Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0178-Z1W/02
Unzulässigkeit eines Ansuchens um Nachsicht entrichteter Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0178-Z1W/02vom 27.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Peter Haber Ges.m.b.H., gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
11. August 1999, GZ. 100/50311/1/97, betreffend
Zurückweisung eines Ansuchens um Nachsicht gemäß
§ 236 BAO,
entschieden:
I.
Das Ansuchen der Bf. vom 21. Mai 1997 um Nachsicht der in den Jahren 1990 und
1991 in der Gesamthöhe von ÖS 1,812.344,00 festgesetzten
Stundungszinsen wird gemäß
§§ 85 Abs. 2, 236 Abs.
2 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998, GZ. 100/50311/97,
wies das Hauptzollamt Wien das Ansuchen um Nachsicht der mit Bescheiden vom 9.
November 1990, 20. Februar 1991 und 20. November 1991 des Finanzamtes für
Verbrauchsteuern und Monopole in der Gesamthöhe von ÖS 1,812.344,00
festgesetzten Stundungszinsen gemäß
§ 236 BAO zurück, weil
"der Antrag nicht fristgerecht eingebracht" worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 5.
Jänner 1999, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aus dem Abgabenkonto Nr. Y sei ersichtlich, dass die
"bezüglichen Stundungs- und Aussetzungszinsen noch immer im dort
ausgewiesenen Rückstand enthalten" und daher "bisher noch nicht entrichtet
worden" seien. Die "fünfjährige Antragsfrist für eine Nachsicht"
sei daher noch nicht abgelaufen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. August 1999, GZ.
100/50311/1/97, wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet
ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 13. September
1999, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im Jahre 1990 seien der Bf. aufgrund einer
"Abgabenprüfung" Mineralölsteuern für die Zeiträume 1987,
1988, 1989 und 1990 vorgeschrieben worden. Die Einstufung als "Erzeugungsbetrieb
im Sinne des Mineralölsteuergesetzes" habe zu einer "verbleibenden
Netto-Belastung" in Höhe von "rund S 6,5 Mio an Mineralölsteuer
zuzüglich Nebengebühren" geführt. Mit der "Abgabenprüfung"
sei die sofortige Entrichtung des vorgenannten Betrages vereinbart worden.
Dieser Betrag sei von der Bf. in der Folge "in Teilbeträgen und zwar im
Dezember 1990 (S 5 Mio) und im Jahr 1991 (S 1,5 Mio)" mit der
ausdrücklichen Verrechnungsanweisung "Mineralölsteuer lt. BP."
entrichtet worden. Diese Zahlung sei von der Bf. daher "als gewidmete Zahlung
für Mineralölsteuerbeträge angesehen" worden. Die
kassenmäßige Abwicklung sei am 1. Jänner 1995 für das
Hauptzollamt Wien nicht klar ersichtlich gewesen, weshalb diese unter
Zuhilfenahme der Unterlagen des steuerlichen Vertreters rekonstruiert worden
sei. Bei dieser Rekonstruktion seien jedoch die Zahlungen auf den ältesten
Rückstand angerechnet worden; die "Widmung der Beträge als
Mineralölsteuerbeträge" sei nicht berücksichtigt worden. Es seien
"vielmehr die Abgabenschuldigkeiten aus Nebengebühren damit getilgt"
worden. Man habe von der Bf. verlangt, die "Netto-Belastung aus der
Abgabenprüfung" nachzuzahlen. Durch diese Vorgangsweise seien mit den
Zahlungen ausschließlich Nebengebühren getilgt worden, deren
Nachsicht bereits durch leitende Beamte des Bundesministeriums für Finanzen
in Aussicht gestellt worden sei. Es sei daher festzuhalten, dass
"Nebengebühren von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen in der
Gesamthöhe von S 5,474.448,-- offen sind", sofern "die Zahlung von S 6,5
Mio wie folgt gewidmet gebucht wird: S 5,474.448,-- als
Mineralölsteuerbeträge, S 1,025.552,-- als
Säumniszuschläge und Stundungs,- bzw. Aussetzungszinsen". Die
"Unbilligkeit der Festsetzung der bekämpfen Abgaben" sei somit "dadurch
begründet, dass die Mineralölsteuer im Sinne der Netto-Belastung
einschließlich der darauf entfallenden (anteiligen) Nebengebühren
bereits entrichtet" sei. Der "nun offene Mehrbetrag" ergebe sich "aufgrund des
gewählten Verfahrens". Die Bf. habe "sämtliche Nachzahlungen aus der
Abgabenprüfung einschließlich Nebengebühren in Höhe von S
6,5 Mio" entrichtet und sei damit den Anweisungen der Finanzverwaltung gefolgt.
Die Unbilligkeit bestehe "insbesondere darin, dass durch das Verfahren und die
Änderungen der Behördenzuständigkeit den Vereinbarungen des
Jahres 1990 nicht mehr entsprochen" worden sei. Für die Bf. seien dadurch
Nachteile in beträchtlicher Höhe entstanden. Insbesondere seien
"Mineralölsteuerbeträge aus der Abgabenprüfung", die bereits
entrichtet worden seien, durch "unrichtige Verrechnung der geleisteten Zahlungen
auf Nebengebühren nochmals angefordert" worden. Im Jahre 1991 sei
"über sämtliche rückständige Beträge" ein
"Aussetzungsantrag an das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in
Wien gestellt" worden, wobei über dieses Anbringen erst im Jahre 1997 durch
das Hauptzollamt Wien entschieden worden sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 214 Abs. 1 erster Satz BAO sind in
den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und
sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die
dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen.
Gemäß
§ 214 Abs. 4 lit. a BAO sind
Zahlungen dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen
Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen, soweit sie Abgabenschuldigkeiten
betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen
selbst berechnet wurde.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf
bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238 zulässig.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO verjährt das
Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe
fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur
Festsetzung der Abgabe.
Die Bf. hat beim Finanzamt für Verbrauchsteuern und
Monopole in Wien die Steuernummer X besessen.
Das vorgenannte Finanzamt hat folgende Lastschriften gebucht: am 26. März 1990 die
Mineralölsteuer für den Zeitraum 01-12/87 in der Höhe von ÖS
30,244.910,00 und die Mineralölsteuer für den Zeitraum 01-12/88 in der
Höhe von ÖS 65,015.339,00, am 9. April 1990
Säumniszuschläge in der Höhe von ÖS 604.898,00 für die
Mineralölsteuer 01-12/87 und Säumniszuschläge in der Höhe
von ÖS 1,300.307,00 für die Mineralölsteuer 01-12/88, am
20. August 1990 die Mineralölsteuer für den Zeitraum 01-12/89 in
der Höhe von ÖS 52,847.599,00 und die Mineralölsteuer
für den Zeitraum 01-04/90 in der Höhe von ÖS 20,855.085,00,
am 23. August 1990 Säumniszuschläge in der Höhe von ÖS
1,056.952,00 für die Mineralölsteuer 01-12/89 und
Säumniszuschläge in der Höhe von ÖS 417.102,00 für die
Mineralölsteuer 01-04/90, am 9. November 1990 Stundungszinsen in der
Höhe von ÖS 82.751,00, am 20. Februar 1991 Stundungszinsen in der
Höhe von ÖS 1,671.638,00 und am 20. November 1991 Stundungszinsen in
der Höhe von ÖS 57.955,00.
Die oben angeführten Mineralölsteuerbeträge
resultieren aus Abgabenbescheiden gemäß
§ 201 BAO.
Am 29. Mai 1990 erfolgte die Anmerkung des Antrages der Bf. vom
26. April 1990 auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO,
am 20. März 1991 die Anmerkung des Aussetzungsantrages (§ 212 a BAO)
der Bf. vom 17. September 1990 auf dem Abgabenkonto.
Die Bf. hat am 12. Dezember 1990 ÖS 82.751,00
entrichtet. Auf dem Zahlungsbeleg befinden sich die handschriftlichen Vermerke
"ST" und "Saldo". Am 23. Jänner 1991 hat die Bf. ÖS 2,000.000,00
entrichtet. Auf dem Zahlungsbeleg befindet sich im Feld "Verwendungszweck" die
Steuernummer und unterhalb dieser die Eintragung "unser Anteil 1987 und 1988".
Ebenfalls am 23. Jänner 1991 hat die Bf. ÖS 3,000.000,00 entrichtet.
Auf dem Zahlungsbeleg befindet sich im Feld "Verwendungszweck" die Steuernummer
und darunter die Eintragung "Nachzahlg. 1987 u. 1988". Am 25. April 1991 hat die
Bf. ÖS 1,500.000,00 entrichtet. Auf dem Zahlungsbeleg befindet sich
der Vermerk "acto Zahlung" und der handschriftliche Vermerk "Saldo". Am 5.
März 1992 wurden ÖS 130,343.082,00 entrichtet (Überrechnung eines
Guthabens der X-AG). Die Gutschriften wurden vom Finanzamt am
13. Dezember 1990, am 25. Jänner 1991, am 26. April 1991 und
am 5. März 1992 gebucht.
Auf dem Abgabenkonto mit der Nr. Y (und der Zollamtsnummer
100) haftet ein Mineralölsteuerbetrag in der Höhe von
€ 1,564.596,85 (ÖS 21,529.322,04) aus.
Am 27. Mai 1997 langte das Ansuchen der Bf. vom 21. Mai
1997 um Nachsicht der verfahrensgegenständlichen Stundungszinsen beim
Hauptzollamt Wien ein.
Es steht somit fest, dass im Zeitraum 12. Dezember 1990 bis
23. Jänner 1991 durch die oben angeführten Zahlungen insgesamt ÖS
5,082.751,00 entrichtet worden sind. Damit sind auch die am 9. April 1990
festgesetzten Säumniszuschläge entrichtet worden (der Differenzbetrag
von ÖS 3,177.546,00 verringerte die Mineralölsteuer für den
Zeitraum 01-12/89).
Am 25. April 1991 sind ÖS 1,500.000,00 und damit die
am 23. August 1990 festgesetzten Säumniszuschläge entrichtet
worden.
Durch die Zahlung von ÖS 1,500.000,00 vom 25. April
1991 wurde ein Teil (ÖS 25.946,00) der am 9. November 1990 festgesetzten
Stundungszinsen entrichtet. Die danach noch weiter in der Gesamthöhe von
ÖS 1,786.398,00 aushaftenden Stundungszinsen wurden am
5. März 1992 entrichtet (Überrechnung von ÖS
130,343.082,00).
Folglich steht fest, dass der Antrag der Bf. vom 21. Mai
1997 um Nachsicht der in den Jahren 1990 und 1991 festgesetzten Stundungszinsen
nicht innerhalb der in § 238 BAO geregelten fünfjährigen Frist
eingebracht worden und gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO nicht
zulässig ist. Dieser Antrag ist ein Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1
BAO, das durch § 236 Abs. 1 BAO fristgebunden ist. Der Antrag ist daher von
vornherein unzulässig und zurückzuweisen, ohne dass es des in
§ 85 Abs. 2 BAO normierten Versuches einer Verbesserung
allfälliger (zusätzlicher formeller Mängel) bedarf.
Den Ausführungen der Bf. über die Verrechnung
bzw. Widmung der Zahlungen ist zu entgegnen, dass die von § 204 Abs. 4 lit.
a BAO vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz des § 214 Abs. 1 BAO für
Abgaben gilt, die vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurden und dass die
Mineralölsteuer mit Abgabenbescheiden (gemäß
§ 201 BAO)
festgesetzt worden ist.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 4 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0178-Z1W/02
- Stammnummer
- 7902
- Gültig
- 27.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF