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Findok · Erlässe & Informationen

2024-0.436.555

Erlass zur Quotenregelung gemäß § 134a BAO

geltende FassungErlass2024-0.436.555vom 12.06.2024Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

In diesen Fällen kann das Finanzamt gemäß § 135 BAO einen Verspätungszuschlag von 10% der festgesetzten Abgabe festsetzen. Bei der Ermessensübung für die Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlags hat das Finanzamt jedoch jene Dauer nicht zu berücksichtigen, über die sich die Steuernummer rechtmäßig in der Quote befunden hat. Darüber hinaus ist eine allenfalls angedrohte Zwangsstrafe gegenüber dem Abgabepflichtigen (im Fall des § 5 Abs. 3 letzter Satz QuRV) festzusetzen und sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Erst nach Abmeldung oder Ausscheiden kommt auch eine finanzstrafrechtliche Verfolgung des Abgabepflichtigen aufgrund der Verletzung einer Offenlegungspflicht in Betracht. 8.4. Ausschluss des Vertreters von der Quotenregelung Gemäß § 7 Abs. 1 QuRV hat das zuständige Finanzamt den Vertreter auf die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Quotenregelung hinzuweisen, wenn die Quote für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (gegebenenfalls innerhalb der gesetzten Nachfrist) bei diesem Finanzamt erfüllt wurde und eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: die Quote wurde vor Ablauf der allenfalls bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gesetzten Nachfrist bei diesem Finanzamt nicht zu 100% erfüllt oder die Quote wurde vor Ablauf von Abgabetermin 5 bei diesem Finanzamt nicht zu 100% erfüllt und eine Nachfrist bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres wurde nicht gewährt. Gemäß § 7 Abs. 2 QuRV kann der Vertreter von einem Finanzamt von der Quotenregelung für einen Veranlagungszeitraum, für den die Frist für die Anmeldung zur Quotenregelung (§ 2 Abs. 1 QuRV) noch nicht abgelaufen ist, ausgeschlossen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: die Quote wurde in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren vor Ablauf der allenfalls bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gesetzten Nachfrist bei diesem Finanzamt nicht zu 100% erfüllt oder die Quote wurde in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren vor Ablauf von Abgabetermin 5 bei diesem Finanzamt nicht zu 100% erfüllt und eine Nachfrist bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres wurde in beiden Kalenderjahren nicht gewährt oder die Quote wurde, in dem Fall, dass das Finanzamt in bloß einem von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren eine Nachfrist bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gewährt hat, in diesem Kalenderjahr vor Ablauf der Nachfrist und im anderen der beiden Kalenderjahre vor Ablauf von Abgabetermin 5 nicht zu 100% erfüllt. 8.5. Beispiele Beispiel 1: Zum 31.10.2024 wurde die Quote für das Veranlagungsjahr 2023 in Höhe von 20% nicht vollständig erfüllt, es wurden lediglich 2% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 30.11.2024 wurde die Quote in Höhe von 40% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 28% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 31.1.2025 wurde die Quote in Höhe von 60% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 36% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 28.2.2025 wurde die Quote in Höhe von 80% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 62% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 31.3.2025 wurde die Quote nicht zu 100% erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 82% der Quotenerklärungen eingereicht. Mögliche Vorgehensweise des zuständigen Finanzamtes: Nach Abgabeterminen 1 und 2 verwarnt das Finanzamt den Vertreter. Nach Abgabetermin 3 droht das Finanzamt die Abberufung aller noch nicht eingereichten Quotenerklärungen an. Nach Abgabetermin 4 werden alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 5 abberufen und das Finanzamt droht dem Vertreter die Festsetzung einer Zwangsstrafe an. Nach Abgabetermin 5 setzt das Finanzamt eine Zwangsstrafe gegen den Vertreter fest. Die Gewährung einer Nachfrist bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (also 30.6.2025) ist nicht möglich. Das Finanzamt weist die nicht erledigten Fälle der Schätzung zu und weist den Vertreter auf die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Quotenregelung hin. Fortsetzung Beispiel 1 (folgendes Veranlagungsjahr): Zum 31.10.2025 wurde die Quote für das Veranlagungsjahr 2024 in Höhe von 20% vollständig erfüllt. Zum 30.11.2025 wurde die Quote in Höhe von 40% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 28% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 31.1.2026 wurde die Quote in Höhe von 60% vollständig erfüllt. Zum 28.2.2026 wurde die Quote in Höhe von 80% nicht vollständig erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 62% der Quotenerklärungen eingereicht. Zum 31.3.2026 wurde die Quote nicht zu 100% erfüllt, es wurden insgesamt lediglich 82% der Quotenerklärungen eingereicht. Mögliche Vorgehensweise des zuständigen Finanzamtes: Nach Abgabetermin 2 verwarnt das Finanzamt den Vertreter. Nach Abgabetermin 4 verwarnt das Finanzamt den Vertreter. Nach Abgabetermin 5 werden unter Setzung einer Nachfrist bis 30.6. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres (also 30.6.2026) alle noch nicht eingereichten Quotenerklärungen abberufen und dem Vertreter die Festsetzung einer Zwangsstrafe angedroht. Wurde die Quote vor Ablauf der Nachfrist nicht zu 100% erfüllt, setzt das Finanzamt gegen den Vertreter eine Zwangsstrafe fest, weist die offenen Fälle der Schätzung zu und schließt den Vertreter für das Veranlagungsjahr 2026 von der Quotenregelung aus. Beispiel 2: Insgesamt 36% der von einem Vertreter zur Quotenregelung angemeldeten Abgabenerklärungen des Veranlagungsjahres 2023 sind Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Zum Abgabetermin 1 wurde die Quote für das Veranlagungsjahr 2023 in Höhe von 20% erfüllt. Zum Abgabetermin 2 wurde die Quote in Höhe von 40% nicht vollständig erfüllt - es wurden insgesamt lediglich 36% der Quotenerklärungen eingereicht - darunter insgesamt lediglich 25% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Zum Abgabetermin 3 wurde die Quote in Höhe von 60% nicht vollständig erfüllt - es wurden insgesamt lediglich 56% der Quotenerklärungen eingereicht - darunter insgesamt lediglich 90% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Zum Abgabetermin 4 wurde die Quote in Höhe von 80% nicht vollständig erfüllt - es wurden insgesamt lediglich 74% der Quotenerklärungen eingereicht - darunter aber alle fehlenden Quotenerklärungen, die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten. Zum Abgabetermin 5 wurde die Quote zu 100% erfüllt. Mögliche Vorgehensweise des zuständigen Finanzamtes: Nach Abgabetermin 2 verwarnt das Finanzamt den Vertreter hinsichtlich der Nichterfüllung des insgesamt geforderten prozentuellen Anteils der Quotenerklärungen in Höhe von 40%. Außerdem ruft es sämtliche noch ausständigen Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 ab und droht dem Vertreter die Festsetzung einer Zwangsstrafe an. Nach Abgabetermin 3 verwarnt das Finanzamt den Vertreter hinsichtlich der Nichterfüllung des insgesamt geforderten prozentuellen Anteils der Quotenerklärungen in Höhe von 60%. Hinsichtlich der noch nicht eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, setzt das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe gegen den Vertreter fest, nimmt die offenen Fälle amtswegig aus der Quotenregelung und weist sie der Schätzung zu. Da zum Abgabetermin 4 der insgesamt geforderte prozentuelle Anteil der Quotenerklärungen in Höhe von 80% nicht erfüllt wurde, droht das Finanzamt die Abberufung aller übrigen Quotenerklärungen zum Abgabetermin 5 an. Zum Abgabetermin 5 hat der Vertreter alle noch ausständigen Quotenerklärungen eingereicht (es handelt sich nur mehr um Quotenerklärungen, die keine Abgabenerklärung zur Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten). Ein Anlass für eine Abberufung besteht daher nicht. Bundesministerium für Finanzen, 12. Juni 2024 1) Werden zum Formular E6 die Beilagen E6a oder E6c (betriebliche Einkünfte) eingereicht, gelten die Abgabetermine des § 4 Abs. 3 QuRV. Wird die Beilage E6b (außerbetriebliche Einkünfte) eingereicht, gelten die Abgabetermine des § 4 Abs. 2 QuRV. 2) Inklusive K1-B und K1-V. 3) Gilt nur für Grenzgänger (Verf61) und bei Vorliegen eines sonstigen internationalen Sachverhaltes, zB L1i.

Normen und Schlagworte

QuotenregelungQuotenregelungsverordnungQuotenerklärungQuotenterminEinreichung von Abgabenerklärungenberufsmäßiger ParteienvertreterAbberufung

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Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
2024-0.436.555
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 84/2024
Stammnummer
82899
Gültig
12.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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