Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0096-G/02
Dissertationskosten sind keine Werbungskosten. Vom Versicherten an den Versicherungsnehmer refundierte Versicherungsprämien stellen keine Sonderausgaben dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-G/02vom 06.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zum Abzug von Versicherungsprämien und -beiträgen ist nur derjenige Steuerpflichtige berechtigt, den die Rechtspflicht zur Zahlung dieser Prämien oder Beiträge trifft. Wenn der Versicherte die für ihn geleisteten Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer refundiert, tätigt er Ausgaben an einen Dritten, aber nicht Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 1999 beantragte der Bw.
unter anderem die Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen
der Merkur Versicherung in Höhe von 3.385,00 S als Sonderausgaben und
Fahrtkosten vom Dienstort Steyr zur Technischen Universität nach Graz in
Höhe von 42.042,00 S als Werbungskosten (Fahrtkosten für die
Erstellung der Dissertation). Der Beitrag zur Krankenversicherung entstammt der
Versicherungspolizze seines Vaters, auf der der Bw. zur Krankenversicherung
mitversichert ist. Dazu wurde noch eine Bestätigung vorgelegt, dass der Bw.
die Versicherungsbeiträge seinem Vater refundiert habe.
Das Finanzamt anerkannte im Einkommensteuerbescheid 1999
diese Ausgaben nicht als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten und begründete
dies wie folgt:
Die an Ihren Vater
refundierten Versicherungsbeiträge stellen keine Sonderausgaben
gem.
§ 18 EStG 1988 dar. Sie waren zum Zeitpunkt der
Zahlungsverpflichtung weder Versicherungsnehmer noch
Zahlungsverpflichteter.
Die
beantragten Fahrtkosten, die für die Erstellung der Dissertation angefallen
sind, konnten nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden, da diese als
Ausbildungskosten grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gem.
§ 20 EStG 1988 gehören und als solche bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
Mit Schriftsatz vom 1. September 2000 legte der Bw.
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. August 2000 das
Rechtsmittel der Berufung ein und begründete es
folgendermaßen:
1.) die beantragten
Werbungskosten in der Höhe von 42.042,00 S wurden nicht anerkannt, da die
Fahrtkosten für die Erstellung der Dissertation als Ausbildungskosten zu
den Kosten der Lebensführung zählten.
Gegenargument: Es handelt
sich meiner Meinung nach hierbei um Fortbildungskosten, da ich die
universitäre Ausbildung bereits mit dem Diplom abgeschlossen habe. Zweck
der Weiterbildung war ja die berufliche Aufstiegsmöglichkeit, wie dies auch
bei Fortbildungskursen der Wifi oder BFI zuerkannt wird.
2.) Die an meinen Vater
refundierten Versicherungsbeiträge zu der Krankenversicherung wurden nicht
anerkannt mit dem Hinweis darauf, dass ich nicht Versicherungsnehmer und auch
nicht Zahlungspflichtiger war.
Formal
war ich das erste Halbjahr 1999 in der Polizze meines Vaters eingeschlossen, die
formelle Trennung erfolgte erst ab 1.7.1999. Allerdings war ich das ganze Jahr
1999 bei TB W. beschäftigt, hatte eigenes Einkommen und musste die von
meinem Vater vorausgezahlten Versicherungsprämien in der Höhe von S
3.385,--,
wie dies
vereinbart war
, zurückzahlen,
worüber auch quittiert wurde.
Die
Zahlung meinerseits erfolgte am 23.12.1999. Ich war gegenüber meinem Vater
sehr wohl Zahlungspflichtiger und Versicherter, er ist mit dem Betrag lediglich
in Vorlage getreten.
3.)
Bei der Lohnverrechnung meines Arbeitgebers TB W. wurden im Jahre 1999 weder
Sonderausgaben noch der Kirchenbeitrag von S 1.000,-- steuerlich
berücksichtigt. Der von Ihnen anerkannte Absetzbetrag für beide
Positionen beträgt S 1.852,--.
Da
mein Progressionssteuersatz bei 42% liegt, kann die Steuergutschrift von
S 150,-- rechnerisch nicht richtig sein.
Mit Bescheid vom 19. Dezember
2000 erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit
gesonderter Bescheidbegründung, die lautete:
Gem.
§ 18 Abs 1 Z. 2 EStG 1988 sind u. a. Beiträge und
Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung Sonderausgaben.
Ob
eine Versicherungsprämie als Sonderausgabe gem. § 18 Abs 1 Z. 2
berücksichtigt werden kann, wird durch den Umstand entschieden, wer zur
Leistung (rechtlich oder vertraglich) verpflichtet ist und ob dieser sie auch
tatsächlich geleistet hat. Lt. Bestätigung der Versicherungsanstalt
war zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsverpflichtung den Gesamtbetrag von
3.385,00 S betreffend, Ihr Vater Hr. Dr. A.S. sowohl Versicherungsnehmer als
auch Zahlungsverpflichteter. Er quittiert mit seiner Unterschrift die von ihm
geleisteten Prämien refundiert erhalten zu haben. Wie der VwGH in seiner
Entscheidung v. 21.5.1985, ZI 85/14/0064 ausführt, müssen die
Aufwendungen als Beiträge bzw. Prämien zu einer freiwilligen
Krankenversicherung angesehen werden können. Dies ist nicht der Fall,
soweit man einem anderen Zahlungspflichtigen für von diesem
betragsmäßig bereits bezahlte Beträge und Prämien Ersatz
leistet.
Nach Lehre und
Rechtssprechung zu § 16 EStG 1988 zählen Aufwendungen, die der
Vorbereitung auf den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht
abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Hingegen bilden
Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen,
Werbungskosten. Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser
ausüben zu können (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH v.22.9.1987,
ZI. 87/14/0078). Die Kosten eines Hochschulstudiums sind grundsätzlich
Ausbildungskosten; dies gilt auch für das nach Abschluss des Diplomstudiums
fortgesetzte Doktoratstudium (vgl. z.B. das VwGH Erkenntnis vom 30.1.1990,
ZI. 89/14/0171).
Zu
Punkt 3 Ihrer Berufung ist zu bemerken: Richtig ist, dass die Sonderausgaben von
1.852,00 S mit 42 % steuerwirksam werden. Bei der Arbeitnehmerveranlagung,
frühere Bezeichnung Jahresausgleich, wird das gesamte Kalenderjahr
herangezogen und u.a. dadurch monatliche Unterschiede ausgeglichen. So ist es
möglich, trotz monatlich korrekt erfolgter Abrechnung ohne Sonderausgaben
oder sonstige Freibeträge eine Gutschrift oder auch eine Nachforderung zu
erhalten. In Ihrem Fall wäre es ohne Sonderausgaben zu einer Nachforderung
von 628,00 S gekommen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung
vom 19. Dezember 2000 wurde mit Schreiben vom 5. Jänner 2001
wiederum das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Als Begründung wurde im
wesentlichen die Begründung der Berufung wiederholt, wobei zusätzlich
ausgeführt wurde:
Ergänzend
führe ich an, dass es sich hierbei um eine berufliche Weiterbildung und
Fortbildung gehandelt hat. Meine Ausbildung habe ich mit dem Diplom
abgeschlossen, habe die Dissertation aus Gründen der Fortbildung im selben
Fachgebiet erstellt und das Doktorat erworben mit dem Ziel einer höheren
Entlohnung. Wie ich an meinem Arbeitsplatz erfahren musste, hatten Personen mit
Doktorat ungleich bessere Aufstiegschancen mit entsprechender Verbesserung in
der Entlohnung.
Mit Bericht vom 19.1.2001 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Lehre und Rechtsprechung zu § 16 EStG 1988
zählen Aufwendungen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen
(Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten
Lebensführung. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die
Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder
Betriebsausgaben). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der
Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser
ausüben zu können (vgl. z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 87/14/0078, vom 17.
Jänner 1989, Zl. 86/14/0025, und vom 30. Jänner 1990, Zl.
89/14/0227; Doralt, EStG - Kommentar2, § 16 Tz 220; Schuch-Quantschnigg,
Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102). Die Kosten eines Hochschulstudiums
sind grundsätzlich Ausbildungskosten (vgl. z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1981, Slg. 5571/F, vom 22. September 1987,
Zl. 87/14/0078, vom 17. Jänner 1989, Zl. 86/14/0025, und vom 5. Mai
1992, Zl. 92/14/0013); dies gilt auch für das nach Abschluss des
Diplomstudiums fortgesetzte Doktoratsstudium (vgl. z.B. die Erkenntnisse
vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/14/0171, und vom 6. November 1990, Zl.
90/14/0219; ebenso - bei entsprechender Rechtslage - BFH 7. August 1967,
BStBl. 1967 III 777).
Hat der Steuerpflichtige jedoch ein Hochschulstudium
abgeschlossen und übt er einen diesem adäquaten Beruf aus, so
können die Kosten eines zweiten Hochschulstudiums Werbungskosten sein, wenn
die beiden Wissensgebiete qualifiziert verflochten sind, wie z.B. bei dem an das
Studium der Rechtswissenschaften anschließenden Studium der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftliche Studienrichtung). Ein
Hochschulstudium ist daher, auch wenn es sich um das an das Diplomstudium
anschließende Doktoratsstudium auf dem gleichen Studiengebiet handelt,
Teil der privaten Lebensgestaltung. Doktoratsstudien, die über das
Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu
selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und die Voraussetzung
für die Erwerbung des Doktorgrades bilden (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG),
eröffnen ein breites Spektrum von Möglichkeiten wissenschaftlicher
Entfaltung. Verwiesen wird weiters auf die Entscheidungspraxis des
Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 27.7.1999, Zahl
94/14/0130, ausführt, dass Aufwendungen für ein an das Diplomstudium
anschließendes Doktoratsstudium auch bei einem
Universitätsassistenten der Berufsausbildung und nicht der
Berufsfortbildung dienen, weil ein Doktoratsstudium nicht speziell auf die
Laufbahn eines Universitätsassistenten abgestellt ist. Die den Kosten der
Lebensführung zuzurechnenden Aufwendungen für ein Doktoratsstudium
werden nicht schon deswegen zu Werbungskosten, weil für die
Verlängerung des Dienstvertrages als Universitätsassistent der Erwerb
des Doktorats erforderlich ist.
Umso mehr hat gegenständlich unabhängig davon, ob
das Doktoratsstudium im Anschluss an das Diplomstudium oder erst später
absolviert wurde, die selbe Rechtsansicht zu gelten, da beim Berufungswerber ein
Doktorat weder für die Anstellung noch für die weitere berufliche
Tätigkeit bei der Firma TB. W. erforderlich ist.
Dies wird durch ein Telefongespräch mit Herrn W. am
31. März 2004 untermauert, in dem festgestellt wurde, dass er als
Firmeninhaber keine Kenntnis vom Doktoratsstudium des Bw. gehabt habe. Er habe
dies erst im Nachhinein von einem Kunden erfahren.
Auch nach der deutschen Judikatur ist es für die
steuerliche Behandlung der Aufwendungen unerheblich, ob ein Steuerpflichtiger im
Anschluss an das Studium promoviert oder die Promotion nachholt, nachdem er ins
Berufsleben getreten ist. Das gilt auch, wenn der Doktortitel Voraussetzung
für die Übernahme einer Stelle ist, zB als wissenschaftlicher
Assistent oder Hochschullehrer (vgl. Harz - Meeßen - Wolf, ABC
Führer Lohnsteuer, Seite 382/2 und die dort umfangreich
angeführte Judikatur). Aufwendungen aus Anlass einer Promotion können
jedoch Werbungskosten sein, wenn das Promotionsstudium als solches Gegenstand
des Dienstverhältnisses ist (BFH 150, 435; BStBl 1987 II, 780). Ein zum
Werbungskostenabzug führendes Promotionsdienstverhältnis liegt vor,
wenn die Anfertigung der Dissertation ausschließlicher oder wesentlicher
Vertragsgegenstand ist (BFH 169, 193; BStBl 1993 II, 115).
Refundierte Krankenversicherungsbeiträge als
Sonderausgaben:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 sind
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen
Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen. Aus der vorgelegten Bestätigung der Merkurversicherung
über Prämienvorschreibung geht hervor, dass im Jahr 1999 der Vater des
Bw. der Versicherungsnehmer war und der Bw. für diesen Zeitraum lediglich
als Versicherter aufscheint. Hierzu ist unter Hinweis auf
Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer,
§ 18 Abs. 1
Z. 2 EStG 1988, Tz 3 auszuführen, dass aus dem Zusammenhalt des
§ 18 Abs. 1 Z. 2 mit Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 folgt, dass zum Abzug
von Versicherungsprämien und -beiträgen nur derjenige
Steuerpflichtige berechtigt ist, den die Rechtspflicht zur Zahlung dieser
Prämien oder Beiträge trifft (VwGH 20.1.1976, 1644/74).
Leistet der Steuerpflichtige die Ausgaben für seinen
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. für seine Kinder, für
die ihm oder seinem Ehegatten Familienbeihilfe gewährt wird, kann er einen
Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Leisten die Kinder entsprechende
Ausgaben für ihre Eltern, so steht den Kindern der Sonderausgabenanspruch
nicht zu. Die Kinder gehören zum begünstigten Personenkreis der
Eltern, die Eltern jedoch nicht zu jenen der Kinder (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch 1988, Tz 6 zu § 18). Kostenersatz für
geleistete Sonderausgaben ist beim Ersatzleistenden keine Sonderausgabe (VwGH
8.11.1988, 87/14/0188). Wenn der Bw. die Versicherungsprämie an
seinen Vater refundiert hat, so ist dies nach der Judikatur des VwGH
unbeachtlich, denn, wer an denjenigen, der selbst die Beiträge und
Versicherungsprämien zur Krankenversicherung schuldet, Zahlungen leistet,
tätigt Ausgaben an einen Dritten, aber nicht Beiträge und
Versicherungsprämien zu einer freiwilligen
Krankenversicherung.
Zur rechnerischen Unrichtigkeit der Steuergutschrift lt.
Einkommensteuerbescheid wird festgestellt, dass die Sonderausgaben (1.852,00 S)
im gegenständlichen Fall mit einer Steuerprogression ( § 33 Abs. 1
EStG 1988) von 42% berücksichtigt wurden (Gutschrift lt. Bescheid 150,00
S). Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird die Beitragsgrundlage des gesamten
Kalenderjahres herangezogen und dadurch unter anderem monatliche Unterschiede
ausgeglichen. Im vorliegenden Fall wäre es ohne Sonderausgaben
(Kirchenbeitrag von 1.000,00 S und Topfsonderausgaben von 852,00 S) zu einer
Nachforderung von 628,00 S gekommen.
Die Berufung war wie aus dem Spruch ersichtlich
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
6. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DissertationFortbildungAusbildungHochschulstudiumDoktoratsstudiumKostenersatz für geleistete SonderausgabenVersicherungsprämiebegünstigter PersonenkreisVersicherungsnehmerVersicherter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-G/02
- Stammnummer
- 9319
- Gültig
- 06.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF