Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1355-W/02
1) Fremdüblichkeit der Vermietung eines Einfamilienhauses 2) Restnutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1355-W/02vom 12.02.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
|
S 13.000,00
|
für
6 Wochen
|
je
Saunaabend
|
S 2.200,00
|
für
9 Abende
Daraus
ermittelt sich:
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4
x 3.000,00+ 6x13.000,00+9x 8.500,00+ 9x 2.200,00
|
=
S 186.300,00
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zuzüglich
20% MwST von 128.000,00
|
= S 37.260,00
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anweisbarer
Betrag für die Nutzung 1992
|
S 223.560,00
Liste der
Benützer für das Jahr 1992:
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Fr.
C. wg. Krankheit abgesagt
|
1.4.1992
- 16.4.1992
|
4
Wochen
|
Fr.
St.
|
9.5.1992
- 23.5.1992
|
2
Wochen
|
Hr.
St.
|
24.5.1992
- 14.6.1992
|
3
Wochen
|
Hr.
J.
|
2.7.1992
- 18.7.1992
|
2
Wochen
|
Hr.
O.
|
19.7.1992
- 1.8.1992
|
2
Wochen
|
Fr.
U. T.
|
2.8.1992
- 15.8.1992
|
2
Wochen
|
Hr.
Th. K.
|
29.8.1992
- 12.9.1992
|
2
Wochen
|
Fr.
H. B.
|
13.9.1992
- 27.9.1992
|
2
Wochen
Vermietung
des Seehauses im Jahr 1993:
Verrechnungssätze:
|
je
Woche Vor- und Nachsaison
|
S 9.000,00
|
für
10 Wochen
|
je
Woche Hauptsaison
|
S 14.000,00
|
für
6 Wochen
|
je
Saunaabend
|
S 2.400,00
|
für
7 Abende
anweisbarer Betrag (brutto)
S 228.960,00
Anwesenheitsliste
1993:
|
Hr.
St.
|
LW
20 und 21
|
Fr.
St.
|
LW
22 und 23
|
Fr.
H. B.
|
LW
24
|
Hr.
O.
|
LW
28 und 29
|
Hr.
K.
|
LW
30
|
Fr.
St.
|
LW
31
|
Hr.
DI R. L.
|
LW
32 und 33
|
Hr.
DI S R.
|
LW
36 und 37
|
Hr.
DI Th.K.
|
LW
38 bis 40
Vermietung
des Seehauses in O. 1996:
Vermietungszeiträume:
vom 28.5.1996 bis zum
23.6.1996 vom 29.6.1996 bis zum 11.8.1996 vom 15.8.1996 bis zum
22.9.1996 sowie für 8 Saunaabende und 1 Bürowochenende
Pauschale von S 275.000,00
zuzügl 20% MWSt S 55.000,00 = 330.000,00
Anwesenheitsliste 1996:
|
Fr.
St. nach Operation
|
28.5.1996
bis zum 23.6.1996
|
Fam.
H: B.
|
29.6.1996
bis zum 20.7.1996
|
Hr.
DI S. R.
|
20.7.1996
bis zum 30.7.1996
|
Fa.
O.
|
30.7.1996
bis zum 11.8.1996
|
Bürowochenende
|
11.8.1996
bis zum 13.8.1996
|
Fa.
O.
|
15.8.1996
bis zum 24.8.1996
|
DI.,
Th. K.
|
24.8.1996
bis zum 8.9.1996
|
Fr.
St.
|
8.9.1996
bis zum 22.9.1996
|
sowie
für 8 Saunaabende
|
Vermietung
des Seehauses 1997:
Rechnung 1997 über die
Vermietung des Seehauses in O. an die ARGE zur Nutzung durch deren
Mitarbeiter:
|
à
Conto
|
S 75.000,00
|
zuzüglich
10% MWSt
|
S 7.500,00
|
anweisbarer
Betrag
|
S 82.500,00
Mit Eingabe
vom 17. 10. 1997 legte der steuerliche Vertreter der Bw dem Finanzamt B. unter
Hinweis auf die Niederschrift vom 17.10. 1997 eine Detailaufstellung zu den
Einnahmen der Jahre 1993, 1994 und 1995 (s. F-Akt, Bd. III S 76 - 79)
vor.
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1994
|
|
Einnahmen:
|
ARGE
|
Sonstige
|
|
|
Schilling
netto
|
Schilling
netto
|
Schilling
netto
|
14.9.
|
I. B.
(20.
- 24. 6. 1994)
|
8.000,00
|
|
8.000,00
|
13.9.
|
ARGE
(für
Nutzung 1994)
|
150.000,00
|
150.000,00
|
|
2.12.
|
ARGE
(Nachverr.
BK 1991 - 1993)
|
75.000,00
|
75.000,00
|
|
11.12.
|
ARGE
(für Nutzung
1994)
|
115.000,00
|
115.000,00
|
|
|
|
348.000,00
|
340.000,00
|
8.000,00
|
1995
|
|
Einnahmen:
|
ARGE
|
Sonstige
|
6.5.
|
Dr.
Z.
(29.4.-6.5.1995)
|
15.000,00
|
|
15.000,00
|
25.5.
|
A. B.
17.5
-25.5.1995)
|
15.000,00
|
|
15.000,00
|
8.7.
|
J. G.
|
40.000,00
|
|
40.000,00
|
20.7.
|
ARGE
(für
1. Halbjahr 1995)
|
110.000,00
|
110.000,00
|
|
12.8.
|
Dr. F. +
Gäste
(5. -
12.8.1995)
|
20.000,00
|
|
20.000,00
|
15.9.
|
ARGE
(für
Nutzung 1995)
|
100.000,00
|
100.000,00
|
|
|
|
300.000,00
|
210.000,00
|
90.000,00
|
1996
|
|
Einnahmen:
|
ARGE
|
Sonstige
|
24.11.1995
|
ARGE
(Rest
1995, bezahlt 1/96)
|
35.000,00
|
35.000,00
|
|
5.5.
|
Fam. B. +
Z
(4.- 14.4. + 27.4. -
5.5.1996)
|
30.000,00
|
|
30.000,00
|
27.5.
|
J. G.
(10.5
- 27.5. 1996)
|
35.000,00
|
|
35.000,00
|
2.12.
|
ARGE
(für
Nutzung 1996)
|
275.000,00
|
275.000,00
|
|
|
|
375.000,00
|
310.000,00
|
65.000,00
Anzumerken
ist, dass für das Jahr 1997 keine derartige Aufstellung aktenkundig ist.
2.
Vermietung des Seehauses im Jahr 1998:
Festzuhalten ist, dass im Zuge
der Veranlagung für das Jahr 1998 ein Mietvertrag - abgeschlossen zwischen
Fr. G. und H. F. sowie E. F. (s. F-Akt, Bd.II, Dauerbelege) -
vorgelegt worden ist. Daraus geht hervor, dass das Mietverhältnis am 1.
März 1998 beginnt und auf die Dauer von 10 Monaten abgeschlossen wird.
Der Mietzins beträgt
monatlich S 16.000,00 (netto). Diese Miete enthält die Miete,
einschließlich Betriebskosten des Hauses, die Strom- und Telefonkosten im
üblichen Umfang. (s. Dauerbelege; F-Akt, Bd. II).
Für das Jahr 1998 legte
der steuerliche Vertreter der Bw nachstehende Darstellung des Überschusses
der Einnahmen über den Werbungskosten vor und beantragte den Abzug von
Vorsteuer in Höhe von S 14.808,06.
|
Einnahmen in Schilling
|
brutto
|
netto
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Mieteinnahmen (10%)
|
176.000,00
|
160.000,00
|
Ausgaben (netto
|
|
|
Betriebskosten
|
|
9.758,83
|
Strom/Gas
|
|
12.009,39
|
Telefon
|
|
2.902,83
|
Gebühren und
Abgaben
|
|
4.350,25
|
Bankzinsen und Spesen
|
|
778,88
|
Beratungskosten
|
|
14.588,33
|
Instandhaltung
|
|
10.207,08
|
Anlagenabschreibung
|
|
168.858,90
|
abzüglich Anteil
Eigennutzung
|
|
-70.000,00
|
Summe Ausgaben
|
|
153.454,49
|
Überschuss
|
|
6.545,51
|
DI.E. F. 2/3tel
|
|
4.364,00
|
Mag. H. F.1/3 tel
|
|
2.182,00
Mit Bescheid
vom 26. Mai 2000 wurde von der Erklärung betreffend Umsatzsteuer bzw.
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr
1998 in nachstehender Weise abgewichen:
Umsatzsteuer für das Jahr
1998:
Die privat genutzten
Räumlichkeiten seien aus dem Unternehmensbereich auszuscheiden und die
Vorsteuer sei aliquot zu kürzen.
|
abziehbare Vorsteuer lt.
Erkl.
|
14.808,06
|
- Vorsteuer
Beratungskosten
|
-2.917,67
|
|
11.890,39
|
-33,5% für
Eigennutzung
|
-3.983,28
|
|
7.907,11
|
+ Vorsteuer
Beratungskosten
|
2.917,67
|
abziehbare
Vorsteuerbeträge
|
10.824,78
Einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1998:
Aufwendungen für
Bettwäsche und Handtücher seien gemäß
§ 20 EStG
1988 nicht abzugsfähig.
Bei Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen würden,
könne gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich nur 1,5% als AfA geltend gemacht werden.
Die Abschreibung sei weiters
von den Bruttobeträgen zu ermitteln.
|
AfA - Gebäude
|
lt. Aufstellung
|
53.454,33
|
AfA sonstiges
|
lt. Aufstellung
|
49.194,03
Überschussermittlung:
|
Einnahmen
|
|
160.000,00
|
Werbungskosten lt.
Erkl.
|
223.454,49
|
|
- Differenz AfA
|
-66.210,54
|
|
|
157.243,95
|
|
-Privatanteil 33,5% von
142.655,62*)
|
-47.789,63
|
109.454,32
|
|
|
50.545,68
|
Überschuss
|
50.546,00
|
|
2/3 tel E. F.
|
33.697,00
|
|
1/3 tel
|
16.849,00
|
|
*) Privatanteil WK lt.
Erkl.
|
223.454,49
|
|
- Beratungskosten
|
-14.588,33
|
|
|
208.866,16
|
|
Eigennutzung lt. Erkl.
|
70.000,00
=
|
33,5% von
208.866,16
Mit Eingabe
vom 2. Jänner 2001 erhob der steuerliche Vertreter der Bw gegen den
Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung betreffend 1998 fristgerecht Berufung.
Begründend wurde
ausgeführt, dass
1.) im oa Bescheid in keiner
Weise dargelegt worden sei, weshalb für das Jahr 1998 sehr wohl eine
Einkunftsquelle vorliegen würde.
2.) Im Mietentgelt sei auch die
Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern inbegriffen.
Demnach würden diese Aufwendungen Werbungskosten darstellen.
3.) Das Gebäude sei
seinerzeit auf schottrigem durchfeuchteten Boden errichtet worden. Demnach sei
aus diesem Grund und auf Grund der Bauweise nicht mit einer 66 jährigen
Nutzungsdauer zu rechnen.
Mit Eingabe vom 14. März
2001 legte die Bw. ein Gutachten zur Ermittlung der Restnutzungsdauer des
Bestandsobjektes in O. von DI. F R. per Stichtag 2. März 2001 vor
(s. F-Akt Bd.II/ 1998,S 40ff).
GUTACHTEN
zur
Ermittlung der Restnutzungsdauer des Bestandobjektes in O.
|
Auftraggeber:
|
Bw.
|
Zweck:
|
Ermittlung der
Restnutzungsdauer des obig angeführten Bestandobjektes
|
Stichtag:
|
02. März 2001
GUTACHTEN:
"Die
gewöhnliche Lebensdauer eines Gebäudes hängt wesentlich von der
Bauart (Konstruktion und verwendete Baustoffe), der Bauweise (massiv,
Fertigteil) und der Nutzung ab.
Die
Qualität des Baumaterials und dessen Haltbarkeit sind vor allem bei jenen
Teilen des Gebäudes, die nicht oder nur mit sehr großem Aufwand
auswechselbar wären, wie z.B. Außenwände, Decken, tragende
Konstruktionen, Treppen - von entscheidender Bedeutung.
Die
Nutzung bzw. Nutzungsdauer eines Gebäudes ist abhängig von der
Zweckbestimmung des Gebäudes und den herrschenden wirtschaftlichen
Bedingungen.
Unabhängig
von der Bauart, der Bauweise und der Nutzung haben nicht behebbare
Baumängel bzw -schäden, die nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten behoben werden könnten, einen wesentlichen Einfluss auf die
Lebens- und Nutzungsdauer eines Gebäudes. Erfahrungsgemäß
beträgt die gewöhnliche Lebensdauer eines als Einfamilienhaus
konzipierten Gebäudes je nach Ausführung - Fertigteilhaus auf
Holzbasis bis massives Einfamilienhaus- 40 bis 80 Jahre.
Das
gegenständliche Wohngebäude wurde im Jahr 1988 als Einfamilienhaus
errichtet, drei Jahre später 1991 fertiggestellt und mit Bescheid vom 23.
August 1991 zur Benützung freigegeben. Es besteht aus einem Keller-, sowie
Erd- und ausgebauten Dachgeschoß. Die wesentlichen, tragenden Teile des
Wohnhauses sind aus Holz hergestellt, das sind die innere Tragekonstruktion,
bestehend aus Holzstützen sowie die Holztramdecke. Umfasst sind die
Holzstützen von gemauerten Ziegelaußenwänden. Im Wesentlichen
ist das Wohngebäude als einfach bis normal ausgeführtes
Einfamilienhaus mit Fertigteilelementen errichtet. Die gewöhnliche
Lebensdauer für dieses Gebäude wird mit 60 Jahren eingeschätzt.
Das Alter des Gebäudes beträgt bereits 10 Jahre (Fertigstellung 1991),
sodass die technische Lebensdauer bei Mängel - und Schadenfreiheit, mit 50
Jahren anzusetzen ist. Der Befund ergab allerdings Mängel und Schäden
im Bereich des aufgehenden Kellermauerwerks, der tragenden Holzkonstruktion und
im Deckenbereich. So ist Feuchtigkeit in den Kellerwänden, Schwindrisse im
Holz der Tragkonstruktion und eine Senkung der Decke über dem Erdgeschoss
feststellbar.
Eine
Behebung der Schäden in der Tragkonstruktion und im Deckenbereich ist auf
Grund der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht möglich.
Dies führt zu einer Reduzierung der technischen Lebensdauer infolge
Mängel und Schäden um zumindest 10 Jahre, sodass die technische
Lebensdauer letztlich mit 40 Jahren anzusetzen ist.
Die
wirtschaftliche Nutzungsdauer des für Wohnzwecke gewidmeten und für
Wiedervermietung konzipierten Gebäudes ist infolge der starken Abnutzung
durch die laufende Wiedervermietung, der laut Befund geringen Ausstattung und
einfachen Installation, durch die zeitbedingte und persönliche
Baugestaltung, die modernen Anforderungen nicht mehr entsprechen würde, mit
30 bis 35 Jahren anzusetzen."
Mit Schreiben vom 6. April 2001
teilte die Abgabenbehörde erster Instanz der Bw schriftlich mit, dass ab
dem Jahr 1998 eine Einkunftsquelle deshalb angenommen worden sei, weil die
Vermietung des Hauses in O. an die ARGE gänzlich eingestellt worden sei und
seit dem Frühjahr 1998 an andere Personen dauervermietet werde. Es handle
sich dabei offenbar somit nicht mehr um eine vertragliche Gestaltung, welche
anhand der Kriterien der sogenannten "Angehörigenjudikatur" zu beurteilen
sei. Der Wechsel von einer Vermietung an eine Gesellschaft, an welcher einer der
vermieteten Ehegatten wesentlich beteiligt sei, zu einer Vermietung an Personen,
bei denen die Angehörigeneigenschaft nicht gegeben sei, stelle eine
wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar, welche selbstverständlich
auch zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führen könne.
Mit Schreiben vom 30. April
2001 nahm der steuerliche Vertreter der Bw wie folgt Stellung. Es würde den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, dass bei einem
Vermietungsobjekt ein Mieterwechsel eintreten könnte. Daraus eine
Änderung der Art der Vermietung abzuleiten, sei nicht nachvollziehbar.
Gänzlich eingestellt sei die Vermietung nicht, sondern der bisherige
Hauptmieter, die ARGE, habe ihren Betrieb eingestellt. Aus diesem Grund sei es
notwendig gewesen, neue Mieter zu suchen.
Die Vorgangsweise der
Abgabenbehörde gehe von dem vom Gesetz her nicht gedeckten Rechtsatz aus,
dass eine Änderung des Sachverhaltes bzw. der wirtschaftlichen
Gegebenheiten eine geänderte rechtliche Beurteilung nach sich ziehen
würde.
Abschließend wies der
steuerliche Vertreter der Bw. darauf hin, dass eine bei der ARGE
durchgeführte Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 die
Zulässigkeit der an die HG gezahlten Mietaufwendungen in keiner Weise
angezweifelt habe.
Im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz - mittlerweile zur Entscheidung zuständig
der unabhängige Finanzsenat - fand am 21. Mai 2003 ein
Erörterungstermin (§ 279 Abs. 3 BAO) statt, an welchem neben
der Referentin der steuerliche Vertreter der Bw, ein Mitgesellschafter der Bw
sowie ein Vertreter des Finanzamtes teilgenommen haben.
Nach eingehender
Erörterung der Sach- und Rechtslage hat sich der steuerliche Vertreter der
Bw Bedenkzeit bis zum 28. Mai 2003 erbeten, ob und inwieweit eine
Berufungszurücknahme möglich sei.
Mit Vorhalt vom 25. August 2003
wurde - nachdem eine entsprechende Reaktion nicht erfolgt ist - dem steuerlichen
Vertreter der Bw die Darstellung der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1990 - 1997 laut Finanzamt (s.
Beilage 1) sowie eine Darstellung der Einkünfte laut Bw (s. Beilage 2) in
Kopie mit der Bitte übermittelt, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung
des Schreibens, zu den nachstehenden Punkten schriftlich Stellung zu
nehmen:
"1.)
Laut Ihrer Darstellung der Berechnung ist die Position "Vorsteuer aus
Bruttoaufwand" bereits in der ausgewiesenen Vorsteuer enthalten;
demgegenüber setzte das Finanzamt diese Position extra an. Um
entsprechenden Nachweis für Ihren Standpunkt wird gebeten.
2.)
Weiters wird um Darstellung der Berechnung der Position "Abschreibung
Gebäude"
gebeten."
Mit Niederschrift vom 9.
Oktober 2003 wurde Nachstehendes festgehalten:
"Der
steuerliche Vertreter der Bw erschien um den Vorhalt vom 25. August 2003
persönlich zu beantworten.
Betreffend
die strittige Position (Differenz Abschreibung Gebäude in den
Steuererklärungen 1990 - 1992) haben sich noch Fragen ergeben die noch
abzuklären sind und die auch von Seiten des Finanzamtes Baden zu
klären sind.
Steuerlicher
Vertreter wird versuchen bis spätestens 24. Oktober 2003 die Frage zu
klären.
Abschließend
nimmt der steuerliche Vertreter der Bw den Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurück.
Das
Finanzamt Baden wird von dem Ergebnis der Besprechung informiert."
Mit Eingabe vom 10. Oktober
2003 (eingelangt am 14. Oktober 2003) übermittelte der steuerliche
Vertreter der Bw die endgültige Zusammenstellung der Berichtigung der
Überschussrechnungen 1990 bis 1997 (s. Beilage 3), Darstellung der
Änderungen und Berichtigungen, Ableitung zu den Ergebnissen Dr. S.,
Anlagenverzeichnisse 1990 bis 1997 mit Berechnung der Differenz zu den
bisherigen Abschreibungen.
"Anbei
übersende ich Ihnen nunmehr die endgültige Zusammenstellung der
Berichtigung der Überschussrechnungen 1990 bis 1997 wie
vereinbart.
Im
übrigen ergibt sich die Differenz bei der Abschreibung Anlagenverzeichnis
Überschussrechnung aus einem 10%igen Eigennutzungsanteil.
Wie
Sie der Aufstellung ersehen können, ergeben die Überschussrechnungen
1990 bis 1997 einen Gesamtgewinn von S 231.757,74 (lt. Dr.
S S 345.613,64). Hinsichtlich der Differenzen zur Berechnung Dr.
S. habe ich eine Zusammenstellung vorbereitet.
Bezüglich
der Abschreibung ergeben meine Berechnungen sogar eine geringere Abschreibung
als sie Dr. S ermittelt hat. Zur Darstellung habe ich für die in Rede
stehenden Jahre die angepasste Anlagenverzeichnisse
beigefügt.
Hinsichtlich
der Position "Vorsteuer aus Bruttoaufwand" verwiese ich auf meine
Ausführungen im Vorhalt vom 9.9.1999 an das Finanzamt Baden"
Mit Schreiben vom 15. Oktober
2003 wurde dem Finanzamt als Amtspartei die Niederschrift vom 9. Oktober 2003,
der Vorhalt vom 25. August 2003 und die Vorhaltsbeantwortung vom 14.Oktober 2003
zur Kenntnisnahme und allfälliger schriftlicher Stellungnahme
übermittelt.
Mit Eingabe vom 27. Oktober
2003 nahm das Finanzamt als Amtspartei wie folgt Stellung:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat
jüngst im Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 97/13/0215 in Bestätigung
seiner langjährigen Judikatur zum Ausdruck gebracht:
Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie nach außen hin
ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. ebenfalls jüngst
etwa das Erkenntnis vom 4. Juni 2003, 97/13/0208). Die Kriterien für
die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten auch
für Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner
oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind,
dass mangels eines Interessensgegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine
nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine
familienhafte Veranlassung (vgl. Erkenntnis vom 24. September 2002,
99/14/0006).
Umsomehr hätten diese
Erwägungen auch Geltung für Verträge von Personengesellschaften -
im vorliegenden Fall eine Architektengesellschaft nach bürgerlichen Recht
und eine Vermietergemeinschaft - und es könne kein Zweifel darüber
bestehen, dass E. F. maßgeblich auf die Geschäftsgebarung des
Architektenbüros Einfluss nehmen habe können und so eine Vereinbarung
zwischen der ARGE und der Vermietergemeinschaft der Ehegatten F. den Kriterien
für Familienverträge standhalten muss.
Da diese Vereinbarungen
- nicht in Schriftform
vorliegen würden,
- ein nachträgliches
Konstrukt darstellen würden, nachdem die Anerkennung der fraglichen
Liegenschaft als Betriebsvermögen der ARGE gescheitert sei,
- inhaltlich völlig
unbestimmt seien (vgl. Bl. 50/91 Veranlagungsakt "...Vermietung nach
Maßgabe der Nachfrage bzw freier Kapazitäten")
und
- das Vermietungsobjekt an die
Dienstnehmer der ARGE nach den Erhebungen des Finanzamtes B. von diesen nur
spärlich genutzt worden sei und es wohl kaum fremdüblich sei,
Fixmieten in nicht geringer Höhe über Jahre zu bezahlen, ohne dass das
Interesse der Dienstnehmer an diesen Sozialleistungen den Mitteleinsatz
rechtfertigen würde,
vertrete das Finanzamt Baden
weiterhin die Auffassung, dass dieser Vereinbarung die steuerliche Anerkennung
und der Vermietung daher die Einkunftsquelleneigenschaft zu versagen sei.
Eine Bindungswirkung an
Bescheide der für die Besteuerung der ARGE zuständigen
Abgabenbehörde, in welchen die Mietzahlungen als Betriebsausgaben
Anerkennung gefunden hätten, würde nicht bestehen.
Die Einkünfteermittlung
des Finanzamtes Baden (Bl. 100f/91 Veranlagungsakt) sei wie auch in
Bl. 98/91 Veranlagungsakt ausgeführt unpräjudiziell für die
Beurteilung der Rechtsfrage der Einkunftsquelleneigenschaft erstellt worden und
habe lediglich dazu gedient, die mögliche Höhe der steuerlichen
Auswirkungen der Rechtsauffassung des Finanzamtes Baden transparent zu
machen.
Mit Schreiben vom 5. November
2003 wurde die oa Stellungnahme des Finanzamtes der steuerlichen Vertretung der
Bw übermittelt.
Weiters wurde dem steuerlichen
Vertreter der Bw mit Fax vom 18. November 2003 eine Korrektur der von ihm in der
Eingabe vom 10. Oktober 2003 übermittelten Darstellung der Abschreibung
für das Gebäude (G), die sonstigen Wirtschaftsgüter (S) und die
Möbel (M) zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme
übermittelt.
Mit elektronischer Eingabe vom
22. November 2003 teilte der steuerliche Vertreter der Bw mit:
"Hinsichtlich
der übermittelten Abschreibungslisten haben Sie einen erheblich strengeren
Maßstab hinsichtlich der Abschreibungsdauer wie seinerzeit Dr. S.
angelegt. Trotzdem gebe ich hiemit ausdrücklich meine Zustimmung in
Einschränkung des vorgebrachten Berufungsbegehrens."
Mit Schreiben vom 27. November
2003 wurde dies dem Finanzamt als Amtspartei zur Kenntnisnahme
übermittelt.
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache des ehemaligen steuerlichen Vertreters der Bw
(Dr. F.) am 12. Dezember 2003 wurde nachstehende Niederschrift
aufgenommen:
"Dr.
F. kommt auf Grund einer telefonischen Anforderung des E. F. (in der 49.
Kalenderwoche des Jahres 2003), mit der Bitte den damaligen Sachverhalt vor der
Referentin darzulegen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Dr.
F. gibt bekannt, dass im Zuge einer Betriebsprüfung (St. Nr.1) betreffend
Umsatzsteuer 1988 bis 1991 die Vorsteuern, die ursprünglich in der ARGE
geltend gemacht worden sind, ausgeschieden worden sind, da das Seehaus nicht
notwendiges Betriebsvermögen der ARGE sei (Tz 17).
Am
28. November 1992 hat die Hausgemeinschaft der Kanzlei die Vollmacht erteilt,
mit dem Auftrag nachträglich für die Jahre 1990 bis 1992 entsprechende
Einnahmen und Ausgabenrechnungen zu erstellen und Steuererklärungen
einzureichen.
In
diesem Zeitraum wurden die Aufwendungen für das Seehaus bei der ARGE
gebucht, sodass diese nunmehr nachträglich in die neugegründete HG
gebucht wurden.
Finanzamt
Baden hat dies abgewiesen und die Berufung wurde vom E. F. persönlich
eingebracht (entgegen der steuerlichen Ansicht des Dr. F.); da die Rechnungen
nicht auf die HG, sondern auf andere Umsatzsteuersubjekte lauten.
Dr.
F. überlässt der Referentin zwei Konvolute (zum Teil kopierte und zum
Teil Originalrechnungen) zur Einsicht und Prüfung.
Bezüglich
des Fehlens eines Regelbesteuerungsantrages in den Akten des Finanzamtes Baden,
kann ich nur auf das Postbuch (Kopie liegt bereits vor) verweisen.
Mehr
ist dazu nicht zu sagen."
Mit Eingabe vom 17. Dezember
2003 übermittelte der steuerliche Vertreter der Bw
1.) ein adaptiertes
Anlagenverzeichnis 1990 bis 1998
2.) Berechnung der Abschreibung
aus nicht abzugsfähiger Vorsteuer
3.) Anlageverzeichnis
zuzüglich Abschreibung aus nicht abzugsfähiger Vorsteuer.
Gleichzeitig mit der Ladung zur
mündlichen Berufungsverhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw die
Niederschrift vom 12. Dezember 2003 übermittelt.
Mit Eingabe vom 23. Jänner
2004 übermittelte dieser nachstehende Ausführungen:
"Unter
Hinweis auf die Übersendung der Niederschrift vom 12. 12. 2003 über
eine Vorsprache von Dr. F. bei der dortigen Referentin sehe ich mich aus
grundsätzlichen und verfahrensrechtlichen Gründen veranlasst
nachstehende Hinweise zu geben:
1.
Im Berufungsverfahren war zuletzt nur mehr die Frage offen, ob hinsichtlich des
Jahres 1991 ein Antrag auf Regelbesteuerung gestellt wurde oder nicht. Und nur
in dieser Angelegenheit wurde Rücksprache beim seinerzeitigen steuerlichen
Vertreter gepflogen.
2.
Dr. F. war nur befugt in dieser Angelegenheit Aufklärung zu
schaffen.
3.
Alle Angaben und Auskünfte die Dr. F. darüber hinaus getroffen hat,
hat er eigenmächtig abgegeben. Er war dazu weder beauftragt noch dazu
befugt. Und er hat dies unter Verletzung der beruflichen
Verschwiegenheitspflicht getan.
4.
Dies ist deshalb wichtig mitzuteilen, weil wesentliche Teile seiner Aussagen und
Auskünfte tatsachen- und wahrheitswidrig sind bzw im Verfahren nicht mehr
relevant sein können.
5.
So ist z.B. darauf hinzuweisen, dass ja alle Rechnungen zwischenzeitig bereits
im Berufungsverfahren mit dem Finanzamt Baden soweit dies notwendig war,
korrigiert wurden und nunmehr den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
entsprechen. Verwunderlich ist, dass Dr. F. noch Originalbelege hatte, obwohl
die Kanzlei L. anläßlich der Beendigung des
Auftragsverhältnisses ausdrücklich beauftragt wurde, sämtliche
Belege zurückzugeben.
6.
Eindeutig tatsachenwidrig ist z.B. weiters, dass die Berufung von E. F
persönlich eingebracht wurde. Diese wurde von - wie ja auch die
Steuererklärungen und die Überschussrechnungen, die eigenmächtig
und ohne vorige Konsultation mit dem Steuerpflichtigen eingereicht wurde -
über L. eingebracht.
7.
Und wenn Dr. F. behauptet hat, er hätte E. F. abgeraten, eine Berufung
einzubringen, ist dies wahrheits- und tatsachenwidrig, da E. F. mit Dr. F.
nie Kontakt hatte und die ursprüngliche Berufung die
Umsatzsteuerproblematik gar nicht angesprochen hat. es ging lediglich um die
Frage der Zuordnung der Einkünfte. Die Berufung wurde im übrigen auf
Initiative L. auf Basis einer Unterlage L. ausgearbeitet.
Es
kann seitens des Steuerpflichtigen nicht nachvollzogen werden, weshalb diese
Tatsachen und wahrheitswidrigen Aussagen getroffen wurden. Aus der Sicht des
Steuerpflichtigen sind jedenfalls durch die Aussagen keine Änderungen bei
der Beurteilung des Sachverhaltes eingetreten. Sollte aus der Sicht des
Finanzsenates sich daraus neue Beurteilungskriterien ergeben, ersuche ich diese
darzulegen, damit im Sinne des Parteiengehörs alle Unterlagen und
Sachverhalte bei der Berufungsverhandlung vorgebracht werden
können."
In der am 4. Februar 2004 am
Finanzamt Baden - auf Antrag der Referentin gemäß
§ 282
Abs. 1 Z 2 BAO durch den gesamten Berufungssenat - durchgeführten,
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 2 BAO anberaumten
mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt:
Seitens des steuerlichen
Vertreters der Bw. und E. F. wurde mehrfach betont, dass vom Finanzamt Baden von
insgesamt 20 bis 30 Arbeitnehmern lediglich einige wenige, noch dazu ehemalige
Arbeitnehmer der ARGE einvernommen worden seien. Bei deren Aussagen möge zu
berücksichtigen sein, dass auf Grund der Fragestellung die ehemaligen
Arbeitnehmer fürchten mussten, Lohnsteuer nachzahlen zu müssen.
Es habe zunächst durch das
Finanzamt Baden im Jahr 1997 eine Befragungsrunde von ausgeschiedenen
Mitarbeitern gegeben (DI B. T. und DI R. L.). Die Bw. habe dann von Dr. S.
vom Finanzamt Baden eine Liste mit Namen erhalten, wen dieser in weiterer Folge
zu befragen wollte. Es habe dann 1998 eine zweite Befragungsrunde gegeben, bei
welcher auch nur einige wenige Mitarbeiter befragt worden seien (CH. S., P. F.,
DI Th. K., DI S. R.).
Von der Bw. genannte
"Entlastungszeugen" seien von Dr. S. nicht befragt worden.
Erst im Zuge der
Betriebsprüfung vor dem Wiener Finanzamt betreffend die ARGE im Jahr 2000
sei es zur Einvernahme von Anrainern gekommen, die gezeigt habe, dass die
Angaben der befragten ehemaligen Mitarbeiter in dieser Form nicht stimmen
können. Zu deren Glaubwürdigkeit sei anzumerken, dass E. H. und H. F.
zu diesen Nachbarn kein besonderes Naheverhältnis haben.
Festzuhalten sei durch die Bw.
ferner, dass das Finanzamt vor Ort anlässlich des Beginnes der Nutzung eine
Nachschau hinsichtlich des Anlagevermögens vorgenommen habe.
Bettwäsche und Handtücher habe es schon von Anfang gegeben, das sei
auch vom Finanzamt bei der Nachschau gesehen worden. Es sei immer mit
Bettwäsche und Handtüchern vermietet worden.
Insgesamt habe im Zeitraum 1990
bis 1997 nach den Berechnungen der Bw. aus der Vermietung ein
Einnahmenüberschuss von rund S 290.000,00 resultiert.
Ab 1994 habe es neben der ARGE
auch andere Mieter gegeben. Die Steigerung der Mieteinnahmen ab 1994 sei auch
auf diese Fremdvermietungen zurückzuführen. Das Haus sei jeweils zur
Gänze vermietet worden. In Summe habe die Vermietung an die ARGE bis 1997
nur 41 % der Gesamtmietkapazität in Anspruch genommen.
Der Nutzung durch die ARGE sei
die Überlegung zu Grunde gelegen, dass die ARGE einige Großprojekte
laufen gehabt und mit dem Seehaus einen Incentive für die Mitarbeiter der
ARGE schaffen wollte. Die Mitarbeiter sollten sich in der Nähe von Wien
erholen können; sie seien zuvor von der beabsichtigen Erholungseinrichtung
informiert worden.
Das Mietentgelt für die
ARGE habe grundsätzlich jenem entsprochen, das auch die anderen Mieter
bezahlten haben.
Das Seehaus sei weiterhin an
das Ehepaar K. vermietet. Einen neuen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht,
dieser sei einvernehmlich mündlich verlängert worden.
Zur Fremdüblichkeit sei
aus Sicht von E. F. noch festzuhalten, dass dieser mit keinem seiner
unterschiedlichen Architektenpartner schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen
habe. Der damaliger Partner in der ARGE, Mag. H., habe zu einem Zeitpunkt, zu
dem die ARGE bereits aufgelöst war, bestätigt, dass die Anmietung des
Ferienhauses in der stattgefundenen Weise vereinbart wurde.
Es hätten insgesamt zwei
Betriebsprüfungen bei der ARGE stattgefunden, die beide - nach teilweise
intensiven Ermittlungen - zu dem Schluss gekommen seien, dass die Mietzahlungen
Betriebsausgaben darstellen.
An- und Abmeldungen der Nutzer
bei der Gemeinde nach den Meldevorschriften habe es nicht gegeben.
Die Reinigung hätten
grundsätzlich die Mieter vorgenommen, nach Mieterwechsel sei eine Kontrolle
durch E. F. und H. F. erfolgt.
Es habe eine Privatnutzung im
Umfang von 12 % der nutzbaren Zeit gegeben.
Gegen eine behauptete private
Interessenslage spreche auch, dass das Haus bis heute vermietet ist.
Der Vertreter des Finanzamtes
Baden verwies darauf, dass er am bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt habe und
für den verhinderten Dr. S. an der Verhandlung teilnehme.
Seitens des Finanzamtes Baden
wurde außer Streit gestellt, dass für den Fall des Vorliegens einer
Einkunftsquelle diese beiden Ehegatten F. zuzurechnen ist (siehe
Berufungsvorentscheidung). Allerdings sei aus Sicht des Finanzamtes nach wie vor
die Fremdüblichkeit hinsichtlich der Vermietung an die ARGE nicht
gegeben.
Hinsichtlich der
Regelbesteuerungsanträge wurde von der Bw. auf die Aussage des
vorhergehenden Steuerberaters verwiesen.
Seitens E. F. sei nochmals
Rücksprache mit dem Gutachter gehalten worden, wonach dieser bestätigt
habe, dass die Gesamtnutzungsdauer mit 40 bis 45 Jahren anzusetzen sei.
Nach einer Erörterung der
Sachlage wurde sowohl seitens der Bw. als auch seitens des Finanzamtes
erklärt, dass gegen eine Festsetzung der Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren
aufgrund des Gutachtens kein Einwand bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.).
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung gem. § 188 BAO des
Seehauses in O. in den Jahren 1990 bis 1998:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall hinsichtlich der Einkünftefeststellung,
ob
1.) die an die ARGE erfolgte
entgeltliche Vermietung eines Seehauses in O., welches im zivilrechtlichen
Eigentum der Ehegattin eines Gesellschafters der ARGE steht und vom
Gesellschafter E. F mitfinanziert wurde, in den Jahren 1990 bis 1997 eine
Einkunftsquelle iSd Einkommensteuergesetzes darstellt;
2.) die Handtücher und
Bettwäsche als Werbungskosten im Jahr 1998 abzugsfähig sind;
3.) auf Grund eines von der Bw
am 14. März 2001 vorgelegten Gutachtens ein höherer als der im
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
normierte Abschreibungssatz in Höhe von 1,5% angesetzt werden kann.
Der Berufungssenat geht - kurz
zusammengefasst - von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
E. F. und H. F. errichteten
gemeinsam ein Einfamilienhaus ("Seehaus") an einem Badesee in O. Die Ehegatten
sind jedenfalls wirtschaftliche Eigentümer (§ 24 Abs. 1
lit. d BAO) und vermieten dieses gemeinsam. Die jeweiligen Beiträge
von E. F. und H. F. hierzu entsprechen insgesamt dem Verhältnis von 2/3 zu
1/3. Das Haus wird möbliert mit Handtüchern und Bettwäsche
vermietet.
E. F. betrieb mit E. H. eine
Architektenarbeitsgemeinschaft (ARGE). Diese hat ihren Mitarbeitern das Seehaus
bis 1997 zu Erholungszwecken im Wesentlichen unentgeltlich zur Verfügung
gestellt, teilweise im Wege von Einzelnutzungsüberlassungen für
einzelne Tage oder Wochen, teilweise im Wege gemeinsamer Aktivitäten der
Mitarbeiter.
In der Lohnverrechnung der ARGE
wurde offenkundig unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 13 EStG
1988 hierfür ein Sachbezug (§ 15 EStG 1988) bei den Mitarbeitern
nicht angesetzt; An- und Abmeldungen bei der Meldebehörde
(§§ 2 ff MeldeG 1991) wurden nicht vorgenommen. Es gibt
allerdings Aufzeichnungen über die jeweilige Nutzungsdauer und die
jeweiligen Nutzer.
Ein schriftlicher Mietvertrag
zwischen der ARGE und der Vermietergemeinschaft wurde nicht errichtet. Der
Verwendungszweck - Nutzung durch Mitarbeiter der ARGE - stand jedoch bereits bei
der Errichtung des Seehauses fest. Die Miete wurde nach Wochen verrechnet, wobei
zwischen den Saisonen (Vor- und Nachsaison 8.000 S, Hauptsaison
12.000 S) unterschieden wurde. Als Mietentgelt wurden in den Jahren 1991
bis 1993 insgesamt zwischen 128.000 S und 190.000 S netto verrechnet,
hierfür erfolgte noch eine Nachverrechnung an Betriebskosten in Höhe
von 75.000 S. Die entsprechenden Zahlungsflüsse sind unstrittig.
Ab dem Jahr 1994 erfolge eine
Vermietung nicht nur an die ARGE, sondern auch an Dritte. Die Mietkonditionen
für die ARGE entsprachen im Wesentlichen jenen für die anderen
Kurzzeitmieter.
In den Jahren 1994 bis 1996
betrugen die Jahresmieteinnahmen zwischen 245.000 S und 275.000 S, im
Jahr 1997 80.000 S netto. Die entsprechenden Zahlungsflüsse sind
unstrittig.
Die ARGE zahlte - aus
unterschiedlichen Gründen - für mehr Wochen Miete, als dies der
tatsächlichen Nutzung durch ihre Mitarbeiter entsprach.
Insgesamt wurde aus der
Vermietung an die ARGE und an Dritte ein Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erzielt. Teilweise wurde nicht an die ARGE, sondern an Dritte
vermietet.
Eine private Nutzung durch die
Vermietergemeinschaft erfolgte nur in untergeordnetem Ausmaß (12%); die
Ehegatten E. F. und H. F. verbringen ihre Sommerurlaube nahe dem
Wörthersee.
Seit 1998 wird das Seehaus an
Frau K., frühere G., zu einem monatlichen Mietzins inklusive Betriebskosten
von 16.000 S netto vermietet.
Seitens der Bw wurden auch mit
Dritten teilweise keine schriftlichen Mietverträge abgeschlossen.
ad 1.) Wie dem Sachverhalt zu
entnehmen ist, ist die Errichtung des Seehauses der Bw vor allem mit dem Zweck
erfolgt, dieses an die ARGE zu vermieten, damit diese es ihren Mitarbeitern zu
Erholungszwecken zur Verfügung stellen kann. Ein schriftlicher Mietvertrag
existiert nicht. Dieser wurde mündlich zwischen der Bw als Vermieterin und
der ARGE als Mieterin des gegenständlichen Hauses - abgeschlossen (s.
Eingabe vom 17. Mai 1994).
Die Bw legte einerseits
für die Vermietung des Seehauses an die ARGE die entsprechenden Rechnungen
sowie andererseits die Anwesenheitslisten der entsprechenden Jahre bei. Die an
die Bw gezahlten Mieten wurden von dieser als Mieteinnahmen erklärt und in
die "Überschussrechnungen" der Bw aufgenommen. Bei der ARGE wurden diese
als freiwilliger Sozialaufwand behandelt und im Zuge einer Betriebsprüfung
auch als solcher anerkannt.
Auf Grund von Erhebungen
(Einvernahmen von Angestellten der ARGE sowie H. F. ) wurde festgestellt,
dass die von der Bw angegebenen Angestellten der ARGE, welchen das Seehaus
unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist, überhaupt nicht bzw.
nur in einem wesentlich geringeren Ausmaß als angegeben genutzt haben.
Es gaben 5 von der Bw als
Mieter bzw. Benützer des Angebotes der ARGE genannten Personen (s. NS von
DI. B. T.; DI R.L.; Ch. S.; DI. R. S. und U. T.) bekannt,
dass "ihnen die Nutzung zwar angeboten worden
ist, sie aber keinesfalls einen Urlaub dort verbracht haben" und 2 (s. NS
von Ch. S. und P. F.), dass "die
Nutzung des Hauses in einem geringeren Ausmaß als von der Bw. angegeben
stattgefunden hat."
Diesen Aussagen stehen die
Einvernahmen der beiden Nachbarn von H. F. und E. F Ing. B. F.
und F. N. gegenüber, wo ausgesagt wird, dass
"eine Nutzung durch familienfremde Personen
während der Sommermonate meistens gegeben war, erst in den letzen Jahren
sei eine derartige Nutzung nicht mehr erkennbar gewesen".
Das Finanzamt ist daher auf
Grund der Einvernahmen der Mitarbeiter der ARGE zu dem Schluss gelangt, dass die
entgeltliche Zurverfügungstellung eines Hauses, welches im zivilrechtlichen
Eigentum der Ehegattin eines ARGE Gesellschafters steht und vom Gesellschafter
mitfinanziert worden ist, an die ARGE nicht fremdüblich ist.
Es wurde jedoch nur ein kleiner
Teil der Mitarbeiter der ARGE - und hier weitgehend bereits ausgeschiedene
Mitarbeiter - befragt.
Es ist nun im Rahmen der freien
Beweiswürdigung zu klären, ob die nach außen vorgegebene
Leistungsbeziehung (das behauptete Mietverhältnis zwischen der ARGE und der
Bw) tatsächlich bestanden hat oder aber durch ein Naheverhältnis
bestimmt worden ist.
Die einkunftserzielungsbedingte
Veranlassung findet dort ihre Grenzen, wo nach der Sachlage freiwillige
Zuwendungen aus familiären (privaten) Gründen vorliegen. Zahlungen
aufgrund von Leistungsbeziehungen mit nahestehenden Personen sind daher
(insoweit) nicht der Betriebssphäre zuzuordnen, als sie in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise bloß den äußeren Rahmen für eine privat
veranlasste Zuwendung darstellen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/
Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm 66).
Verträge mit nahen
Angehörigen bzw einander Nahestehenden können für den Bereich des
Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie
nach
außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
unter
einander Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Die für Rechtsbeziehungen
unter Angehörigen bestehenden Grundsätze beruhen auf der in
§ 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise und haben
ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 167
Abs. 2 BAO).
Die für "nahe
Angehörige" geltenden Grundsätze beziehen Lehre, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm 68) auch auf Rechtsverhältnisse zwischen
einer Personengesellschaft (hier: die ARGE) und deren Gesellschafter (hier: E.
F.) oder nahe Angehörige eines Gesellschafters (hier: H. F.).
Es besteht jedoch keine
steuerliche Vermutung gegen die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen
Angehörigen; bei eindeutigen Ermittlungsergebnissen können daher auch
Rechtsbeziehungen anerkannt werden, bei denen nicht alle der vorgenannten
Kriterien gleichermaßen ausgeprägt vorhanden sind, wenn an der
tatsächlichen Durchführung kein Zweifel besteht und grundsätzlich
Fremdüblichkeit gegeben ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/
Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm 67).
Nach Ansicht des erkennenden
Senates erfüllt die Vermietung des Seehauses an die ARGE die vorgenannten
Kriterien einer steuerlich anzuerkennenden Vereinbarung zwischen einander
Nahestehenden:
Die Vermietung ist nach
außen hin hinreichend in Erscheinung getreten, die Vereinbarung hatte auch
einen eindeutigen Inhalt. An der tatsächlichen Durchführung (Nutzung
durch den Mieter, Zahlung des Mietentgelts) besteht ebenfalls für den Senat
kein Zweifel.
Das Finanzamt stützt sich
bei seiner Nichtanerkennung vor allem auf das seiner Ansicht nach fehlende
Tatbestandsmerkmal der Fremdüblichkeit.
Der Fremdvergleich ist
grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd
gegenüberstehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem
Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (VwGH 1.12.1992,
92/14/0149). Nur Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander
fremd gegenüber stehenden Personen nicht vorkommen (zB Schenkungen oder
unentgeltliche Betriebsübergaben), sind danach zu beurteilen, wie sich
dabei üblicherweise andere Personen verhalten, die zueinander in
familiärer Beziehung stehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0067). Auf dieser Basis
ist eine Vergleichsprüfung in zweifacher Hinsicht anzustellen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/
Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm 71):
Es
zunächst ist zu prüfen, ob der entsprechende Vertrag auch zwischen
Fremden in der konkreten äußeren Form abgeschlossen worden wäre,
bejahendenfalls
ist
ein am Vertragsinhalt orientierter Fremdvergleich anzustellen, wobei zu beachten
ist, dass es nahen Angehörigen an einem den Marktgesetzen unterliegenden
natürlichen Interessensgegensatz fehlen kann (Rz 1139
EStR 2000).
Nun kann nach Ansicht des
erkennenden Senates kein Zweifel daran bestehen, dass die hier allein zu
beurteilende Vereinbarung zwischen der ARGE als Mieter und der Bw. als Vermieter
fremdüblich war: Es wurden wöchentliche Mietentgelte vereinbart,
zwischen Vor- und Nachsaison einerseits und Hauptsaison andererseits
differenziert, wobei das Mietentgelt - wie sich auch aus der aktenkundigen
nachfolgenden Fremdvermietung an Frau G. bzw. Familie K. ergibt -
fremdüblich angesetzt wurde und dieses dem Umstand wechselnder
tatsächlicher Nutzer und der Ungewissheit des Nutzungsumfanges (vor allem
außerhalb der Hauptsaison) Rechnung trägt (zwischen 8.000 S und
12.000 S je Woche gegenüber 16.000 S im Monat durch die fremde
Frau K. bei durchgehender Nutzung). Die Vereinbarung mit der ARGE unterschied
sich weder in Form (mündlich) noch im Inhalt von jenen Vereinbarungen, die
von der Bw. mit fremden Mietern abgeschlossen wurden.
Die Vermietung führte
insgesamt auch zu einem Einnahmenüberschuss bei den Vermietern.
Das Finanzamt bezweifelt im
Ergebnis auch nicht die Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen Mieter
und Vermieter, sondern das betriebliche Interesse des Mieters, einen
freiwilligen Sozialaufwand für seine Mitarbeiter in dem vorliegenden Umfang
zu tragen, der von diesen möglicherweise eher wenig (wie wenig,
darüber gehen die Auffassungen auseinander; da diese Frage aus Sicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht entscheidungsrelevant war, wurde von
weiteren diesbezüglichen Ermittlungen Abstand genommen) angenommen (siehe
die Begründung der Berufungsvorentscheidung). Diese Frage - vom
zuständigen Betriebsfinanzamt wurde der Sozialaufwand als Betriebsausgaben
anerkannt; ob zu Recht, hat der erkennende Senat nicht zu prüfen - ist
jedoch von der hier zu beurteilenden Frage einer fremdüblichen Vermietung
zu unterscheiden.
Ob die ARGE auch bei
völlig fremden Vermietern ein Haus für ihre Mitarbeiter gemietet
hätte, wäre entscheidend für die Abzugsfähigkeit der
Mietaufwendungen als Betriebsausgaben gewesen; den zwischen der ARGE und der
Vermietergemeinschaft abgeschlossenen Vertrag hätte aber auch ein fremder
Mieter, der das Seehaus nutzen möchte und den Nutzungsumfang im Detail
nicht abschätzen kann (und daher keinen Jahresmietvertrag wählt),
vereinbart. Derartige Vereinbarungen mit dritten Kurzzeitmietern hat es auch,
wie in der mündlichen Berufungsverhandlung deutlich hervorgekommen ist, ab
1994 in gewissem Umfang gegeben, wobei die Bw. schon bisher auf den ihrer
Ansicht nach bloß 41%igen Gesamtanteil der ARGE an der Vermietung -
bezogen auf die Streitjahre - hingewiesen hat (die Berechnung dieses Anteils ist
zwar nicht nachvollziehbar, aber unstrittiger weise gab es neben der ARGE auch
andere Mieter).
Wenn das Finanzamt Baden auf
Grund von Erhebungen zu der Ansicht gelangt, dass die Angestellten der ARGE,
welchen das Seehaus unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist,
überhaupt nicht bzw nur in einem wesentlich geringeren Ausmaß als
angegeben genutzt haben, dann übersieht es dabei, dass Vertragspartner der
Bw die ARGE ist, die ihrererseits allen Verpflichtungen (Zahlung der Mieten)
nachweislich nachgekommen ist. Die Frage, ob die Mitarbeiter der ARGE das
Seehaus auch genützt haben, ist eine Angelegenheit zwischen der ARGE und
ihren Mitarbeitern, das Bestandsverhältnis zwischen der Bw und der ARGE
wird aber davon nicht berührt.
Nach Meinung des
Unabhängigen Finanzsenates ist dem steuerlichen Vertreter der Bw
beizupflichten, wenn er in der Berufung ausführt, dass dieser Mietvertrag
nur ein Rahmenvertrag und die Intensität der Nutzung nicht Gegenstand des
Vertrages gewesen sei.
Dem Umstand, dass die
Mitarbeiter der ARGE dieses Angebot möglicherweise kaum genützt haben
(und die Mieterträge 1997 stark rückläufig waren), ist von der Bw
ab dem Jahr 1998 dadurch Rechnung getragen worden, dass ab dem Jahr 1998 an Fr.
K. bzw. G. das ganze Jahr über vermietet worden ist.
Auch das von der ARGE an die Bw
bezahlte (jeweils in den Sommermonaten) Mietentgelt (S 8.000,00 bzw
12.000,00 pro Woche im Jahr 1992; mit einer jährlichen Steigerung von ca
S 500,00) kann nach ha Dafürhalten angesichts der Tatsache, dass das
Haus an einem See gelegen ist und damit einen hohen Erholungszweck für die
Mitarbeiter darstellt, als angemessen anerkannt werden, zumal dieses auch von
fremden Kurzzeitmietern entrichtet wurde.
Dass die ARGE auch für
kurzfristige Stornos Miete zahlt, weil eine Vermietung an Dritte dann nicht
vorgenommen werden kann, ist durchwegs fremdüblich. Es entspricht auch der
Lebenserfahrung, dass durch die Arbeitnehmer kurzfristige Absagen erfolgten,
weil diese für die Arbeitnehmer mit keinen Kosten verbunden waren.
Wie bereits ausführlich
dargestellt, wurde ab März 1998 das Seehaus zunächst für die
Dauer von 10 Monaten an Fr. K. bzw. G. vermietet.
Im Zusammenhang mit dieser
Vermietung kommt das Finanzamt nun zu der Auffassung, dass ab diesem Zeitpunkt
eine Einkunftsquelle vorliege. Dies deswegen, weil der Mietvertrag zwischen der
Bw und Fr. G. (K.) schriftlich verfasst worden und damit auch dem Kriterium der
Publizität genüge getan worden sei. Des weiteren werde im Gegensatz zu
den Jahren 1991 - 1997 das ganze Jahr dauervermietet.
Dazu ist festzuhalten, dass
auch mit Fr. G. (K.) die Verlängerung des schriftlichen Mietvertrages
formlos mündlich erfolgt ist.
Auf Grund der oa
Ausführungen ist nach Meinung des erkennenden Senates davon auszugehen,
dass die nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung zwischen der ARGE und
der Bw tatsächlich bestanden hat.
Aus der positiven Umschreibung
der Einkünfte als Gewinn bzw als Überschuss über die
Werbungskosten in § 2 Abs. 4 EStG 1988 ist abzuleiten, dass nur jene
Einkunftsquellen einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind, die auf Dauer
gesehen zu einem Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss führen. Andernfalls
ist Liebhaberei (Voluptuar) gegeben. Die damit verbundenen Verluste (bzw
Verlustanteile) sind steuerlich weder ausgleichs- noch vortragsfähig.
Allfällige "Zufallsgewinne" werden nicht besteuert.
Beurteilungsmaßstab
für die Liebhabereibeurteilung von Betätigungen, die typischerweise
der Lebensführung zuzurechnen sind, ist die objektive
Ertragsfähigkeit.
Eine Betätigung ist
objektiv ertragsfähig, wenn sie in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosen)
erwarten lässt.
Liebhaberei setzt einen
Gesamtverlust bzw. Gesamtüberschuss der Werbungskosten voraus. Dies ist im
gegenständlichen Fall jedoch weder bei der wochenweisen (vergleichsweise
ertragreicheren) noch bei der mehrmonatigen bzw ganzjährigen Vermietung der
Fall.
Da es bei der
gegenständlichen Tätigkeit zu einem Gesamtüberschuss der
Einnahmen schon in den strittigen Jahren 1990 - 1998 kommt, stellt sich die
Frage der Liebhaberei nicht.
Bemerkt wird, dass - folgte man
der Ansicht der Abgabenbehörden erster Instanz - eine doppelte
Steuerfreistellung in Zusammenhang mit der Vermietung des Seehauses erfolgt
wäre: Einerseits haben sich die Mietzahlungen als Betriebsausgabe bei der
ARGE steuermindernd ausgewirkt, andererseits wären diese aber nicht bei den
Vermietern - infolge angenommenen Fehlens einer Einkunftsquelle -
steuererhöhend zu berücksichtigen gewesen.
Darüber hinaus könnte
- spätestens ab der Sachverhaltskenntnis in der mündlichen
Berufungsverhandlung, wobei freilich auf die nicht ausschließliche Nutzung
durch die ARGE bereits im bisherigen Verfahren durch die Bw. hingewiesen wurde -
jedenfalls jener Teil der Vermietung, der auch in den Jahren vor 1998 dritte
"fremde" Mieter betraf, nicht mit der Begründung, es längen steuerlich
nicht anzuerkennende Vereinbarungen mit einander Nahestehenden vor, ignoriert
werden.
Da - wie oben ausführlich
dargestellt - das Finanzamt als Amtspartei zu der Darstellung der Berechung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des steuerlichen Vertreters der Bw
für die Jahre 1990 bis 1997 (s. Beilage 3) keine Stellungnahme abgegeben
hat, da das Finanzamt weiter die Ansicht vertritt, dass keine Einkunftsquelle
vorliegt und die seinerzeitige Berechnung des Finanzamtes lediglich dazu gedient
habe, die mögliche Höhe der steuerlichen Auswirkungen der
Rechtsauffassung des Finanzamtes transparent zu machen, kommt der
Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung,
dass zur Einkünfteermittlung für die Jahre 1990 - 1997
grundsätzlich - mit den folgenden Einschränkungen - die
unwidersprochen gebliebenen Daten des steuerlichen Vertreters der Bw
heranzuziehen sind.
Wie dem Schreiben vom 18.
November 2003 zu entnehmen ist, erfolgte jedoch im Zuge des Verfahrens vor der
Abgabenbehörde II. Instanz durch die Referentin hinsichtlich der Berechnung
der Einkünfte eine Korrektur der Abschreibungssätze für das
Gebäude (1,5%), den sonstigen Wirtschaftsgütern und den Möbeln
(10 Jahre Nutzungsdauer). Die darin angeführte Vorgangsweise wurde vom
steuerlichen Vertreter der Bw mit Schreiben vom 22. November 2003
(zunächst) auch akzeptiert (siehe dazu aber noch im Folgenden).
ad.2.) Abzugsfähigkeit von
Handtücher und Bettwäsche im Jahr 1998:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind nicht abzugsfähig:
"Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge."
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG
1988 schließt nicht bestimmte Arten von Aufwendungen vom Abzug aus,
entscheidend ist der jeweilige Zweck der Aufwendung (für den Haushalt,
für den Unterhalt). Ist dieser auf die private Sphäre gerichtet (zB
eigene Wohnung, normale Lebenshaltungskosten), dann ist der Abzug
ausgeschlossen; ist der Zweck der Aufwendung hingegen auf die Sphäre der
Einkünfteerzielung gerichtet, dann hindert § 20 Abs 1 Z 1 den
Abzug nicht (zB Hotelzimmer; vgl. Doralt,
EStG, § 20 Tz 9).
Im vorliegenden Fall wurde das
ganze Haus samt allen Möblierungen und Ausstattungen - wie
ausdrücklich dem Pkt. 1 des schriftlichen Mietvertrages vom 1. März
1998 zu entnehmen ist - an Fr. G. vermietet. Anhaltspunkte dafür, dass an
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1355-W/02
- Stammnummer
- 8156
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF