Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1355-W/02
1) Fremdüblichkeit der Vermietung eines Einfamilienhauses 2) Restnutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1355-W/02vom 12.02.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Fremdüblichkeit einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ist danach zu beurteilen, ob diese Vereinbarung auch zwischen einander Fremden in der festgestellten Weise abgeschlossen worden wäre. Steht dies fest, weil die wochenweise Vermietung an den Angehörigen in der Weise erfolgt ist wie jene an fremde Mieter, kann die Fremdüblichkeit nicht verneint werden.
Der Ansatz einer Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren bei einem an einem See gelegenen Ferienhaus, dessen tragende Teile aus Holz hergestellt sind, entspricht dem Stand der Wissenschaft (vgl. Ross/Brachmann/Holzer, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken26, Hannover 1991, 94 ff). Durch einen Gutachter festgestellte Schäden an dem Kellermauerwerk, der Holzkonstruktion und dem Deckenbereich können eine Reduzierung der Gesamtnutzungsdauer um 10 Jahre bewirken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke
sowie die Mitglieder Oberrätin Mag. Irene Eberl, Stadtrat Johann Fuchs und
Kommerzialrätin Stefanie Toifl, im Beisein der Schriftführerin Diana
Engelmaier, am 4. Februar 2004 über die Berufung der Bw., vertreten
durch Dkfm. Dr. Reinhardt Hopf, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden,
vertreten durch Oberrat Mag. Werner Hoffmann, betreffend Wiederaufnahme des
Umsatzsteuerverfahrens 1994 sowie Sachentscheidungen hinsichtlich Umsatzsteuer
1990 bis 1997 (Abweisung des Antrages auf Festsetzung der Umsatzsteuer) und
Einkünftefeststellung 1990 bis 1998 (Abweisung des Antrages auf
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung) entschieden:
1.)
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des
Umsatzsteuerverfahrens 1994 wird Folge gegeben.
Dieser
Bescheid wird aufgehoben.
2.)
Die Berufung gegen den (Sach-)Bescheid hinsichtlich Umsatzsteuer für das
Jahr 1994 wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.
3.)
Die Berufung gegen die Bescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre
1990 und 1991 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese
Bescheide bleiben unverändert.
4.)
Der Berufung gegen die Bescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre
1992 und 1993 sowie 1995 bis 1997 und die Bescheide hinsichtlich einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für die Jahre 1990 bis 1998 wird Folge gegeben.
Diese
Bescheide werden abgeändert.
Die Höhe
der für die Jahre 1992 bis 1993 und 1995 bis 1997 festgesetzten
Umsatzsteuer sowie die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen sind den als
Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Höhe
der für die Jahre 1990 bis 1998 einheitlich und gesondert festgestellten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die jeweilige Verteilung
sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
vermietet in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht ein
neuerrichtetes Einfamilienhaus (Seehaus) in O. Gesellschafter sind E. F und
H. F. Die Gewinn- bzw. Verlustverteilung zwischen den beiden
Gesellschaftern erfolgt im Verhältnis 2/3 tel zu 1/3 tel.
Anzumerken ist, dass die
Benützungsbewilligung des oa Hauses mit Bescheid vom 23. August 1991
erteilt worden ist (F-Akt Bd. I/42f).
Weiters ist festzuhalten, dass
das Haus auf einem von H. F. mit Kaufvertrag vom 11. April 1988 erworbenen
Grundstück (s. Dauerbelege F-Akt, Bd. II) errichtet worden ist.
1.
Vermietung des Seehauses in O. in den Jahren 1990 bis 1997:
E. F. ist gemeinsam mit
E. H. Gesellschafter der ARGE. Laut den eingereichten
Steuererklärungen wird das gegenständliche Haus seit dem Jahr 1991
zunächst nur der ARGE in den Monaten Mai bis September wochenweise zur
Verfügung gestellt. Den Angestellten der ARGE wird die Möglichkeit
eingeräumt, dieses Haus zu Urlaubszwecken unentgeltlich zu nutzen.
Die von der Bw. in Rechnung
gestellten Mietentgelte betragen (netto):
|
für 1991
|
128.000,00
|
für 1992
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186.300,00
|
für 1993
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190.800,00
|
für 1994
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265.000,00
|
nachverr. BK für 1991 - 1993
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75.000,00
|
für 1995
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245.000,00
|
für 1996
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275.000,00
|
für 1997
|
80.000,00
Festzuhalten
ist, dass Mietentgelte bei der ARGE in den Jahren 1990 - 1997 als freiwilliger
Sozialaufwand ausgewiesen werden und im Zuge einer bei der ARGE stattgefundenen
Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1996 - 1998 auch als solcher
anerkannt wurden.
In den Steuererklärungen
für die Jahre 1990 und 1991 legte die Bw. nachstehende
Überschussrechnungen der Werbungskosten über den Einnahmen vor bzw.
machte im Jahr 1990 Vorsteuern in Höhe von S 186.036,83 bzw. 1991 in
Höhe von S 100.748,92 geltend:
|
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1990
|
1991
|
Einnahmen
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0,00
|
0,00
|
Ausgaben:
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|
Instandhaltung
|
5.831,25
|
25.821,00
|
Grundsteuer, Abgaben
|
15.931,29
|
6.406,77
|
Geringwertige Wigüter
|
80.440,31
|
99.793,63
|
Abschreibung
|
116.410,36
|
211.437,41
|
Vorsteuer
|
186.036,83
|
100.748,92
|
Versicherung
|
---
|
1.435,50
|
Strom ,Gas
|
----
|
79,20
|
Betriebskosten
|
----
|
1.234,33
|
Überschuss der WK über den Einn.
|
-404.650,00
|
-446.956,76
|
davon 2/3 E. F.
|
-269.767,00
|
-297.971,00
|
davon 1/3 H. F.
|
-134.883,00
|
-148.986,00
Mit Schreiben
des Finanzamtes Baden vom 9. August 1993 betreffend Abgabenerklärungen
für die Jahre 1990 und 1991 wurde der damalige steuerliche Vertreter der Bw
ua unter Punkt 2 um Stellungnahme zu nachstehendem Punkt ersucht:
"Laut den am 23.12.1992
eingereichten Fragebogen wird die Liegenschaft seit 1991 vermietet, in der
Überschussermittlung bzw in der Umsatzsteuererklärung 1991 werden
jedoch keine Einnahmen erklärt".
Diesem Schreiben wurde ein
Vordruck (Lager-Nr. X 283) betreffend einer Erklärung gemäß
§ 21 Abs. 8 UStG 1972, mit nachstehendem Inhalt
sowie ein Formblatt beigelegt:
"....Der
Unternehmer kann bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden
Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß
er auf die Anwendung des § 21 Abs. 6 UStG 1972 verzichtet und seine
Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1972
versteuern will. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für
fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum
Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären.
Sie
haben bisher zwar eine formelle schriftliche Erklärung der oben
bezeichneten Art nicht abgegeben, wohl aber eine Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1991 (Umsatzsteuervoranmeldungen), in welcher(n) der Umsatz
gemäß
§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 UStG 1972 S 40.000,00
nicht übersteigt. Damit haben Sie eine Handlung gesetzt, die zur Annahme
berechtigt, daß Sie die Besteuerung der Umsätze nach den allgemeinen
Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes - mit den umseitig angeführten
Auflagen des § 21 Abs. 6 UStG 1972 - wünschen.
Sollte
diese Annahme zutreffen, werden Sie ersucht bis 10.9.1993 beim umseitig
bezeichneten Finanzamt die in der Beilage mitfolgende Erklärung, von Ihnen
unterfertigt, einzubringen.
Falls
Sie diese Erklärung nicht abzugeben wünschen, betrachten Sie bitte
diese Zuschrift als gegenstandslos...."
Die daraufhin eingegangene
Vorhaltsbeantwortung vom 6. September 1993 (eingelangt beim Finanzamt 8.
September 1993) enthält nachstehenden Inhalt:
"ad. 1. Auf Grund einer
mündlichen Vereinbarung
ad 2. Die Mieteinnahmen 1991
wurden erst im Jahr 1992 verrechnet und sind auch erst in diesem Jahr (1992)
eingegangen (am 4.1.1992 S 153.00,00-Kopie der Rechnung liegt bei)
ad 3. Das Seehaus wird in der
Zeit von Mai bis September vermietet. 1991 war es vom 22.6.-22.9.
ad 4. Es besteht kein
schriftlicher sondern ein mündlicher Mietvertrag mit der ARGE. Die Miete
beträgt pro Woche in der Vor- und Nachsaison S 8.000,00 und in der
Hauptsaison S 12.000,00
ad 5. Die Belege werden
nachgereicht.
ad 6. 1992 sind an
Mieteinnahmen für 1991 und 1992 S 377.160,00 eingegangen. Diesen
Mieteinnahmen steht ein Aufwand für Betriebskosten, Instandhaltung und dgl.
in voraussichtlicher Höhe von S 350.000,00 gegenüber.
Mit Bescheid vom 6. Oktober
1993 wurde das Ansuchen um einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften und Umsatzsteuerfestsetzung für die Jahre 1990 und 1991
abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Einkünfte grundsätzlich dem grundbücherlichen Eigentümer
zuzurechnen seien, außer es würden eindeutige von vornherein
abgeschlossene Vereinbarungen vorliegen. Eine Vereinbarung zwischen nahen
Angehörigen könne nur dann steuerlich Anerkennung finden, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck komme und zwischen Familienfremden
unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Da diese
Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht gegeben seien, seien die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Gesellschafterin H. F.
zur Gänze zuzurechnen und bei deren Einkommensteuerveranlagung zu
ermitteln.
Mit Eingabe vom 4. November
1993 bzw. Ergänzungsschreiben vom 30. November 1993 bzw. 17. Mai 1994 erhob
der steuerliche Vertreter der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend
wurde ausgeführt, dass der Grund aus den Geldern von H. F. erworben
worden sei und E. F. als Bauwerber aufgetreten sei. Als Beweis dafür
legte der steuerliche Vertreter der Bw eine Kopie des Bauplanes und der
Vollmacht der Grundstückseigentümerin H. F. bei.
Die Finanzierung habe
ursprünglich durch die ARGE erfolgen sollen. Eine diesbezügliche
Vereinbarung sei von RA Dr. B. in Ausarbeitung gewesen. Anlässlich einer
Steuerprüfung sei geraten worden, die ganze Finanzierung aus der ARGE
herauszulösen und auf E. F. alleine zu übertragen.
Es sei kein Notariatsakt
zwischen H. F. und E. F. zu begründen gewesen, denn für die
Abfassung eines Gesellschaftsvertrages für eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht sei nicht zwingend eine Schriftform vorgesehen. Deshalb
sei der diesbezügliche Vertrag mündlich abgeschlossen worden.
Es seien jedoch folgende
Vertragsinhalte offenkundig gewesen:
1. Zweck der Gesellschaft sei
die Errichtung eines Hauses zur gemeinschaftlichen Vermietung gewesen.
2. Zum gemeinschaftlichen
Vermögen habe H. F. das ihr gehörende Grundstück und
Geldmittel zur Finanzierung der Innenausstattung eingebracht. Die
Vermögensaufteilung sei nach Maßgabe der aufgebrachten Mittel
erfolgt. Das heißt, dass für den Fall einer Veräußerung
der gesamten Liegenschaft, der Erlös entsprechend aufzuteilen sei.
Eventuell sich ergebende stille Reserven wären auf beide Gesellschafter zu
verteilen.
3. Die Gewinnverteilung sei in
der Weise fixiert worden, dass der Erfolg (Gewinn und Verlust) der Gesellschaft
nach Maßgabe der aufgebrachten Mittel erfolgen würde.
Die realen
Besitzverhältnisse seien einerseits im Grundbuch und andererseits im Bauakt
und in den Finanzämtern bekannt gewesen. E. F. habe mit eigenen
Materialien und Mitteln mit Wissen und ausdrücklicher schriftlicher
Billigung bzw. Zustimmung von H. F. das Haus errichtet und es dürfe
daher nicht allein der Liegenschaftseigentümerin zugerechnet werden.
Nach außen sei das
Vorliegen der gemeinschaftlichen Errichtung der bebauten Liegenschaft und damit
das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses durch folgende Indizien klar
zum Ausdruck gekommen:
1. Anlässlich der
Baueinreichung sei E. F. als Bauwerber aufgetreten und er habe demnach das
Gebäude auf dem Grundstück der H. F. mit deren Zustimmung und
Wissen errichtet und sei damit eigentumsrechtlich in eine qualifizierte
Rechtstellung eingetreten.
2. Die Finanzbehörde sei
von Anfang an von dieser gemeinschaftlichen Errichtung des Gebäudes in
Kenntnis gesetzt worden.
3. Die buchmäßige
Erfassung der Ausgaben und Einnahmen sei als Gemeinschaft erfolgt.
4. Für die Gemeinschaft
sei ein eigenes Bankkonto mit der Bezeichnung "E. F. und H. F.,
Vermietung" eingerichtet worden.
5. Die Mietenabrechnungen seien
von Anfang an als Gemeinschaft erfolgt.
6. Die Abfuhr von
Umsatzsteuerzahllasten sei von Anfang an auf das Steuerkonto der Gemeinschaft
erfolgt.
Abschließend wurde die
Einvernahme der beiden Gesellschafter als Zeugen beantragt.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II.
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt der
Finanzlandesdirektion vom 17. Juni 1996 wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw
unter anderem mitgeteilt, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines Antrages nach
§ 21 Abs. 8 UStG 1972 (Antrag auf
Regelbesteuerung) die geltend gemachte Vorsteuer des Jahres 1990 nicht anerkannt
werden könne (s. FLD-Akt GZ RV/3-17/94, S 30f).
Aus dem Veranlagungsakt
betreffend das Jahr 1991 geht hervor, dass mit Schreiben vom
9. August 1993 ein Schreiben betreffend Abgabe einer Erklärung
gemäß
§ 21 Abs. 8 UStG 1972 (Lager-Nr. X 283) an den
damaligen steuerlichen Vertreter der Bw abgeschickt worden ist (s. F-Akt Bd 1
1991/Bl 16).
Festzuhalten ist, dass die Bw
in den Jahren 1990 und 1991 von einer anderen Kanzlei steuerlich vertreten
worden ist, welche die ihr erteilte Vollmacht mit Schreiben vom
21. April 1994 zurückgelegt hat.
Mit Schreiben vom 20. August
1996 übermittelte der neue steuerliche Vertreter der Bw ua ein Schreiben
des damaligen steuerlichen Vertreters der Bw vom 5. Juli 1996 in welchem
Nachstehendes festgehalten worden ist (s. FLD-Akt GZ RV/3-17/94,
S 35ff):
"Betrifft: Ihr Schreiben vom
24.6.1996
Sehr geehrter Kollege!
In Beantwortung Ihres oa
Schreibens überreichen wir zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung die
nachfolgend angeführten Unterlagen:
-Merkblatt FAB., Lager Nr. X
283 vom 9. August 1993
- Konzept des am 7. 9.
1993 an das Finanzamt Baden geschickten Regelbesteuerungsantrages 1991 gem.
§ 21 Abs. 8 UStG 1972, Lager Nr. X 284
- Kopie aus dem
Postaufgabebuch
Wir hoffen Ihnen gedient zu
haben und verbleiben..."
Anzumerken ist, dass aus dem
Postaufgabebuch (in Kopie des damaligen steuerlichen Vertreters) vom 7.
September 1993 zwar ersichtlich ist, dass am diesem Tag unter der Laufnummer 1
und der Aufgabenummer 5581 b an das Finanzamt Baden eine Briefsendung geschickt
worden ist, aber es ist nicht ersichtlich welche.
Die vom Finanzamt Baden
übermittelte Erklärung gemäß
§ 21 Abs. 8 UStG
1972 ist zwar in Kopie beigelegt, aber diese trägt weder ein Datum noch
eine Unterschrift.
Im Zuge weiterer von der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland als damals zuständig gewesener
Abgabenbehörde II. Instanz angeregter Sachverhaltsermittlungen durch das
Finanzamt wurden nachstehende Personen niederschriftlich zu der Frage
einvernommen, ob sie in der von der Bw. angegebenen Zeit auch dort ihren Urlaub
verbracht haben.
Niederschrift aufgenommen mit
E. F. am 7.10.1997 (F-Akt, Bd. III S 71 -72):
"Beim
sogenannten Baukostenzuschuss handelt es sich um den Anteil des Erwerbers an der
Aufschließung der Liegenschaft. Die Straßen und die
Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Schlossseen wurden vom Veräußerer
auf seine Kosten hergestellt und in weiterer Folge dem öffentlichen Gut
übergeben. Von den Erwerbern der Baugrundstücke wurden entsprechend
ihren Anteilen dazu Beiträge geleistet, deshalb wurde dies als
Baukostenzuschuss bezeichnet und in die Einnahmen und Ausgabenrechnung
übernommen. Die Fertigstellung des Hauses erfolgte Mitte 1991; unmittelbar
danach wurde um Benützungsbewilligung angesucht, die diesbezügliche
Verhandlung fand am 23.8.1991 statt. Unmittelbar nach der Fertigstellung
erfolgten auch die ersten Vermietungen an die ARGE. Ab dem Jahr 1994 fanden auch
Fremdvermietungen statt; das heißt Vermietungen an andere Personen als die
Arbeitsgemeinschaft. Im Jahr 1994 wurden aus solchen Fremdvermietungen
S 8.000,00 netto erlöst, im Jahr 1995 S 90.000,00 netto und im
Jahr 1996 S 65.000,00 netto. Für das Jahr 1997 wurden ebenfalls
Fremdvermietungen durchgeführt; eine diesbezügliche Aufstellung lege
ich vor. Ich gebe bekannt, dass in den Folgejahren voraussichtlich keine Nutzung
mehr durch die ARGE stattfinden wird, dies deshalb weil die wirtschaftliche
Situation im Baugewerbe sehr schlecht ist und die ARGE daher mit
Einsparungsmaßnahmen rechnen muss. Über Vorhalt gebe ich bekannt,
dass für die Jahre 1991 und 1992 seitens des damaligen steuerlichen
Vertreters der Bw offenbar übersehen wurde, die Eigennutzung in die
Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzunehmen. Er beziffere diese Eigennutzung aus
der Erinnerung heraus mit etwa S 40.000,00 jährlich. Dies deshalb,
weil im fraglichen Zeitraum aus privaten Gründen (Erkrankung der
Schwiegermutter) eine Nutzungsmöglichkeit durch H. F. nicht im
entsprechenden Ausmaß gegeben war. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass
der Abschreibungssatz für die Türen und Möbel, welcher bisher mit
fünf Jahren angenommen wurde, noch einer Prüfung unterzogen wird. Ich
würde eine 10 jährige Nutzungsdauer zustimmend zur Kenntnis nehmen.
Weiters erkläre ich mich einverstanden, dass im Falle einer stattgebenden
Berufungserledigung ab dem Jahr 1990 eine Nettoverrechnung der Einnahmen und
Ausgaben zwecks besserer Transparenz der erzielten Ergebnisse durchgeführt
wird. Ich werde eine genaue Aufgliederung der Einnahmen für die Jahre 1994
bis 1996 in der Form , wie ich es jetzt auch für 1997 vorgelegt habe,
innerhalb von 14 Tagen nachreichen. "
Niederschriftlich gab
H. F., Gesellschafterin der Bw, am 27. August 1997:(s. F-Akt Bd.III,
S 43-44) bekannt:
"Dass
Objekt O. befindet sich seit 5.8.1997 bis laufend in Eigennutzung, dh: eine
Vermietung findet derzeit nicht statt. Vorher war Fam. H. B. (Putzfrau im
Architektenbüro) ca 14 Tage hier. Eine genaue Aufteilung (Personen, Dauer)
betreffend Vermietung dieses Objektes wird E. F. in Kürze machen. Eine
Aufteilung in Privat- bzw. vermietete Räumlichkeiten liegt nicht vor, da
die gesamte Fläche (Erdgeschoß, Obergeschoß und Keller) von den
diversen Mietern genutzt wird.
Wann
dieses Haus fertiggestellt wurde kann ich nicht angeben; auch kann ich keine
Auskunft betreffend Baukostenzuschuß in Höhe von S 188.000,00
geben. (von wem beantragt bzw. von welcher Institution dieser ausbezahlt wurde).
Diese Fragen werden von E. F. im Rahmen der
übermittelten Auflistung
beantwortet."
Niederschriftlich gab DI.
B. T. am 10. September 1997 bekannt:(F-Akt Bd III, S 49-50):
"Ich
war von ca Ende 1990 bis Ende 1991 Angestellter bei der ARGE.... Mir bzw. meiner
Familie wurde die Nutzung dieses Objektes zwecks Urlaubsgestaltung vom
Gesellschafter E. F. zwar angeboten, angenommen habe ich bzw. meine Familie
nicht. D.h. weder ich noch meine Familie haben dort einen Urlaub verbracht, noch
die Sauna genutzt.
Wenn
mir nun mitgeteilt wird, ich hätte dort vom 1.9.1991 - 22.9.1991 (3 Wochen)
mit (oder auch ohne) meiner Familie den Urlaub verbracht, kann ich hierzu nur
angeben, dass dies KEINESFALLS der Wahrheit entspricht. Ich bzw. meine Familie
haben kein einziges Mal übernachtet bzw. kein einziges Mal die Sauna
genutzt....."
...d.h
weder ich noch meine Familie haben betreffend der gegenständlichen
Liegenschaft niemals ein Mietverhältnis begründet.
Meines
Wissens war das Haus erst ca Mitte 1991 fertiggestellt, dh falls überhaupt,
wäre frühestens ab diesem Zeitpunkt (ca ab Mitte 1991) diese
Liegenschaft in einem vertretbaren Zustand gewesen.
Ich
erinnere mich an einmal (max. zweimal), wo ich anläßlich eines
Grillabends von E. F. (etwa Herbst 1991) nach O. eingeladen wurde.
Eine
Beschreibung des Hauses bzw. der Ausstattung der Räumlichkeiten kann ich
nicht geben."
Entgegnung
dazu seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. vom 12. Mai 2000:
Hr. DI B. T. habe
anläßlich der Urlaubsplanung die Nutzung des Seehauses ins
Kalkül gezogen. Den Aufenthalt selbst habe er dann doch nicht antreten
wollen, weil ihm das unangenehm gewesen wäre. Die Aussagen von Hr. DI
B. T. seien aber sicher auch im Lichte seines verbitterten Ausscheidens aus
dem Büro zu werten.
Niederschrift von DI.
R. L. vom 4. September 1997 (Bd.III, S 53 - 54):
"Ich
war von ca Anfang 1989 bis Ende 1994 als Angestellter der ARGE beschäftigt.
Anläßlich der Befragung betreffend Nutzung des Objektes O. ist
festzuhalten:
Mir
bzw. meiner Familie wurde die Nutzung dieses Objektes zwecks Feriengestaltung
von E. F. (während meines Angestelltenverhältnisses) angeboten;
angenommen habe ich dieses Angebot aber nicht. Die Nutzung dieses Objektes fand
nur im Rahmen von Einladungen (Grillabende) und auch nur fallweise statt (max.
an 6 oder 7 Abenden im Zeitraum Anfang 1989 bis ca Ende 1994). D.h. ein
Mietverhältnis wurde niemals begründet.
Eine
Beschreibung des Hauses und der Ausstattung kann ich auf grund meiner
Anwesenheit an den 6 - 7 Grillabenden geben (1. Stock div Schlafzimmer;
Erdgeschoß; großer Wohnraum, Küche, WC, Keller; großer
Hobby/Schlafraum; Sauna; großer Kamin; sämtliche Räumlichkeiten
voll möbliert). Die Sauna habe ich niemals benützt; auch habe ich in
diesem Objekt niemals übernachtet (auch meine Familie
nicht).....
Wenn
mir nun mitgeteilt wird, ich hätte im Kalenderjahr 1993 (LW 32 und 33) in
O. ein Mietverhältnis begründet, kann ich hierzu nur angeben, dass
dies nicht den Tatsachen entspricht. Weder ich noch meine Familie haben dort
jemals genächtigt, noch die Sauna genutzt. Die Möglichkeit hierzu
hatten wird jedoch gehabt. .......
Nachtrag:
Die 6 oder 7 Abende verbrachte ich in O. im Zeitraum ca Mitte 91 - Ende 94 (nach
Fertigstellung des Hauses, ca 91). "
Entgegnung
dazu seitens des steuerlichen Vertreters der Bw. vom 12. Mai 2000:
Herr DI. R. L. habe
jedenfalls gerne zugesagt, dann aber einmal wegen des Alters und der Gefahr des
Ertrinkens der Kinder und einmal wegen Infarkt des Vaters abgesagt. In beiden
Fällen sei die Absage so kurzfristig angesetzt, dass keine andere
Vermietung möglich gewesen sei.
Hr. DI. R. L. habe lt.
Niederschrift von Anfang 1989 bis ca Ende 1994 an 6 - 7 Grillabenden
teilgenommen. Von 1989 bis Sommer 1991 habe das Haus aber noch gar nicht genutzt
werden können.
Die gewählte Darstellung
komme ganz sicher von der ihm angedrohten fristlosen Entlassung, so er den
Dienst nicht unverzüglich quittieren und das Büro verlassen
würde. Hr. DI. R. L. habe sich anläßlich des Projektes
K. W. leider wirtschaftlich sehr geschäftsschädigend verhalten.
Niederschrift vom 11. Februar
1998 mit Ch. S. (F-Akt, Bd.III, 93-94):
"...Von
ca 1988 bis ca 10/91 war ich als Sekretärin bei ARGE beschäftigt.
Anläßlich der Befragung betreffend Nutzung des Objektes in O. gebe
ich folgendes bekannt: Ca im Kalenderjahr 1991 habe ich dort mit meinem Gatten
im Sommer einen Urlaub verbracht, dieser Urlaub dauerte ca eine Woche, wo wir
die Liegenschaft unentgeltlich nutzen konnten, dh bis auf einen kleinen Betrag
(Stromabgeltung, ca S 500,00) hatten wir keinerlei Zahlungen zu leisten.
Die Sauna wurde von mir bzw. von meinem Gatten niemals genutzt.
Wenn
mir nun mitgeteilt wird, ich hätte dort von 22.6.1991 bis 20.7.1991 (4
Wochen) Urlaub verbracht, kann ich hiezu nur angeben, dass dies keinesfalls den
Tatsachen entspricht, dh ich habe dort - wie bereits angegeben - nur einmal
einen Kurzurlaub (ca eine Woche) im Sommer 1991 verbracht.
Eine
Beschreibung des Hauses bzw. der Einrichtung kann ich auf Grund meines
Aufenthaltes mit meinem Gatten geben .....
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die gegenständliche Liegenschaft außer im
Sommer 1991 (ca 1 Woche) sonst von mir bzw. meiner Familie nicht weiter genutzt
wurde (Ausnahme gelegentliche Geburtstagsfeiern ohne Übernachtung im Rahmen
von Arbeitskollegenfeiern). Diese Feiern fanden aber (Zeitraum 1988 - 10/91; max
8 -10 mal statt.)........."
Entgegnung des steuerlichen
Vertreters der Bw. zu obiger Aussage:
Die von CH. S genannte
Dauer der Nutzung stimme nicht. Ch. S habe auf ihren Wunsch hin auch das
Recht erhalten ihre Schwägerin Fr. B. und ihren Mann mitzunehmen. Fr.
B. sei dann im Büro angestellt gewesen.
Ch. S. bestätige die unentgeltliche Nutzung, könne sich aber
an S 500,00 für Stromkosten, die sie bezahlt habe erinnern.
Ch. S könne sich an
die Ausstattung selbst nach 9 Jahren so gut erinnern, dass sie noch von der
Sauna wisse. Diese sei aber erst im Herbst 1991 nutzbar gewesen, weil vorher
kein Ofen aufgestellt gewesen sei. Bürofeste hätten laut ihrer Aussage
von 1/1 1988 bis 10/1991(8 - 10 mal) stattgefunden. Dem sei
entgegenzuhalten, dass das Haus erstmals im Sommer 1991 zur Nutzung zur
Verfügung gestanden sei. Baubeginn sei Frühjahr 1990 gewesen.
Niederschrift mit
P. F. am 17. Februar 1998 F-Akt, Bd.III S 102 - 103):
"Ich
war von ca von Anfang 1990 bis ca Ende 1993 als Techniker bei der ARGE
beschäftigt......
Im
November 1997 hat mich E. F. angerufen und mitgeteilt, dass ich eventuell
vom Finanzamt bezüglich Aufenthalt in O. (Badehaus) befragt werde;
E. F hat mich im Rahmen dieses Telefonates darauf aufmerksam gemacht, dass
ich die Wahrheit angegeben muss, dh., dass ich mitteilen soll, dass ich dort
einen Urlaub verbracht (ca 1991 oder 1992) habe.
Konkret
habe ich im Kalenderjahr 1991 oder 1992 im Seehaus O. einmal einen Urlaub
verbracht, dh 4 Arbeitstage (dreimal genächtigt).
Wenn
mir nun mitgeteilt wird, ich hätte dort vom 21.7.1991 bis 3.8.1991 (2
Wochen) meinen Urlaub verbracht, gebe ich nach wiederholter Belehrung
hinsichtlich Wahrheitspflicht gem. § 171 BAO an, dass dies keinesfalls
den Tatsachen entspricht. Tatsache ist, dass ich dort einmal 4 Tage ( 3
Nächte) mit meiner ehemaligen Freundin (im Kalenderjahr 1991) einen
Kurzurlaub verbracht habe. Sonst war ich niemals in diesem Seehaus in O., dh
weder für Saunabesuche noch anlässlich von Grillfeiern bzw.
Geburtstagsfeiern. Ausnahme : Ein einziges Mal war ich zu einer Geburtstagsfeier
von E. F. dort eingeladen (ohne Nächtigung). Für den Kurzurlaub
hatte ich nichts zu bezahlen. Eine Beschreibung der Liegenschaft/des Hauses kann
ich auf Grund des Kurzaufenthaltes im Kalenderjahr 1991 geben
......"
Entgegnung des steuerlichen
Vertreters der Bw. zu obiger Aussage:
Herr P. F. könne sich
lt. Niederschrift eingangs nicht an das Jahr erinnern, die Anzahl der
Nächtigungen seien ihm aber auf den Tag präsent.
An Zusammenkünften der
Büromitarbeiter wolle er nicht teilgenommen haben, aber an eine
Geburtstagsfeier mit E. F. im Seehaus könne er sich erinnern.
Diese Geburtstagsfeiern
hätten grundsätzlich im Büro stattgefunden, wo einerseits
Rechenschaftsbericht über die Geschäftsentwicklung abgehalten worden
und andererseits ein geselliges Beisammensein stattgefunden habe. Ausnahmen
seien die Feiern des 45. und 50. Geburtstages - dabei habe es sich um
organisierte Ausflüge des Büros vorbereitet von den Mitarbeitern -
gehandelt.
Niederschrift mit
DI Th. K. am 10. Februar 1998 (F-Akt, Bd III 106-107):
"Ich
bin seit ca 1992 bei der ARGE bis laufend bei der ARGE
beschäftigt......
Anläßlich
der Befragung betreffend Nutzung des Objektes O., gebe ich folgendes
bekannt:
Mir
bzw. auch meiner Familie wurde die Nutzung dieses Objektes zwecks
Feriengestaltung von E. F. angeboten. D.h. seit ca 1992 bis laufend habe
ich dort im Sommer fallweise dieses Objekt für Badeaufenthalte genutzt, dh
pro Kalenderjahr habe ich dort etwa fünfmal genächtigt (von ca 1992 -
1994); ab dem Kalenderjahr 1995 habe ich die Badeaufenthalte auch mit meiner
Familie verbracht. Ein Mietverhältnis wurde nicht begründet.
Sämtliche Einrichtungen in O. wurden gratis benützt, dh. für die
Badeaufenthalte bzw. für die Nächtigungen war nichts zu bezahlen. Auch
fand ca einmal jährlich ein "Grillabend" der bei der ARGE
beschäftigten Personen in O. statt.
Eine
Beschreibung des Hauses und der Ausstattung kann ich auf Grund meiner
Anwesenheit auf dieser Liegenschaft geben (1. Stock 4 Zimmer, dh
Schlafräume und Badezimmer; Erdgeschoß: großer Wohnraum;
Keller: großer Hobbyraum und Sauna) sämtliche Räumlichkeiten
voll möbliert. Saunaabende fanden gelegentlich statt (bis ca 1994/1995).
Wenn mir nun mitgeteilt wird, ich hätte im Kalenderjahr 1992 (vom 29.8.1992
- 12.9.1992) 2 Wochen dort verbracht, gebe ich dazu an, dass dies durchaus der
Fall sein kann, jedoch habe ich dort sicherlich nicht 2 Wochen jede Nacht dort
geschlafen. Auch im Kalenderjahr 1993 habe ich dort einige Tage
(August/September) verbracht. ........"
Anzumerken ist, dass zu obiger
Aussage keine Entgegnung seitens des steuerlichen Vertreters dazu gegeben worden
ist.
Niederschrift mit
DI S. R. am 12. Februar 1998 (F-Akt, Bd. III S 110-111):
"Ich
war von ca Mitte 1990 bis Ende 1996 als technischer Angestellter bei der ARGE
beschäftigt.....
Anlässlich
von Betriebsfeiern war ich im Rahmen von Einladungen in O. (etwa 2-3 mal pro
Kalenderjahr; immer im Sommer); einen Urlaub habe ich dort niemals verbracht.
Wenn
mir nun mitgeteilt wird, ich hätte dort vom 4. August - 18. August 1991 (2
Wochen) und KW 36 und 37/1993 (2 Wochen) Urlaub gemacht, kann ich hiezu nur
angeben, dass dies KEINESFALLS der Wahrheit entspricht. Konkret kann ich dazu
angeben, dass ich im Zeitraum 4. August 1991 - 31. August 1991 mit meiner
Familie in Kairo (Elternbesuch) war. Betreffend LW 36 und 37 /1993 ist
festzuhalten, dass ich vom 1.9.1993 bis 16.9.1993 ebenfalls in Kairo war. Als
Beweis lege ich hierfür mein Flugticket (AUA, Flug 383 1.9.1993 hin; Flug
384 16.9.1993 retour) zur Einsicht vor. Festzuhalten ist ferner, dass die LW 36
am 6.9.1993 beginnt bzw. die LW 37 am 19.9.1993 endet. Wie in den
Buchhaltungsunterlagen aufscheinen kann, dass ich in diesem Seehaus 2 x 2 Wochen
Urlaub verbracht haben soll, ist mir unerklärbar. Saunabesuche wurden von
mir bzw. meiner Familie ebenfalls NIEMALS durchgeführt. Eine genaue
Beschreibung des Hauses kann ich auf Grund meiner kurzzeitigen Anwesenheit in
diesem Seehaus nicht geben..... "
Entgegnung des steuerlichen
Vertreters der Bw. vom 12. Mai 2000 zu obiger Aussage:
DI. S.R. habe bei der
Terminplanung freundlich zugesagt, dann aber zum Teil anders disponiert. Er sei
lieber in die Heimat geflogen. Seitens der ARGE seien die Termine somit zum Teil
zu stornieren bzw. zu verschieben gewesen.
DI. S.R. sei samt seiner
Familie und ohne Nachricht an die ARGE mit Verwandtschaft auf Erholung im
Seehaus gewesen. Ein wichtiger Vertreter eines Hauptauftraggebers der ARGE habe
das Seehaus an einem Sonntag besichtigen wollen. DI. S.R. habe dies als
Überfall empfunden und samt seiner Familie und Verwandtschaft fluchtartig
das Haus verlassen.
H. F sei erinnerlich, dass
der Frau des DI. S.R. das Haus zu wenig herrschaftlich gewesen sei; bei ihren
Verwandten in Arabien sei alles viel nobler.
Über
DI. S.R. würde die Erzählung kursieren, dass er
anlässlich des ersten Bürowochenendes mit seinem Fahrzeug Essen und
Getränke mit zum Haus bringen habe wollen, er habe sich dabei verfahren und
sei angeblich viele Stunden zu spät gekommen.
Ergänzend brachte der
steuerliche Vertreter der Bw. in der Entgegnung vom 12. Mai 2000 betreffend
Mietvereinbarung vor, dass die Mietvereinbarung zwischen der ARGE und der HG
getroffen worden sei. Diese Mietvereinbarung sei ein grundsätzlicher
Rahmenvertrag der Bereitstellung des Seehauses, dass die Mitarbeiter dieses ohne
Einschränkung zu Erholungszwecken kombiniert mit den Möglichkeiten der
sportlichen Ertüchtigung wie Schwimmen, Radfahren, Segeln, Surfen etc samt
der hierzu erforderlichen Gerätschaften angeboten und unentgeltlich zur
Verfügung gestellt bekommen würden. Die Intensität der Nutzung
sei nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen.
Die Vereinbarung habe aber
vorgesehen, dass die Kontrolle, Wartung und Reinigung des Hauses sowie die
Pflege des Gartens vom Vermieter durchgeführt werde. Zur Eindämmung
hoher Telefonkosten sei den Mitarbeitern die Verrechnung unüblich hoher
Aufwände angedroht worden. Zu diesem Zweck sei auch der
Gebührenzähler der Post installiert worden.
Die Mitarbeiter seien gebeten
worden, das Angebot gleichmäßig zu nutzen, seien aber nicht gezwungen
worden dieses anzunehmen und oder sich die ganze Zeit dort aufzuhalten.
In der Folge sei es von Fr. St.
auch als Erholungsort nach der Venenoperation im Jahr 1996 angenommen worden.
Kontrollen des Hauses sowie der
Technik habe es meistens nur zum Schichtwechsel gegeben. Der Zählerstand
des Telefons sei gegenüber den Mitarbeitern abgelesen worden. Kosten aus
diesem Titel seien keine angelastet worden und daher auch keine gegenverrechnet
worden.
Anmerkung: Anlässlich
eines Bürowochenendes habe die Abwasserpumpe im Keller einen Defekt gehabt
und nicht mehr abgepumpt. Von den Mitarbeitern unbemerkt habe sich im Hohlboden
des Kellers ein Wasservolumen von ca 1 m³ Abwasser gebildet, das bis heute
noch nicht ganz ausgetrocknet sei. Schäden an den Außenwänden
seien noch zu sehen.
Niederschrift mit U. T. am
16. Februar 1998 (F-Akt, Bd.III S 115 -116):
"Ich
war von ca 1988 - 1993 als Angestellte in der ARGE beschäftigt. Seit ca
April 1994 bis laufend bin ich als Sozialarbeiterin ...
beschäftigt.
Anlässlich
der Befragung betreffend Nutzung des Objektes O., gebe ich folgendes
bekannt:
Anläßlich
von Betriebsfeiern war ich gelegentlich am Wochenende im Seehaus in O., dh. ca
5 - 6 x im Jahr 1992 und ev. auch noch im Kalenderjahr 1993. Einen
längeren Urlaub (zB: 2 Wochen) habe ich dort niemals verbracht.
Wenn
mir nun mitgeteilt wird, ich hätte in O. vom 2.8.1992 bis 15.8.1992 (2
Wochen) einen Urlaub verbracht, kann ich hiezu nur angeben, dass ich mich daran
nicht erinnern kann, dh. ich habe max. einmal von Freitag bis Sonntag dort
genächtigt. Einen 2-Wochenaufenthalt habe ich dort niemals verbracht. Im
Rahmen der Betriebsfeiern (Grillabende) fanden gelegentlich auch Saunabesuche
statt.
Eine
Beschreibung des Hauses und der Ausstattung kann ich aufgrund meiner Aufenthalte
anläßlich der Betriebsfeiern bzw. aufgrund meines Aufenthaltes im
Kalenderjahr 1992 (von Freitag - Sonntag im Sommer)
geben.........."
Anzumerken ist, dass zu obiger
Aussage keine Entgegnung seitens des steuerlichen Vertreters gegeben worden
ist.
Mit Schreiben vom 9. August
1999 wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw. vom Finanzamt B. eine
Übersicht über die Auswirkungen auf die erklärten Ergebnisse der
Jahre 1990 --1997 übermittelt, wenn man die Ergebnisse der Niederschrift
vom 7. Oktober 1997 zugrunde legen würde (Umstellung der
Überschussrechnungen auf die Nettomethode, Ansatz von Eigennutzung in den
Jahren 1991 und 1992, um die Verlängerung der Nutzungsdauer für das
Mobiliar lt. Anlagenverzeichnis mit Position 16 und 27 auf 10 Jahre, sowie um
den gesetzlich erforderlichen Ansatz der Nutzungsdauer für die
Gebäudeinvestitionen mit 67 Jahren (s. Beilage 1). Die Berechnungen seien
unpräjudiziell der von der Abgabenbehörde weiterhin beabsichtigen
Nichtanerkennung der Vermietung als Einkunftsquelle bis inklusive 1997 erstellt
worden.
Mit Schreiben vom 9. September
1999 nahm der steuerliche Vertreter der Bw. dazu wie folgt Stellung und
übermittelte geänderte Anlagenverzeichnisse für die Jahre 1990 -
1997 sowie eine Adaptierung der Überschussrechnungen für die Jahre
1990 - 1997 (siehe Beilage 2). Weiters führte dieser aus, dass für das
Jahr 1993 von einem Verlust in Höhe von S 12.714,00 und nicht von
einem positiven Ergebnis auszugehen sei. Durch die Verlängerung der AfA der
Möbel komme es zu einer Abschreibung für die Jahre 1996 und 1997.
Für das Jahr 1995 würde sich die bisherige Halbjahresabschreibung
aufheben.
Da von den
Gebäudeeinrichtungskosten bisher in einem Fall auch 10% AfA geltend gemacht
worden sei, erhöhe sich der Differenzbetrag zu der AfA auf 66,7 Jahre.
Die Position "verrechnete
Vorsteuer" entspreche der gesamten Vorsteuer des jeweiligen Jahres, die auch in
der Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer ausgewiesen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 1. Februar 2000 wurde jedoch die Berufung vom Finanzamt Baden als
unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund von Erhebungen (Einvernahmen der
Angestellten der ARGE sowie H. F.) festgestellt worden sei, dass die
Angestellten der ARGE, welchen das Seehaus zur unentgeltlichen Nutzung angeboten
worden sei, dieses tatsächlich überhaupt nicht bzw. nur in einem
wesentlich geringeren Ausmaß genutzt haben. In diesem Zusammenhang wurde
auf die im Rahmen des Parteiengehörs der Bw. zur Kenntnis gebrachten
Niederschriften mit DI T. B., DI R. L., Ch. S., P. F., DI
T.K., DI. S R und U. T. verwiesen.
Im Hinblick auf diese
Tatsachenfeststellungen werde die Ansicht vertreten, dass die entgeltliche
Zurverfügungstellung eines Hauses an die ARGE, welches im zivilrechtlichen
Eigentum der Ehegattin eines ARGE Gesellschafters stehe und vom Gesellschafter
mitfinanziert wurde, nicht fremdüblich sei, wenn die tatsächliche
Nutzung durch die Angestellten der ARGE in keinem Verhältnis zur
verrechneten Nutzung stehe. Kein mit der gegenständlichen ARGE
vergleichbarer Arbeitgeber würde die oben aufgewendeten Beträge
aufwenden, um den Dienstnehmern ein Feriendomizil unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen, welches von diesen kaum genutzt werde. Es sei
offensichtlich, dass die Errichtung des Seehauses im privaten Interesse des
Gesellschafters gelegen sei (eine nicht unerhebliche Privatnutzung würde
nach den Angaben der beiden Gesellschafter auch tatsächlich stattfinden)
und sich der Einsatz der vorgeblich als Sozialaufwand gewidmeten Mittel nicht an
der Akzeptanz durch die Arbeitnehmer orientieren würde.
Mangels Vorhandensein einer
fremdüblichen Vermietungstätigkeit könne die Bewirtschaftung der
Liegenschaft in den Jahren 1990 und 1991 nicht als Einkunftsquelle angesehen
werden; eine Veranlagung zur Umsatzsteuer sowie eine Feststellung der
Einkünfte habe daher zu unterbleiben.
Zur Vollständigkeit sei
festgehalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides, die
Einkünfte könnten nur der grundbücherlichen
Liegenschaftseigentümerin zugerechnet werden, nicht aufrecht erhalten
werden könne. Im Rahmen der Bestimmungen des § 21 BAO
(wirtschaftliche Betrachtungsweise) sei eine vom zivilrechtlichen Eigentum
abweichende Einkünftezurechnung möglich. Der Spruch des angefochtenen
Bescheides bleibe im Hinblick auf die obigen Ausführungen unverändert.
Ebenso wurden mit Bescheiden
vom 1. Februar 2000 die Anträge auf Veranlagung zur Umsatzsteuer für
die Jahre 1992 bis 1997 sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1992 bis 1997
abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen auf die
Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2000 verwiesen.
Die Festsetzung von
Umsatzsteuer erfolgte mit Bescheid vom 15. September 1995 zunächst
erklärungsgemäß.
Mit Bescheid vom 1. Februar
2000 wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer gem. § 303 Abs 4
BAO wiederaufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge von
Erhebungen im Berufungsverfahren betreffend die Jahre 1990 und 1991 durch die
Einvernahme von Angestellten der ARGE Tatsachenfeststellungen getroffen worden
seien, die bis dato nicht bekannt gewesen seien. Näheres könne der
Begründung der Berufungsvorentscheidung betreffend die Jahre 1990 und 1991
entnommen werden. Die Wiederaufnahme sei im Interesse der Rechtsrichtigkeit
erfolgt. Diesem Grundsatz sei im Rahmen der Ermessensübung der Vorrang
gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit eingeräumt worden, da im
Rahmen einer einheitlichen Beurteilung der Jahre 1990 bis 1997 eine
rechtswidrige Belastung der Abgabepflichtigen mit Umsatzsteuer auf Grund des im
Spruch angeführten Bescheides zu vermeiden ist.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2000
erhob der steuerliche Vertreter der Bw gegen den oa Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Aussagen bei der Einvernahme der einzelnen
Angestellten aus der Sicht der Bw als Tatsachenfeststellungen nicht geeignet
seien und betriebliche Gegebenheiten seitens der ARGE betreffen würden auf
die die Bw keinen Einfluss habe. Andererseits seien ausführliche
Sachverhaltsdarstellungen seitens der Bw in keiner Weise berücksichtigt
worden. Demnach sei das Recht auf Parteiengehör verweigert worden. Es
würde nicht genügen, dass die Behörde überhaupt das
rechtliche Gehör gewähre. Sie müsse vielmehr der Partei die
entscheidungsbedeutsamen Tatsachen, die sie als gegeben annehme und die sie als
tragende Elemente der Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtige, vor
Erlassung des Bescheides vorhalten.
Außerdem beantragte der
steuerliche Vertreter der Bw. innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist mit
Eingabe vom 31. Mai 2000 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung bzw. erhob Berufung gegen die
restlichen Erstbescheide.
Begründend wurde
ausgeführt, dass in den Jahren 1991 bis 1999 für insgesamt 99 Wochen
das Seehaus an die ARGE vermietet worden sei. Dies würde einem Gesamtanteil
an der tatsächlichen Benutzung von lediglich 41% (47% seien an sonstige
Personen vermietet gewesen) entsprechen. Jedenfalls sei der ARGE für diese
Zeit das Seehaus vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestanden und
es sei in diesem Zeitbereich 74% tatsächliche Belegzeit gegeben, die
restlichen 26% der gebuchten Wochen seien durch abgesagte Termine, Storni,
Zwischenreinigung Terminkollisionen uä belastet gewesen.
Die Errichtung des Seehauses
habe ursprünglich mit der gezielten Vermietung an die ARGE stattgefunden,
damit diese es ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen könne. Die
Mitarbeiter sollten sich dort sowohl erholen als auch ertüchtigen
(Schwimmen, Radfahren, Segeln, Surfen etc.) können.
Die Verrechnung habe sich also
auf die vereinbarten Zeiten der Bereitstellung zu beziehen, die in den
Jahreslisten auch angeführt seien. Dass die Nutzung nicht stattgefunden
habe, habe nicht der Vermieter zu vertreten und da die Absagen meist auch sehr
kurzfristig bekanntgegeben worden seien, sei eine anderweitige Vermietung nicht
möglich gewesen.
Eine kurzfristige Absage bzw.
nicht Inanspruchnahme sei daher gleich einem Storno in voller Höhe in
Rechnung zu stellen, wie dieses in der Fremdenverkehrswirtschaft üblich
sei.
Der Vermieter habe sich das
Recht der privaten Nutzung vorbehalten, die in geringem Umfang von ca 2 bis 4,5
Wochen pro Jahr auch stattgefunden habe. Dies nicht zuletzt um in dieser Zeit
Arbeiten hinsichtlich Instandhaltungen, Gartenpflege ua durchführen zu
können. Der Anteil der Eigennutzung für die Jahre 1991 bis 1999
betrage gemessen an den gesamten verrechneten Zeiten ca 12%.
Die Gesellschafterin H. F.
habe auch ein Haus am Stadtrand von Klagenfurt nahe dem Wörthersee, wo
Sommeraufenthalte regelmäßig verbracht worden seien.
Dem Vorhalt, "dass die
Angestellten der ARGE, welche dieses Haus tatsächlich überhaupt nicht
bzw. nur in einem wesentlich geringeren Ausmaß genutzt hätten" sei
seitens der Bw - als Vermieterin - nicht als relevant anzusehen, weil er
einwandfrei von den von der ARGE zu vertreten sei. Die Vermieterin habe auf
diese geschäftlichen Entscheidungen der ARGE keinen Einfluss.
Da die Nutzung des Seehauses
durch Rückgang der Anzahl der Mitarbeiter nicht mehr im gewünschten
Ausmaß stattgefunden habe, sei zwischen der Bw und der ARGE vereinbart
worden, auch andere Nutzer zu suchen. 1997 sei die Vermietung an die ARGE
drastisch reduziert und 1998 gänzlich eingestellt worden.
Das Haus sei seit Frühjahr
1998 an Fr. G (verheiratete K) vermietet worden, die es mit ihrem Mann als
Zweitwohnsitz nutzen würde. Die Betreuung des Gartens sowie der technischen
Anlagen im Haus obliege dem Vermieter.
Es sei nicht ganz
nachvollziehbar, wie weit die vom Finanzamt behauptete angebliche fehlende
Akzeptanz durch die Arbeitnehmer der ARGE den Vermietungswillen der Bw in
irgendeiner Weise verneinen solle.
Zudem sei nicht
auszuschließen, dass die Aussagen der ehemaliger Angestellten durch den
Hinweis bei der Befragung durch den Fragesteller, dass durch die Anwesenheit
eine persönliche Steuerpflicht für den jeweiligen Angestellten
entstehen würde, beeinflusst gewesen seien. Jedenfalls seien die Aussagen
als "Tatsachenfeststellung" nicht geeignet.
Andererseits seien
ausführliche Sachverhaltsdarstellungen seitens der Bw z.B. anlässlich
der persönlichen Vorsprache am 7. Oktober 1997 des Gesellschafters der Bw
in keiner Weise berücksichtigt worden. Demnach sei das Recht auf
Parteiengehör verweigert worden. Es genüge nicht, dass durch die
Behörde überhaupt das rechtliche Gehör gewährt werde. Sie
müsse der Partei vielmehr die entscheidungsbedeutsamen Tatsachen, die sie
als gegeben annehme und die sie als tragende Bescheidelemente der Entscheidung
zugrunde zu legen beabsichtige, vor Erlassung des Bescheides vorhalten.
Seitens der Abgabenbehörde
werde die bescheidmäßige Erledigung mit der Behauptung, dass eine
nicht unerhebliche Privatnutzung gegeben sei, begründet. Wie der
beigelegten Aufstellung zu entnehmen sei, habe die private Nutzung in den Jahren
1991 bis 1999 lediglich 12% und in den letzen Jahren 4% betragen. Nach den
anerkannten Grundsätzen des Steuerrechts sei eine nicht unerhebliche
Privatnutzung damit in keiner Weise gegeben.
Bei der ARGE habe für die
Jahre 1992 bis 1994 eine Betriebsprüfung stattgefunden. Im Rahmen dieser
Betriebsprüfung sei ausdrücklich über diese in Rede stehende
Nutzung für Mitarbeiter als Urlaubswohnung für Angestellte
abgesprochen worden und die zur Verfügungstellung dieser Urlaubswohnung sei
als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzbesteuerung unterzogen worden. Durch
die Nichtveranlagung der Umsatzsteuer werde das System der Umsatzsteuer
durchbrochen. Einerseits werde seitens der Betriebsprüfung ein
steuerpflichtiger Leistungsaustausch angenommen, der aber andererseits bei der
Bw bestritten werde.
Laut Bescheid des FA für
den 8.,16. und 17. Bezirk in Wien vom 10. Mai 2000 zur St. Nr. 0 werde
festgestellt, dass "die Einkünfte hinsichtlich Vermietung und Verpachtung
des Seehauses vom FA Baden als Liebhaberei gem. § 1 Abs 2 L-VO
festgestellt worden sei". In den Erledigungen seitens des Finanzamt Baden seien
solche Überlegungen in keiner Weise erkennbar gewesen. Der steuerliche
Vertreter der Bw. habe darauf hingewiesen, dass in den Jahren 1991 - 1997 ein
nicht unerheblicher Gesamtgewinn entstanden sei (lt. Schreiben des FA vom 9.
August 1999, S 345.614,00).
Obwohl die Einnahmen aus der
Vermietung 1998 gegenüber den Vorjahren rückläufig seien, werde
für 1998 eine steuerlich relevante Vermietungstätigkeit angenommen. Da
eine Änderung der Bewirtschaftung grundsätzlich nicht vorgenommen
werden könne, bleibe diese Vorgangsweise im Licht der Vorgangsweise in den
Vorjahren unverständlich.
Anzumerken ist, dass
anlässlich einer bei der ARGE stattgefundenen Betriebsprüfung
ebenfalls zwei Personen betreffend die Vermietung des Seehauses in O.
einvernommen worden sind.
NS mit Ing. B. F. am 5.
Dezember 2000 (s. Abg. Nr. 102075/00 S 136f):
"Ing.
B. F. begann den Bau der Liegenschaft gleichzeitig mit E. F. Es wurde
damals bereits seitens E. F. auf die geplante Nutzung durch Mitarbeiter der
ARGE hingewiesen.
Die
Nutzung des Grundstückes durch familienfremde Personen war während der
Sommermonate meistens gegeben. Erst in den letzen beiden Jahren war eine
derartige Nutzung nicht mehr erkennbar.
Ein
Dauermietverhältnis ist Ing. B. F. zu keiner Zeit
aufgefallen.
E. F.
hat die Liegenschaft nur sehr selten und nur sehr kurz besucht. in den
Sommermonaten wurde er nur tageweise, zur Kontrolle der Liegenschaft gesehen.
Es
wurde eine frühere Mitarbeiterin der ARGE, welche die eigene Nutzung dieser
Liegenschaft bestreitet, mehrmals dort in verschiedenen Jahren gesehen.
"
NS mit F. N. am 7.
Dezember 2000 (s. Abg. Nr. 102075/00 S 137f):
"Baubeginn
war August 1990 (Aushub). Erste Nächtigungen (im Liegestuhl) waren erst
1993 möglich. Ansonsten wurde die Liegenschaft hauptsächlich am
Wochenende genutzt.
Seit
Beginn der Bautätigkeit wurden immer wieder fremde Personen auf der
Liegenschaft angetroffen. Mehrmals wurden größere Veranstaltungen
abgehalten, aber auch nur wieder wochenweise Personen, meist Mitarbeiter
gesehen.
Ab
dem Jahr 1997 wurden nahezu keine derartigen Beobachtungen mehr
gemacht.
Möglicherweise
1997 vielleicht auch 1998, zog ein Paar ein, welches mehrere Monate dort gewohnt
hat.
E. F.
war bei den Veranstaltungen meist dabei. Ansonsten stattete er nur
Kontrollbesuche ab. H. F und E. F. haben meistens im August selbst
einige Tage genutzt. In letzter Zeit konnte diese Beobachtung nicht mehr gemacht
werden."
Die Bw. legte für die
Vermietung des Seehauses an die ARGE nachstehende Rechnung (s. FLD-Akt, GZ
RV/003-17/12/94, S 55):
Vermietung
des Seehauses 1991 an die ARGE für deren Mitarbeiter:
Verrechnungssätze:
|
je
Woche Vor- und Nachsaison
|
S 8.000,00
|
für
5 Wochen
|
je
Woche Hauptsaison
|
S 12.000,00
|
für
6 Wochen
|
je
Saunaabend
|
S 2.000,00
|
für
8 Abende
Daraus ermittelt sich:
|
6
x 12.000,00 + 5x 8.000,00+ 8x 2.000,00
|
=
S 128.000,00
|
zuzüglich
20% MwSt von S 128.000,00
|
=
S 25.600,00
|
anweisbarer
Betrag für die Nutzung 1991
|
S 153.600,00
Liste der Benützer im
Seehaus 1991:
Vermietungszeiträume:
vom 22.6. 1991 bis zum 18.8.1991 und
vom 1.9.1991 bis zum 22.9.1991
sowie für 8 Saunaabende
|
Fr.
Ch. S.
|
22.6.1991
- 20.7.1991
|
4
Wochen
|
Hr.P. F.
|
21.7.1991
- 3.8.1991
|
2
Wochen
|
Hr.
DI S. R.
|
4.8.1991
- 22.9.1991
|
3
Wochen
|
Hr.
DI B. T.
|
1.9.1991
- 22.9.1991
|
3
Wochen
Vermietung
des Seehauses 1992 an die ARGE für deren Mitarbeiter:
Vermietungszeiträume:
vom 1.4.1992 bis zum
26.4.1992
vom 9.5.1992 bis zum
14.6.1992
vom 2.7.1992 bis zum 15.8.1992
und
vom 29.8.1992 bis zum 27.9.1992
sowie
für 9 Saunaabende
Verrechnungssätze:
|
je
Woche Reservierung ohne Nutzung
|
S 3.000,00
|
für
4 Wochen
|
je
Woche Vor- und Nachsaison
|
S 8.500,00
|
für
9 Wochen
|
je
Woche Vor- und Nachsaison
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1355-W/02
- Stammnummer
- 8156
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF