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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1355-W/02

1) Fremdüblichkeit der Vermietung eines Einfamilienhauses 2) Restnutzungsdauer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1355-W/02vom 12.02.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

die ARGE oder andere Mieter das Haus ohne Bettwäsche und Handtücher vermietet worden sei, lassen sich nicht entnehmen. Bettwäsche und Handtücher wurden - wie auch den seinerzeit vom Finanzamt geprüften Anlageverzeichnissen zu entnehmen - stets den Mietern zur Verfügung gestellt. Da Bettwäsche und Handtücher somit auch Gegenstand der einkünfteveranlassten Verwendung (der Vermietung) sind, stellen die Aufwendungen dafür Werbungskosten dar und sind daher im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Dass die strittigen Wirtschaftsgüter nicht im Seehaus, sondern anderweitig (privat) genutzt werden, hat das Finanzamt Baden nicht festgestellt. Es ist daher der Berufung in diesem Punkt stattzugeben. ad 3.) Restnutzungsdauer und AfA-Satz: Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, jährlich ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber vermutet daher bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, eine Nutzungsdauer von 66,67 Jahren. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den eine solche Behauptung aufstellenden Steuerpflichtigen. Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist die Dauer seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung wird die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen bezeichnet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes (und damit die Höhe des AfA Satzes) kann regelmäßig nur geschätzt werden. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen, der in aller Regel über einen besseren Einblick als die Abgabenbehörde verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nach seinen Verhältnissen nutzen lässt. Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung des Abgabepflichtigen zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist (vgl. zB VwGH 17.11. 1992, 92/14/0141, 13.12.1989, 88/13/0056). Die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes hängt in erster Linie von der Bauweise ab. Ein Gutachten stellt die fachmännische Beurteilung von Tatsachen dar. Es muss einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen; ein Gutachten, aus dem weder die zugrundegelegten Tatsachen noch wie sie beschafft wurden erkennbar ist, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl Erkenntnis des VwGH vom 7. September 1988, Zl 88/18/0210). Im vorliegenden Fall stützt sich der steuerliche Vertreter der Bw auf ein Gutachten (Stichtag 2. März 2000) eines gerichtlich beeideten Sachverständigen (s. Sachverhalt). Darin wird die technische Lebensdauer im Gutachtenszeitpunkt (rund 10 Jahre nach Errichtung des Gebäudes) bei Mängel- und Schadenfreiheit - auf Grund der überwiegenden Holzbauweise mit 50 Jahren angesetzt. Der Befund ergab allerdings Mängel und Schäden im Bereich des aufgehenden Kellermauerwerks, der tragenden Holzkonstruktion und im Deckenbereich. Laut diesem Gutachten ist Feuchtigkeit in den Kellerwänden, Schwindrisse im Holz der Tragekonstruktion und eine Senkung der Decke über dem Erdgeschoss feststellbar. Eine Behebung der Schäden in der Tragekonstruktion und im Deckenbereich sei auf Grund der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht möglich. Dies führe zu einer Reduzierung der technischen Lebensdauer infolge Mängel und Schäden um zumindest 10 Jahre, sodass die technische Lebensdauer letztlich mit 40 Jahren anzusetzen ist. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer wurde nur mit 30 - 35 Jahren ermittelt. Was die wirtschaftliche Nutzungsdauer anlangt, vermag der Senat dem Gutachter nicht zu folgen. Der Lauf der Zeit bringt bei jeder Art der Vermietung Änderungen des Geschmacks und der jeweiligen Anforderungen mit sich, ohne dass dadurch eine weitere Nutzung unmöglich wäre. Bedenkt man, dass seit 1998 bis heute das Haus an eine Familie ganzjährig vermietet wird, entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass diese Mieterin diese Wohnung nach einiger Zeit infolge der "geringen Ausstattung und einfachen Installation" und der "zeitbedingten und persönlichen Baugestaltung" nicht mehr nutzen würde. Darüber hinaus wird im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 1996, Zl 92/14/0052 die sich auch schon aus früheren VwGH-Erkenntnissen ergebende Rechtsansicht bestätigt, dass in der Regel maßgeblich die technische und nicht die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist. Hingegen ist das Gutachten hinsichtlich der technischen Nutzungsdauer nach Meinung des erkennenden Senates schlüssig. Der Ansatz einer 60jährigen Nutzungsdauer bei einem Einfamilienhaus, dessen wesentliche, tragende Teile aus Holz sind, entspricht dem Stand der Wissenschaft (vgl. Ross/Brachmann/Holzer, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken,26 Hannover 1991, 94 ff). Dass diese Nutzungsdauer durch die erhobenen Schäden (Mängel und Schäden z.B. hinsichtlich des aufgehenden Kellermauerwerks, der tragenden Holzkonstruktion und im Deckenbereich) verkürzt wird, erscheint nicht zweifelhaft. Auch gegen die Annahme einer Reduzierung der technischen Nutzungsdauer im Umfang von 10 Jahren bestehen keine Bedenken. Aus Vereinfachungsgründen wird nicht für die ersten Jahre, in welchem die Schäden noch nicht evident waren, ein niedrigerer und dafür für die Folgejahre ein der Restnutzungsdauer und den Schäden entsprechend höherer AfA-Satz angesetzt, sondern ist - und hierüber besteht Einvernehmen mit den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens - von einer einheitlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren und somit von einer AfA von 2% jährlich auszugehen. II. Umsatzsteuer für die Jahre 1990 - 1997: Wie im Punkt I der Entscheidung ausführlich dargestellt und festgestellt worden ist, begründet die an die ARGE und andere erfolgte entgeltliche Vermietung eines Seehauses in O., eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Damit stellt diese Art der Tätigkeit auch eine solche im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Damit sind auch Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1972 getätigt worden. Da somit ein Tatbestand des § 1 Abs1 UStG 1972 bzw 1994 erfüllt wird, ist auch Umsatzsteuer festzusetzen bzw. sind Vorsteuerbeträge anzuerkennen. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1972 bzw 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1972 bzw 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die folgenden Umsätze: "1. Die Lieferung und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschriften als bewirkt gilt; 2. der Eigenverbrauch im Inland....." Strittig ist jedoch: 1.) die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1994; 2.) die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges für die Jahre 1990 und 1991. ad 1.) Nach § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1 lit. a und c und in alle Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Entscheidend ist der Wissensstand der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des vorangegangenen Bescheides. Es darf somit nur eine Tatsache, die der Behörde im Erstverfahren noch nicht bekannt gewesen ist, zum Gegenstand einer amtswegigen Wiederaufnahme gemacht werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass als dem Finanzamt bekannt geworden zu gelten hat, was sich aus den Steuerakten ergibt. Als Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände gemeint (vgl. VwGH vom 9.12.1964, 983/63); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätte. "Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b sind also dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als Sachverhalt) für eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid eine Entscheidungsgrundlage bilden. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, die zu einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des in seiner realen Gegebenheit vorhanden gewesenen Sachverhaltes geführt haben, ist für sich nicht ein Grund, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen vermag. Ebenso lassen sich die Folgen einer früheren unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder Tatsachenwertung (VwGH 9.4.1986,84/13/0102) eines der Behörde bekannten (bekanntgegebenen, festgestellten, offen gelegten) Sachverhaltes oder einer fehlenden rechtlichen Beurteilung (verfehlte rechtliche Schlussfolgerungen; VwGH 19.5.1988,87/16/003) - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - bei unveränderter Tatsachenlage nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (VwGH 2.12.1985,84/15/0217). Maßgebend für eine Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen ist jedoch, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Das Finanzamt stützt die Wiederaufnahme des Verfahrens von amtswegen betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 darauf, dass im Zuge der Erhebungen im Berufungsverfahren betreffend die Jahre 1990 und 1991 durch die Einvernahme von Angestellten der ARGE Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien, welche bis dato nicht bekannt gewesen seien. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates war jedoch der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. VwGH 9.7.1997, 96/13/0185, 28.1.1998, 95/13/0141). Es ist den Ausführungen des steuerlichen Vertreter der Bw. beizupflichten, wenn er in der Berufung ausführt, dass die Aussagen der einzelnen Mitarbeiter aus der Sicht der Bw als (alleinige) Tatsachenfeststellungen nicht geeignet seien und betriebliche Gegebenheiten seitens der ARGE betreffen würden, auf die die Bw keinen Einfluss gehabt hat. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ist die Frage, ob die Mitarbeiter der ARGE, denen zwar die unentgeltliche Nutzung des Seehauses angeboten worden ist, die aber dieses Angebot der Nutzung tatsächlich nicht bzw. nur in einem geringerem als von der Bw. angegebenen Ausmaß angenommen haben, für die Frage ob die Vermietungstätigkeit der Bw eine Einkunftsquelle des Einkommensteuergesetzes bzw unternehmerische Tätigkeit darstellt oder nicht nicht entscheidungswesentlich. Weiters ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen nur dann zu verfügen, wenn der Spruch des neu zu erlassenden Sachbescheides von dem durch die Verfügung der Wiederaufnahme aus dem Rechtsbestand beseitigten Sachbescheid abweicht. Da - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt und somit der ursprüngliche Sachbescheid vom 15. September 1995 den richtigen Spruch in der gegenständlichen Angelegenheit (Umsatzsteuerfestsetzung 1994) enthält, wäre er nach einer Wiederaufnahme eben nicht durch einen anderslautenden Bescheid zu ersetzen. Somit ist auch das am Ende von § 303 Abs. 4 BAO angeführte Kriterium ("einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte") nicht erfüllt. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates erfolgte daher die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 zu Unrecht und der diese Wiederaufnahme verfügende Bescheid wird somit stattgebend aufgehoben. Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Für das gegenständliche Umsatzsteuerverfahren 1994 bedeutet dies, dass der - zugleich mit dem nunmehr aufgehobenen Wiederaufnahmebescheid erlassene - Sachbescheid vom 1. Februar 2000 (Abweisung des Antrages auf Umsatzsteuerveranlagung 1994) ex lege aus dem Rechtsbestand tritt und der vorherige Umsatzsteuerbescheid vom 15. September 1995 wieder auflebt. Die gegen den Sachbescheid vom 1. Februar 2000 erhobene Berufung richtet sich somit nunmehr hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 gegen einen nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid und ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 307 Tz 8). 2). Vorsteuer für die Jahre 1990 und 1991: Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1972 im Veranlagungszeitraum S 40.000,00 nicht übersteigen, sind gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1972 von der Verpflichtung, eine Umsatzsteuererklärung (Umsatzsteuervoranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit. Die Bestimmungen über den Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1972 finden in diesem Falle keine Anwendung. Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 21 Abs. 6 UStG 1972 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1972 versteuern will. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Wie der Darstellung des Verfahrensganges zu entnehmen ist, ist weder für das Jahr 1990 noch für das Jahr 1991 ein (rechtzeitig gestellter) Regelbesteuerungsantrag aktenkundig. Hinweise, dass für das Jahr 1990 überhaupt ein solcher gestellt werden sollte, finden sich nirgends. Für das Jahr 1991 wurde zwar von Seiten des Finanzamtes Baden ein Antragsformular (Lager-Nr. X 283) per Post (mit der Frist bis 10. 9. 1993) dem damaligen steuerlichen Vertreter der Bw übermittelt, doch befindet sich kein gültiger Antrag in den Veranlagungsakten. Vom damaligen steuerlichen Vertreter der Bw wird lediglich auf das Postaufgabebuch verwiesen, in welchem vermerkt worden ist, dass am 7. 9. 1993 unter der Laufnummer 1 und der Aufgabenummer 5581b an das Finanzamt Baden eine Briefsendung erfolgt ist. Seitens des damaligen steuerlichen Vertreters der Bw konnte lediglich eine Kopie des entsprechenden Antrages ohne Unterschrift und Datum vorgelegt werden. Es ist unglaubwürdig, dass tatsächlich ein derartiger Antrag gestellt wurde, wenn nicht einmal in den Unterlagen des damaligen steuerlichen Vertreters ein konkreter Hinweis darauf, dass die Stellung eines solchen Antrages beabsichtigt war, enthalten ist. Die Kopie eines nicht weiter von der Bw oder dem Steuerberater bearbeiteten Formblattes lässt eher darauf schließen, dass - aus welchen Gründen immer - ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde. Die nicht näher spezifizierte Briefsendung an das Finanzamt Baden kann jeden möglichen Inhalt gehabt haben und muss in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen. Weiteres Beweisvorbringen zur Abgabe der Regelbesteuerungsanträge wurde von der Bw. nicht erstattet. Es ist auch nicht evident, dass am Finanzamt Baden einlangende Briefsendungen nicht weiterbearbeitet bzw. abgelegt werden. Der erkennende Senat vermag somit in Abwägung der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht festzustellen, dass seitens der Bw. für die Jahre 1990 und 1991 beim Finanzamt Baden rechtzeitig ein Regelbesteuerungsantrag eingelangt ist. Da somit kein gültiger Antrag gemäß § 21 Abs. 8 UStG 1972 vorliegt, können die von der Bw in den Umsatzsteuererklärungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge, nach der für diese Jahre anzuwendenden Rechtslage, in den Jahren 1990 und 1991 nicht anerkannt werden. Diese werden jedoch als zusätzlicher Aufwand bei den Überschussrechnungen gewährt (siehe Beilage 4 bestehend aus den Seiten 1 - 8). Darstellung der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | Überschuss lt. Erklärung | -404.650,04 | -446.956,76 | -222.211,20 | -12.714,14 | 1. Änderung wegen Anpassung auf Nettomethode | | | | | Korr. Vst. wg. Umstellung auf Nettomethode: | | | 252.716,63 | 7.606,10 | Umsatzsteuer | | | -62.860,00 | -38.160,00 | Zahllasten | | | | -19.954,00 | nicht gewährte Vorsteuer lt. BE | 186.036,83 | 100.748,92 | | | 2. Änderung Abschreibung | | | | | Abschreibung bisher | 129.344,85 | 234.930,46 | 291.042,17 | 274.486,00 | Abschreibung lt. BE | -79.368,01 | -148.995,58 | -188.201,20 | -171.510,21 | 3. Erhöhung Eigenverbrauch | | 40.000,00 | 40.000,00 | | 4. zusätzl. Aufwand (AfA 1990) | -6.567,10 | -9.822,74 | -9.822,74 | -9.822,74 | zusätzl. Aufwand (AfA 1991) | | -5.823,29 | -6.800,55 | -6.800,55 | Überschuss/Verlust lt. BE | -175.203,47 | -235.918,99 | 93.863,11 | 23.130,46 | Aufteilung der Einkünfte: | | | | | 2/3 tel E. F. | -116.802,31 | -157.279,33 | 62.575,41 | 15.420,31 | 1/3 tel H. F. | -58.401,16 | -78.639,67 | 31.287,70 | 7.710,15   | | 1994 | 1995 | 1996 | 1997 | Überschuss lt. Erklärung | 42.534,46 | 76.811,90 | 180.853,24 | 3.177,80 | 1. Anpassung wegen Anpassung auf Nettomethode | | | | | Zahllasten | 34.910,00 | | | | 2. Änderung Abschreibung | | | | | Abschreibung bisher | 281.136,36 | 229.899,00 | 176.352,00 | 170.918,03 | Abschreibung lt. BE | -174.446,83 | -175.192,90 | -172.951,50 | -163.819,98 | 3. zusätzl. Aufwand (AfA 1990) | -9.822,74 | -9.822,74 | -9.822,74 | -9.822,74 | zusätzl. Aufwand (AfA 1991) | -6.800,55 | -6.800,55 | -6.800,55 | -6.800,55 | Überschuss lt. BE | 167.510,70 | 114.894,71 | 167.630,45 | -6.347,44 | Aufteilung der Einkünfte | | | | | 2/3 tel E. F. | 111.673,80 | 76.596,47 | 111.753,63 | -4.231,63 | 1/3 tel H. F. | 55.836,90 | 38.298,24 | 55.876,82 | -2.115,81   | | | 1998 | Einnahmen lt. Erkl. (netto) | | 160.000,00 | Werbungskosten lt. Erkl. | 223.454,49 | | -Differenz AfA lt. BE | -7.102,20 | | -Privatanteil lt. FA (33,5%) | -47.789,63 | | -zusätz. Aufwand (AfA 1990) | -9.822,74 | | -zusätzl. Aufwand (AfA 1991) | -6.800,55 | | Summe WK lt. BE | | -151.939,37 | Überschuss der WK über den Einnahmen lt. BE | | 8.060,63 | Aufteilung der Einkünfte | | | 2/3 tel E. F. | | 5.373,75 | 1/3 tel H.F. | | 2.686,87 Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Beilage(nicht in der elektronischen Entscheidungsdokumentation des UFS enthalten): Beilagen 1- 4 sowie 10 Berechnungsblätter Wien, 12. Februar 2004

Normen und Schlagworte

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1355-W/02
Stammnummer
8156
Gültig
12.02.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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