Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1905-W/03
Säumniszuschlag bei Vorsteuerberichtigung im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1905-W/03vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Christof Stapf, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk in Wien vom 11. Juni 2003 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
11. Juni 2003 setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 2/2003 in der
Höhe von € 10.000,00 gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag in
der Höhe von € 200,00 fest, da die Abgabenschuldigkeit nicht bis
17. März 2003 entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen
der Bw. aus, dass sich aufgrund der Konkurseröffnung am
27. März 2003 die Notwendigkeit der Berichtigung der Vorsteuer
gemäß
§ 16 UStG ergeben habe.
Die eigentliche Umsatzsteuer
für 2/2003 sei im Umsatzsteuerbescheid vom 3. Juni 2003 mit
€ 0,00 festgesetzt worden, da das Unternehmen der Gemeinschuldnerin
nicht mehr betrieben worden sei.
Die Berechnung des
Säumniszuschlages in Höhe von 2%, welcher eine Konkursforderung
darstelle, erfolge daher erst von der Vorsteuerkorrektur gemäß
§
16 UStG in Höhe von € 10.000,00, welche erst nach
Konkurseröffnung durchgeführt worden sei.
Im Bescheid vom
3. Juni 2003 sei darüber hinaus aufgrund des vom Masseverwalter
vorgelegten Anmeldeverzeichnisses die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2003
anstatt mit € 10.000,00 in Höhe von € 10.872,74
festgesetzt worden, sodass der Säumniszuschlag seiner Höhe nach
unrichtig sei.
Nachdem die Vorsteuerkorrektur
bloß bescheidmäßig im Umsatzsteuerbescheid 2/2003 festgesetzt
nicht jedoch tatsächlich zur Zahlung fällig gewesen sei (die
Notwendigkeit der Berichtigung ergebe sich erst mit Konkurseröffnung und
somit nach dem Umsatzsteuerzeitraum 2/2003), sei die Festsetzung des
Säumniszuschlages unzulässig.
Mit Bescheid vom
18. August 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Entstehung des Abgabenanspruches
(28. Februar 2003) und der gesetzliche Fälligkeitstag
(17. März 2003) vor der mit 27. März 2003
erfolgten Eröffnung des Konkurses liege und somit ein Säumniszuschlag
vorzuschreiben sei, auch wenn die Anforderung mittels Bescheid erst nach
Konkurseröffnung erfolgt sei.
Die Entrichtung des
gegenständlichen Säumniszuschlages habe nach Maßgabe der
Bestimmungen der Konkursordnung zu erfolgen.
Dagegen wurde die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Zur weiteren Begründung
wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Konkurseröffnung die
Notwendigkeit der Berichtigung der Vorsteuer gemäß
§ 16 UStG ergeben habe. Um eine Trennung von Konkurs- und
Masseforderungen zu erreichen, sei die Vorsteuerkorrektur durch Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Monat 2/2003 im Schätzungswege in der Höhe
von € 10.000,00 erfolgt. Dies stelle jedoch nicht die eigentliche
Umsatzsteuerschuld im Monat 2/2003 dar, welche nicht am Fälligkeitstag
entrichtet worden sei. Der aus der Vorsteuerkorrektur resultierende Betrag sei
zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht fällig gewesen. Daher liege
auch keine Säumnis vor, die die Verwendung eines Säumniszuschlages
rechtfertigen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Abs.7: Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Grobes
Verschulden liegt nicht vor, wenn eine Abgabenentrichtung unmöglich ist,
z.B. bei Zahlungsunfähigkeit.
Der
Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in
einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl.
Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.1996, 94/16/0158) nicht
auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen
Formen an, sondern auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteienschrittes.
Das
Vorbringen, dass die Vorsteuerberichtigung aufgrund des Insolvenzverfahrens
vorzunehmen war, impliziert auch die Einwendung, dass die sich daraus ergebende
Nachforderung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit noch gar nicht bekannt sein
konnte, weshalb kein Verschulden an der Nichtentrichtung vorliege. Weiters
ergibt sich aus der Einwendung, der Betrieb sei im Februar 2003 nicht mehr
betrieben worden, dass bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Umsatzsteuernachforderung keine Mittel zur Entrichtung zur Verfügung
standen.
Die
Berufung war daher auch als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO zu werten.
Gemäß
UStR, Abschn 16, Rz 2405 ist für die insolvenzrechtliche Einordnung der
USt-Forderung davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit im Sinne des
§ 16 Abs. 3 UStG 1994 in der Regel vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt und dieser
Rückforderungsanspruch somit eine Konkursforderung darstellt. Die
Vorsteuerberichtigung ist daher als Steuer des letzten Voranmeldungszeitraumes
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzumelden.
Diese
Richtlinie, an die das Finanzamt gebunden ist, verfolgt, wie der Bw. richtig
ausführt, den Zweck, eine Trennung zwischen Konkurs- und Masseforderungen
herbeizuführen.
Da
eine Insolvenz die Zahlungsunfähigkeit voraussetzt, die
Umsatzsteuernachforderung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht bekannt sein
konnte und der Betrieb im Februar 2003 nicht mehr betrieben wurde, steht
eindeutig fest, dass an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer Februar 2003 kein
grobes Verschulden vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagVorsteuerberichtigungKonkursVerschuldenInsolvenzverfahrenVoranmeldungszeitraumZahlungsunfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1905-W/03
- Stammnummer
- 7980
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF