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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1355-W/02

1) Fremdüblichkeit der Vermietung eines Einfamilienhauses 2) Restnutzungsdauer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1355-W/02vom 12.02.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| S 13.000,00 | für 6 Wochen | je Saunaabend | S 2.200,00 | für 9 Abende Daraus ermittelt sich: | 4 x 3.000,00+ 6x13.000,00+9x 8.500,00+ 9x 2.200,00 | = S 186.300,00 | zuzüglich 20% MwST von 128.000,00 | = S 37.260,00 | anweisbarer Betrag für die Nutzung 1992 | S 223.560,00 Liste der Benützer für das Jahr 1992: | Fr. C. wg. Krankheit abgesagt | 1.4.1992 - 16.4.1992 | 4 Wochen | Fr. St. | 9.5.1992 - 23.5.1992 | 2 Wochen | Hr. St. | 24.5.1992 - 14.6.1992 | 3 Wochen | Hr. J. | 2.7.1992 - 18.7.1992 | 2 Wochen | Hr. O. | 19.7.1992 - 1.8.1992 | 2 Wochen | Fr. U. T. | 2.8.1992 - 15.8.1992 | 2 Wochen | Hr. Th. K. | 29.8.1992 - 12.9.1992 | 2 Wochen | Fr. H. B. | 13.9.1992 - 27.9.1992 | 2 Wochen Vermietung des Seehauses im Jahr 1993: Verrechnungssätze: | je Woche Vor- und Nachsaison | S 9.000,00 | für 10 Wochen | je Woche Hauptsaison | S 14.000,00 | für 6 Wochen | je Saunaabend | S 2.400,00 | für 7 Abende anweisbarer Betrag (brutto) S 228.960,00 Anwesenheitsliste 1993: | Hr. St. | LW 20 und 21 | Fr. St. | LW 22 und 23 | Fr. H. B. | LW 24 | Hr. O. | LW 28 und 29 | Hr. K. | LW 30 | Fr. St. | LW 31 | Hr. DI R. L. | LW 32 und 33 | Hr. DI S R. | LW 36 und 37 | Hr. DI Th.K. | LW 38 bis 40 Vermietung des Seehauses in O. 1996: Vermietungszeiträume: vom 28.5.1996 bis zum 23.6.1996 vom 29.6.1996 bis zum 11.8.1996 vom 15.8.1996 bis zum 22.9.1996 sowie für 8 Saunaabende und 1 Bürowochenende Pauschale von S 275.000,00 zuzügl 20% MWSt S 55.000,00 = 330.000,00 Anwesenheitsliste 1996: | Fr. St. nach Operation | 28.5.1996 bis zum 23.6.1996 | Fam. H: B. | 29.6.1996 bis zum 20.7.1996 | Hr. DI S. R. | 20.7.1996 bis zum 30.7.1996 | Fa. O. | 30.7.1996 bis zum 11.8.1996 | Bürowochenende | 11.8.1996 bis zum 13.8.1996 | Fa. O. | 15.8.1996 bis zum 24.8.1996 | DI., Th. K. | 24.8.1996 bis zum 8.9.1996 | Fr. St. | 8.9.1996 bis zum 22.9.1996 | sowie für 8 Saunaabende | Vermietung des Seehauses 1997: Rechnung 1997 über die Vermietung des Seehauses in O. an die ARGE zur Nutzung durch deren Mitarbeiter: | à Conto | S 75.000,00 | zuzüglich 10% MWSt | S 7.500,00 | anweisbarer Betrag | S 82.500,00 Mit Eingabe vom 17. 10. 1997 legte der steuerliche Vertreter der Bw dem Finanzamt B. unter Hinweis auf die Niederschrift vom 17.10. 1997 eine Detailaufstellung zu den Einnahmen der Jahre 1993, 1994 und 1995 (s. F-Akt, Bd. III S 76 - 79) vor. | 1994 | | Einnahmen: | ARGE | Sonstige | | | Schilling netto | Schilling netto | Schilling netto | 14.9. | I. B. (20. - 24. 6. 1994) | 8.000,00 | | 8.000,00 | 13.9. | ARGE (für Nutzung 1994) | 150.000,00 | 150.000,00 | | 2.12. | ARGE (Nachverr. BK 1991 - 1993) | 75.000,00 | 75.000,00 | | 11.12. | ARGE (für Nutzung 1994) | 115.000,00 | 115.000,00 | | | | 348.000,00 | 340.000,00 | 8.000,00   | 1995 | | Einnahmen: | ARGE | Sonstige | 6.5. | Dr. Z. (29.4.-6.5.1995) | 15.000,00 | | 15.000,00 | 25.5. | A. B. 17.5 -25.5.1995) | 15.000,00 | | 15.000,00 | 8.7. | J. G. | 40.000,00 | | 40.000,00 | 20.7. | ARGE (für 1. Halbjahr 1995) | 110.000,00 | 110.000,00 | | 12.8. | Dr. F. + Gäste (5. - 12.8.1995) | 20.000,00 | | 20.000,00 | 15.9. | ARGE (für Nutzung 1995) | 100.000,00 | 100.000,00 | | | | 300.000,00 | 210.000,00 | 90.000,00   | 1996 | | Einnahmen: | ARGE | Sonstige | 24.11.1995 | ARGE (Rest 1995, bezahlt 1/96) | 35.000,00 | 35.000,00 | | 5.5. | Fam. B. + Z (4.- 14.4. + 27.4. - 5.5.1996) | 30.000,00 | | 30.000,00 | 27.5. | J. G. (10.5 - 27.5. 1996) | 35.000,00 | | 35.000,00 | 2.12. | ARGE (für Nutzung 1996) | 275.000,00 | 275.000,00 | | | | 375.000,00 | 310.000,00 | 65.000,00 Anzumerken ist, dass für das Jahr 1997 keine derartige Aufstellung aktenkundig ist. 2. Vermietung des Seehauses im Jahr 1998: Festzuhalten ist, dass im Zuge der Veranlagung für das Jahr 1998 ein Mietvertrag - abgeschlossen zwischen Fr. G. und H. F. sowie E. F. (s. F-Akt, Bd.II, Dauerbelege) - vorgelegt worden ist. Daraus geht hervor, dass das Mietverhältnis am 1. März 1998 beginnt und auf die Dauer von 10 Monaten abgeschlossen wird. Der Mietzins beträgt monatlich S 16.000,00 (netto). Diese Miete enthält die Miete, einschließlich Betriebskosten des Hauses, die Strom- und Telefonkosten im üblichen Umfang. (s. Dauerbelege; F-Akt, Bd. II). Für das Jahr 1998 legte der steuerliche Vertreter der Bw nachstehende Darstellung des Überschusses der Einnahmen über den Werbungskosten vor und beantragte den Abzug von Vorsteuer in Höhe von S 14.808,06. | Einnahmen in Schilling | brutto | netto | Mieteinnahmen (10%) | 176.000,00 | 160.000,00 | Ausgaben (netto | | | Betriebskosten | | 9.758,83 | Strom/Gas | | 12.009,39 | Telefon | | 2.902,83 | Gebühren und Abgaben | | 4.350,25 | Bankzinsen und Spesen | | 778,88 | Beratungskosten | | 14.588,33 | Instandhaltung | | 10.207,08 | Anlagenabschreibung | | 168.858,90 | abzüglich Anteil Eigennutzung | | -70.000,00 | Summe Ausgaben | | 153.454,49 | Überschuss | | 6.545,51 | DI.E. F. 2/3tel | | 4.364,00 | Mag. H. F.1/3 tel | | 2.182,00 Mit Bescheid vom 26. Mai 2000 wurde von der Erklärung betreffend Umsatzsteuer bzw. einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1998 in nachstehender Weise abgewichen: Umsatzsteuer für das Jahr 1998: Die privat genutzten Räumlichkeiten seien aus dem Unternehmensbereich auszuscheiden und die Vorsteuer sei aliquot zu kürzen. | abziehbare Vorsteuer lt. Erkl. | 14.808,06 | - Vorsteuer Beratungskosten | -2.917,67 | | 11.890,39 | -33,5% für Eigennutzung | -3.983,28 | | 7.907,11 | + Vorsteuer Beratungskosten | 2.917,67 | abziehbare Vorsteuerbeträge | 10.824,78 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1998: Aufwendungen für Bettwäsche und Handtücher seien gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen würden, könne gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich nur 1,5% als AfA geltend gemacht werden. Die Abschreibung sei weiters von den Bruttobeträgen zu ermitteln. | AfA - Gebäude | lt. Aufstellung | 53.454,33 | AfA sonstiges | lt. Aufstellung | 49.194,03 Überschussermittlung: | Einnahmen | | 160.000,00 | Werbungskosten lt. Erkl. | 223.454,49 | | - Differenz AfA | -66.210,54 | | | 157.243,95 | | -Privatanteil 33,5% von 142.655,62*) | -47.789,63 | 109.454,32 | | | 50.545,68 | Überschuss | 50.546,00 | | 2/3 tel E. F. | 33.697,00 | | 1/3 tel | 16.849,00 |   | *) Privatanteil WK lt. Erkl. | 223.454,49 | | - Beratungskosten | -14.588,33 | | | 208.866,16 | | Eigennutzung lt. Erkl. | 70.000,00 = | 33,5% von 208.866,16 Mit Eingabe vom 2. Jänner 2001 erhob der steuerliche Vertreter der Bw gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend 1998 fristgerecht Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass 1.) im oa Bescheid in keiner Weise dargelegt worden sei, weshalb für das Jahr 1998 sehr wohl eine Einkunftsquelle vorliegen würde. 2.) Im Mietentgelt sei auch die Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern inbegriffen. Demnach würden diese Aufwendungen Werbungskosten darstellen. 3.) Das Gebäude sei seinerzeit auf schottrigem durchfeuchteten Boden errichtet worden. Demnach sei aus diesem Grund und auf Grund der Bauweise nicht mit einer 66 jährigen Nutzungsdauer zu rechnen. Mit Eingabe vom 14. März 2001 legte die Bw. ein Gutachten zur Ermittlung der Restnutzungsdauer des Bestandsobjektes in O. von DI. F R. per Stichtag 2. März 2001 vor (s. F-Akt Bd.II/ 1998,S 40ff). GUTACHTEN zur Ermittlung der Restnutzungsdauer des Bestandobjektes in O. | Auftraggeber: | Bw. | Zweck: | Ermittlung der Restnutzungsdauer des obig angeführten Bestandobjektes | Stichtag: | 02. März 2001 GUTACHTEN: "Die gewöhnliche Lebensdauer eines Gebäudes hängt wesentlich von der Bauart (Konstruktion und verwendete Baustoffe), der Bauweise (massiv, Fertigteil) und der Nutzung ab. Die Qualität des Baumaterials und dessen Haltbarkeit sind vor allem bei jenen Teilen des Gebäudes, die nicht oder nur mit sehr großem Aufwand auswechselbar wären, wie z.B. Außenwände, Decken, tragende Konstruktionen, Treppen - von entscheidender Bedeutung. Die Nutzung bzw. Nutzungsdauer eines Gebäudes ist abhängig von der Zweckbestimmung des Gebäudes und den herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen. Unabhängig von der Bauart, der Bauweise und der Nutzung haben nicht behebbare Baumängel bzw -schäden, die nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten behoben werden könnten, einen wesentlichen Einfluss auf die Lebens- und Nutzungsdauer eines Gebäudes. Erfahrungsgemäß beträgt die gewöhnliche Lebensdauer eines als Einfamilienhaus konzipierten Gebäudes je nach Ausführung - Fertigteilhaus auf Holzbasis bis massives Einfamilienhaus- 40 bis 80 Jahre. Das gegenständliche Wohngebäude wurde im Jahr 1988 als Einfamilienhaus errichtet, drei Jahre später 1991 fertiggestellt und mit Bescheid vom 23. August 1991 zur Benützung freigegeben. Es besteht aus einem Keller-, sowie Erd- und ausgebauten Dachgeschoß. Die wesentlichen, tragenden Teile des Wohnhauses sind aus Holz hergestellt, das sind die innere Tragekonstruktion, bestehend aus Holzstützen sowie die Holztramdecke. Umfasst sind die Holzstützen von gemauerten Ziegelaußenwänden. Im Wesentlichen ist das Wohngebäude als einfach bis normal ausgeführtes Einfamilienhaus mit Fertigteilelementen errichtet. Die gewöhnliche Lebensdauer für dieses Gebäude wird mit 60 Jahren eingeschätzt. Das Alter des Gebäudes beträgt bereits 10 Jahre (Fertigstellung 1991), sodass die technische Lebensdauer bei Mängel - und Schadenfreiheit, mit 50 Jahren anzusetzen ist. Der Befund ergab allerdings Mängel und Schäden im Bereich des aufgehenden Kellermauerwerks, der tragenden Holzkonstruktion und im Deckenbereich. So ist Feuchtigkeit in den Kellerwänden, Schwindrisse im Holz der Tragkonstruktion und eine Senkung der Decke über dem Erdgeschoss feststellbar. Eine Behebung der Schäden in der Tragkonstruktion und im Deckenbereich ist auf Grund der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht möglich. Dies führt zu einer Reduzierung der technischen Lebensdauer infolge Mängel und Schäden um zumindest 10 Jahre, sodass die technische Lebensdauer letztlich mit 40 Jahren anzusetzen ist. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer des für Wohnzwecke gewidmeten und für Wiedervermietung konzipierten Gebäudes ist infolge der starken Abnutzung durch die laufende Wiedervermietung, der laut Befund geringen Ausstattung und einfachen Installation, durch die zeitbedingte und persönliche Baugestaltung, die modernen Anforderungen nicht mehr entsprechen würde, mit 30 bis 35 Jahren anzusetzen." Mit Schreiben vom 6. April 2001 teilte die Abgabenbehörde erster Instanz der Bw schriftlich mit, dass ab dem Jahr 1998 eine Einkunftsquelle deshalb angenommen worden sei, weil die Vermietung des Hauses in O. an die ARGE gänzlich eingestellt worden sei und seit dem Frühjahr 1998 an andere Personen dauervermietet werde. Es handle sich dabei offenbar somit nicht mehr um eine vertragliche Gestaltung, welche anhand der Kriterien der sogenannten "Angehörigenjudikatur" zu beurteilen sei. Der Wechsel von einer Vermietung an eine Gesellschaft, an welcher einer der vermieteten Ehegatten wesentlich beteiligt sei, zu einer Vermietung an Personen, bei denen die Angehörigeneigenschaft nicht gegeben sei, stelle eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar, welche selbstverständlich auch zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führen könne. Mit Schreiben vom 30. April 2001 nahm der steuerliche Vertreter der Bw wie folgt Stellung. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, dass bei einem Vermietungsobjekt ein Mieterwechsel eintreten könnte. Daraus eine Änderung der Art der Vermietung abzuleiten, sei nicht nachvollziehbar. Gänzlich eingestellt sei die Vermietung nicht, sondern der bisherige Hauptmieter, die ARGE, habe ihren Betrieb eingestellt. Aus diesem Grund sei es notwendig gewesen, neue Mieter zu suchen. Die Vorgangsweise der Abgabenbehörde gehe von dem vom Gesetz her nicht gedeckten Rechtsatz aus, dass eine Änderung des Sachverhaltes bzw. der wirtschaftlichen Gegebenheiten eine geänderte rechtliche Beurteilung nach sich ziehen würde. Abschließend wies der steuerliche Vertreter der Bw. darauf hin, dass eine bei der ARGE durchgeführte Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 die Zulässigkeit der an die HG gezahlten Mietaufwendungen in keiner Weise angezweifelt habe. Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz - mittlerweile zur Entscheidung zuständig der unabhängige Finanzsenat - fand am 21. Mai 2003 ein Erörterungstermin (§ 279 Abs. 3 BAO) statt, an welchem neben der Referentin der steuerliche Vertreter der Bw, ein Mitgesellschafter der Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes teilgenommen haben. Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage hat sich der steuerliche Vertreter der Bw Bedenkzeit bis zum 28. Mai 2003 erbeten, ob und inwieweit eine Berufungszurücknahme möglich sei. Mit Vorhalt vom 25. August 2003 wurde - nachdem eine entsprechende Reaktion nicht erfolgt ist - dem steuerlichen Vertreter der Bw die Darstellung der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1990 - 1997 laut Finanzamt (s. Beilage 1) sowie eine Darstellung der Einkünfte laut Bw (s. Beilage 2) in Kopie mit der Bitte übermittelt, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens, zu den nachstehenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen: "1.) Laut Ihrer Darstellung der Berechnung ist die Position "Vorsteuer aus Bruttoaufwand" bereits in der ausgewiesenen Vorsteuer enthalten; demgegenüber setzte das Finanzamt diese Position extra an. Um entsprechenden Nachweis für Ihren Standpunkt wird gebeten. 2.) Weiters wird um Darstellung der Berechnung der Position "Abschreibung Gebäude" gebeten." Mit Niederschrift vom 9. Oktober 2003 wurde Nachstehendes festgehalten: "Der steuerliche Vertreter der Bw erschien um den Vorhalt vom 25. August 2003 persönlich zu beantworten. Betreffend die strittige Position (Differenz Abschreibung Gebäude in den Steuererklärungen 1990 - 1992) haben sich noch Fragen ergeben die noch abzuklären sind und die auch von Seiten des Finanzamtes Baden zu klären sind. Steuerlicher Vertreter wird versuchen bis spätestens 24. Oktober 2003 die Frage zu klären. Abschließend nimmt der steuerliche Vertreter der Bw den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurück. Das Finanzamt Baden wird von dem Ergebnis der Besprechung informiert." Mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 (eingelangt am 14. Oktober 2003) übermittelte der steuerliche Vertreter der Bw die endgültige Zusammenstellung der Berichtigung der Überschussrechnungen 1990 bis 1997 (s. Beilage 3), Darstellung der Änderungen und Berichtigungen, Ableitung zu den Ergebnissen Dr. S., Anlagenverzeichnisse 1990 bis 1997 mit Berechnung der Differenz zu den bisherigen Abschreibungen. "Anbei übersende ich Ihnen nunmehr die endgültige Zusammenstellung der Berichtigung der Überschussrechnungen 1990 bis 1997 wie vereinbart. Im übrigen ergibt sich die Differenz bei der Abschreibung Anlagenverzeichnis Überschussrechnung aus einem 10%igen Eigennutzungsanteil. Wie Sie der Aufstellung ersehen können, ergeben die Überschussrechnungen 1990 bis 1997 einen Gesamtgewinn von S 231.757,74 (lt. Dr. S S 345.613,64). Hinsichtlich der Differenzen zur Berechnung Dr. S. habe ich eine Zusammenstellung vorbereitet. Bezüglich der Abschreibung ergeben meine Berechnungen sogar eine geringere Abschreibung als sie Dr. S ermittelt hat. Zur Darstellung habe ich für die in Rede stehenden Jahre die angepasste Anlagenverzeichnisse beigefügt. Hinsichtlich der Position "Vorsteuer aus Bruttoaufwand" verwiese ich auf meine Ausführungen im Vorhalt vom 9.9.1999 an das Finanzamt Baden" Mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 wurde dem Finanzamt als Amtspartei die Niederschrift vom 9. Oktober 2003, der Vorhalt vom 25. August 2003 und die Vorhaltsbeantwortung vom 14.Oktober 2003 zur Kenntnisnahme und allfälliger schriftlicher Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 nahm das Finanzamt als Amtspartei wie folgt Stellung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst im Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 97/13/0215 in Bestätigung seiner langjährigen Judikatur zum Ausdruck gebracht: Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie nach außen hin ausreichend in Erscheinung treten, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. ebenfalls jüngst etwa das Erkenntnis vom 4. Juni 2003, 97/13/0208). Die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten auch für Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessensgegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung (vgl. Erkenntnis vom 24. September 2002, 99/14/0006). Umsomehr hätten diese Erwägungen auch Geltung für Verträge von Personengesellschaften - im vorliegenden Fall eine Architektengesellschaft nach bürgerlichen Recht und eine Vermietergemeinschaft - und es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass E. F. maßgeblich auf die Geschäftsgebarung des Architektenbüros Einfluss nehmen habe können und so eine Vereinbarung zwischen der ARGE und der Vermietergemeinschaft der Ehegatten F. den Kriterien für Familienverträge standhalten muss. Da diese Vereinbarungen - nicht in Schriftform vorliegen würden, - ein nachträgliches Konstrukt darstellen würden, nachdem die Anerkennung der fraglichen Liegenschaft als Betriebsvermögen der ARGE gescheitert sei, - inhaltlich völlig unbestimmt seien (vgl. Bl. 50/91 Veranlagungsakt "...Vermietung nach Maßgabe der Nachfrage bzw freier Kapazitäten") und - das Vermietungsobjekt an die Dienstnehmer der ARGE nach den Erhebungen des Finanzamtes B. von diesen nur spärlich genutzt worden sei und es wohl kaum fremdüblich sei, Fixmieten in nicht geringer Höhe über Jahre zu bezahlen, ohne dass das Interesse der Dienstnehmer an diesen Sozialleistungen den Mitteleinsatz rechtfertigen würde, vertrete das Finanzamt Baden weiterhin die Auffassung, dass dieser Vereinbarung die steuerliche Anerkennung und der Vermietung daher die Einkunftsquelleneigenschaft zu versagen sei. Eine Bindungswirkung an Bescheide der für die Besteuerung der ARGE zuständigen Abgabenbehörde, in welchen die Mietzahlungen als Betriebsausgaben Anerkennung gefunden hätten, würde nicht bestehen. Die Einkünfteermittlung des Finanzamtes Baden (Bl. 100f/91 Veranlagungsakt) sei wie auch in Bl. 98/91 Veranlagungsakt ausgeführt unpräjudiziell für die Beurteilung der Rechtsfrage der Einkunftsquelleneigenschaft erstellt worden und habe lediglich dazu gedient, die mögliche Höhe der steuerlichen Auswirkungen der Rechtsauffassung des Finanzamtes Baden transparent zu machen. Mit Schreiben vom 5. November 2003 wurde die oa Stellungnahme des Finanzamtes der steuerlichen Vertretung der Bw übermittelt. Weiters wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw mit Fax vom 18. November 2003 eine Korrektur der von ihm in der Eingabe vom 10. Oktober 2003 übermittelten Darstellung der Abschreibung für das Gebäude (G), die sonstigen Wirtschaftsgüter (S) und die Möbel (M) zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Mit elektronischer Eingabe vom 22. November 2003 teilte der steuerliche Vertreter der Bw mit: "Hinsichtlich der übermittelten Abschreibungslisten haben Sie einen erheblich strengeren Maßstab hinsichtlich der Abschreibungsdauer wie seinerzeit Dr. S. angelegt. Trotzdem gebe ich hiemit ausdrücklich meine Zustimmung in Einschränkung des vorgebrachten Berufungsbegehrens." Mit Schreiben vom 27. November 2003 wurde dies dem Finanzamt als Amtspartei zur Kenntnisnahme übermittelt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des ehemaligen steuerlichen Vertreters der Bw (Dr. F.) am 12. Dezember 2003 wurde nachstehende Niederschrift aufgenommen: "Dr. F. kommt auf Grund einer telefonischen Anforderung des E. F. (in der 49. Kalenderwoche des Jahres 2003), mit der Bitte den damaligen Sachverhalt vor der Referentin darzulegen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Dr. F. gibt bekannt, dass im Zuge einer Betriebsprüfung (St. Nr.1) betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1991 die Vorsteuern, die ursprünglich in der ARGE geltend gemacht worden sind, ausgeschieden worden sind, da das Seehaus nicht notwendiges Betriebsvermögen der ARGE sei (Tz 17). Am 28. November 1992 hat die Hausgemeinschaft der Kanzlei die Vollmacht erteilt, mit dem Auftrag nachträglich für die Jahre 1990 bis 1992 entsprechende Einnahmen und Ausgabenrechnungen zu erstellen und Steuererklärungen einzureichen. In diesem Zeitraum wurden die Aufwendungen für das Seehaus bei der ARGE gebucht, sodass diese nunmehr nachträglich in die neugegründete HG gebucht wurden. Finanzamt Baden hat dies abgewiesen und die Berufung wurde vom E. F. persönlich eingebracht (entgegen der steuerlichen Ansicht des Dr. F.); da die Rechnungen nicht auf die HG, sondern auf andere Umsatzsteuersubjekte lauten. Dr. F. überlässt der Referentin zwei Konvolute (zum Teil kopierte und zum Teil Originalrechnungen) zur Einsicht und Prüfung. Bezüglich des Fehlens eines Regelbesteuerungsantrages in den Akten des Finanzamtes Baden, kann ich nur auf das Postbuch (Kopie liegt bereits vor) verweisen. Mehr ist dazu nicht zu sagen." Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 übermittelte der steuerliche Vertreter der Bw 1.) ein adaptiertes Anlagenverzeichnis 1990 bis 1998 2.) Berechnung der Abschreibung aus nicht abzugsfähiger Vorsteuer 3.) Anlageverzeichnis zuzüglich Abschreibung aus nicht abzugsfähiger Vorsteuer. Gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw die Niederschrift vom 12. Dezember 2003 übermittelt. Mit Eingabe vom 23. Jänner 2004 übermittelte dieser nachstehende Ausführungen: "Unter Hinweis auf die Übersendung der Niederschrift vom 12. 12. 2003 über eine Vorsprache von Dr. F. bei der dortigen Referentin sehe ich mich aus grundsätzlichen und verfahrensrechtlichen Gründen veranlasst nachstehende Hinweise zu geben: 1. Im Berufungsverfahren war zuletzt nur mehr die Frage offen, ob hinsichtlich des Jahres 1991 ein Antrag auf Regelbesteuerung gestellt wurde oder nicht. Und nur in dieser Angelegenheit wurde Rücksprache beim seinerzeitigen steuerlichen Vertreter gepflogen. 2. Dr. F. war nur befugt in dieser Angelegenheit Aufklärung zu schaffen. 3. Alle Angaben und Auskünfte die Dr. F. darüber hinaus getroffen hat, hat er eigenmächtig abgegeben. Er war dazu weder beauftragt noch dazu befugt. Und er hat dies unter Verletzung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht getan. 4. Dies ist deshalb wichtig mitzuteilen, weil wesentliche Teile seiner Aussagen und Auskünfte tatsachen- und wahrheitswidrig sind bzw im Verfahren nicht mehr relevant sein können. 5. So ist z.B. darauf hinzuweisen, dass ja alle Rechnungen zwischenzeitig bereits im Berufungsverfahren mit dem Finanzamt Baden soweit dies notwendig war, korrigiert wurden und nunmehr den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Verwunderlich ist, dass Dr. F. noch Originalbelege hatte, obwohl die Kanzlei L. anläßlich der Beendigung des Auftragsverhältnisses ausdrücklich beauftragt wurde, sämtliche Belege zurückzugeben. 6. Eindeutig tatsachenwidrig ist z.B. weiters, dass die Berufung von E. F persönlich eingebracht wurde. Diese wurde von - wie ja auch die Steuererklärungen und die Überschussrechnungen, die eigenmächtig und ohne vorige Konsultation mit dem Steuerpflichtigen eingereicht wurde - über L. eingebracht. 7. Und wenn Dr. F. behauptet hat, er hätte E. F. abgeraten, eine Berufung einzubringen, ist dies wahrheits- und tatsachenwidrig, da E. F. mit Dr. F. nie Kontakt hatte und die ursprüngliche Berufung die Umsatzsteuerproblematik gar nicht angesprochen hat. es ging lediglich um die Frage der Zuordnung der Einkünfte. Die Berufung wurde im übrigen auf Initiative L. auf Basis einer Unterlage L. ausgearbeitet. Es kann seitens des Steuerpflichtigen nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Tatsachen und wahrheitswidrigen Aussagen getroffen wurden. Aus der Sicht des Steuerpflichtigen sind jedenfalls durch die Aussagen keine Änderungen bei der Beurteilung des Sachverhaltes eingetreten. Sollte aus der Sicht des Finanzsenates sich daraus neue Beurteilungskriterien ergeben, ersuche ich diese darzulegen, damit im Sinne des Parteiengehörs alle Unterlagen und Sachverhalte bei der Berufungsverhandlung vorgebracht werden können." In der am 4. Februar 2004 am Finanzamt Baden - auf Antrag der Referentin gemäß § 282 Abs. 1 Z 2 BAO durch den gesamten Berufungssenat - durchgeführten, gemäß § 284 Abs. 1 Z 2 BAO anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. und E. F. wurde mehrfach betont, dass vom Finanzamt Baden von insgesamt 20 bis 30 Arbeitnehmern lediglich einige wenige, noch dazu ehemalige Arbeitnehmer der ARGE einvernommen worden seien. Bei deren Aussagen möge zu berücksichtigen sein, dass auf Grund der Fragestellung die ehemaligen Arbeitnehmer fürchten mussten, Lohnsteuer nachzahlen zu müssen. Es habe zunächst durch das Finanzamt Baden im Jahr 1997 eine Befragungsrunde von ausgeschiedenen Mitarbeitern gegeben (DI B. T. und DI R. L.). Die Bw. habe dann von Dr. S. vom Finanzamt Baden eine Liste mit Namen erhalten, wen dieser in weiterer Folge zu befragen wollte. Es habe dann 1998 eine zweite Befragungsrunde gegeben, bei welcher auch nur einige wenige Mitarbeiter befragt worden seien (CH. S., P. F., DI Th. K., DI S. R.). Von der Bw. genannte "Entlastungszeugen" seien von Dr. S. nicht befragt worden. Erst im Zuge der Betriebsprüfung vor dem Wiener Finanzamt betreffend die ARGE im Jahr 2000 sei es zur Einvernahme von Anrainern gekommen, die gezeigt habe, dass die Angaben der befragten ehemaligen Mitarbeiter in dieser Form nicht stimmen können. Zu deren Glaubwürdigkeit sei anzumerken, dass E. H. und H. F. zu diesen Nachbarn kein besonderes Naheverhältnis haben. Festzuhalten sei durch die Bw. ferner, dass das Finanzamt vor Ort anlässlich des Beginnes der Nutzung eine Nachschau hinsichtlich des Anlagevermögens vorgenommen habe. Bettwäsche und Handtücher habe es schon von Anfang gegeben, das sei auch vom Finanzamt bei der Nachschau gesehen worden. Es sei immer mit Bettwäsche und Handtüchern vermietet worden. Insgesamt habe im Zeitraum 1990 bis 1997 nach den Berechnungen der Bw. aus der Vermietung ein Einnahmenüberschuss von rund S 290.000,00 resultiert. Ab 1994 habe es neben der ARGE auch andere Mieter gegeben. Die Steigerung der Mieteinnahmen ab 1994 sei auch auf diese Fremdvermietungen zurückzuführen. Das Haus sei jeweils zur Gänze vermietet worden. In Summe habe die Vermietung an die ARGE bis 1997 nur 41 % der Gesamtmietkapazität in Anspruch genommen. Der Nutzung durch die ARGE sei die Überlegung zu Grunde gelegen, dass die ARGE einige Großprojekte laufen gehabt und mit dem Seehaus einen Incentive für die Mitarbeiter der ARGE schaffen wollte. Die Mitarbeiter sollten sich in der Nähe von Wien erholen können; sie seien zuvor von der beabsichtigen Erholungseinrichtung informiert worden. Das Mietentgelt für die ARGE habe grundsätzlich jenem entsprochen, das auch die anderen Mieter bezahlten haben. Das Seehaus sei weiterhin an das Ehepaar K. vermietet. Einen neuen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht, dieser sei einvernehmlich mündlich verlängert worden. Zur Fremdüblichkeit sei aus Sicht von E. F. noch festzuhalten, dass dieser mit keinem seiner unterschiedlichen Architektenpartner schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen habe. Der damaliger Partner in der ARGE, Mag. H., habe zu einem Zeitpunkt, zu dem die ARGE bereits aufgelöst war, bestätigt, dass die Anmietung des Ferienhauses in der stattgefundenen Weise vereinbart wurde. Es hätten insgesamt zwei Betriebsprüfungen bei der ARGE stattgefunden, die beide - nach teilweise intensiven Ermittlungen - zu dem Schluss gekommen seien, dass die Mietzahlungen Betriebsausgaben darstellen. An- und Abmeldungen der Nutzer bei der Gemeinde nach den Meldevorschriften habe es nicht gegeben. Die Reinigung hätten grundsätzlich die Mieter vorgenommen, nach Mieterwechsel sei eine Kontrolle durch E. F. und H. F. erfolgt. Es habe eine Privatnutzung im Umfang von 12 % der nutzbaren Zeit gegeben. Gegen eine behauptete private Interessenslage spreche auch, dass das Haus bis heute vermietet ist. Der Vertreter des Finanzamtes Baden verwies darauf, dass er am bisherigen Verfahren nicht mitgewirkt habe und für den verhinderten Dr. S. an der Verhandlung teilnehme. Seitens des Finanzamtes Baden wurde außer Streit gestellt, dass für den Fall des Vorliegens einer Einkunftsquelle diese beiden Ehegatten F. zuzurechnen ist (siehe Berufungsvorentscheidung). Allerdings sei aus Sicht des Finanzamtes nach wie vor die Fremdüblichkeit hinsichtlich der Vermietung an die ARGE nicht gegeben. Hinsichtlich der Regelbesteuerungsanträge wurde von der Bw. auf die Aussage des vorhergehenden Steuerberaters verwiesen. Seitens E. F. sei nochmals Rücksprache mit dem Gutachter gehalten worden, wonach dieser bestätigt habe, dass die Gesamtnutzungsdauer mit 40 bis 45 Jahren anzusetzen sei. Nach einer Erörterung der Sachlage wurde sowohl seitens der Bw. als auch seitens des Finanzamtes erklärt, dass gegen eine Festsetzung der Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren aufgrund des Gutachtens kein Einwand bestehe. Über die Berufung wurde erwogen: I.). Feststellung der Einkünfte aus Vermietung gem. § 188 BAO des Seehauses in O. in den Jahren 1990 bis 1998: Strittig ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Einkünftefeststellung, ob 1.) die an die ARGE erfolgte entgeltliche Vermietung eines Seehauses in O., welches im zivilrechtlichen Eigentum der Ehegattin eines Gesellschafters der ARGE steht und vom Gesellschafter E. F mitfinanziert wurde, in den Jahren 1990 bis 1997 eine Einkunftsquelle iSd Einkommensteuergesetzes darstellt; 2.) die Handtücher und Bettwäsche als Werbungskosten im Jahr 1998 abzugsfähig sind; 3.) auf Grund eines von der Bw am 14. März 2001 vorgelegten Gutachtens ein höherer als der im § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 normierte Abschreibungssatz in Höhe von 1,5% angesetzt werden kann. Der Berufungssenat geht - kurz zusammengefasst - von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: E. F. und H. F. errichteten gemeinsam ein Einfamilienhaus ("Seehaus") an einem Badesee in O. Die Ehegatten sind jedenfalls wirtschaftliche Eigentümer (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO) und vermieten dieses gemeinsam. Die jeweiligen Beiträge von E. F. und H. F. hierzu entsprechen insgesamt dem Verhältnis von 2/3 zu 1/3. Das Haus wird möbliert mit Handtüchern und Bettwäsche vermietet. E. F. betrieb mit E. H. eine Architektenarbeitsgemeinschaft (ARGE). Diese hat ihren Mitarbeitern das Seehaus bis 1997 zu Erholungszwecken im Wesentlichen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, teilweise im Wege von Einzelnutzungsüberlassungen für einzelne Tage oder Wochen, teilweise im Wege gemeinsamer Aktivitäten der Mitarbeiter. In der Lohnverrechnung der ARGE wurde offenkundig unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 hierfür ein Sachbezug (§ 15 EStG 1988) bei den Mitarbeitern nicht angesetzt; An- und Abmeldungen bei der Meldebehörde (§§ 2 ff MeldeG 1991) wurden nicht vorgenommen. Es gibt allerdings Aufzeichnungen über die jeweilige Nutzungsdauer und die jeweiligen Nutzer. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen der ARGE und der Vermietergemeinschaft wurde nicht errichtet. Der Verwendungszweck - Nutzung durch Mitarbeiter der ARGE - stand jedoch bereits bei der Errichtung des Seehauses fest. Die Miete wurde nach Wochen verrechnet, wobei zwischen den Saisonen (Vor- und Nachsaison 8.000 S, Hauptsaison 12.000 S) unterschieden wurde. Als Mietentgelt wurden in den Jahren 1991 bis 1993 insgesamt zwischen 128.000 S und 190.000 S netto verrechnet, hierfür erfolgte noch eine Nachverrechnung an Betriebskosten in Höhe von 75.000 S. Die entsprechenden Zahlungsflüsse sind unstrittig. Ab dem Jahr 1994 erfolge eine Vermietung nicht nur an die ARGE, sondern auch an Dritte. Die Mietkonditionen für die ARGE entsprachen im Wesentlichen jenen für die anderen Kurzzeitmieter. In den Jahren 1994 bis 1996 betrugen die Jahresmieteinnahmen zwischen 245.000 S und 275.000 S, im Jahr 1997 80.000 S netto. Die entsprechenden Zahlungsflüsse sind unstrittig. Die ARGE zahlte - aus unterschiedlichen Gründen - für mehr Wochen Miete, als dies der tatsächlichen Nutzung durch ihre Mitarbeiter entsprach. Insgesamt wurde aus der Vermietung an die ARGE und an Dritte ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt. Teilweise wurde nicht an die ARGE, sondern an Dritte vermietet. Eine private Nutzung durch die Vermietergemeinschaft erfolgte nur in untergeordnetem Ausmaß (12%); die Ehegatten E. F. und H. F. verbringen ihre Sommerurlaube nahe dem Wörthersee. Seit 1998 wird das Seehaus an Frau K., frühere G., zu einem monatlichen Mietzins inklusive Betriebskosten von 16.000 S netto vermietet. Seitens der Bw wurden auch mit Dritten teilweise keine schriftlichen Mietverträge abgeschlossen. ad 1.) Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, ist die Errichtung des Seehauses der Bw vor allem mit dem Zweck erfolgt, dieses an die ARGE zu vermieten, damit diese es ihren Mitarbeitern zu Erholungszwecken zur Verfügung stellen kann. Ein schriftlicher Mietvertrag existiert nicht. Dieser wurde mündlich zwischen der Bw als Vermieterin und der ARGE als Mieterin des gegenständlichen Hauses - abgeschlossen (s. Eingabe vom 17. Mai 1994). Die Bw legte einerseits für die Vermietung des Seehauses an die ARGE die entsprechenden Rechnungen sowie andererseits die Anwesenheitslisten der entsprechenden Jahre bei. Die an die Bw gezahlten Mieten wurden von dieser als Mieteinnahmen erklärt und in die "Überschussrechnungen" der Bw aufgenommen. Bei der ARGE wurden diese als freiwilliger Sozialaufwand behandelt und im Zuge einer Betriebsprüfung auch als solcher anerkannt. Auf Grund von Erhebungen (Einvernahmen von Angestellten der ARGE sowie H. F. ) wurde festgestellt, dass die von der Bw angegebenen Angestellten der ARGE, welchen das Seehaus unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist, überhaupt nicht bzw. nur in einem wesentlich geringeren Ausmaß als angegeben genutzt haben. Es gaben 5 von der Bw als Mieter bzw. Benützer des Angebotes der ARGE genannten Personen (s. NS von DI. B. T.; DI R.L.; Ch. S.; DI. R. S. und U. T.) bekannt, dass "ihnen die Nutzung zwar angeboten worden ist, sie aber keinesfalls einen Urlaub dort verbracht haben" und 2 (s. NS von Ch. S. und P. F.), dass "die Nutzung des Hauses in einem geringeren Ausmaß als von der Bw. angegeben stattgefunden hat." Diesen Aussagen stehen die Einvernahmen der beiden Nachbarn von H. F. und E. F Ing. B. F. und F. N. gegenüber, wo ausgesagt wird, dass "eine Nutzung durch familienfremde Personen während der Sommermonate meistens gegeben war, erst in den letzen Jahren sei eine derartige Nutzung nicht mehr erkennbar gewesen". Das Finanzamt ist daher auf Grund der Einvernahmen der Mitarbeiter der ARGE zu dem Schluss gelangt, dass die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Hauses, welches im zivilrechtlichen Eigentum der Ehegattin eines ARGE Gesellschafters steht und vom Gesellschafter mitfinanziert worden ist, an die ARGE nicht fremdüblich ist. Es wurde jedoch nur ein kleiner Teil der Mitarbeiter der ARGE - und hier weitgehend bereits ausgeschiedene Mitarbeiter - befragt. Es ist nun im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klären, ob die nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung (das behauptete Mietverhältnis zwischen der ARGE und der Bw) tatsächlich bestanden hat oder aber durch ein Naheverhältnis bestimmt worden ist. Die einkunftserzielungsbedingte Veranlassung findet dort ihre Grenzen, wo nach der Sachlage freiwillige Zuwendungen aus familiären (privaten) Gründen vorliegen. Zahlungen aufgrund von Leistungsbeziehungen mit nahestehenden Personen sind daher (insoweit) nicht der Betriebssphäre zuzuordnen, als sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bloß den äußeren Rahmen für eine privat veranlasste Zuwendung darstellen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/ Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm 66). Verträge mit nahen Angehörigen bzw einander Nahestehenden können für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter einander Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die für Rechtsbeziehungen unter Angehörigen bestehenden Grundsätze beruhen auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise und haben ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Die für "nahe Angehörige" geltenden Grundsätze beziehen Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm 68) auch auf Rechtsverhältnisse zwischen einer Personengesellschaft (hier: die ARGE) und deren Gesellschafter (hier: E. F.) oder nahe Angehörige eines Gesellschafters (hier: H. F.). Es besteht jedoch keine steuerliche Vermutung gegen die Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen Angehörigen; bei eindeutigen Ermittlungsergebnissen können daher auch Rechtsbeziehungen anerkannt werden, bei denen nicht alle der vorgenannten Kriterien gleichermaßen ausgeprägt vorhanden sind, wenn an der tatsächlichen Durchführung kein Zweifel besteht und grundsätzlich Fremdüblichkeit gegeben ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/ Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm 67). Nach Ansicht des erkennenden Senates erfüllt die Vermietung des Seehauses an die ARGE die vorgenannten Kriterien einer steuerlich anzuerkennenden Vereinbarung zwischen einander Nahestehenden: Die Vermietung ist nach außen hin hinreichend in Erscheinung getreten, die Vereinbarung hatte auch einen eindeutigen Inhalt. An der tatsächlichen Durchführung (Nutzung durch den Mieter, Zahlung des Mietentgelts) besteht ebenfalls für den Senat kein Zweifel. Das Finanzamt stützt sich bei seiner Nichtanerkennung vor allem auf das seiner Ansicht nach fehlende Tatbestandsmerkmal der Fremdüblichkeit. Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149). Nur Leistungsbeziehungen, die ihrer Art nach zwischen einander fremd gegenüber stehenden Personen nicht vorkommen (zB Schenkungen oder unentgeltliche Betriebsübergaben), sind danach zu beurteilen, wie sich dabei üblicherweise andere Personen verhalten, die zueinander in familiärer Beziehung stehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0067). Auf dieser Basis ist eine Vergleichsprüfung in zweifacher Hinsicht anzustellen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/ Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm 71): Es zunächst ist zu prüfen, ob der entsprechende Vertrag auch zwischen Fremden in der konkreten äußeren Form abgeschlossen worden wäre, bejahendenfalls ist ein am Vertragsinhalt orientierter Fremdvergleich anzustellen, wobei zu beachten ist, dass es nahen Angehörigen an einem den Marktgesetzen unterliegenden natürlichen Interessensgegensatz fehlen kann (Rz 1139 EStR 2000). Nun kann nach Ansicht des erkennenden Senates kein Zweifel daran bestehen, dass die hier allein zu beurteilende Vereinbarung zwischen der ARGE als Mieter und der Bw. als Vermieter fremdüblich war: Es wurden wöchentliche Mietentgelte vereinbart, zwischen Vor- und Nachsaison einerseits und Hauptsaison andererseits differenziert, wobei das Mietentgelt - wie sich auch aus der aktenkundigen nachfolgenden Fremdvermietung an Frau G. bzw. Familie K. ergibt - fremdüblich angesetzt wurde und dieses dem Umstand wechselnder tatsächlicher Nutzer und der Ungewissheit des Nutzungsumfanges (vor allem außerhalb der Hauptsaison) Rechnung trägt (zwischen 8.000 S und 12.000 S je Woche gegenüber 16.000 S im Monat durch die fremde Frau K. bei durchgehender Nutzung). Die Vereinbarung mit der ARGE unterschied sich weder in Form (mündlich) noch im Inhalt von jenen Vereinbarungen, die von der Bw. mit fremden Mietern abgeschlossen wurden. Die Vermietung führte insgesamt auch zu einem Einnahmenüberschuss bei den Vermietern. Das Finanzamt bezweifelt im Ergebnis auch nicht die Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, sondern das betriebliche Interesse des Mieters, einen freiwilligen Sozialaufwand für seine Mitarbeiter in dem vorliegenden Umfang zu tragen, der von diesen möglicherweise eher wenig (wie wenig, darüber gehen die Auffassungen auseinander; da diese Frage aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht entscheidungsrelevant war, wurde von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen Abstand genommen) angenommen (siehe die Begründung der Berufungsvorentscheidung). Diese Frage - vom zuständigen Betriebsfinanzamt wurde der Sozialaufwand als Betriebsausgaben anerkannt; ob zu Recht, hat der erkennende Senat nicht zu prüfen - ist jedoch von der hier zu beurteilenden Frage einer fremdüblichen Vermietung zu unterscheiden. Ob die ARGE auch bei völlig fremden Vermietern ein Haus für ihre Mitarbeiter gemietet hätte, wäre entscheidend für die Abzugsfähigkeit der Mietaufwendungen als Betriebsausgaben gewesen; den zwischen der ARGE und der Vermietergemeinschaft abgeschlossenen Vertrag hätte aber auch ein fremder Mieter, der das Seehaus nutzen möchte und den Nutzungsumfang im Detail nicht abschätzen kann (und daher keinen Jahresmietvertrag wählt), vereinbart. Derartige Vereinbarungen mit dritten Kurzzeitmietern hat es auch, wie in der mündlichen Berufungsverhandlung deutlich hervorgekommen ist, ab 1994 in gewissem Umfang gegeben, wobei die Bw. schon bisher auf den ihrer Ansicht nach bloß 41%igen Gesamtanteil der ARGE an der Vermietung - bezogen auf die Streitjahre - hingewiesen hat (die Berechnung dieses Anteils ist zwar nicht nachvollziehbar, aber unstrittiger weise gab es neben der ARGE auch andere Mieter). Wenn das Finanzamt Baden auf Grund von Erhebungen zu der Ansicht gelangt, dass die Angestellten der ARGE, welchen das Seehaus unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist, überhaupt nicht bzw nur in einem wesentlich geringeren Ausmaß als angegeben genutzt haben, dann übersieht es dabei, dass Vertragspartner der Bw die ARGE ist, die ihrererseits allen Verpflichtungen (Zahlung der Mieten) nachweislich nachgekommen ist. Die Frage, ob die Mitarbeiter der ARGE das Seehaus auch genützt haben, ist eine Angelegenheit zwischen der ARGE und ihren Mitarbeitern, das Bestandsverhältnis zwischen der Bw und der ARGE wird aber davon nicht berührt. Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ist dem steuerlichen Vertreter der Bw beizupflichten, wenn er in der Berufung ausführt, dass dieser Mietvertrag nur ein Rahmenvertrag und die Intensität der Nutzung nicht Gegenstand des Vertrages gewesen sei. Dem Umstand, dass die Mitarbeiter der ARGE dieses Angebot möglicherweise kaum genützt haben (und die Mieterträge 1997 stark rückläufig waren), ist von der Bw ab dem Jahr 1998 dadurch Rechnung getragen worden, dass ab dem Jahr 1998 an Fr. K. bzw. G. das ganze Jahr über vermietet worden ist. Auch das von der ARGE an die Bw bezahlte (jeweils in den Sommermonaten) Mietentgelt (S 8.000,00 bzw 12.000,00 pro Woche im Jahr 1992; mit einer jährlichen Steigerung von ca S 500,00) kann nach ha Dafürhalten angesichts der Tatsache, dass das Haus an einem See gelegen ist und damit einen hohen Erholungszweck für die Mitarbeiter darstellt, als angemessen anerkannt werden, zumal dieses auch von fremden Kurzzeitmietern entrichtet wurde. Dass die ARGE auch für kurzfristige Stornos Miete zahlt, weil eine Vermietung an Dritte dann nicht vorgenommen werden kann, ist durchwegs fremdüblich. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass durch die Arbeitnehmer kurzfristige Absagen erfolgten, weil diese für die Arbeitnehmer mit keinen Kosten verbunden waren. Wie bereits ausführlich dargestellt, wurde ab März 1998 das Seehaus zunächst für die Dauer von 10 Monaten an Fr. K. bzw. G. vermietet. Im Zusammenhang mit dieser Vermietung kommt das Finanzamt nun zu der Auffassung, dass ab diesem Zeitpunkt eine Einkunftsquelle vorliege. Dies deswegen, weil der Mietvertrag zwischen der Bw und Fr. G. (K.) schriftlich verfasst worden und damit auch dem Kriterium der Publizität genüge getan worden sei. Des weiteren werde im Gegensatz zu den Jahren 1991 - 1997 das ganze Jahr dauervermietet. Dazu ist festzuhalten, dass auch mit Fr. G. (K.) die Verlängerung des schriftlichen Mietvertrages formlos mündlich erfolgt ist. Auf Grund der oa Ausführungen ist nach Meinung des erkennenden Senates davon auszugehen, dass die nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung zwischen der ARGE und der Bw tatsächlich bestanden hat. Aus der positiven Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw als Überschuss über die Werbungskosten in § 2 Abs. 4 EStG 1988 ist abzuleiten, dass nur jene Einkunftsquellen einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind, die auf Dauer gesehen zu einem Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss führen. Andernfalls ist Liebhaberei (Voluptuar) gegeben. Die damit verbundenen Verluste (bzw Verlustanteile) sind steuerlich weder ausgleichs- noch vortragsfähig. Allfällige "Zufallsgewinne" werden nicht besteuert. Beurteilungsmaßstab für die Liebhabereibeurteilung von Betätigungen, die typischerweise der Lebensführung zuzurechnen sind, ist die objektive Ertragsfähigkeit. Eine Betätigung ist objektiv ertragsfähig, wenn sie in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosen) erwarten lässt. Liebhaberei setzt einen Gesamtverlust bzw. Gesamtüberschuss der Werbungskosten voraus. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch weder bei der wochenweisen (vergleichsweise ertragreicheren) noch bei der mehrmonatigen bzw ganzjährigen Vermietung der Fall. Da es bei der gegenständlichen Tätigkeit zu einem Gesamtüberschuss der Einnahmen schon in den strittigen Jahren 1990 - 1998 kommt, stellt sich die Frage der Liebhaberei nicht. Bemerkt wird, dass - folgte man der Ansicht der Abgabenbehörden erster Instanz - eine doppelte Steuerfreistellung in Zusammenhang mit der Vermietung des Seehauses erfolgt wäre: Einerseits haben sich die Mietzahlungen als Betriebsausgabe bei der ARGE steuermindernd ausgewirkt, andererseits wären diese aber nicht bei den Vermietern - infolge angenommenen Fehlens einer Einkunftsquelle - steuererhöhend zu berücksichtigen gewesen. Darüber hinaus könnte - spätestens ab der Sachverhaltskenntnis in der mündlichen Berufungsverhandlung, wobei freilich auf die nicht ausschließliche Nutzung durch die ARGE bereits im bisherigen Verfahren durch die Bw. hingewiesen wurde - jedenfalls jener Teil der Vermietung, der auch in den Jahren vor 1998 dritte "fremde" Mieter betraf, nicht mit der Begründung, es längen steuerlich nicht anzuerkennende Vereinbarungen mit einander Nahestehenden vor, ignoriert werden. Da - wie oben ausführlich dargestellt - das Finanzamt als Amtspartei zu der Darstellung der Berechung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des steuerlichen Vertreters der Bw für die Jahre 1990 bis 1997 (s. Beilage 3) keine Stellungnahme abgegeben hat, da das Finanzamt weiter die Ansicht vertritt, dass keine Einkunftsquelle vorliegt und die seinerzeitige Berechnung des Finanzamtes lediglich dazu gedient habe, die mögliche Höhe der steuerlichen Auswirkungen der Rechtsauffassung des Finanzamtes transparent zu machen, kommt der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass zur Einkünfteermittlung für die Jahre 1990 - 1997 grundsätzlich - mit den folgenden Einschränkungen - die unwidersprochen gebliebenen Daten des steuerlichen Vertreters der Bw heranzuziehen sind. Wie dem Schreiben vom 18. November 2003 zu entnehmen ist, erfolgte jedoch im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz durch die Referentin hinsichtlich der Berechnung der Einkünfte eine Korrektur der Abschreibungssätze für das Gebäude (1,5%), den sonstigen Wirtschaftsgütern und den Möbeln (10 Jahre Nutzungsdauer). Die darin angeführte Vorgangsweise wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw mit Schreiben vom 22. November 2003 (zunächst) auch akzeptiert (siehe dazu aber noch im Folgenden). ad.2.) Abzugsfähigkeit von Handtücher und Bettwäsche im Jahr 1998: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind nicht abzugsfähig: "Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge." § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 schließt nicht bestimmte Arten von Aufwendungen vom Abzug aus, entscheidend ist der jeweilige Zweck der Aufwendung (für den Haushalt, für den Unterhalt). Ist dieser auf die private Sphäre gerichtet (zB eigene Wohnung, normale Lebenshaltungskosten), dann ist der Abzug ausgeschlossen; ist der Zweck der Aufwendung hingegen auf die Sphäre der Einkünfteerzielung gerichtet, dann hindert § 20 Abs 1 Z 1 den Abzug nicht (zB Hotelzimmer; vgl. Doralt, EStG, § 20 Tz 9). Im vorliegenden Fall wurde das ganze Haus samt allen Möblierungen und Ausstattungen - wie ausdrücklich dem Pkt. 1 des schriftlichen Mietvertrages vom 1. März 1998 zu entnehmen ist - an Fr. G. vermietet. Anhaltspunkte dafür, dass an

Normen und Schlagworte

Nahe AngehörigeFerienhausVermietungfreiwilliger SozialaufwandFremdüblichkeit

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1355-W/02
Stammnummer
8156
Gültig
12.02.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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