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2021-0.490.794
Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen zur Regelung der Auszahlungsphase 3 und des Ausfallsbonus II
geltende FassungErlass2021-0.490.794vom 13.10.2021Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
a.die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung für die Wahrnehmung einer der AMA (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist, ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke zu verarbeiten und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA;
b.die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA.
c.Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA.
3.Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verarbeitung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und § 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Auf die Verpflichtung der AMA zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank ist hinzuweisen.
4.Ist der Förderungswerber eine natürliche Person, oder werden durch den Förderungswerber personenbezogene Daten natürlicher Personen übermittelt, haben die Unterlagen zum Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.
5.Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber der AMA in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderwerber über die Datenverarbeitung der AMA (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Punkt 3.) informiert werden oder wurden.
12.2. Einwilligungserklärung
Eine über Punkt 12.1 hinausgehende Datenverarbeitung ist - sofern und die Datenverarbeitung nicht ohnedies zulässig ist, nur durchzuführen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Förderungswerber ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von der AMA für diese zusätzlichen Zwecke verarbeitet werden können. In der Einwilligungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden können. Ein Widerruf dieser Einwilligungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der AMA schriftlich erklärt werden.
Die weitere Verarbeitung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der AMA unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
13. Gerichtsstand
Der Förderungsweber bzw. der Förderungsnehmer hat sich für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu wenden. Der AMA bleibt es vorbehalten auch den allgemeinen Gerichtsstand des Förderwerbers bzw. des Förderungsnehmers bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten anzurufen.
Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht (IPR), anzuwenden.
14. Inkrafttreten und Laufzeit
Die vorliegende Richtlinie tritt mit 13. Oktober 2021 in Kraft. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist gemäß §§ 2 und 3 Härtefallfondsgesetz nur insofern zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel können Ansuchen auf Förderungen gemäß Abschnitt II und III bis spätestens 31.10.2021 und Ansuchen auf Förderungen gemäß Abschnitt IV nach den Vorgaben des Punktes 11.5. gestellt werden. Danach ist die vorliegende Richtlinie nur mehr auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen wurden.
15. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021
- VO Ausfallsbonus II, BGBl. II Nr. 342/2021
- VO 1407/2013, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1
- VO 1408/2013, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 9
- Empfehlung 2003/361/EG, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
- BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
- VO 651/2014, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
- §§ 166 ff IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
- § 153b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
- § 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
- GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 3, 4 und 6 COVID-19-MG, COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020
- Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- Art. 6 Abs. 1 lit. f VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 32 Abs. 5 TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
- §§ 57 bis 61 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
- § 47 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
- § 14 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
- § 3 Abs. 2 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
- § 4 Abs. 1 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
- § 13 Abs. 3 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
- MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
- Art. 13 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- Art. 14 VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
- § 2 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
- § 3 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
HärtefallfondsSARS-CoV-2COVID-19CoronavirusCOVID-19-KriseHärtefälleland- und forstwirtschaftliche Betriebelandwirtschaftliche Betriebeforstwirtschaftliche BetriebePrivatzimmervermietungPrivatzimmervermieter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 2021-0.490.794
- Stammnummer
- 80474
- Gültig
- 13.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF