Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0104-W/03
Behaupteter Eigenkonsum von Schwarzeinkäufen beim Getränkelieferanten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0104-W/03vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Jörg Krainhöfner und KomzlR Andreas Kolar als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch
"H&L" Barghouty Steuerberatungsgesellschaft KEG,wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 27. Juni 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk Wien vom
19. März 2003, SpS 114/00-III, nach der am
1. April 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers
Farid Barghouty, der Amtsbeauftragten Mag. Sonja Ungerböck sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.) Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates im Ausspruch über die Strafe aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinstrG wird die Geldstrafe mit
€ 8.000,00 und die an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen neu bemessen.
II.) Im
Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 19. März 2003, SpS 114/00-III, wurde der Bw.
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange
verantwortliche Geschäftsführer der Fa.M.
vorsätzlich
1) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich
durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen bewirkt habe, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt
wurden, nämlich Umsatzsteuer 1993 in Höhe von S 13.024,00, 1994
in Höhe von S 60.409,00, 1995 in Höhe von S 40.319,00, 1996
in Höhe von S 30.057,00, 1997 in Höhe von S 48.318,00 und
1998 in Höhe von S 32.263,00, Körperschaftsteuer 1996 in
Höhe von S 10.040,00, 1997 in Höhe von S 19.730,00; und
weiters
2) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich
durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen bewirkt habe, dass Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt wurden, nämlich
Kapitalertragsteuer 1993 in Höhe von S 18.155,00, 1994 in Höhe
von S 67.629,00, 1995 in Höhe von S 49.201,00, 1996 in Höhe
von S 41.422,00, 1997 in Höhe von S 61.097,00 und 1998 in
Höhe von S 40.411,00.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. seit der Gründung
der Fa.M. im Jahre 1991 als deren Geschäftsführer fungiert habe und
als solcher für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens
verantwortlich gewesen sei.
Im Zusammenhang mit den
abgabenrechtlichen Prüfungen bei österreichischen Brauunternehmen sei
auch bekannt geworden, dass an die Fa.M. Schwarzlieferungen an Getränken
erfolgt seien. Die in der Folge durchgeführte Betriebsprüfung habe zur
Neufestsetzung von Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
geführt, welche nach Abzug der Sicherheitszuschläge, die im Spruch
angeführten strafbestimmenden Wertbeträge darstellen
würden.
Die Schwarzumsätze
abzüglich des dafür aufgewendeten Wareneinsatzes würden verdeckte
Gewinnausschüttungen darstellen und seien der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen gewesen.
Obwohl der Bw. seine
Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Erfassung sämtlicher
Erlöse und Umsätze gekannt habe, habe er es vorsätzlich
unterlassen, diese ins Rechenwerk aufzunehmen und habe damit in Kauf genommen,
dass es zu den festgestellten Abgabenverkürzungen gekommen sei. Mit dem
eingetretenen Erfolg habe er sich abgefunden.
Der festgestellte Sachverhalt
gründe sich auf das grundsätzlich umfassende Geständnis des Bw.
im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt und den Ergebnissen der
Betriebsprüfung, an deren Richtigkeit keine Bedenken bestünden. Die
Einwendungen des Bw., wonach der Eigenverbrauch höher als festgestellt
gewesen sei, hätten keine Berücksichtigung finden können, da
einerseits dieses Begehren durch die Entscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz abgewiesen worden sei, andererseits sich dieser behauptete
Eigenverbrauch auch nicht im Rechenwerk finde.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, den ordentlichen Lebenswandel
und die teilweise Schadensgutmachung, dem gegenüber wurde als erschwerend
der lange Deliktszeitraum angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
27. Juni 2003, mit welcher der Bw. um Herabsetzung der Geldstrafe auf
€ 3.500,00 ersucht.
Begründend wird seitens
des Bw. dazu ausgeführt, dass seinen Ausführungen, dass rund 50 %
des Schwarzeinkaufes Eigenverbrauch darstellen würden, kein Glauben
geschenkt worden wäre. Diesbezüglich hätte jedoch die
Behörde ihre eigenen Ermittlungen anstellen müssen und nicht einfach
das Ergebnis des Berufungsverfahrens als Entscheidungsgrundlage heranziehen
dürfen.
Tatsache sei, dass der Bw. und
seine Frau seit Jahren gemeinsam im Lokal arbeiten würden, wobei nur
fallweise Personal beschäftigt worden wäre. Er sei fast
20 Stunden täglich ohne Ruhetag im Lokal, seine Gattin fast 10
Stunden. Die zwei Kinder würden täglich nach der Schule in das Lokal
kommen, dort ihre Hausaufgaben machen und bis zum Abend bleiben. Aufgrund der
unzähligen Stunden, welche die Familie im Lokal verbracht habe, sei auch
eine Vielzahl von Getränken konsumiert worden. Der Bw. habe diese
Privatkonsumation seinerzeit mit ca. S 200,00 täglich bewertet. Dies
sei eine grobe Schätzung gewesen, da er keine Aufzeichnungen darüber
geführt habe.
Heute sei er der Meinung, dass
zumindest S 100,00 Getränkeeinkauf pro Tag für Privatkonsumation
aufgewendet worden sei, ebensoviel für Einladungen von Stammgästen und
für private Feierlichkeiten.
Es sei daher nicht
gerechtfertigt den gesamten Schwarzeinkauf bei der Brauerei für die
Umsatzhinzuschätzung heranzuziehen. Zumindest 50 % hätten als
Eigenverbrauch anerkannt werden sollen.
Schlimm genug, dass im
Berufungsverfahren darauf keine Rücksicht genommen worden sei (eine
Beschwerde beim VwGH habe er sich finanziell nicht mehr leisten können),
ihm aber auch noch eine Geldstrafe für Umsätze aufzuerlegen, die die
Gesellschaft niemals erzielt habe, sei ungerechtfertigt.
Er sei schon durch die
Festsetzung der Umsatz- und Kapitalertragsteuer finanziell schwer belastet und
habe Steuern entrichten müssen, die er niemals erwirtschaftet habe.
Die Berufung richte sich im
Wesentlichen gegen die völlige Außerachtlassung der privat
konsumierten Getränke und der sonstigen Anlässe, die zur
unentgeltlichen Abgaben von Getränken geführt hätten. Das
bloße Abstellen auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens gegen die Umsatz-
und Körperschaftsteuer der Jahre 1993 bis 1998 sei ungerechtfertigt. Die
Behörde habe sich in keiner Weise mit seinen Ausführungen
auseinandergesetzt, obwohl die Privatkonsumation von vier Personen in
angegebener Höhe durchaus der Erfahrung des täglichen Lebens
entspräche.
Er ersuche daher die Geldstrafe
mit maximal € 3.500,00 festzusetzen. Dies deshalb, weil zumindest
65 % des Schwarzeinkaufes für Privatkonsumation und unentgeltliche
Abgabe an Stammgäste berücksichtigt werden sollten.
Zum schriftlichen
Berufungsvorbringen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat ergänzend ausgeführt, dass die wirtschaftliche
Situation des Bw. vom Spruchsenat nicht ausreichend berücksichtigt worden
sei. Der Bw. erziele derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von
€ 1.000,00, seine Gattin als Hausbesorgerin € 300,00. Im Haushalt
würde auch noch seine Tochter leben, welche als Studentin Studienbeihilfe
beziehe und so ihr Studium teilweise finanziere. Auch der bereits im Berufsleben
stehende Sohn wohne noch in der 45 Quadratmeter großen
Wohnung.
Auch sei eine Gewichtung der
Milderungsgründe durch den Spruchsenat aus dem erstinstanzlichen Erkenntnis
nicht ersichtlich.
Anlass für die
Schwarzeinkäufe sei gewesen, dass der Vertreter der Brauerei an den Bw.
herangetreten sei und ihm mitgeteilt habe, dass alles was er selbst konsumiere
bzw. was er an seine Stammgäste im Rahmen von Freirunden ausgebe, er ohne
Rechnung beziehen könne.
Der Bw. selbst habe sich im
Tatzeitraum ca. 16 Stunden im Lokal befunden, seine Gattin ca. 10 Stunden
und auch noch nach der Schule seine damals minderjährigen Kinder. Der Bw.
habe durchschnittlich 10 Getränke pro Tag konsumiert, was einem
Getränkeeinsatz von S 4,00 pro Stunde für ihn und seine Familie
entspräche. Bei insgesamt 36 Anwesenheitsstunden der Familie habe
daher der Eigenverbrauch ca. S 155,00 betragen, daher seien die in der
Berufung begehrten 50% Eigenverbrauch der Schwarzeinkäufe mit
Sicherheit nicht zu hoch gegriffen.
Auch bestehe keine
Bindungswirkung im Finanzstrafverfahren an das Berufungsverfahren im
Abgabenverfahren, welche ja vom Spruchsenat de facto in seinem Erkenntnis zu
Grunde gelegt worden sei.
Bei den Milderungsgründen
sei nicht berücksichtigt, dass der Bw. von der Brauerei dazu "verlockt"
worden sei, Schwarzeinkäufe zu tätigen und daher kein Handeln aus
eigener Initiative vorliege. Dazu komme noch, dass der Bw. wegen der
erdrückenden Steuerlast (insbes. Getränkesteuer und
Mindestkörperschaftsteuer) faktisch gezwungen gewesen sei,
Schwarzumsätze im einbekannten Ausmaß zu tätigen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die
Schuld des Täters.
Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind
die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
In der gegenständlichen
Berufung wird vom Berufungswerber ins Treffen geführt, dass zumindest
65 % der von der Betriebsprüfung festgestellten Schwarzeinkäufe
für den Privatkonsum seiner Familie und für die unentgeltliche Abgabe
an Stammgäste Verwendung gefunden hätten und daher aus diesen
Schwarzeinkäufen Umsätze abgeleitet werden würden, die die
Gesellschaft niemals erzielt habe. Diesen Ausführungen kann seitens des
Berufungssenates aus folgenden Gründen kein Glauben geschenkt
werden:
Wie aus der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, GZ RV/424-06/07/01 vom 8. Juli
2002 hervorgeht, war die Berufung gegen die Abgabenbescheide aufgrund der
Betriebsprüfung auf die Anerkennung der Vorsteuern aus den nachgewiesenen
Schwarzeinkäufen, die Aufhebung der Sicherheitszuschläge laut
Textziffer 18 des Betriebsprüfungsberichtes und eine sich dadurch
ergebende Herabsetzung der Kapitalertragsteuer gerichtet. Dieses
Berufungsbegehren hinsichtlich der Anerkennung der Vorsteuern aus den
Schwarzeinkäufen der Jahre 1993 bis 1998 gibt nach Senatsmeinung eindeutig
zu erkennen, dass die Schwarzeinkäufe für das Unternehmen und nicht
für den Privatverbrauch des Bw. bestimmt waren, zumal aus dem
Berufungsbegehren im Abgabenverfahren keine gleichzeitige Erhöhung des
Eigenverbrauches hervorgeht. Die Rechtfertigung im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren dahingehend, dass der Großteil der
Schwarzeinkäufe für den privaten Konsum der vierköpfigen Familie
bestimmt gewesen sei, widerspricht daher inhaltlich den
Berufungsausführungen gegen die Umsatzsteuerbescheide aufgrund der
Betriebsprüfung, da ein Vorsteuerabzug gemäß der Bestimmung des
§ 12 UStG nur für Lieferungen geltend gemacht werden kann, welche
für Zwecke des Unternehmens (und nicht für private Zwecke) bestimmt
sind.
Aus den vom Bw. abgegebenen
Steuererklärungen und Bilanzen der Jahre 1993 bis 1998 ist ein
jährlich erklärter Eigenverbrauch 20 % ersichtlich, welcher
offensichtlich aus privaten Getränkeentnahmen resultiert. Nach
Senatsmeinung ist es völlig ungewöhnlich und würde der Erfahrung
des täglichen Lebens widersprechen, dass der Privatkonsum der Familie
teilweise aus offiziellen Einkäufen und teilweise aus Schwarzeinkäufen
abgedeckt wird. Schwarzeinkäufe dienen nach der Erfahrung des
täglichen Lebens vielmehr dazu, in der Folge Schwarzumsätze zu
erzielen, welche vom Berufungswerber auch dem Grunde nach auch eingestanden
wurden. Es hätte für den Bw. nach Auffassung des Berufungssenates
keinen logisch erklärbaren Grund gegeben Getränkeeinkäufe, welche
für den Privatkonsum der Familie bestimmt waren bzw. verwendet wurden nicht
offiziell mit Rechung auf den Namen seiner Firma oder eventuell auch auf eigenen
Namen einzukaufen. Einziger logisch nachvollziehbarer Zweck der dem Grunde nach
unbestrittenen Schwarzeinkäufe konnte daher nur die Erzielung von
Schwarzumsätzen sein. In freier Beweiswürdigung konnte daher dem
diesbezüglichen Vorbringen des Bw. kein Glauben geschenkt
werden.
Der Berufunseinwand, dass
zumindest 50 % des Schwarzeinkaufes an Getränken dem Eigenverbrauch
des Berufungswerbers, seiner Gattin und seiner zwei Kinder zugeführt worden
sei, erscheint zusätzlich zu den obigen Ausführungen auch noch aus
folgenden Gründen unglaubwürdig. Unter Textziffer 17 des
gegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes wurde festgestellt, dass
der vom Berufungswerber nicht erklärte Gesamteinkauf an Getränken der
Jahre 1993 bis 1998 insgesamt S 374.735,23 beträgt, wovon ein Anteil
von S 218.979,00 auf den Schwarzeinkauf von Bier entfällt. Dies ergibt
einen Bieranteil von ca. zwei Drittel des Schwarzeinkaufes von Getränken.
Wenn nun der Berufungswerber in der gegenständlichen Berufung
ausführt, dass er der Meinung sei, dass zumindest ein Getränkeeinkauf
in Höhe von S 100,00 pro Tag für den Privatkonsum erfolgt
wäre, so würde dies bedeuten, dass davon durchschnittlich S 67,00
pro Tag für den Einkauf von Bier für den Privatkonsum aufgewendet
worden wären, was auf einen durchschnittlichen Familienbierverbrauch von
ca. fünf Liter pro Tag über einen Zeitraum von sechs Jahren
schließen ließe. Berücksichtigt man weiter, dass ein Bierkonsum
üblicherweise nur von erwachsenen Personen erfolgt, so würde dies
bedeuten, dass sowohl der Berufungswerber als auch seine Gattin während des
gesamten Tatzeitraumes täglich zwei bis drei Liter Bier, dies 365 Tage im
Jahr konsumieren hätten müssen, und dies zusätzlich zu den
bereits erklärten Eigenverbrauch an Getränken was der Erfahrung des
täglichen Lebens widerspricht und unglaubwürdig ist. Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde der durchschnittliche
Eigenkonsum an Bier im Tatzeitraum vom Bw. selbst mit ca. 2 Liter
für sich und seine Gattin beziffert, wobei diese Ungereimtheit seines
Berufungsvorbringens auf Vorhalt nicht aufgeklärt werden konnte.
Auch widerspricht es vollkommen
der Lebenserfahrung, dass Getränkeeinkäufe für die Einladung von
Stammgästen aus Schwarzeinkäufen getätigt werden. Derartige
Freirunden für Stammgäste stellen betrieblich veranlasste Aufwendungen
dar, welche zum Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug berechtigen. Es hätte
daher keine wie immer geartete Motivation des Berufungswerbers bestanden,
derartige Einkäufe nicht offen zu legen und auf die steuerliche
Geltendmachung zum eigenen Vorteil zu verzichten.
Es besteht daher unter
Würdigung des Berufungsvorbringens seitens des Berufungssenates keinerlei
Veranlassung an der Richtigkeit der steuerlichen Feststellungen des
Betriebsprüfungsberichtes, welche im Rahmen eines umfangreichen
Berufungsverfahrens in abgabenrechtlicher Hinsicht überprüft und
bestätigt wurde, zu zweifeln und davon abzuweichen.
Ergänzend ist dazu noch auszuführen,
dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Einwendungen des Bw.
abweichend von den (unbedenklichen) Feststellungen der Betriebsprüfung
insoweit entgegengekommen ist, als anlässlich der Vorlage an den
Spruchsenat 3% der in Rede stehenden Schwarzeinkäufe für
Gratiskonsumationen der Gäste und für Schwund bei der Berechnung der
Verkürzungsbeträge zum Vorteil des Bw. berücksichtigt wurden und
insoweit eine Einschränkung der erhobenen Anschuldigung
erfolgte.
Den ergänzenden Ausführungen des Bw. im Rahmen
der mündlichen Berufungsverhandlung zu seiner eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation und zu seinen persönlichen Verhältnissen
war jedoch nach Ansicht des Berufungsenates bei der Strafbemessung
verstärkt Rechnung zu tragen. Auch war aufgrund der glaubhaften
Ausführungen des Bw. der Umstand, dass er von Seiten eines Vertreters der
Brauerei zu den Schwarzeinkäufen verlockt wurde und diese nicht aus eigener
Initiative erfolgten, als weiterer Milderungsgrund zu den bisher bereits vom
Spruchsenat richtig festgestellten Milderungsgründen zu
berücksichtigen.
Zudem wurde auch die Tatsache, dass im
gegenständlichen Fall die betriebliche Tätigkeit bereits eingestellt
wurde und daher der spezialpräventive Strafzweck wegfällt in die
Strafzumessungserwägungen miteinbezogen.
Die aus dem Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtliche reduzierte Geldstrafe und die erfolgte
Anpassung der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Senatsmeinung
dem Unrechtsgehalt der Tat und berücksichtigt auch die persönliche und
wirtschaftliche Situation des Bw. in einem ausreichenden
Ausmaß.
Für eine weitergehende Strafreduktion der nunmehr in
einem Ausmaß von etwas mehr als 10 Prozent des gesetzlichen
Strafrahmens bemessenen Geldstrafe blieb aus generalpräventiven
Gründen und vor allem auch auf Grund des Umstandes, dass vom
Gesamtverkürzungsbetrag derzeit noch mehr als € 28.000,00
aushaften und daher eine Schadensgutmachung nur zu einem geringen Teil erfolgt
ist, kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes Wien 4/5/10 zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
1. April 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0104-W/03
- Stammnummer
- 9344
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF