Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1250-W/03
Urkunden und Beweismittel; Zeugenaussagen von Amtspersonen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1250-W/03vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem Postrückschein iSd § 22 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die Aussage des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften, wurde doch durch die Zeugenaussage des Postzustellers die Richtigkeit dieser Angabe bestätigt (VwGH vom 13.11.1991, 91/13/0134).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
25. März 2004 über die Berufungen des Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vom
1.)
19. März 2003 und 31. März 2003 betreffend
Aufhebung (Einstellung) der Vollstreckung
2.) 31. März 2003
betreffend Aufschiebung der Vollstreckung
3.)
2. April 2003 betreffend Zurückweisung des Antrages auf
Fristverlängerung gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO
4.)
3. Jänner 2003 betreffend Haftung
nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufungen vom
1.)
31. März 2003 und vom 29. April 2003 gegen die Bescheide vom
19. März 2003 und 31. März 2003 betreffend
Aufhebung (Einstellung) der Vollstreckung,
2.)
29. April 2003 gegen den Bescheid vom 31. März 2003
betreffend Aufschiebung der Vollstreckung, sowie
3.)
vom 29. April 2003 gegen den Bescheid vom 2. April 2003
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Fristverlängerung
gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO
werden
als unbegründet abgewiesen.
4.)
Die Berufung vom 31. März 2003 gegen den Haftungsbescheid vom
3. Jänner 2003 wird als verspätet eingebracht
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf die
Pfändungen vom 5. März 2003 beantragte der Bw. mit Eingabe
vom 6. März 2003 "die irrtümlich erteilten
Vollstreckbarkeitsbestätigungen aufzuheben" und die Bescheide neuerlich
zuzustellen. Der Leiter der Einbringungsstelle des Finanzamtes habe mitgeteilt,
dass er überzeugt sei, dass die Wohnung des Bw. in der
P-Straße nur ein Scheinwohnsitz sei und der Bw. dort tatsächlich
nicht wohne. Es sei dazu erörtert worden, dass die bloße polizeiliche
Meldung an einer Anschrift noch keine Abgabestelle im Sinne des ZustG
begründe.
Sämtliche Zustellungen an
die Adresse in der P-Straße wären in diesem Fall rechtsunwirksam
gewesen und die Zustellmängel könnten nur durch tatsächliches
Beheben der Zustellstücken saniert werden.
Der Leiter der
Einbringungsstelle hätte mitgeteilt, dass die Exekutionstitel, aufgrund
derer die Behörde die Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Bw.
durchgeführt habe, Haftungsbescheide sein sollten, die an die Adresse
P-Straße zugestellt, aber nicht behoben worden seien.
Hinsichtlich dieser
Haftungsbescheide werde der Antrag gestellt, die irrtümlich erteilten
Vollstreckungsbestätigungen aufzuheben und die Bescheide neuerlich zu
Handen des ausgewiesenen Rechtsanwaltes zuzustellen.
Weiters sei aufgefallen, dass
die Behörde an der Adresse Pf. 16 auch Exekution gegen die I-GmbH
geführt habe. Wie der Behörde bekannt sein müsste, gebe es keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Adresse Vermögen der I-GmbH
befinde. Es wären daher alle Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, die
an dieser Adresse gegen die I-GmbH geführt worden seien.
Es werde um Mitteilung gebeten,
ob die Aufhebung dieser Vollstreckungsakte einvernehmlich möglich sei oder
ob ein formeller Widerspruch gemäß
§ 14 AbgEO erhoben
werden solle.
Mit Bescheid vom
19. März 2003 wies das Finanzamt den Antrag vom
6. März 2003 ab und führte zur Begründung aus, dass der
Haftungsbescheid am 17. Jänner 2003 beim Postamt X hinterlegt
worden sei. Die Hinterlegung durch das Postamt sei zu Recht erfolgt, da nach
Rücksprache mit dem Zusteller die Abgabestelle regelmäßig
benützt werde, wenn auch nicht täglich, zumindest wöchentlich
Post behoben werde.
Da eine rechtswirksame
Zustellung erfolgt sei, sei der Haftungsbescheid in Rechtskraft erwachsen. Auch
obliege es dem Abgabepflichtigen, eine Änderung der Abgabestelle bekannt zu
geben.
In der Beilage befinde sich der
Haftungsbescheid. Diese Zustellung habe lediglich informativen Charakter. Auf
die Zustellung gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG werde
verwiesen, der Haftungsbescheid sei bis 4. Februar 2003 zur Abholung
bereit gelegen.
Die
Vollstreckbarkeitsbestätigung sei nicht irrtümlich ausgestellt
worden.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde ausgeführt, dass sich die Behörde in der
Begründung ausschließlich damit auseinandersetze, ob die
"Abgabestelle" regelmäßig benutzt worden sei. Sie habe jedoch nicht
geprüft, ob die Adresse P-Straße überhaupt Abgabestelle im Sinne
des § 4 ZustG sei. Dem Vertreter des Bw. sei mitgeteilt worden,
dass nach Ansicht der Behörde diese Adresse nur ein Scheinwohnsitz sei. In
Wahrheit wohne der Bw. in Pf. 16. Der Scheinwohnsitz finde sich nicht in
der Aufzählung der Abgabestellen im § 4 ZustG.
Werde aber an einer Adresse
zugestellt, die nicht Abgabestelle sei, so sei unerheblich, ob diese Adresse
"regelmäßig benutzt" werde oder nicht.
Da der Haftungsbescheid somit
nicht an eine Abgabestelle zugestellt worden sei, sei die Zustellung
rechtsunwirksam. Der Verweis auf § 17 Abs. 3 ZustG gehe
ebenfalls fehl, weil diese Gesetzesbestimmung voraussetze, dass der
Zustellversuch an einer Abgabestelle vorgenommen worden sei.
Den Antrag auf Aufschiebung der
Vollstreckung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Aufhebungsantrag habe der Bw. bereits per Fax am 18. März 2003
eingebracht und halte er weiter aufrecht.
Der Haftungsbescheid sei nicht
in Kopie, sondern in Ausfertigung mit Amtssiegel und per RSa zugestellt worden.
Aus anwaltlicher Vorsicht müsse davon ausgegangen werden, dass die Grenzen
des informativen Übersendens damit überschritten worden seien und eine
rechtswirksame Zustellung des - bisher nicht
zugestellten - Haftungsbescheides zustande gekommen sei.
Um zu vermeiden, dass
allfällige in diesem Zusammenhang entstehenden Unsicherheiten zu Lasten des
Bw. ausgingen, werde Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
3. Jänner 2003 mit dem Antrag eine mündliche
Berufungsverhandlung in Senatsbesetzung anzuberaumen, eingebracht.
Insbesondere werde bestritten,
dass die von der Behörde behauptete Abgabenforderung gegen die I-GmbH
korrekt ermittelt worden sei. So verstehe der Bw. nicht, warum einerseits
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 begehrt und dann noch zusätzlich ein
weiterer Umsatzsteuerbetrag für 5/2001 begehrt werde. Die Behörde
möge offen legen, auf Basis welcher Unterlagen sie die Rückstände
der I-GmbH errechnet habe und dem Bw. sodann Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen vier Wochen geben.
Mit Eingabe vom
18. März 2003 brachte der Bw. einen (weiteren) Antrag auf
Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Einschränkung der
Vollstreckung und einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung
ein.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. die Bescheide, aufgrund derer die Behörde
Exekution gegen ihn führe, bisher nicht zu Gesicht bekommen habe. Da der
Bw. regelmäßig alle an der Adresse P-Straße hinterlegten
Zustellungen behebe, könne es nur so gewesen sein, dass es das Zustellorgan
unterlassen habe, den Bw. ordnungsgemäß von der Hinterlegung der
Schriftstücke zu verständigen. Sollten die Bescheide mit RSa
zuzustellen gewesen seien, so hätte es das Zustellungsorgan auch
unterlassen, einen zweiten Zustellversuch anzukündigen.
Diesfalls wäre die
Zustellung der Bescheide auch aus diesen Gründen rechtsunwirksam, sodass
nochmals die Aufhebung der irrtümlich erteilten
Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt werde.
Sollte sich nach
Durchführung geeigneter Erhebungen mit ausreichender Sicherheit
herausstellen, dass das Zustellorgan die erforderlichen Verständigungen am
Zustellort hinterlassen habe, so wären diese auf nicht mehr feststellbare
Weise verschwunden. Da der Bw., wie die Behörde auch wisse,
grundsätzlich sehr sorgfältig mit behördlichen Zustellungen
verfahre, könne das Verschwinden der Verständigung jedenfalls nicht
auf grobes Verschulden des Bw. zurückzuführen sein. Das Verschwinden
der Verständigung sei jedenfalls ein unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis, das es dem Bw. unmöglich gemacht habe, rechtzeitig Rechtsmittel
gegen die Bescheide zu erheben.
Von der Existenz der Bescheide
habe der Bw. erstmals beim Vollzug am 5. März 2003
erfahren.
Es werde somit der Antrag
gestellt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Fristen zur Berufung gegen die oben erwähnten Bescheide zu
gewähren.
Weiters werde der Antrag
gestellt, mitzuteilen, um welche konkreten Bescheide es sich handle, Abschriften
zuzustellen und sodann gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO die Berufungsfrist auf einen Monat
nach antragsgemäßer Zustellung der Abschriften zu
verlängern.
Zugunsten der betriebenen
Abgabenforderungen habe die Behörde ein exekutives Pfandrecht an der
Liegenschaft begründet. Aufgrund der Größe und Beschaffenheit
der Liegenschaft sei trotz der vorhandenen Vorpfandrechte mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Pfandrecht die
betriebenen Forderungen leicht decke. Die zusätzliche Pfändung der
Fahrnisse habe also zu einer Überdeckung geführt, sodass der Bw.
gemäß
§ 17 Abs. 2 den Antrag auf
Einschränkung der Vollstreckung und Einstellung der Exekution hinsichtlich
aller gepfändeten Fahrnisse stelle.
Sodann werde der Antrag
gestellt, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Anträge auf
Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und auf Wiederaufnahme in den
vorigen Stand und Einschränkung der Vollstreckung die Vollstreckung
aufzuschieben. Der Verkauf der gepfändeten Fahrnisse wäre jedenfalls
mit einem unwiederbringlichen Vermögensnachteil für den Bw. verbunden,
weil bei exekutiven Verkäufen regelmäßig nur Preise weit unter
dem Wiederbeschaffungswert erzielt würden.
Mit Bescheid vom
31. März 2003 wies das Finanzamt die Anträge vom
18. März 2003 ab und verwies zum Antrag auf Aufhebung der
Vollstreckbarkeit auf den Bescheid vom
19. März 2003.
Weiters führte das
Finanzamt aus, dass ein Abgabepflichtiger, der behaupte, die Zustellung von
Steuerbescheiden durch Hinterlegung bei der Post sei nicht rechtswirksam, die
behauptete Ortsabwesenheit zu belegen habe. Behaupte ein Abgabepflichtiger die
Unwirksamkeit der Zustellung von Abgabenbescheiden mit Ortsabwesenheit, habe er
konkrete Angaben über den Zeitraum und Grund der Abwesenheit z.B.
Geschäftsreisen, Urlaub oder Krankheit zu machen. Ein von einem
Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein
über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung mache als
öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung.
Es sei Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet
seien, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Zur Ausführung..."Da mein
Mandant, wie auch die Behörde weiß, grundsätzlich sehr
sorgfältig mit behördlichen Zustellungen verfährt, kann das
Verschwinden nicht auf grobes Verschulden meines Mandanten
zurückzuführen sein"..halte das Finanzamt fest:
Bereits am
19. Dezember 2002 sei beim Postamt X eine Hinterlegung eines
RSa-Briefes erfolgt, welcher in der Folge nicht behoben worden sei und am
7. Jänner 2003 dem Finanzamt von der Post retourniert worden
sei.
Das Finanzamt schließe
sich daher der Interpretation von "sorgfältig" nicht an.
Im Zuge der Amtshandlung am
5. März 2003 in Pf. 16 seien unter anderem auch die Erlagscheine
für die Mietzahlungen für die Adresse P-Straße vorgefunden
worden. Im § 4 ZustG scheine auch die sonstige Unterkunft auf.
Wenn es sich bei der Adresse P-Straße schon nicht um einen
regelmäßig benutzten Wohnsitz handle, bestätige die Aussage des
Zustellers von der Post, dass es sich bei der gegenständlichen Adresse
jedenfalls um eine sonstige Unterkunft des Bw. handle.
Die Zustellung des
Haftungsbescheides sei daher ordnungsgemäß erfolgt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand werde daher abgewiesen.
Der Antrag auf
Einschränkung der Vollstreckung und Einstellung der Exekution hinsichtlich
aller gepfändeten Fahrnisse werde abgewiesen.
Es seien bis dato keine
Unterlagen (Schätzungsgutachten über die Liegenschaft Pf.,
Kontoauszüge der Kreditoren lt. Grundbuch vorgelegt worden aus denen
ersichtlich sei, dass ..."das Pfandrecht die betriebene Forderung leicht
deckt."
Auch die
Vollstreckbarkeitsbestätigung sei somit nicht irrtümlich ausgestellt
worden. Die angebliche Überdeckung sei nur behauptet, aber nicht
nachgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 2. April
2003 wies das Finanzamt den Antrag auf Fristverlängerung gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO mit der Begründung zurück, dass ein Antrag
auf Fristverlängerung rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist
gestellt werden könne. Ein verspäteter Antrag habe keine fristhemmende
Wirkung.
Gegen diese Bescheide brachte
der Bw. Berufungen ein und beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung
durch den Berufungssenat.
Zur Begründung führte
der Bw. hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit aus, dass
er in diesem vorgebracht habe, dass bei der Zustellung des Haftungsbescheides
Fehler unterlaufen sein müssten. Insbesondere habe der Bw. bestritten, dass
das Zustellorgan den zweiten Zustellversuch ordnungsgemäß
angekündigt und den Bw. sodann ordnungsgemäß von der
Hinterlegung verständigt habe. Die Behörde hätte dazu Erhebungen
anstellen, insbesondere das Zustellungsorgan vernehmen und allenfalls
vorgenommene Beurkundungen auf den Zustellstücken auf ihre Richtigkeit und
Plausibilität prüfen müssen. Sollte die Behörde diese
Erhebungen durchgeführt haben, so hätte sie es verabsäumt, den
Bw. von den Ergebnissen zu verständigen, um ihm Gelegenheit zu einer
Stellungnahme zu geben.
In diesem Zusammenhang sei
interessant, dass die Behörde dem Bescheid Kopien der Zustellnachweise
für die Zustellung der hier gar nicht maßgeblichen
Zahlungsaufforderung vom 12. Dezember 2002 anhänge, nicht aber
die hier viel interessanteren Zustellnachweise für den
gegenständlichen Haftungsbescheid. Es sei daher nicht möglich, eine
Stellungnahme zur Zustelldokumentation des Haftungsbescheides
abzugeben.
Die Aussage des Herrn P.Z. von
der Post sei dem Bw. bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Behörde
sei darin ein Verfahrensmangel anzulasten, weil sie es unterlassen habe, den Bw.
vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beweisergebnis zu
gewähren. Insbesondere sei nicht klar, inwieweit der von der Behörde
bisher angenommene "Scheinwohnsitz" die Qualifikation einer "sonstigen
Unterkunft" erfülle. Die Behörde stelle hiezu fest, sie habe
Erlagscheine für Mietzahlungen gefunden: Sie übersehe, dass nicht
jedes Bestandsobjekt, für das jemand Miete zahle, Abgabestelle im Sinne des
§ 4 ZustG sei. Entscheidend sei aber dann die weitere
Feststellung, die Wohnung in der P-Straße werde vom Bw. nicht
regelmäßig benutzt. Mangels regelmäßiger Benutzung
verliere jede Adresse ihre Qualifikation als Abgabestelle. Aber selbst wenn es
sich bei der Wohnung in der P-Straße um eine Abgabestelle gehandelt
hätte, so hätte gemäß
§17 Abs. 1 ZustG nicht
hinterlegt werden dürfen, weil es an einer notwendigen Voraussetzung
für die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung fehle: am
regelmäßigen Aufhalten des Zustellempfängers an der
Abgabestelle.
Aus den von der Behörde
getroffenen Tatsachenfeststellungen könnten daher rechtlich gar keine
anderen rechtlichen Schlüsse gezogen werden, als dass die Zustellung des
Haftungsbescheides mangelhaft und rechtsunwirksam gewesen sei. Die
Vollstreckbarkeit wäre daher jedenfalls aufzuheben gewesen.
Die Vollstreckbarkeit wäre
nunmehr auch aus einem weiteren aktenkundigen Grund aufzuheben gewesen: Am
20. März 2003 sei dem Bw. eine mit Amtssiegel versehene
Ausfertigung des Haftungsbescheides mittels RSa zugestellt worden. Damit habe
die Rechtsmittelfrist neu zu laufen begonnen. Der Bw. habe die Rechtsmittelfrist
auch durch die Berufung vom 31. März 2003 genützt. Der
Haftungsbescheid sei somit nicht (mehr) vollstreckbar. Hilfsweise werde auch
noch formell der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit
gestellt.
Hinsichtlich des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe der Bw. vorgebracht, dass der Bw.
keine Ankündigung oder Verständigung vorgefunden habe. Es sei
naheliegend, dass er nichts dazu vorbringen könne, ob das Fehlen der
Verständigung auf ein Versehen des Zustellorganes oder die
nachträgliche unbefugte Entfernung der Dokumente durch Dritte
zurückzuführen sei. Das Zitat der VwGH-Entscheidung passe hier also
nicht. Zu diesem anerkannten Wiedereinsetzungsgrund habe die Behörde weder
Erhebungen durchgeführt, noch sei sie im Bescheid inhaltlich darauf
eingegangen.
Die im Bescheid, ohne
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall, erwähnte
Hinterlegungsanzeige habe der Bw. nach längerer Ortsabwesenheit bei seiner
Rückkunft in der P-Straße vorgefunden. Als er das Zustellstück
habe beheben wollen, sei die Abholfrist bereits abgelaufen gewesen, sodass ihm
die Behebung nicht mehr möglich gewesen sei. Aufgrund der damaligen
längeren Abwesenheit des Bw. wäre schon aus diesem Grund nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH die Qualifikation einer Abgabestelle
gemäß
§ 4 ZustG verloren gegangen. Somit sei auch die
Zustellung der Zahlungsaufforderung rechtsunwirksam. In diesem Licht werde die
Behörde ihre Zweifel an der notwendigen Sorgfalt des Bw. nicht ernsthaft
aufrecht erhalten können.
Der Antrag auf
Einschränkung der Vollstreckung habe seine Ursache in einem der
Telefongespräche mit dem Sachbearbeiter des Finanzamtes in dem vom Bw. eine
Bankgarantie als Sicherstellung gefordert worden sei, wobei versichert worden
sei, dass die Liegenschaft gewiss ausreichend wertvoll sei, um für die
Bankgarantie noch entsprechende Sicherheit zu bieten. Wenn das Finanzamt der
Liegenschaft einen solchen Wert zumesse, dass nach dem exekutiven Pfandrecht
für die Finanzverwaltung noch ausreichend Wert zur Besicherung einer
Bankgarantie übrig sei, dann müsse der Wert der Liegenschaft
jedenfalls ausreichen, um die ranghöhere Zwangshypothek der
Finanzverwaltung zu decken.
Im Sinne des Grundsatzes der
amtswegigen Wahrheitsermittlung wäre daher die Behörde gehalten
gewesen, entsprechende Erhebungen zum Wert der Liegenschaft anzustellen. Das
umso mehr, wenn der Vertreter der Behörde bereits schlüssig die
Überzeugung geäußert, dass die Liegenschaft ausreichend Deckung
biete.
Hinsichtlich des Antrages auf
Aufschiebung der Vollstreckung habe das Finanzamt keine Gründe für die
Abweisung dieses Antrages angegeben.
Den Antrag auf
Fristverlängerung gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO habe das Finanzamt abgewiesen, weil
die Rechtsmittelfrist schon abgelaufen sei. Das Finanzamt übersehe, dass
der Bw. den Antrag im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gestellt habe. Über den Antrag auf Fristverlängerung
könne daher richtigerweise erst nach Rechtskraft der Entscheidung über
den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden.
In Beantwortung eines Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates vom 19. Dezember 2003 bestätigte der Zusteller,
Herr P.Z., mit Schreiben vom 22. Dezember 2003, dass ein erster
Zustellversuch am 15. Jänner 2003 durchgeführt worden sei.
Danach sei die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches erfolgt. Der
zweite Zustellversuch sei am 16. Jänner 2003 durchgeführt
worden. In beiden Fällen sei die Ankündigung und die Hinterlegung in
das Hausbrieffach eingelegt worden.
In der mündlichen
Senatsverhandlung vom 22. Jänner 2004 brachte der Bw.
ergänzend vor, dass mit Berufung vom 29. April 2003 (richtig:
31. März 2003) gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes berufen
worden sei, der die Beifügung auf einem Beiblatt gehabt habe, dass diese
Zustellung nur informativen Charakter habe. Dieser Bescheid weise alle
Qualitäten eines vollständigen Bescheides auf, sei mit Amtssiegel
versehen und mit RSa-Rückscheinbrief zugestellt worden und es stelle sich
daher die Frage, ob durch die Beifügung des Satzes "nur zur Information"
die Rechtswirkungen dieses zugestellten Bescheides aufgehoben werden
können. Aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht wurde daher gegen diesen
Bescheid berufen.
Der Bw. gab auf Befragung des
Vorsitzenden bekannt, dass sein tatsächlicher Wohnsitz bis September 2003,
in der P-Straße gewesen sei.
Er sei damals dort mit
Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Diese Meldung sei nach wie vor aufrecht. An
diese Adresse seien dem Bw. auch regelmäßig Poststücke
zugestellt worden.
Es werde der Antrag auf Ladung
des Postzustellers P. Z. zum Beweis dafür gestellt, dass die Angaben
hinsichtlich der Zustellversuche Schutzbehauptungen seien, insbesonders was die
Beurkundungen hinsichtlich des 2. Zustellversuches und der Hinterlegung
betreffe, da diese augenscheinlich zur selben Zeit gemacht worden seien. Es
wäre daher für den Bw. besonders wichtig, dass der Senat einen
persönlichen Eindruck von Herrn P.Z. bekomme und dass der Vertreter des Bw.
auch die Möglichkeit habe an ihn persönlich Fragen zu stellen. Aus
Erfahrung des Vertreters des Bw. werde die erste Verständigung über
den 2. Zustellversuch sehr oft gar nicht in das Hausbrieffach eingelegt und die
Beurkundungen auf den Rückscheinbriefen in einem durchgeführt. Aus
anderen Zustellvorgängen habe der Bw. die Erfahrung gemacht, dass
insbesonders bei RSa-Rückscheinbriefen des öfteren die
Ankündigung des 2. Zustellversuches vom Zusteller nicht in das Brieffach
eingelegt worden seien. Jedesmal wenn der Bw. das Brieffach aushebe, habe er
mehrere Verständigungen über verschiedene Hinterlegungen vorgefunden,
die laufend und vollständig abgearbeitet würden. Der Bw. habe noch nie
Verständigungen über die Ankündigungen eines
2. Zustellversuches im Postfach vorgefunden.
Hinsichtlich des
Haftungsbescheides vom 3. Jänner 2003 habe der Bw. keine
Verständigung über die Hinterlegung erhalten, sonst hätte er mit
Sicherheit das Schriftstück bei der Behörde behoben.
Der Gesamtwert der Liegenschaft
in Pf. 16 sei von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen in Höhe
von ca. € 450.000,00 bis 500.000,00 geschätzt worden. Die aushaftenden
Bankschuldigkeiten würden dzt. € 890.000,00 betragen.
Die Berufung vom 29.4.2003
gegen den Bescheid des FA 6/7/15 vom 31. März 2003 mit welcher
der Antrag auf Einschränkung der Vollstreckung abgewiesen worden sei, werde
damit zurückgezogen.
Auf weiteres Befragen
führte der Bw. aus, dass es sich bei dem Postfach in der P-Straße um
ein versperrbares Postfach handle. Manipulationen bzw. ein Aufbrechen des
Postfaches habe der Bw. nicht feststellen können. Dritte hätten auf
dieses Postfach nach Meinung des Bw. keinen Zugriff, sodass es nur an der
mangelhaften Zustellung durch den Zusteller liegen könne. Durch mehrere
Konkurse bekomme der Bw. sehr viele Rückscheinbriefe und es komme immer
vor, dass er im Nachhinein erfahre, dass bestimmte Verständigungen ihm
nicht zugestellt worden seien.
Der Bw. habe sich im Jahr 2003
sicher drei bis vier Tage in der Woche in der Wohnung P-Str. aufgehalten. Auch
habe er keine Verständigung über für die Hinterlegung für
die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem UFS bekommen. Er habe davon
von seinem Anwalt erfahren. Bei den Postfächern handle es sich um alte
Messingpostfächer, die vom Zusteller in einem Vorgang aufgesperrt und in
der Folge von ihm dann alle Fächer gleichzeitig befüllt werden
könnten. Es könne daher ohne weiters sein, dass Verständigungen
auch in falsche Fächer eingereiht worden seien.
Eine Ankündigung eines 2.
Zustellversuches durch den Postzusteller habe er noch nie erhalten.
Das Finanzamt ersuchte die
Berufungen abzuweisen.
Nach Beratung des Senates
verkündete der Vorsitzende den Beschluss auf Einvernahme des Zeugen P.Z.
zum beantragten Beweisthema und hinsichtlich der Entscheidung über die
Berufungen betreffend der Aufhebung der Vollstreckung, Aufschiebung der
Vollstreckung, Zurückweisung des Antrages auf Fristverlängerung §
245 Abs. 3 BAO und gegen den Haftungsbescheid die Vertagung der mündlichen
Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
Die Berufung vom
29. April 2003 gegen den Bescheid vom 31. März 2003
betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgewiesen, die Berufung
vom 29. April 2003 gegen den Bescheid vom 31. März 2003
betreffend Einschränkung der Vollstreckung im Hinblick auf die
Rückziehung als gegenstandslos erklärt.
Im Hinblick auf die Vorladung
vom 17. Februar 2004 zur (Fortsetzung der ) mündlichen
Berufungsverhandlung am 25. März 2004 gab der steuerliche
Vertreter des Bw. mit Eingabe vom 1. März 2004 die Auflösung
des Mandatsverhältnisses bekannt. Der Bw. erschien infolge Erkrankung nicht
zu der am 25. März 2004 anberaumten mündlichen
Senatsverhandlung, teilte aber mittels Telefax mit, dass er gegen eine
mündliche Verhandlung des Berufungssenates in Abwesenheit keine
Einwendungen habe, da er zum Sachverhalt nichts mehr hinzufügen
könne.
In der Senatsverhandlung
führte der als Zeuge einvernommene Postzusteller P.Z. auf Befragung des
Vorsitzenden aus, dass er entsprechend seiner schriftlichen Auskunftserteilung
vom 22. Dezember 2003 am 15. Jänner 2003 einen ersten
Zustellversuch betreffend der RSa-Briefsendung an der Andresse P-Str.
durchgeführt habe, wobei er den Bw. nicht angetroffen habe, sodass eine
Ankündigung eines 2. Zustellversuches in das Hausbrieffach eingelegt worden
sei. Auch am 16. Jänner 2003 habe der Bw. von ihm nicht
angetroffen werden können und es sei von ihm die Verständigung von
der Hinterlegung der Rsa-Briefsendung im Hausbrieffach hinterlassen worden,
wobei dem Bw. als Beginn der Abholfrist der 17. Jänner 2003
mitgeteilt worden sei.
Wenn ihm die Aussage
vorgehalten werde, dass der Bw. noch nie eine Ankündigung eines
2. Zustellversuches im Hausbrieffach vorgefunden habe und auch die
Verständigung über die Hinterlegung der gegenständlichen
RSa-Briefsendung vom Bw. nicht vorgefunden worden sei, so führe er aus,
dass seitens des Bw. das Hausbrieffach nur sehr selten ausgehoben bzw. entleert
worden sei. Es seien immer sehr viele Briefsendungen und auch Werbesendungen im
Hausbrieffach abgelegt gewesen, wobei er sich vorstellen könne, dass der
Bw. derartige Verständigungen, welche zwischen Werbesendungen gelegen
seien, übersehen habe. Er sei jedoch zweifelsfrei entsprechend der
Beurkundung bei der Zustellung vorgegangen.
Seitens des Amtsbeauftragten
wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt und die Abweisung der
Berufungen beantragt.
Der
Senat hat erwogen:
ad1.) Berufungen gegen die Bescheide vom
19. März 2003 und 31. März 2003 betreffend
Abweisung des Anträge vom 6. März 2003 und
18. März 2003 auf Einstellung der Vollstreckung:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner, wenn er
bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet,
dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder
für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine
diesbezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu
machen.
Abgabestelle
im Sinne des Zustellgesetzes ist gemäß
§ 4 ZustG der
Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die
Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte der Sitz, der
Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im
Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren
Ort.
Da der Bw. in der
mündlichen Senatsverhandlung vom 22. Jänner 2004 dargetan
hat, dass bis September 2003 sein tatsächlicher Wohnsitz in der P-Str.
gewesen ist und er sich dort auch laufend aufgehalten hat, gehen die
Einwendungen bezüglich des Nichtvorliegens einer Abgabestelle ins
Leere.
Der Bw. bringt weiters vor,
dass der Postzusteller weder den zweiten Zustellversuch angekündigt noch
ihn über die Hinterlegung beim Postamt verständigt habe.
Auf dem Zustellschein des
Schriftstückes , mit dem das Finanzamt den Haftungsbescheid zugesandt hat,
ist vermerkt, dass sowohl die Ankündigung des zweiten Zustellversuches als
auch die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach des
Bw. eingeworfen wurde. Bei dem Postrückschein im Sinne des
§ 22 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die
nach § 47 AVG i.V.m. § 292 ZPO die Vermutung der
Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die Vermutung ist zwar
widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen
ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte
Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die Aussage des Bw., weder
die Ankündigung des zweiten Zustellversuches noch die Hinterlegungsanzeige
vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im
Rückschein, es sei eine solche Ankündigung bzw. eine solche Anzeige in
das Hausbrieffach eingelegt worden, zu entkräften, wurde doch sowohl durch
die schriftliche als auch durch die mündliche Aussage des Postzustellers
die Richtigkeit dieser Angabe bestätigt.
Da gemäß
§ 6 ZustG im Falle der mehrmaligen Zustellung eines gleichen
Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend ist, geht die
diesbezügliche Einwendung ins Leere.
Dies gilt auch für die
Behauptung, dass die Verständigungen nachträglich entfernt worden
seien, da gemäß
§ 17 Abs. 4 ZustG die im
Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn
die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Auf die
Ausführungen zur Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates
vom 4. Februar 2004, GZ. RV/0089-W/04 betreffend Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verwiesen.
Nach Ansicht des Berufungssenates ist davon auszugehen,
dass der Haftungsbescheid dem Bw. ordnungsgemäß zugestellt
wurde.
Angemerkt wird, dass der Antrag betreffend Aufhebung der
Vollstreckungsmaßnahmen gegen die I-GmbH nicht Gegenstand dieses
Verfahrens war.
ad. 2. Antrag auf
Aufschiebung der Vollstreckung:
Gemäß
§ 18 AbgEO kann auf Antrag die Aufschiebung der Vollstreckung
bewilligt werden,
1.
wenn die Aufhebung des über den Abgabenanspruch ausgestellten
Exekutionstitels beantragt wird;
2.
wenn in bezug auf einen der im § 4 angeführten
Exekutionstitel die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt wird;
3.
wenn gemäß
§ 16 die Einstellung beantragt
wird;
4.
wenn gemäß
§§ 12 oder 13 Einwendungen erhoben
werden;
5.
wenn gegen einen Vorgang des Vollstreckungsvollzuges Beschwerde geführt
wird und für die Entscheidung darüber erforderlichen Erhebungen nicht
unverzüglich stattfinden können;
6.
wenn ein Antrag gemäß
§ 15 eingebracht
wurde
7.
wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung
(Ratenbewilligung) eingebracht wird (§ 212 BAO, BGBl. Nr.
194/1961).
Im vorliegenden Fall wurde die
Aufschiebung der Vollstreckung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über
die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen, auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Einschränkung der
Vollstreckung beantragt.
Ein Bescheid ist formell
rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr
anfechtbar ist.
Wird die Berufungsentscheidung
am Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung verkündet, so ist
dieser Bescheid bereits mit der Verkündung ergangen (Hinweis Stoll,
BAO-Kommentar, 2779).
Da der Berufungsentscheidungen die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Erledigung zugrundezulegen ist, war im Hinblick auf die obigen
Entscheidungen der Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung
abzuweisen.
ad 3. Berufung gegen den
Bescheid vom 2. April 2003 über die Zurückweisung des
Antrages auf Fristverlängerung gemäß
§ 245 Abs. 3 BAO.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen
Monat.
Die Berufungsfrist kann aus
berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch
wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf
Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Der Antrag auf
Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist
gestellt werden (VwGH vom 22.2.1996, 93/15/0192). Ein verspäteter Antrag
hat keine fristhemmende Wirkung (VwGH vom 8.3.1994, 91/14/0026). und ist daher
zurückzuweisen.
Nachdem der Berufungssenat die
Auffassung vertritt, dass der Haftungsbescheid ordnungsgemäß am
17. Jänner 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde (siehe obige
Ausführungen) , schließt sich dieser der Rechtsansicht des
Finanzamtes, wonach der Antrag auf Fristverlängerung verspätet
eingebracht wurde an.
Die rechtmäßige
Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung. Als Zustellungszeitpunkt gilt der
erste Tag der Abholfrist. Gemäß Rückschein war dies der
17. Jänner 2003. Die Berufungsfrist endete demnach am
17. Februar 2003. Daher war der Antrag vom
18. März 2003 als verspätet eingebracht
zurückzuweisen.
Daran kann auch das Vorbringen, dass das Finanzamt
übersehe, dass der Bw. diesen Antrag im Zusammenhang mit seinem Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe, nichts ändern, da
dieser Antrag mit Berufungsentscheidung vom 4. Februar 2004,
GZ. RV/0089-W/04, abgewiesen wurde.
ad 4. Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 3. Jänner 2003:
Auf § 245 BAO
wurde bereits verwiesen.
Wie bereits ausgeführt, vertritt der unabhängige
Finanzsenat die Ansicht, dass der Haftungsbescheid am
17. Jänner 2003 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die
Berufungsfrist endete demnach am 17. Februar 2003. Nachdem der Antrag
auf Fristverlängerung als verspätet eingebracht angesehen wurde und
auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde,
musste diese Berufung vom 31. März 2003 als verspätet
eingebracht zurückgewiesen werden.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 6 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 21 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 22 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1250-W/03
- Stammnummer
- 9302
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF