Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1355-W/02
1) Fremdüblichkeit der Vermietung eines Einfamilienhauses 2) Restnutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1355-W/02vom 12.02.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
die ARGE oder andere Mieter das Haus ohne Bettwäsche und Handtücher
vermietet worden sei, lassen sich nicht entnehmen. Bettwäsche und
Handtücher wurden - wie auch den seinerzeit vom Finanzamt geprüften
Anlageverzeichnissen zu entnehmen - stets den Mietern zur Verfügung
gestellt.
Da Bettwäsche und
Handtücher somit auch Gegenstand der einkünfteveranlassten Verwendung
(der Vermietung) sind, stellen die Aufwendungen dafür Werbungskosten dar
und sind daher im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
abzugsfähig. Dass die strittigen Wirtschaftsgüter nicht im Seehaus,
sondern anderweitig (privat) genutzt werden, hat das Finanzamt Baden nicht
festgestellt.
Es ist daher der Berufung in
diesem Punkt stattzugeben.
ad 3.) Restnutzungsdauer und
AfA-Satz:
Gemäß
§ 16 Abs
1 Z 8 lit e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, jährlich ohne
Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage geltend
gemacht werden.
Der Gesetzgeber vermutet daher
bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, eine Nutzungsdauer
von 66,67 Jahren. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft
den eine solche Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen.
Unter betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist die Dauer seiner technischen und
wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der
materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als
wirtschaftliche Abnutzung wird die Verminderung oder das Aufhören der
Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen
bezeichnet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes
(und damit die Höhe des AfA Satzes) kann regelmäßig nur
geschätzt werden. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem
Abgabepflichtigen, der in aller Regel über einen besseren Einblick als die
Abgabenbehörde verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgut nach seinen Verhältnissen nutzen lässt.
Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung des
Abgabepflichtigen zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich
als unzutreffend erweist (vgl. zB VwGH 17.11. 1992, 92/14/0141, 13.12.1989,
88/13/0056).
Die Gesamtnutzungsdauer eines
neu errichteten Wohngebäudes hängt in erster Linie von der Bauweise
ab.
Ein Gutachten stellt die
fachmännische Beurteilung von Tatsachen dar. Es muss einen Befund, also die
Erhebung der Tatsachen nennen; ein Gutachten, aus dem weder die zugrundegelegten
Tatsachen noch wie sie beschafft wurden erkennbar ist, ist mit einem
wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl Erkenntnis
des VwGH vom 7. September 1988, Zl 88/18/0210).
Im vorliegenden Fall
stützt sich der steuerliche Vertreter der Bw auf ein Gutachten (Stichtag
2. März 2000) eines gerichtlich beeideten Sachverständigen
(s. Sachverhalt). Darin wird die technische Lebensdauer im Gutachtenszeitpunkt
(rund 10 Jahre nach Errichtung des Gebäudes) bei Mängel- und
Schadenfreiheit - auf Grund der überwiegenden Holzbauweise mit 50 Jahren
angesetzt. Der Befund ergab allerdings Mängel und Schäden im Bereich
des aufgehenden Kellermauerwerks, der tragenden Holzkonstruktion und im
Deckenbereich. Laut diesem Gutachten ist Feuchtigkeit in den Kellerwänden,
Schwindrisse im Holz der Tragekonstruktion und eine Senkung der Decke über
dem Erdgeschoss feststellbar. Eine Behebung der Schäden in der
Tragekonstruktion und im Deckenbereich sei auf Grund der
unverhältnismäßig hohen Kosten nicht möglich. Dies
führe zu einer Reduzierung der technischen Lebensdauer infolge Mängel
und Schäden um zumindest 10 Jahre, sodass die technische Lebensdauer
letztlich mit 40 Jahren anzusetzen ist. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer wurde
nur mit 30 - 35 Jahren ermittelt.
Was die wirtschaftliche
Nutzungsdauer anlangt, vermag der Senat dem Gutachter nicht zu folgen. Der Lauf
der Zeit bringt bei jeder Art der Vermietung Änderungen des Geschmacks und
der jeweiligen Anforderungen mit sich, ohne dass dadurch eine weitere Nutzung
unmöglich wäre. Bedenkt man, dass seit 1998 bis heute das Haus an eine
Familie ganzjährig vermietet wird, entspricht es nicht der Lebenserfahrung,
dass diese Mieterin diese Wohnung nach einiger Zeit infolge der "geringen
Ausstattung und einfachen Installation" und der "zeitbedingten und
persönlichen Baugestaltung" nicht mehr nutzen würde.
Darüber hinaus wird im
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 1996, Zl 92/14/0052
die sich auch schon aus früheren VwGH-Erkenntnissen ergebende Rechtsansicht
bestätigt, dass in der Regel maßgeblich die technische und nicht die
wirtschaftliche Nutzungsdauer ist.
Hingegen ist das Gutachten
hinsichtlich der technischen Nutzungsdauer nach Meinung des erkennenden Senates
schlüssig. Der Ansatz einer 60jährigen Nutzungsdauer bei einem
Einfamilienhaus, dessen wesentliche, tragende Teile aus Holz sind, entspricht
dem Stand der Wissenschaft (vgl.
Ross/Brachmann/Holzer, Ermittlung des
Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von
Grundstücken,26
Hannover 1991, 94 ff).
Dass diese Nutzungsdauer durch
die erhobenen Schäden (Mängel und Schäden z.B. hinsichtlich des
aufgehenden Kellermauerwerks, der tragenden Holzkonstruktion und im
Deckenbereich) verkürzt wird, erscheint nicht zweifelhaft. Auch gegen die
Annahme einer Reduzierung der technischen Nutzungsdauer im Umfang von 10 Jahren
bestehen keine Bedenken.
Aus Vereinfachungsgründen
wird nicht für die ersten Jahre, in welchem die Schäden noch nicht
evident waren, ein niedrigerer und dafür für die Folgejahre ein der
Restnutzungsdauer und den Schäden entsprechend höherer AfA-Satz
angesetzt, sondern ist - und hierüber besteht Einvernehmen mit den Parteien
des zweitinstanzlichen Verfahrens - von einer einheitlichen Nutzungsdauer von 50
Jahren und somit von einer AfA von 2% jährlich auszugehen.
II.
Umsatzsteuer für die Jahre 1990 - 1997:
Wie im Punkt I der Entscheidung
ausführlich dargestellt und festgestellt worden ist, begründet die an
die ARGE und andere erfolgte entgeltliche Vermietung eines Seehauses in O., eine
Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Damit stellt diese Art der
Tätigkeit auch eine solche im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Damit
sind auch Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1972
getätigt worden. Da somit ein Tatbestand des § 1 Abs1 UStG 1972
bzw 1994 erfüllt wird, ist auch Umsatzsteuer festzusetzen bzw. sind
Vorsteuerbeträge anzuerkennen.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 UStG 1972 bzw 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht,
Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 UStG 1972 bzw 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die folgenden
Umsätze:
"1. Die Lieferung und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im rahmen seines
Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt
wird oder kraft gesetzlicher Vorschriften als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im
Inland....."
Strittig ist jedoch:
1.) die Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr
1994;
2.) die Zulässigkeit des
Vorsteuerabzuges für die Jahre 1990 und 1991.
ad 1.) Nach § 303 Abs 4
BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs 1 lit. a und c und in alle Fällen zulässig, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Entscheidend ist der
Wissensstand der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen
Bescheides. Es darf somit nur eine Tatsache, die der Behörde im
Erstverfahren noch nicht bekannt gewesen ist, zum Gegenstand einer amtswegigen
Wiederaufnahme gemacht werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass als
dem Finanzamt bekannt geworden zu gelten hat, was sich aus den Steuerakten
ergibt.
Als Tatsachen im Sinne des
§ 303 BAO sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
gemeint (vgl. VwGH vom 9.12.1964, 983/63); also Sachverhaltselemente, die bei
einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom
rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätte.
"Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b sind also dem realen
Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt)
für eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine
Entscheidungsgrundlage bilden.
Das nachträgliche
Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen
sind, die zu einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen
Würdigung des in seiner realen Gegebenheit vorhanden gewesenen
Sachverhaltes geführt haben, ist für sich nicht ein Grund, der zu
einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen vermag.
Ebenso lassen sich die Folgen
einer früheren unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder Tatsachenwertung
(VwGH 9.4.1986,84/13/0102) eines der Behörde bekannten (bekanntgegebenen,
festgestellten, offen gelegten) Sachverhaltes oder einer fehlenden rechtlichen
Beurteilung (verfehlte rechtliche Schlussfolgerungen; VwGH 19.5.1988,87/16/003)
- gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei
unveränderter Tatsachenlage nicht im Wege einer Wiederaufnahme des
Verfahrens beseitigen (VwGH 2.12.1985,84/15/0217).
Maßgebend für eine
Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen ist jedoch, ob der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können.
Das Finanzamt stützt die
Wiederaufnahme des Verfahrens von amtswegen betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1994 darauf, dass im Zuge der Erhebungen im Berufungsverfahren betreffend
die Jahre 1990 und 1991 durch die Einvernahme von Angestellten der ARGE
Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien, welche bis dato nicht bekannt
gewesen seien.
Nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates war jedoch der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt, dass
sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der
nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen
hätte können (vgl. VwGH 9.7.1997, 96/13/0185, 28.1.1998, 95/13/0141).
Es ist den Ausführungen
des steuerlichen Vertreter der Bw. beizupflichten, wenn er in der Berufung
ausführt, dass die Aussagen der einzelnen Mitarbeiter aus der Sicht der Bw
als (alleinige) Tatsachenfeststellungen nicht geeignet seien und betriebliche
Gegebenheiten seitens der ARGE betreffen würden, auf die die Bw keinen
Einfluss gehabt hat.
Nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates ist die Frage, ob die Mitarbeiter der ARGE,
denen zwar die unentgeltliche Nutzung des Seehauses angeboten worden ist, die
aber dieses Angebot der Nutzung tatsächlich nicht bzw. nur in einem
geringerem als von der Bw. angegebenen Ausmaß angenommen haben, für
die Frage ob die Vermietungstätigkeit der Bw eine Einkunftsquelle des
Einkommensteuergesetzes bzw unternehmerische Tätigkeit darstellt oder nicht
nicht entscheidungswesentlich.
Weiters ist eine Wiederaufnahme
von Amts wegen nur dann zu verfügen, wenn der Spruch des neu zu erlassenden
Sachbescheides von dem durch die Verfügung der Wiederaufnahme aus dem
Rechtsbestand beseitigten Sachbescheid abweicht. Da - wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt - eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt und
somit der ursprüngliche Sachbescheid vom 15. September 1995 den richtigen
Spruch in der gegenständlichen Angelegenheit (Umsatzsteuerfestsetzung 1994)
enthält, wäre er nach einer Wiederaufnahme eben nicht durch einen
anderslautenden Bescheid zu ersetzen. Somit ist auch das am Ende von
§ 303 Abs. 4 BAO angeführte Kriterium ("einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte") nicht
erfüllt.
Nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates erfolgte daher die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 zu Unrecht und der diese
Wiederaufnahme verfügende Bescheid wird somit stattgebend
aufgehoben.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Für das gegenständliche
Umsatzsteuerverfahren 1994 bedeutet dies, dass der - zugleich mit dem nunmehr
aufgehobenen Wiederaufnahmebescheid erlassene - Sachbescheid vom 1. Februar 2000
(Abweisung des Antrages auf Umsatzsteuerveranlagung 1994) ex lege aus dem
Rechtsbestand tritt und der vorherige Umsatzsteuerbescheid vom 15. September
1995 wieder auflebt. Die gegen den Sachbescheid vom 1. Februar 2000 erhobene
Berufung richtet sich somit nunmehr hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 gegen einen
nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid und ist daher als
unzulässig geworden zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 307 Tz 8).
2). Vorsteuer für die
Jahre 1990 und 1991:
Unternehmer, deren Umsätze
nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1972 im
Veranlagungszeitraum S 40.000,00 nicht übersteigen, sind
gemäß
§ 21 Abs. 6 UStG 1972 von der Verpflichtung, eine
Umsatzsteuererklärung (Umsatzsteuervoranmeldung) abzugeben und die Steuer
zu entrichten, befreit. Die Bestimmungen über den Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 UStG 1972 finden in diesem Falle keine
Anwendung.
Der Unternehmer kann bis zum
Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gegenüber
dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des
§ 21 Abs. 6 UStG 1972 verzichtet und seine Umsätze nach den
allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1972 versteuern will. Diese
Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten
Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Wie der Darstellung des
Verfahrensganges zu entnehmen ist, ist weder für das Jahr 1990 noch
für das Jahr 1991 ein (rechtzeitig gestellter) Regelbesteuerungsantrag
aktenkundig.
Hinweise, dass für das
Jahr 1990 überhaupt ein solcher gestellt werden sollte, finden sich
nirgends.
Für das Jahr 1991 wurde
zwar von Seiten des Finanzamtes Baden ein Antragsformular (Lager-Nr. X 283) per
Post (mit der Frist bis 10. 9. 1993) dem damaligen steuerlichen Vertreter der Bw
übermittelt, doch befindet sich kein gültiger Antrag in den
Veranlagungsakten.
Vom damaligen steuerlichen
Vertreter der Bw wird lediglich auf das Postaufgabebuch verwiesen, in welchem
vermerkt worden ist, dass am 7. 9. 1993 unter der Laufnummer 1 und der
Aufgabenummer 5581b an das Finanzamt Baden eine Briefsendung erfolgt ist.
Seitens des damaligen
steuerlichen Vertreters der Bw konnte lediglich eine Kopie des entsprechenden
Antrages ohne Unterschrift und Datum vorgelegt werden.
Es ist unglaubwürdig, dass
tatsächlich ein derartiger Antrag gestellt wurde, wenn nicht einmal in den
Unterlagen des damaligen steuerlichen Vertreters ein konkreter Hinweis darauf,
dass die Stellung eines solchen Antrages beabsichtigt war, enthalten ist. Die
Kopie eines nicht weiter von der Bw oder dem Steuerberater bearbeiteten
Formblattes lässt eher darauf schließen, dass - aus welchen
Gründen immer - ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.
Die nicht näher
spezifizierte Briefsendung an das Finanzamt Baden kann jeden möglichen
Inhalt gehabt haben und muss in keinem Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Verfahren stehen.
Weiteres Beweisvorbringen zur
Abgabe der Regelbesteuerungsanträge wurde von der Bw. nicht
erstattet.
Es ist auch nicht evident, dass
am Finanzamt Baden einlangende Briefsendungen nicht weiterbearbeitet bzw.
abgelegt werden.
Der erkennende Senat vermag
somit in Abwägung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht
festzustellen, dass seitens der Bw. für die Jahre 1990 und 1991 beim
Finanzamt Baden rechtzeitig ein Regelbesteuerungsantrag eingelangt ist.
Da somit kein gültiger
Antrag gemäß
§ 21 Abs. 8 UStG 1972 vorliegt, können
die von der Bw in den Umsatzsteuererklärungen geltend gemachten
Vorsteuerbeträge, nach der für diese Jahre anzuwendenden Rechtslage,
in den Jahren 1990 und 1991 nicht anerkannt werden.
Diese werden jedoch als
zusätzlicher Aufwand bei den Überschussrechnungen gewährt (siehe
Beilage 4 bestehend aus den Seiten 1 - 8).
Darstellung
der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
Überschuss lt.
Erklärung
|
-404.650,04
|
-446.956,76
|
-222.211,20
|
-12.714,14
|
1. Änderung wegen
Anpassung auf Nettomethode
|
|
|
|
|
Korr. Vst. wg. Umstellung auf
Nettomethode:
|
|
|
252.716,63
|
7.606,10
|
Umsatzsteuer
|
|
|
-62.860,00
|
-38.160,00
|
Zahllasten
|
|
|
|
-19.954,00
|
nicht gewährte Vorsteuer
lt. BE
|
186.036,83
|
100.748,92
|
|
|
2. Änderung
Abschreibung
|
|
|
|
|
Abschreibung bisher
|
129.344,85
|
234.930,46
|
291.042,17
|
274.486,00
|
Abschreibung lt. BE
|
-79.368,01
|
-148.995,58
|
-188.201,20
|
-171.510,21
|
3. Erhöhung
Eigenverbrauch
|
|
40.000,00
|
40.000,00
|
|
4. zusätzl. Aufwand (AfA
1990)
|
-6.567,10
|
-9.822,74
|
-9.822,74
|
-9.822,74
|
zusätzl. Aufwand (AfA
1991)
|
|
-5.823,29
|
-6.800,55
|
-6.800,55
|
Überschuss/Verlust lt.
BE
|
-175.203,47
|
-235.918,99
|
93.863,11
|
23.130,46
|
Aufteilung der
Einkünfte:
|
|
|
|
|
2/3 tel E. F.
|
-116.802,31
|
-157.279,33
|
62.575,41
|
15.420,31
|
1/3 tel H. F.
|
-58.401,16
|
-78.639,67
|
31.287,70
|
7.710,15
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
Überschuss lt.
Erklärung
|
42.534,46
|
76.811,90
|
180.853,24
|
3.177,80
|
1. Anpassung wegen Anpassung
auf Nettomethode
|
|
|
|
|
Zahllasten
|
34.910,00
|
|
|
|
2. Änderung
Abschreibung
|
|
|
|
|
Abschreibung bisher
|
281.136,36
|
229.899,00
|
176.352,00
|
170.918,03
|
Abschreibung lt. BE
|
-174.446,83
|
-175.192,90
|
-172.951,50
|
-163.819,98
|
3. zusätzl. Aufwand (AfA
1990)
|
-9.822,74
|
-9.822,74
|
-9.822,74
|
-9.822,74
|
zusätzl. Aufwand (AfA
1991)
|
-6.800,55
|
-6.800,55
|
-6.800,55
|
-6.800,55
|
Überschuss lt. BE
|
167.510,70
|
114.894,71
|
167.630,45
|
-6.347,44
|
Aufteilung der
Einkünfte
|
|
|
|
|
2/3 tel E. F.
|
111.673,80
|
76.596,47
|
111.753,63
|
-4.231,63
|
1/3 tel H. F.
|
55.836,90
|
38.298,24
|
55.876,82
|
-2.115,81
|
|
|
1998
|
Einnahmen lt. Erkl.
(netto)
|
|
160.000,00
|
Werbungskosten lt.
Erkl.
|
223.454,49
|
|
-Differenz AfA lt. BE
|
-7.102,20
|
|
-Privatanteil lt. FA
(33,5%)
|
-47.789,63
|
|
-zusätz. Aufwand (AfA
1990)
|
-9.822,74
|
|
-zusätzl. Aufwand (AfA
1991)
|
-6.800,55
|
|
Summe WK lt. BE
|
|
-151.939,37
|
Überschuss der WK
über den Einnahmen lt. BE
|
|
8.060,63
|
Aufteilung der
Einkünfte
|
|
|
2/3 tel E. F.
|
|
5.373,75
|
1/3 tel H.F.
|
|
2.686,87
Es war daher
aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage(nicht in der elektronischen Entscheidungsdokumentation des UFS
enthalten): Beilagen 1- 4 sowie 10 Berechnungsblätter
Wien,
12. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1355-W/02
- Stammnummer
- 8156
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF