Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0130-G/02
Bindungswirkung des Feststellungsbescheides (Nichtfeststellungsbescheides) setzt dessen Bescheidcharakter voraus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-G/02vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Radkersburg betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1997 bis 1999 vom 9. November 2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der
Rechtsform einer GesbR eine Fremdenzimmervermietung in B. R.. Das
Finanzamt hat im Verfahren über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die
Jahre 1997 bis 1999 dieser Betätigung die Einkunftsquelleneigenschaft
versagt und am 7. November 2000 sogenannte Nichtfeststellungsbescheide
für die Jahre 1997 bis 1999 erlassen.
Schließlich sind - abgeleitet von diesen
Nichtfeststellungsbescheiden - am 9. November 2000 die nunmehr
in Berufung gezogenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999
ergangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 192 BAO lautet:
"In einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere
Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen zugrunde gelegt, auch wenn
der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden
ist."
Die - im § 192 BAO normierte -
Verbindlichkeit von Bescheiden
(Bindungswirkung, Gestaltungs- und Feststellungswirkung) als typische
Bescheidwirkung besteht nicht nur für die
Partei, sondern auch gegenüber Behörden für
andere Verfahren (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 1 zu
§ 192).
Damit nun diese Wirkung
(Bindung) hinsichtlich der in
Feststellungsbescheiden (= Grundlagenbescheide) enthaltenen Feststellungen
für "andere" Verfahren (gegenständlichenfalls:
Einkommensteuerverfahren) überhaupt eintreten kann, sind
rechtswirksame Feststellungsbescheide
Voraussetzung.
Im vorliegenden Fall wurden aber die
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide (= abgeleitete
Bescheide) für die Jahre 1997 bis 1999 von Erledigungen "abgeleitet"
("Nichtfestellungsbescheide" für die Jahre 1997 bis 1999), denen es -
wie die nachstehenden Ausführungen deutlich machen sollen - am
Bescheidcharakter gemangelt hat und die daher
ohne rechtliche Wirksamkeit geblieben
sind:
Laut Judikatur des VwGH ist ein
Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung von Einkünften
zu unterbleiben hat (sogenannter
"Nichtfeststellungsbescheid"), ein
Bescheid gemäß
§ 188 BAO (vgl. ua. Erkenntnis vom
27.1.1998, 97/14/0158). Ein Bescheid gemäß
§ 188 BAO
entfaltet ua. nur dann eine bescheidmäßige Wirkung, wenn er seinem
Adressaten zugestellt ist oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als
zugestellt gilt (§§ 97 Abs. 1 iVm 101 Abs. 3 und
190 Abs. 1 letzter Satz
BAO).
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO (gilt
gemäß
§ 190 Abs. 1 letzter Satz auch
für Nichtfeststellungsbescheide) sind schriftliche Ausfertigungen, die in
einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind
(§ 191 Abs. 1 lit. c), einer nach
§ 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an
alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge
in der Ausfertigung hingewiesen wird.
In den in Rede stehenden
Nichtfeststellungsbescheiden für die Jahre 1997 bis 1999 fehlt jedoch
dieser - laut VwGH -
unentbehrliche
Hinweis (vgl. ua. Erkenntnis vom 20.9.2001, 98/15/0034), weshalb die oben
angeführte Zustellfiktion gar nicht eintreten konnte. Somit konnten auch
die Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 vom
7. November 2000 in ihrem Abspruch
über die (Nicht)Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung keine Rechtswirkungen
entfalten (siehe auch Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom
3. Dezember 2003, Zl. RV/0313-G/03).
Mangels tauglicher
Nichtfeststellungsbescheide sind daher auch die daraus abgeleiteten
streitgegenständlichen
Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1997 bis 1999 zu Unrecht ergangen und waren daher - wie im Spruch
ersichtlich - aufzuheben.
Graz,
14. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BindungswirkungWirksamkeitBescheidcharakterFeststellungsverfahrenGrundlagenbescheideabgeleitete BescheideNichtfeststellungsbescheide
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-G/02
- Stammnummer
- 7868
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF