Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1979-W/02
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 gemäß § 29 Abs. 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1979-W/02vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage wird zum 1. 1. 2000 mit einem Betrag von S 325,-- festgesetzt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 4 1. Satz des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes ist diese Bestimmung ab dem 1. 1. 2000 anzuwenden. Gemäß § 29 Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind von den Abgabenbehörden hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit. d) zu entrichtenden Grundbetrages die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen. Die Abgabenbehörde ist an obige Mitteilung gebunden und hat die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) bzw. die Rechtmäßigkeit der Grundlagen für die Pflichtversicherung nicht zu prüfen.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen. Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht, somit den Bescheidadressaten. Der Adressat ist namentlich zu nennen. Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Zwettl vom
17. April 2000 betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Eigentümer eines land-
und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke umfassenden
landwirtschaftlichen Betriebes. Mit Bescheid vom 17. April 2000 wurde der
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 in Höhe
von S 325,- festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw. bringt
vor, die landwirtschaftlichen Grundstücke seien seit Jahren verpachtet.
Eine Heranziehung des Eigentümers
und des Pächters zur Zahlung der
Kammerumlage würde eine ungerechtfertigte Doppelerfassung bedeuten. Eine
derartige Doppelerfassung würde das Gesetz aber nicht
vorsehen.
Im übrigen lasse der angefochtene Bescheid jedwede
Begründung über die persönliche Zahlungspflicht des Bw.
vermissen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2001 wurde
die Berufung abgewiesen. Es handle sich im berufungsgegenständlichen Fall
um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Ausmaß von 2,6192 ha. Laut
Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sei der Bw. alleiniger
Betriebsführer bzw. hätte zum 1. 1. 2000 die Beitragspflicht
gemäß
§ 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
bestanden. Auf Grund dieser Merkmale sei die Voraussetzung des § 29
Niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz erfüllt und die
Vorschreibung des Grundbetrages sei zu Recht erfolgt.
Der Bw. beantragte in der Folge die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend
verwies der Bw. auf § 29 Abs. 6 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes,
wonach der Grundbetrag für jenen Erhebungszeitraum (§ 29 Abs. 2
leg. cit.) anzunehmen sei, welcher auf den Zeitraum seiner Festsetzung folge.
Der Grundbetrag sei zum 1. 1. 2000 festgesetzt worden, sodass erst ab 1. 1.
2001 eine Vorschreibung erfolgen könne.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum Argument der
Verpachtung:
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 leg. cit. werden die
Kosten der Landwirtschaftskammern durch Kammerumlagen gedeckt, die von den
Kammerzugehörigen gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten
sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen).
Gemäß
§ 29 Abs. 1 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz sind die Kammerumlagen zu entrichten:
lit. a) von den Eigentümern land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem
Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes
1955;
lit. d) von Betriebsführern, die gemäß
§ 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1978 in
der Fassung BGBl. I Nr. 16/1999, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages
verpflichtet und gemäß
§ 4 dieses Gesetzes kammerzugehörig
sind.
Gemäß
§ 29 Abs. 2 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz werden die Kammerumlagen jeweils für ein
Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben
lit. a) als Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage
von den in Abs. 1 lit. a) bis c) genannten Kammerumlagepflichtigen,
lit. b) als Grundbetrag von den in Abs. 1 lit. d) genannten
Kammerumlagepflichtigen.
Gemäß
§ 29 Abs. 8 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz wird die Erhebung der Kammerumlagen hinsichtlich der
unter Abs. 1 lit. a), b) und d) angeführten Umlagepflichtigen den
Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des
gemäß Abs. 1 lit. d) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den
Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit
Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der
Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen.
Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
bestand zum 1. 1. 2000 Beitragspflicht gemäß
§ 30 Abs. 1 und 2
Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Betriebsführer. Gemäß
§ 30 Abs. 2 BSVG schuldet den gemäß Abs. 1 ermittelten
Betriebsbeitrag der Betriebsführer. Hiebei ist anzunehmen, dass der
Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der
land(forst)wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb (diese Fläche) auf
seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis
zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, dass
der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine
andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden). Der Gegenbeweis
ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§16)
des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen,
unzulässig.
§
16 BSVG normiert eine Meldepflicht, wonach die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG
genannten Personen für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2
bis 4 BSVG bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der
Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger
eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat
nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben (Abs.
1).
Der
Umstand der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist
daher bei der Bauernsozialversicherungsanstalt zu melden.
Der
Bw. bringt ergänzend vor, er habe die Verpachtung seiner
landwirtschaftlichen Grundstücke jeweils persönlich und fristgerecht
schon vor Jahrzehnten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet, was in
den dortigen Unterlagen aufscheinen müsste.
Dazu
ist zu sagen, dass der Bw. nicht den
gesamten
landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet hat. Im Vergleich aller Flächen
laut Grundbuchsauszug, welche die gegenständliche EZ beinhaltet und den
Angaben des Bw. in der Einheitswerterklärung, welche Flächen
verpachtet worden sind, verbleibt dem Bw.
ein
landwirtschaftlich genutztes Grundstück und
alle
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Wald).
Wie
die h. o. Ermittlungen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ergeben
haben, war und ist der Bw. auf Grund der nicht verpachteten Waldflächen,
"sog. Waldvermutung", als Betriebsführer
beitragspflichtig.
§
2 Abs. 1 Z 1 BSVG enthält die gesetzliche Vermutung, dass Grundstücke,
die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955 ,
BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten
wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb
entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen
Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die
länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung
widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen,
unzulässig.
Bei
Verpachtung einer land(forst) wirtschaftlichen Fläche ist der Ermittlung
des Einheitswertes ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der
verpachteten Fläche verminderter Einheitswert zugrunde zu legen (§ 3
Abs. 2 lit. a BSVG). Die Pflichtversicherungsgrenze gemäß
§ 3
Abs. 2 BSVG von S 2.000,- wurde in vorliegendem Fall durch die verbleibenden
Waldgrundstücke überschritten.
Gemäß
§ 29 Abs. 8 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz sind, wie bereits ausgeführt, von den
Abgabenbehörden hinsichtlich des gemäß Abs. 1 lit. d) zu
entrichtenden Grundbetrages die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der
Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen. Die Abgabenbehörde ist an obige
Mitteilung gebunden und hat die Rechtmäßigkeit der Anwendung des
§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bzw. die Rechtmäßigkeit der Grundlagen
für die Pflichtversicherung nicht zu prüfen.
Da somit zum 1. 1. 2000 Beitragspflicht gemäß
§ 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestand und da, nachdem
der Bw. zum maßgebenden 1. Jänner 2000 Eigentümer land- und
forstwirtschaftlich genutzter, in Niederösterreich gelegener
Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar war, die
Kammerzugehörigkeit gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz gegeben war, sind die Voraussetzungen des § 29
Abs. 1 lit. d. NÖ Landwirtschaftskammergesetz hinsichtlich des
berufungsgegenständlichen Betriebes erfüllt.
Hinsichtlich der in der Berufungsergänzung
vorgebrachten "Doppelerfassung" nach § 29 Abs. 1 lit. a und d NÖ
Landwirtschaftskammergesetz ist zu sagen, dass die Landwirtschaftskammerumlage
auf "zwei Säulen" steht. Die eine Säule stellt der Hebesatz dar, die
andere der Grundbetrag. Der Hebesatz ist nach der vorzitierten lit. a von
Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß
von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des
Grundsteuergesetzes 1955 zu erheben. Der Grundbetrag ist von den in der
lit. d genannten Betriebsführern unter den dort genannten Bedingungen
zu entrichten.
Die Landwirtschaftskammerumlage im Ganzen wird pro Betrieb
erhoben. Wurde nun ein Betrieb zur Gänze
verpachtet, so schuldet der Eigentümer den Hebesatz nach lit. a
NÖ Landwirtschaftskammergesetz, der Pächter - als Betriebsführer
- schuldet den Grundbetrag nach lit. d. NÖ
Landwirtschaftskammergesetz.
Verbleiben dem Eigentümer aber Grundstücke in
einem Mindestausmaß, die eine Pflichtversicherung nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz auslösen, dann schuldet der
Eigentümer sowohl den Hebesatz nach lit. a leg. cit. in seiner Eigenschaft
als Eigentümer, als auch den Grundbetrag in seiner Eigenschaft als
pflichtversicherter Betriebsführer nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz gemäß lit. d. leg. cit. für die
nicht verpachteten Grundstücke. Das ist vom Gesetz so gewollt.
Eine allfällige Doppelerfassung durch Festsetzung des
Grundbetrages beim Pächter ist nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich des Einwandes der Dauerbescheide des
Finanzamtes ist zu bemerken, dass es sich laut Kontoausdruck hie bei um die
jährlichen Bescheide des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage
sowie um die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben handelt.
Zum Argument des
Erhebungszeitraumes:
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kammerumlage sind
die Bestimmungen des § 29 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBL.
6000/00 in der geltenden Fassung.
Der Bw. verweist auf § 29 Abs. 6 leg. cit.. Dieser
lautet: "Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der
Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den
Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden
Erhebungszeiträume weiter, bis ein neufestgesetzter Hebesatz und
Grundbetrag anzuwenden ist."
§ 29 Abs. 4 in der auf den Berufungsfall anzuwendenden
Fassung lautet:
"Der Grundbetrag wird zum 1. 1. 2000 mit einem Betrag von S
325,-- festgesetzt. Er ist von der Vollversammlung der
Landes-Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der
Lebenshaltungskosten mit Wirkung ab 1. Jänner eines Folgejahres neu
festzusetzen, wenn die Höhe der Lebenshaltungskosten mindestens um 5%
gestiegen oder gesunken ist. Für den Grundbetrag sind die Verhältnisse
zum 1. Jänner eines jeden Jahres maßgebend. Die Festsetzung bedarf
der Zustimmung der Landesregierung und ist in den amtlichen Nachrichten der
NÖ Landesregierung zu verlautbaren. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
sie nicht binnen einem Monat ab Einlangen der schriftlichen
Beschlussausfertigung untersagt wird.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 4
1. Satz des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes ist diese Bestimmung ab dem 1.
1. 2000 anzuwenden.
Zeitpunkt der Festsetzung ist der 1. 1. 2000. Daran
schließt der Erhebungszeitrauman, welcher auf den Zeitpunkt der Festsetzung (1. 1. 2000) folgt. Dies
ist demnach das Jahr 2000.
Zum Argument des Fehlens
der Begründung über die persönliche
Zahlungspflicht:
Die Geltendmachung des Abgabenanspruches erfolgt
regelmäßig durch seine bescheidmäßige Festsetzung. Der
Bescheid ist eine Willensäußerung der Behörde, die sich an
individuell bestimmte Personen richtet. Dabei kommt es nur darauf an, dass sich
für eine bestimmte Person daraus unmittelbar rechtliche Wirkungen ergeben.
Diese Willensäußerung wird im Verwaltungsrecht häufig auch als
konkret bezeichnet. Individuell bezieht sich dabei auf die Person und konkret
auf die Sache (vgl. Winkler, "Der Bescheid" zu 3. b), die individuell bestimmte
Person).
Gemäß
§ 29 Abs. 7 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen
die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
als solcher zu bezeichnen. Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die
Person zu nennen, an die er ergeht, somit den Bescheidadressaten. Der Adressat
ist namentlich zu nennen. (vgl. VwGH vom 23. 3. 1998, 94/17/0413). Wenn der
Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des
Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht (vgl. VwGH vom 21. 5.
1992, 90/17/0036, Ritz, Kommentar zur BAO, 2. Auflage zu §
93).
Das Leistungsgebot ist im Spruch an den Bescheidadressaten
gerichtet: "Gemäß
§ 29 Abs. 4 des Niederösterreichischen
Landwirtschaftskammergesetzes wird der Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2000 in Höhe von Schilling
325,00 festgesetzt...."
An der persönlichen Zahlungspflicht des
Berufungswerbers kann somit kein Zweifel bestehen.
Die Berufung war daher nach obigen Ausführungen als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
- § 29 Abs. 1 lit. d NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
- § 29 Abs. 8 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
Landwirtschaftlicher BetriebEigentümerBetriebsführerKammerumlageGrundbetragHebesatzStichtagErhebungszeitraumBescheidadressatpersönliche Zahlungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1979-W/02
- Stammnummer
- 9286
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF