Kopie nicht ausreichen, bin ich gerne bereit, Dir eine Bestätigung
auszustellen, dass dieses Schreiben die Grundlage unserer Vereinbarung
war.
MfG und
handschriftliche Unterfertigung
Wien, Juni
2000"
Weiters wurde beigelegt ein Schreiben "Angebot an den Bw"
Wien, April 1993 (E-Akt 1998/17)
"Wie
bereits mehrfach besprochen,...
Ich biete Dir
nachstehendes unter folgenden Bedingungen an:
Übernahme
einer persönlichen Haftung für den Erwerb einer Halle am
Frachtenbahnhof Süd. Der Kaufpreis wird unter 5 Millionen, inkl. Spesen,
liegen. Ein Gutachten eines beeideten Sachverständigen wird noch erstellt,
und wird den Substanzwert von ungefähr 7-8 Millionen ausweisen. Die
Bankfinanzierung ist mit einer Laufzeit von 10 Jahren
geplant.
Gegenleistungen:
-
Eigenverantwortliche Auswahl, Beschaffung und Wartung der EDV-Ausstattung,
inklusive Software
- P. steht als
Test & Pilot-Kunde für eine zu entwickelnde Speditionslösung zur
Verfügung.
- Gemeinsamer
Aufbau einer "Frachtenbörse", nach einem französischen
Vorbild...
Mit freundlichen
Grüßen"
Anzumerken ist, dass das Schreiben keine Unterschrift
trägt.
Ebenso beigelegt wurde ein vom 26. Juli 1995 vorgelegtes
Schätzgutachten über den Zeitwert der Halle in W (E-Akt 1998/18
Zusammenstellung Althalle S 6.219.000,00, Neuhalle S 2.157.120,00 und
Bodenbefestigung S 608.400,00 somit in Summe S 8.984.520,00).
Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 wurde dem Bw hinsichtlich
der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998
mitgeteilt:
"Gemäß
§ 4 Abs 4 Satz 1 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder
Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind. Im gegenständlichen Fall
kann jedoch nicht von einer betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden, da
die Übernahme der Bürgschaftszahlungen in keinerlei Zusammenhang mit
der gewerblichen Tätigkeit des Pfl. steht.
Sie waren bei
der Fa. P. GmbH als Gesellschafter beteiligt. Seit 1995 bis zum heutigen
Tag erzielten Sie auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der
Fa. L. GmbH.
Die ab dem Jahr
2000 zu erwartenden kontinuierlichen Einnahmen, stehen ebenfalls in keinem Bezug
zu der Fa. P. GmbH, da besagte Firma bereits am 6. Mai 1997 den Konkurs
eröffnet hat.
Das von Ihnen
zitierte VwGH-Erkenntnis vom 21. März 1996 kann nur auf den vorliegenden
Fall nicht angewandt werden, da der dort angeführte Sachverhalt nicht
vorliegt. Der in do Erkenntnis angeführte Rechtsanwalt Dr. M. übernahm
20% der Stammanteile an der Fa. K- GesmbH. Dr. M. wurde dadurch als Sydikus
dieses Unternehmens beauftragt. Für diese Tätigkeit wurde Dr. M. ein
monatliches Sydikus-Entgelt im Betrag von S 30.000,00 zuzüglich der
jeweils gültigen Umsatzsteuer gegen Rechnungsausstellung bezahlt. Im
Gegenzug verpflichtete er sich, die persönliche Bürgschaft als
Ausfallsbürge für die Verbindlichkeiten gegenüber einer
bestimmten Bank zu übernehmen. Weiters wurde festgestellt, dass bei nicht
fristgerecht bezahlten Honoraren seitens der K-GesmbH an den Rechtsanwalt,
dieser unverzüglich aus sämtlichen Haftungen vollständig befreit
ist. Es liegt ein detaillierter Vertrag vor, der die Einnahmen der
Bürgschaftsübernahme gegenüberstellt.
In Ihrem Fall
jedoch existieren weder schriftliche Verträge über eine
tatsächliche Geschäftsverbindung bzw Honorare noch andere schriftliche
Vereinbarungen hinsichtlich der Bedingungen für die Übernahme einer
Haftung in diesem Ausmaß.
Das bloße
Vorliegen eines Schätzgutachtens und eines nicht unterfertigten Angebots
reicht nicht aus. Den als Betriebsausgabe beantragten Bürgschaftszahlungen
stehen keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb gegenüber. Die
Haftungsübernahme erfolgte durch Sie in Ihrer Funktion als
Gesellschafter.
Das Finanzamt
beabsichtigt die Bürgschaftszahlungen nicht als Betriebsausgaben
anzuerkennen und für 1997 eine Wiederaufnahme des Verfahrens
durchzuführen.
Um Stellungnahme
wird gebeten."
Mit Schreiben vom 7. August 2000 nahm der steuerliche
Vertreter des Bw dazu wie folgt Stellung:
" 1.) Es stimmt
nicht, dass die Übernahme der Bürgschaft in keinem Zusammenhang mit
der gewerblichen Tätigkeit des Bw steht. Im Jahr 1993 hat der Bw seine
selbständige Tätigkeit als EDV-Entwickler und - betreuer
aufgenommen. Naturgemäß war er bestrebt so viele Aufträge wie
möglich zu bekommen.
Die Vereinbarung
über die Übernahme der Haftung für die P. im Frühjahr 1993
wurde getroffen um mit der Fa. P.GmbH und über ein erfolgreiches
P-Projekt mit der Speditionsbranche ins Geschäft zu kommen. Die 10%ige
Beteiligung an der Fa. P.GmbH wurde im Oktober 1993 erworben um im Zusammenhang
mit der übernommenen Haftung ein gewisses Kontrollrecht zu
haben.
2.) Im ersten
Ergänzungsersuchen wurde auch gefragt, ob beim Bw überhaupt eine
gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Um darzulegen, dass eine Einkunftsquelle
gegeben ist und der Betrieb nicht schon eingestellt wurde, wurde eine
Prognoserechnung erstellt. Die Einkunftsquelle umfasst naturgemäß
nicht nur den Auftrag von der Fa. P.GmbH und daher wurde die gewerbliche
Tätigkeit auch nicht mit dem Konkurs der Fa. P.GmbH
eingestellt.
3.) Zum Vorwurf
der fehlenden Schriftform sei ausgeführt: Für den Abschluss eines
derartigen Geschäftes besteht keine Verpflichtung zur Schriftlichkeit. Auch
ein mündlicher Vertrag ist gültig auf Basis des Angebotes vom April
1993 - Übernahme der Haftung und als Gegenleistung Auftragserteilung
an den Bw - wurde im Mai eine mündliche Vereinbarung getroffen. In
der Beilage bestätigt der ehemalige Geschäftsführer, der mit dem
Bw weder verwandt noch verschwägert ist, den Inhalt dieser damaligen
Vereinbarung.
Aus dieser
Beilage ersehen Sie eine Konkretisierung des Auftrages und seine zeitliche
Planung und die Gründe warum dieses Projekt nicht realisiert werden konnte.
Ursprünglich war beabsichtigt, dass der Bw bis 1996 die EDV-Lösungen
realisieren sollte.
Durch den
EU-Beitritt, der für die Spedition allgemein einen großen
Umsatzrückgang bewirkte und durch einen Rückschlag im Geschäft
mit der Slowakei musste die Realisierung des EDV-Projektes um 2 Jahre auf das
Jahr 1997 verschoben werden. Im Jahr 1997 kam es zum Konkurs der Fa. P.GmbH, das
Geschäft konnte aus diesem Grund nicht realisiert
werden.
Bei Abschluss
der Vereinbarung im Jahr 1993 war jedoch nicht damit zu rechnen, dass aus diesem
Auftrag dem Bw keine Einnahmen zufließen werden. Aus der Tatsache heraus,
dass keine Einnahmen zugeflossen sind, kann nicht geschlossen werden, dass keine
Betriebsausgaben vorliegen. Auch Fehlinvestitionen sind Betriebsausgaben.
Rückwirkend betrachtet, hätte auch der Bw den Vertrag nicht
unterschrieben. Eine Beurteilung des Geschäftes hat daher unter
Berücksichtigung des Wissenstandes vom April 1993 und nicht aus
rückwirkender Betrachtung zu erfolgen.
Die
Haftungsübernahme erfolgte nicht in der Funktion als Gesellschafter,
sondern um mit der Fa. P. GmbH und über die Fa. P. GmbH mit der
Speditionsbranche ins EDV-Betreuungsgeschäft zu kommen. Somit liegen im
Bezug auf die Bürgschaftszahlungen Betriebsausgaben als EDV-Betreuer
vor."
Diesem Schreiben beigelegt wurde die schriftliche
Bestätigung der mündlichen Vereinbarung vom Mai 1993 zwischen Hr. J.J.
(Geschäftsführer der Fa. P. GmbH) und dem Bw (s. E-Akt
1998/28ff):
"Die Basis
dieser Vereinbarung stellte das Angebot vom April 1993 von Hr. J. J. an den
Bw dar.
Inhalt der
Vereinbarung und Zeitplan der Realisierung der EDV-Lösungen nach
Gründung der Fa. P.GmbH:
Rasche
Ausstattung der Spedition mit EDV-Anlage und Software von VCS
(Fakturier-Software ALFA als Basis für Erweiterung zur
Speditionslösung, steht Bw als Source zur Verfügung).
1994
Aufbau eines Kundenstockes
1995
Ausarbeitung einer detaillierten Planung der notwendigen Umbauten, unter
Einbeziehung der vorhandenen Disponenten. Danach Beginn der Realisierung der
EDV-Lösungen
Ende
1995/spätestens 1. März 1996 Echtbetrieb mit der neu erstellten
Software.
1996
Detail-Ausarbeitung für das Projekt "Frachtenbörse", inkl. Aufstellung
der Fixkosten für die notwendigen Datenverbindungen (Internet), und
Festlegung der Realisierungsstufen. (1993 war der Ausbau des Internets bereits
vorhersehbar, die Kostenstruktur für einen Zeitpunkt mehr als 1 Jahr in die
Zukunft jedoch nicht. Im Jahr 1993 waren die Anbindungskosten für ein
solches Projekt noch zu
hoch).
Wien,
am 2.8.2000
Nachträgliche
Probleme, die eine Realisierung der vorgesehenen Zeitplanung
verzögerten:
Infolge
des EU-Beitritts Österreichs brach neben einer wesentlichen Reduzierung der
Zollabwicklungen das verfügbare Transportvolumen zusammen. Ab nun wurde ein
wesentliches Transportvolumen von den Firmen (bisherigen Auftraggebern) selbst
transportiert, da nun eine Grenzabwicklung nicht mehr notwendig war.
Infolge dessen versuchten die
größeren Speditionen/Transporteure mit fix zugesagten Linienverkehr
ihre Linien-PKWs auszulasten. Da die nun vom Kunden geforderten Frachtpreise
kaufmännisch nicht tragbar waren, verlor die Spedition wichtige
Kunden.
Der
seit 1994 betriebene Aufbau einer GmbH in der Slowakei für
Lohnveredelungsarbeiten erlitt Mitte 1995 einen Rückschlag, da eine weitere
Zusammenarbeit mit den bisherigen slowakischen Partner finanziell nicht weiter
tragbar war. Um die bereits laufenden Aufträge weiter abwickeln zu
können, musste ein wesentlicher Teil der Kapazitäten der Fa.
P. GmbH in den raschen Aufbau einer Niederlassung in der Slowakei verwendet
werden. Zusätzlich mussten nun einige Aufträge in Österreich
ausgeführt werden, um diese überhaupt noch ausführen zu
können.
Dieser Vorfall, in
Verbindung mit dem Rückgang bei den Transporten, veranlasste nun Herrn J.
J. als Geschäftsführer im Jahr 1995, den vereinbarten Zeitplan um 2
Jahre zu verschieben.
August
1997 Der Konkurs der Fa. P. GmbH wurde
eröffnet.
Wien,
am 2.8.2000"
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz wurde der Bw mit Schreiben vom 2. März 2004 aufgefordert die
nachstehenden Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
"
Laut Berufungsvorbringen sollen Sie zu 10% an der Fa. P. GmbH beteiligt gewesen
sein. Für den Ankauf einer Liegenschaft in Wien 1100 durch die Fa. P. GmbH
im Jahr 1993 sollen Sie eine Bürgschaft eingegangen sein, welche in Folge
des Konkurses der Fa. P. GmbH im Jahr 1997 schlagend geworden sein
soll.
1.)
In diesem Zusammenhang wird um Vorlage aller diesen Vorgang dokumentierenden
Unterlagen (Kreditvertrag, Bürgschaftsvertrag etc.) gebeten.
2.)
Weiters wird um Nachweis gebeten, dass Sie tatsächlich zur Haftung
herangezogen worden sind (Schreiben der Bank etc.). Zudem ist der Zahlungsfluss
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
3.)
Für den Ankauf welcher Liegenschaft (genaue Lageadresse, Angabe der
Grundstücksnummer etc.) wurde die Bürgschaft
eingegangen.
4.)
Um Bekanntgabe der Gründe, warum die Bürgschaft zweimal (1997 in
Höhe von S 1.074.918,45 und 1998 in Höhe von S 200.000,00)
schlagend geworden ist, wird gebeten."
Mit Schreiben vom 1. April 2004 nahm der steuerliche
Vertreter des Bw im Wesentlichen dazu wie folgt Stellung und legte nachstehende
Verträge in Kopie vor (s. UFS -Akt/S 25ff)
-
Ursprünglicher Kreditvertrag vom 16.11.1993 über 4,8 Mill sowie
Bürgschaftsvertrag gemäß
§ 1357 ABGB zu diesem
Kreditvertrag;
- Kreditvertrag
vom 11.1.1995 über 1 Million Schilling sowie dazugehörigen
Bürgschaftsvertrag und
- Kreditvertrag
vom 9.8.1995 ebenfalls über 1 Mill. Schilling sowie dazugehörigen
Bürgschaftsvertrag.
Weiters vorgelegt wurde ein Brief der Rechtsabteilung der
V-Banken vom 10. Dezember 1997 betreffend Bürgschaft für Obligo Fa.
P. GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt seien bereits das verpfändete
Sparbuch als auch die privaten Wertpapierdepots des Bw von den V-Banken zur
Abdeckung der Kredite der Fa. P. GmbH verwertet worden. Darüber hinaus
habe der Bw, um den Konkurs der Fa. P. GmbH bzw auch die Schlagendwerdung
der Bürgschaft abzuwenden diverse Zahlungen bzw Überweisungen
übernommen. Diesbezüglich liege diesem Schreiben eine Auflistung
sämtlicher Zahlungsflüsse bei, welche durch die entsprechenden
Unterlagen in Kopie dokumentiert werden würden (Brief
Spareinlageverpfändung, Kopie Sparbuch Wertpapierverkaufsrechnungen,
Überweisungsbelege). Betreffend die Zahlung an Dr. S., welche eine
Zoll-Forderung der Fa. T. betrifft, würden noch die entsprechenden
Unterlagen vom Rechtsanwalt erwartet werden. Auch hier werde der Bw bis dato als
Zahler herangezogen werden. Die entsprechende Aufstellung werde
nachgereicht.
Die Bürgschaft sei zweimal (im Jahr 1997 in Höhe
von S 1.074.918,45 und 1998 in Höhe von S 200.000,00) schlagend
geworden, da die Zahlungen betreffend Abdeckung der Kredite in mehreren
Teilbeträgen, wie aus der Aufstellung zu Pkt. 2 ersichtlich sei, erfolgt
seien.
Den vorgelegten Kreditverträgen sind nachstehende
Inhalte zu entnehmen:
1.) Kreditvertrag
vom 9. August 1995:
"Fa.
P. GmbH
Betrifft:
Kreditvertrag Konto Nr. 4
Erhöhung
bei gleichzeitiger Prolongation
Sehr geehrter
Kunde!
Der guten
Ordnung halber halten wir die mit Ihnen vor Kreditablauf mündlich
getroffene Vereinbarung nunmehr auch schriftlich fest:
Im Rahmen der
bestehenden Geschäftsverbindung haben wir Ihnen mit Kreditvertrag vom
28.09.1994/30.09.1994 und Zusatzvereinbarung zuletzt vom 11.1.1995 einen
revolvierend ausnutzbaren Kredit mit einer Laufzeit bis zum 30.09.1995
gewährt.
Wir
erklären uns bereit, den oben angeführten revolvierend ausnutzbaren
Kredit in Höhe von
S 300.000,00
um
S 700.000,00
auf
S 1.000.000,00
bei
gleichzeitiger Prolongation bis 30.09.1996 zu erhöhen.
Alle bestehenden
Sicherheiten sowie die Bestimmungen des o.g. Kreditvertrages samt allen
Zusätzen und Abänderungen bleiben vollinhaltlich aufrecht und dienen
auch für den Erhöhungsbetrag.
Gleichzeitig
werden zusätzlich folgende Sicherheiten vereinbart:
Hr. J.J. und der
Bw übernehmen die Wechselbürgschaft und die Bürge- und
Zahlerhaftung gemäß
§ 1357 ABGB auch für den erhöhten
Kreditbetrag laut gesonderter Vereinbarung. Wir ersuchen Sie und die
Wechselbürgen, uns die beiliegende Wechseldatierungserklärung nach
Unterfertigung zu retournieren.
Hr. J.J.
verpflichtet sich unwiderruflich, für einen Teilbetrag in Höhe von
S 500.000,00 für die gesamte Laufzeit eine
Kreditrestschuldversicherung zu unseren Gunsten
abzuschließen......."
2.) Kreditvertrag
vom 11.1.1995:
"An Fa.
P. GmbH
Betrifft: Konto
Nr. 4
Kreditart:
revolvierend ausnutzbarer Kredit
1. Unter
Bezugnahme auf Ihren Antrag räumen wir Ihnen auf dem genannten Konto unter
nachstehenden Bedingungen obigen Kredit bis zum Betrage von S 1.000.000,00
ein
Betriebsmittelbedarf
2. Laufzeit bzw
Abstattung:
Dieser
revolvierend ausnutzbare Kredit steht Ihnen vorerst bis zum 30.09.1996 zur
Verfügung........
......Sicherstellung:
Hr. J. J.,
Bw, übernehmen die Wechselbürgschaft durch Mitunterfertigung des bei
uns zu hinterlegenden Blankoakzeptes und die Bürge- und Zahlerhaftung
gemäß
§ 1375 ABGB laut gesonderter
Vereinbarung......."
3. Kreditvertrag
vom 16.11.1993
"An die Fa.
P. GmbH
Betrifft: Konto
Nr. 4
Kreditart:
Einmalbarkredit
Unter Bezugnahme
auf Ihren Antrag räumen wir Ihnen auf dem genannten Konto unter
nachstehenden Bedingungen obigen Kredit bis zum Betrage von
S 4.800.000,00
ein
Verwendungszweck:
1. Ankauf eines
Superädifikates in 1100 Wien;
2. Laufzeit und
Abstattung:
Die
Rückführung des Kredites erfolgt ab 1.01.1994 in monatlichen
Pauschalraten von S 58.613,00 bei Terminverlust sowie einer zum 1.12.2003
fälligen Restrate in Höhe des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden
Kreditrestes......
......Sicherstellung
Hr. J. J:,
Bw, übernehmen die Wechselbürgschaft durch Mitunterfertigung des bei
uns zu hinterlegenden Blankoakzeptes und die Bürge- und Zahlerhaftung
gemäß
§ 1357 ABGB laut gesonderter
Vereinbarung.
Sie
übergeben uns eine Pfandurkunde im Höchstbetrag von
S 6.240.000,00, welche beim BG F .- Grundbuch - gemäß
§ 435 ABGB hinterlegt wird und zwar ob den von der Fa. P. GmbH
auf Gstk. Nr. 1 Bahngrund KG F. zu erwerbenden Bauwerken (4 Lagerhallen 1
Büroetage im Erdgeschoss 1 Büroetage im Obergeschoss und 1 Rampe), im
1. Rang.
.........."
Weiters vorgelegt wurde ein Schreiben der
Rechtsabteilung der V. Banken vom 10. Dezember 1997 an den Bw
"Betreff: Ihre
Bürschaft für Obligo P. GmbH dzt. aushaftend S 5.877.315,00
s.A.
...Unter
Bezugnahme auf Ihre Vorsprache in unserer Hauptanstalt am 1.12.1997 und nach
Rücksprache mit der Geschäftsabteilung sind wir bereit Sie aus der
Bürgenhaftung für den Kreditkomplex der P. GmbH unter folgenden
Bedingungen zu entlassen:
Vereinbart wird
eine Abschlagszahlung in Höhe von S 1.000.000,00, welche Sie 1.)
vorerst im Teilbetrag von S 400.000,00 bis längstens 20.1.1998 auf das
Konto Nr. 4 überweisen.
2.) Der
Restbetrag in Höhe von S 600.000,00 soll Ihrerseits in 60 Montaraten
zu je S 10.000,00 beginnend mit 1.1.2000 abgestattet
werden...."
Ebenso vorgelegt wurde eine Aufstellung der
Zahlungen für das Jahr 1997:
|
Auflösung Sparbuch
|
(als Besicherung hinterlegt)
|
|
|
Jan+ Feb 1997
|
27.525,00
|
|
|
|
122.715,00
|
|
|
|
64.651,00
|
Summe
|
214.891,00
|
Auflösung Wertpapierdepot
|
|
|
|
Feb. 97
|
161.284,00
|
|
|
|
224.613,00
|
|
|
|
105.568,00
|
Summe
|
491.465,00
|
Div Zahlungen
|
und Überweisungen
|
|
|
Dr. S.
|
45.000,00
|
|
|
Treuhand-Union
|
74.010,00
|
|
|
RA Dr. G.
|
41.190,67
|
|
|
BG B.
|
8.361,78
|
Summe
|
168.562,45
|
Zahlung an V-Banken lt. Vereinbarung
Wechselklage
|
|
|
|
Dez. 97
|
200.000,00
|
Summe
|
200.000,00
|
|
|
|
1.074.918,45
|
|
|
|
|
Zahlungen 1998
|
|
|
|
Zahlungen an V-Banken lt.
|
Vereinbarung Wechselklage
|
|
|
Jän. 98
|
105.000,00
|
|
|
|
95.000,00
|
Summe
|
200.000,00
|
|
|
|
200.000,00
Weiters vorgelegt wurde eine Spareinlage- Verpfändung
des Bw vom 14.8.1995 (in Kopie), sowie ein Schreiben der Rechtsabteilung der
V-Banken vom 9. März 2004 aus dem die vom Bw geleisteten Zahlungen aus der
Bürgschaft hervorgehen. Zudem wurden Belege (Kopie) über private
Wertpapierverkäufe des Bw (vom 26.02.1997) vorgelegt. Ebenso wurde nochmals
das Schätzgutachten vom 27. Oktober 1993 in Kopie vorgelegt (s.
UFS-Akt/S 47ff).
Festzuhalten ist, dass die Fa. P. GmbH mit
Gesellschaftsvertrag vom 13. Oktober 1993 gegründet worden ist.
Gesellschafter sind bzw waren:
|
|
Stammeinlage
|
Hierauf
geleistet
|
J. J.
|
S 100.000,00
|
S 50.000,00
|
F.B.
|
S 250.000,00
|
S 125.000,00
|
Bw
|
S 50.000,00
|
S 25.000,00
|
E.P.
|
S 100.000,00
|
S 50.000,00
Festzuhalten ist, dass der Bw im
Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1998 ebenfalls
Bürgschaftszahlungen in Höhe von S 200.000,00 bei den
Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemacht hat, welche mit Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 vom 13. Oktober 2000 nicht
anerkannt worden sind. Begründend wurde - hinsichtlich der
Abweichungen - auf das Vorhalteverfahren für das Jahr 1998 sowie auf die
Bescheidbegründung der Wiederaufnahme für das Jahr 1997 verwiesen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 22. April 2004 wurden die oa Unterlagen
zur Wahrung des Parteiengehörs dem Finanzamt als Amtspartei zur
Kenntnisnahme übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit a und c und
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Entscheidend ist der Wissensstand der Behörde im
Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides. Es darf somit nur eine
Tatsache, die der Behörde im Erstverfahren noch nicht bekannt gewesen ist,
zum Gegenstand einer amtswegigen Wiederaufnahme gemacht werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass als dem Finanzamt bekannt geworden
zu gelten hat, was sich aus den Steuerakten ergibt.
Als Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände gemeint (vgl. VwGH vom
9.12. 1964, 983/63); also Sachverhaltselemente die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen
Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten. "Tatsachen" im Sinne
des § 303 Abs. 1 lit b sind also dem realen Seinsbereich
angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für eine
Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage
bilden.
Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen
Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer unzutreffenden
tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen
Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt haben, ist für
sich nicht ein Grund, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen
vermag.
Ebenso lassen sich die Folgen einer früheren
unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder Tatsachenbewertung (VwGH 9.4. 1986,
84/13/0102) eines der Behörde bekannten (bekanntgegebenen, festgestellten,
offen gelegten) Sachverhaltes oder einer fehlenden rechtlichen Beurteilung
(verfehlte rechtliche Schlussfolgerungen; VwGH 19.5.1988, 87/16/003) -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei
unveränderter Tatsachenlage nicht im Wege einer Wiederaufnahme des
Verfahrens beseitigen (VwGH 2.12.1985, 84/15/0217).
Maßgebend für eine Wiederaufnahme auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen ist jedoch, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Das Finanzamt stützt die Wiederaufnahme des Verfahrens
von amtswegen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 darauf, dass die
im Jahr 1997 erklärten Bürgschaftszahlungen in Höhe von
S 1.074.918,45 keine Betriebsausgaben darstellen würden, da sie weder
mit Einnahmen noch mit der betrieblichen Tätigkeit des Bw als EDV Berater
stehen würden. Die vom Bw vorgelegten Details hinsichtlich der
mündlichen Vereinbarung im April bzw Mai 1993 würden keinen geeigneten
Nachweis hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung zur Übernahme einer
solchen Bürgschaft darstellen. Es würde sich dabei hiebei vielmehr
lediglich um die vage Aufstellung eines Zeitplanes anlässlich des Aufbaues
der Fa. P. GmbH und der geplanten Ausstattung derselben mit EDV-Anlagen und
Software jedoch ohne konkrete Angaben bzw. Vereinbarungen handeln. Auch das
Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung - insbesondere mit
Personen, mit denen man weder verwandt noch verschwägert ist -
entspricht in Anbetracht der Folgen einer Bürgschaftsübernahme nicht
den üblichen Geschäftsbedingungen. Die Übernahme der
Bürgschaft für die Fa. P. GmbH sei daher offenbar aufgrund der
Beteiligung des Bw als Gesellschafter an dieser Firma erfolgt und sei daher
nicht als Betriebsausgabe iSd § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Demgegenüber stützt der steuerliche Vertreter des
Bw seine Auffassung, es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, lediglich
auf die Behauptung, dass bereits in der Einkommensteuererklärung 1997, beim
Finanzamt am 31. Mai 1999 eingereicht, der Sachverhalt offen gelegt worden sei.
Es fehle somit am Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen.
Der steuerliche Vertreter des Bw verkennt damit, dass die
Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann
ausgeschlossen ist, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr
im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (vgl. VwGH vom 5. Oktober 1987, 85/15/0372).
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates kann davon
aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Dies deswegen weil die
Erklärung des Bw nicht alle jene Angaben enthielt, welchen der
entscheidungswesentliche Sachverhalt in seiner Gesamtheit hätte entnommen
werden können. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn schon aus der
Erklärung des Bw und dem Zusatz "Die
Aufträge von P. konnten nur durch die Übernahme der Bürgschaft
erlangt bzw. gehalten werden (siehe dazu auch VwGH vom 21.3.1996,
95/15/0092)" sich ergeben hätte, dass es sich bei den
Bürgschaftszahlungen um keine Betriebsausgaben handelt, da sie weder mit
Einnahmen noch mit der betrieblichen Tätigkeit des Bw als EDV-Berater in
Zusammenhang stehen.
Dies ist aber, wie das Finanzamt zutreffend hervorhebt,
nicht der Fall. Denn in der Erklärung und somit im Erstverfahren wurden
nicht alle für eine richtige rechtliche Subsumption maßgeblichen
Umstände des Sachverhaltes bekanntgegeben. So wurde der Umstand, dass es
sich bei den Ausgaben um keine betrieblich bedingten handelt, erst durch das
Vorhalteverfahren im Zuge der Veranlagung für das Jahr 1998 - somit
erst nachträglich - vollständig bekannt.
Auch der vom steuerlichen Vertreter des Bw aufgezeigte
Umstand, dass die Abgabenbehörde bei Vorliegen von Zweifeln die
Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes getroffen hätte, vermag der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Wiederaufnahme von amtswegen auch
nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Abgabenbehörde an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen durch das Unterlassen
entsprechender Ermittlungen ein Verschulden trifft (vgl. zB. VwGH 20. September
1989, 88/13/0072).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen
(z.B. VwGH 21.3.1996,94/14/0085; 21.7.1998, 93/14/0187,0188). Wie bei allen
Ermessensentscheidungen kommt dem Gleichheitssatz, dem Normzweck und den im
§ 20 genannten Kriterien Bedeutung zu. Da im vorliegenden Fall die
steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig sind, ist daher dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl.
VwGH 30.5.1994, 93/16/0096; 28.5.1997, 94/13/0032).
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2. Einkommensteuer
für das Jahr 1997:
Strittig ist, ob die Übernahme einer Bürgschaft
durch den Bw im Jahr 1993 für den Ankauf einer Liegenschaft für die
Fa. P. GmbH, an welcher er nicht wesentlich (10%) beteiligt war, bei diesem als
betrieblich veranlasst beurteilt werden kann und somit Betriebsausgaben
begründen.
Es ist von nachstehendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Bw ist für den Ankauf einer Liegenschaft durch die
Fa. P. GmbH, an der er nicht wesentlich beteiligt war, gemeinsam mit dem
Geschäftsführer der Fa. P. GmbH im Jahr 1993 eine
Wechselbürgschaft eingegangen (s. Kreditvertrag vom 16. November 1993 sowie
die Bürge - und Zahlerhaftung gemäß
§ 1357 ABGB
laut gesonderter Vereinbarung vom 6. Dezember 1993). In Folge des Konkurses
über die Fa. P. GmbH ist der Bw im Zuge der Konkursabwicklung zur
Haftung herangezogen worden.
Der Bw hat diese Zahlungen als Betriebsausgaben bei den
Einkünften aus gewerblicher Arbeit (Einnahmen aus dieser Tätigkeit
wurden keine erzielt) geltend gemacht.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen:
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb - hier:
einer als Einzelunternehmer ausgeübten EDV- Beratung - veranlasst
sind.
Aufwendungen aus einer Bürgschaftsübernahme sind
abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme betrieblich veranlasst
war (vgl. VwGH 23.10.1990, 90/14/0080); keine betriebliche Veranlassung einer
Bürgschaftsübernahme aus privaten Gründen.
Was nun aber genau unter "betrieblich veranlassten
Aufwendungen oder Ausgaben" gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 zu
verstehen ist, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Die herrschende
Rechtsmeinung geht davon aus, dass zur Klärung der Frage, ob eine
betriebliche Veranlassung gegeben ist oder nicht, innerhalb eines "beweglichen
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Wiederaufnahme des Verfahrens von amtswegenHervorkommen neuer TatsachenBetriebsausgabeBürgschaftsübernahmeHaftungsübernahmebetrieblich veranlasstGesellschaftsverhältnisschuldrechtliche BeziehungGesellschaftereinlagenicht fremdüblich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2232-W/02
- Stammnummer
- 9508
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF