Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0029-Z3K/03
Austauschverfahren im Sinne des § 31 Abs.4 AlkStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0029-Z3K/03vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Austauschverfahren im Sinne des § 31 Abs.4 AlkStG umfasst nur die körperliche Aufnahme von unter Abfindung hergestelltem Alkohol in ein Alkohollager bei gleichzeitiger körperlicher Auslagerung von bereits eingelagertem Alkohol. Die ein Austauschverfahren begleitenden Zukäufe von zur Einlagerung in ein Alkohollager bestimmten unter Abfindung hergestelltem Alkohol sind vom Austauschverfahren nicht erfasst. Die Zu- und Verkäufe müssen aber im zeitlichen Nahbereich des Austauschverfahrens abgewickelt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom 4. Februar
2003, GZ. xxxxx, betreffend Alkoholsteuer,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über Ersuchen der Bf. vom 3. Jänner 2002
wurde in deren offenen Alkohollagern (Lagernummer 251) Bestandsaufnahmen unter
amtlicher Aufsicht gemäß
§ 80 AlkStG durchgeführt, in
das Betriebsbuch und die dazugehörigen Unterlagen Einsicht genommen und
darüber am 26. August 2002 eine Niederschrift
aufgenommen.
Die Bestandsaufnahme hat - wie dies aus der Niederschrift
zu entnehmen ist - einen Istbestand von 46.713,57 lA erbracht. Als
Sollbestand wurden 47.263,72 lA ermittelt, so dass sich ein Schwund von
550,15 lA ergeben hat. Davon wurden in der Folge 487,20 lA als
"Differenz Austauschmenge" aus dem Jahre 2000 abgezogen, um zum Schwund des
Jahres 2001 in der Größenordnung von 62,95 lA zu
gelangen.
Mit Bescheid vom 4. November 2002, Zl. xxxxx,
wurde für die Bf. gemäß den §§ 8 Abs. 1
Z 1, 31 Abs. 4 und 78 Abs. 3 des AlkStG in Verbindung mit
§ 201 BAO Alkoholsteuer im Betrage von € 4.886,06 für
zu versteuernde 487,20 lA Austauschmenge (€ 10,03 je lA)
festgesetzt und ihr vorgeschrieben.
Aus den wesentlichsten Ausführungen des Hauptzollamtes
Graz in der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass im Zuge der
Bestandsaufnahme für das Kalenderjahr 2001 festgestellt worden sei, die
Gegenüberstellung der in den Steueranmeldungen angeführten
Austauschmengen mit den von den Abfindungsbrennern gemäß
§ 78 Abs. 3 AlkStG eingereichten Meldungen über den Verkauf
von unter Abfindung hergestelltem Alkohol an die Bf. habe eine Differenz vom
487,20 lA ergeben.
Nach § 31 Abs. 4 AlkStG sei es
zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten
Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe
der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen,
wenn 1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager aus Stein- und Kernobst
aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt werde und 2.
der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht
übersteige.
Der Abfindungsberechtigte habe gemäß
§ 78 Abs. 3 AlkStG jede Veräußerung von Alkohol zur
Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt unverzüglich
anzuzeigen.
Aus Erhebungen habe sich ergeben, die Bf. habe am
27. November 2000 354,80 lA von G. K. erworben. Von dieser Menge
seien 246,50 lA dem Austauschverfahren zugeführt worden und
108,30 lA nicht. Trotz dieser noch nicht ausgetauschten Alkoholmenge sei am
28. Dezember 2000 ein weiterer Ankauf von 378,90 lA mit J. W. als
Verkäufer getätigt worden. Die Restmenge des ersten und die gesamte
Menge des zweiten Kaufes seien nicht als Austauschmenge in der Steueranmeldung
des Monates Dezember 2000 angemeldet worden, so dass sich als nach zu
versteuernde Menge 487,20 lA ergeben hätten, weil den Voraussetzungen
des § 31 Abs. 4 AlkStG nicht entsprochen worden sei.
Die Steuerschuld entstehe gemäß Abs. 1
Z 1 AlkStG dadurch, dass Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht
werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren, Zollverfahren
oder Austauschverfahren anschließe, oder dadurch, dass sie in einem
Steuerlager zum Verbrauch entnommen würden (Entnahme in den freien
Verkehr).
Gemäß
§ 201 BAO sei ein
Abgabenbescheid, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe
durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe
zulassen, nur dann zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer
Erklärung, zu der er verpflichtet sei, unterlasse, wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweise.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 8. November 2002.
Darin bringt die Bf. vor allem vor, es seien von ihr - wie im bekämpften
Bescheid vermerkt - die am 27. November 2000 und am 28. Dezember 2000
von G. K. und J. W. zugekauften unter Abfindung hergestellten
Alkoholmengen nicht unmittelbar einem Austauschverfahren zugeführt worden.
Der Kauf sei jeweils dem Zollamt gemäß
§ 78 Abs. 3
AlkStG unverzüglich von ihr im Namen der Abfindungsberechtigten angezeigt
worden. Beim Alkohol handle es sich um nachweislich unter Abfindung
hergestellten und rechtmäßig versteuerten Alkohol.
Die verfahrensgegenständliche Menge von 487,20 lA
sei im Grunde von firmeninternen und beim Hauptzollamt aufliegenden
Aufzeichnungen nachweislich zwölf Tage später und zwar am
9. Jänner 2001 in das offene Alkohollager zum Austauschverfahren - wie
vom Gesetz gefordert Zug um Zug - für eine versteuerte Lieferung an die
Firma S. F. (Rechnung Nr. 4 vom 10. Jänner 2001) verwendet
worden.
Weder in § 57 Abs. 1 Z 1 AlkStG noch in
§ 31 Abs. 4 leg. cit. stehe, dass ein nachweislich unter
Abfindung hergestellter, zugekaufter Alkohol am gleichen Tag oder innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes in das Alkohollager zum Austauschverfahren
aufgenommen werden müsse. Es würden auch keinerlei
Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)
oder der zuständigen Zollämter bestehen. In der Praxis sei es
unmöglich, von mehreren Abfindungsberechtigten an einem bestimmten Tag
größere Mengen Alkohol (die Lieferung an S. F. vom
9. Jänner 2002 habe 5.855,10 lA Obstdestillat versteuert umfasst)
zu erhalten. Aktuell würde die Bf. auf einen ihr längst zugesagten
Abfindungsbrand seit über zwei Wochen warten.
Nach § 8 Abs. 1 Z 1 AlkStG entstehe
eine Steuerschuld dadurch, dass Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht
würden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren,
Zollverfahren oder Austauschverfahren anschließe. Tatsache sei, dass im
Jahre 2001 die verfahrensgegenständliche, nachweislich unter Abfindung
hergestellte Menge von 487,20 lA 2001 in das Alkohollager aufgenommen und
im Austauschverfahren gemäß
§ 31 Abs. 4 AlkStG Zug um
Zug weggebracht worden und dass somit keine Steuerschuld entstanden sei. Es sei
von ihr kein Tatbestand einer Nachversteuerung oder Doppelbesteuerung gesetzt
worden. Die 487,20 lA seien einerseits bereits von den
Abfindungsberechtigten rechtmäßig versteuert und auf der anderen
Seite weder frührer noch später gesetzwidrig aus dem Alkohollager
entnommen worden.
Der Vorhalt des Hauptzollamtes Graz vom 19. November
2002 und die Vorhaltebeantwortung der Bf. vom 3. Dezember 2002 haben
erbracht, dass ein Antwortschreiben auf eine Anfrage der Bf. an das BMF noch
nicht eingetroffen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 2003,
Zl. xxxxx, wurde die am 11. November 2002 form- und fristgerecht
eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
4. November 2002, Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen. Die
Bemessungsgrundlage und Abgabenhöhe des angefochtenen Bescheides sind
unverändert geblieben.
Das Hauptzollamt Graz begründet die Entscheidung nach
geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Hinweis vor allem auf die
§§ 1, 2 und 10 des AlkStG damit, anlässlich der
Bestandskontrolle sei festgestellt worden, dass die dem angefochtenen Bescheid
zu Grunde gelegten Mengen als Ausgang im Austauschverfahren steuerfrei entnommen
worden wären, obwohl diese Mengen tatsächlich nicht dem
Austauschverfahren unterzogen worden seien, weil der Gesetzgeber in
teleologischer Interpretation das Austauschverfahren Zug um Zug als solches
Verfahren ohne Zwischenlagerung zwischen Ankauf und Übernahme
(Eigentumsübergang!) bis zur Entnahme normiert habe.
Nach § 31 Abs. 4 AlkStG sei es
zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten
Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe
der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen,
wenn 1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder
Kernobst aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird
und 2. der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht
übersteigt.
Die Wegbringung sei nicht Zug um Zug bei (im Zeitpunkt) der
Aufnahme in das Alkohollager erfolgt, da die Ware weder im Zeitpunkt der
Anlieferung in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben, noch körperlich in
das Lager verbracht worden sei, obwohl ein Eigentumsübergang durch die
körperliche Übergabe der Ware in die Verfügungsgewalt der Bf.
stattgefunden habe.
Gemäß
§ 57 Abs. 1 AlkStG sei der
Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, verboten,
ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und u.a. einem
Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß
§ 31 Abs. 4 AlkStG.
Nach § 80 Abs. 1 AlkStG habe der Inhaber
eines Alkohollagers einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen
im Lager aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand
gegenüberzustellen und dem Zollamt das Ergebnis schriftlich bekannt zu
geben. Das Zollamt könne eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange
nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers habe den
Zeitpunkt des Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme
spätestens drei Wochen im Voraus dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt nehme
in Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen
Alkohollagern sei es berechtigt teilzunehmen.
Das Zollamt könne gemäß Abs. 2 leg.
cit. zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten
Inventur festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein, den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes
Verfahren gesichert sei, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne
körperliche Aufnahme festgestellt werden können.
Komme der Inhaber eines Alkohollagers den ihm in
Abs. 1 leg. cit. auferlegten Verpflichtungen nicht oder unvollständig
nach, könne das Zollamt nach Abs. 3 leg. cit. Bestandsermittlungen von
Amts wegen vornehmen. Dazu habe der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt auf
Verlangen die Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten
für deren Ermittlung zu tragen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. habe der Inhaber des
Steuerlagers zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.
Im Sinne des § 81 Abs. 1 AlkStG entstehe
für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-,
Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen
sind, keine Steuer.
Ergeben sich in einem Alkohollager bei Bestandsaufnahmen
Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so
gelte für diese Fehlmengen die Steuerschuld gemäß Abs. 2
leg. cit. als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht
schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner sei der Inhaber des Alkohollagers.
§ 10 Abs. 3 AlkStG gelte sinngemäß.
Da in der Aufzeichnung eine "unversteuert" weggebrachte
Menge aufgeschienen sei, sei dadurch logischerweise keine Fehlmenge in dieser
Höhe entstanden. Daher sei dieser Tatbestand nach Art. 6 Abs. 1
der Richtlinie 92/12 (EWG) des Rates vom 25.2.1992 (ABl.Nr. L 76 vom
23. März 1992, S. 1), die Schuld entstehe gemäß
Art. 14 Abs. 3 mit der Feststellung von Fehlmengen, in diesem
Spezialfall nicht anwendbar. Als logische Schlussfolgerung der diversen
Aufzeichnungspflichten sei als Sinn dieser normierten Maßnahmen
zweifelsfrei die effiziente Kontrolle über die Mengen bzw. deren Bewegung
oder Manipulation erkennbar. Es würde dem gesamten Materiengesetz in seiner
erkennbaren Zweckbestimmung widersprechen, wenn begünstigt versteuerter
Alkohol, der nur in Erfüllung einer eindeutig normierten Verwendung,
nämlich des Verkaufes zur Aufnahme in ein Alkohollager, vom
begünstigten Empfänger begünstigungswidrig vor dem Alkohollager,
statt im Alkohollager aufbewahrt würde.
Die Unverzüglichkeit der Anschreibung und
körperlichen Verbringung ergebe sich somit ergänzend auch aus dem
erkennbaren Sinn der postulierten Verwendungsbestimmung. Dieser erkennbare und
gewollte Sinn sei seitens des Gesetzgebers für den Anlassfall noch durch
die Norm des § 57 Abs. 1 Z 1 AlkStG explizit verschärft
worden. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit von Aufnahme und Aufzeichnung
ziehe sich systematisch als roter Faden durch das gesamte Materiengesetz und
eine derartige Missinterpretation zum Zwecke des Ausnutzens einer vermeintlichen
Gesetzeslücke würde als Systembruch die effiziente Kontrolle, die
zweifelsfrei als seitens des Gesetzgebers beabsichtigt anzusehen sei, ad
absurdum führen. Im übrigen seien nationale gesetzliche Regelungen
immer gemeinschaftskonform auszulegen. Es seien sogar Bestimmungen einer
Richtlinie, die eindeutige Regelungen enthalten, selbst im Falle mangelnder
nationaler oder sogar entgegenstehender nationaler Umsetzung anzuwenden. Im
gegenständlichen Falle gelte nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a "jede
- auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem
Verfahren der Steueraussetzung als Überführung in den freien Verkehr."
Die steuerfreie Entnahme sei unrechtmäßig, da nach Eigentumserlangung
(Realakt der Übergabe) nicht unmittelbar das Zug um Zug Verfahren des
Austausches erfolgt wäre.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 5. März
2003. Die Bf. wendet vor allem ein, die Berufungsvorentscheidung sei ihrem
gesamten Umfange nach rechtswidrig. Richtig sei, dass sie die (im November und)
am 28. Dezember 2000 von Abfindungsberechtigten zum Zwecke eines
Austauschverfahrens zugekaufte Menge von 487,20 lA zwölf Tage
später, nämlich am 9. Jänner 2001 in ihr Alkohollager
aufgenommen und Zug um Zug ausgetauscht habe.
Der fragliche Alkohol sei bis zum 28. Dezember 2000
angekauft worden. In der Folge sei es notwendig gewesen, den Alkohol in den
Betrieb zu transportieren und für die Einlagerung vorzubereiten.
Während der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage seien die Urlaube der
Mitarbeiter abgewickelt worden und sei deshalb der Betrieb geschlossen
gewesen.
Bei der rechtlichen Beurteilung würde das Hauptzollamt
Graz den Ankaufsvorgang als Steuerentstehungstatbestand beurteilen und damit in
unzulässiger Weise § 8 AlkStG erweitern. Das Hauptzollamt
betrachte in der Folge diese Mengen in unzutreffender Weise als aus einem
Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen und knüpfe daran die
für diese Fälle vorgesehenen Konsequenzen. Die
Berufungsvorentscheidung baue ihre Argumentation auf § 10 AlkStG auf,
ohne dass die in Frage stehenden Mengen je in einem Alkohollager gewesen
wären. Es werde in der Berufungsvorentscheidung die Bedingung der
Unverzüglichkeit eingeführt, die im AlkStG nicht genannt werde. Diesen
Mangel könne auch ein aneinandergereihtes Zitieren von Bestimmungen des
AlkStG, die allgemeine Abfindung, den Lagerverkehr, die Aufzeichnungspflichten
und die Kontrolle betreffend, nicht sanieren. Der vorliegende Bescheid sei auf
Tatbeständen aufgebaut, die das AlkStG nicht vorsehe.
Zu den Ausführungen im Hinblick auf § 81
Abs. 1 AlkStG und im Hinblick auf die als logische Schlussfolgerung
bezeichneten Passagen könne nur festgestellt werden, dass sie sich
offensichtlich ausschließlich auf den Lagerverkehr beziehen würden.
Die Aufnahme der in Frage stehenden Alkoholmenge sei unbestritten entsprechend
den Vorschriften Zug um Zug mit der Auslagerung vorgenommen worden, weshalb die
korrekte Lagerführung nicht in Frage gestellt werden
könne.
Das Hauptzollamt Graz vermenge zwei
Tatbestände: 1. den Erwerb von unter Abfindung hergestelltem Alkohol
durch den Inhaber eines Alkohollagers zum Zwecke der Aufnahme in das Lager
(§ 57 Abs. 1 Z 1 AlkStG) und 2. das
Austauschverfahren selbst, bei dem unter Abfindung hergestellter Alkohol in ein
Alkohollager aufgenommen und zeitgleich eine entsprechende Menge entnommen werde
(§ 31 Abs. 4 AlkStG).
Für den Handelsvorgang habe der Gesetzgeber mit gutem
Grund keine Zeitvorgaben normiert. Unter Abfindung dürfe Alkohol nur von
den dazu Berechtigten in sehr begrenzter Menge hergestellt werden. Ein Ankauf
durch berechtigte Lagerhalter gestalte sich entsprechend schwierig, da eine
Vielzahl von Anbietern kleiner Mengen kontaktiert werden müsse. Nach
erfolgreichen Verkaufsverhandlungen - auch auf elektronischem Wege - müsse
der Zahlungsfluss erfolgen, die Ware eingesammelt und an den Lagerhalter
speditiert werden. In der Folge sei, bis der gekaufte Alkohol in das Lager
aufgenommen werden könne, noch die Betriebslogistik zu
berücksichtigen. Dieser Gesamtvorgang nehme regelmäßig einige
Tage, in Ausnahmefällen auch einige Wochen, in Anspruch.
Nirgendwo finde sich im Gesetz oder in einer Richtlinie,
auf welche die Berufungsvorentscheidung völlig unpräzise und nicht
nachvollziehbar hinweisen würde, eine Vorschrift, wonach einem Lagerhalter
für diesen Vorgang nicht die ihm notwendig erscheinende Zeit zur
Verfügung stünde. Andernfalls könnte die notwendige
Ankaufsregelung in vielen Fällen nicht mehr greifen. Das Vorgehen des
Hauptzollamtes Graz, den Ankaufsvorgang mit dem davon völlig getrennten
Lageraufnahmevorgang zu verquicken und die für die Lagerbewegungen
geltenden Vorschriften und Zeitvorgaben (die bei der Lagerbewegung sehr wohl
ihre Berechtigung hätten) ohne Rechtsgrundlage auf den Ankaufsvorgang
auszudehnen, finde keine rechtliche Deckung.
Der Verweis auf die §§ 80 und 81 AlkStG gehe
ebenfalls ins Leere, da sich diese nur auf die Lagerführung und die damit
im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Aufzeichnungen beziehen
würden, somit ausschließlich auf Vorgänge innerhalb des
Steuerlagers. Die vorgenannten Bestimmungen würden der korrekten
Mengenfeststellung im Lager dienen und seien auf Alkohol, der sich noch nicht im
Lager befinde, nicht anwendbar.
Anders verhalte sich die Situation beim Austauschverfahren
selbst. Der Inhalt des Alkohollagers sei streng von Alkohol, der (noch) nicht in
das Alkohollager aufgenommen worden sei oder auch gar nicht aufgenommen werden
soll, zu trennen. Deshalb sei auch die körperliche Aufnahme von Alkohol von
besonderer Bedeutung. Ob der außerhalb des Lagers befindliche Alkohol
versteuert sei oder sich im Aussetzungsverfahren befinde, sei für die
Abgrenzung ohne Bedeutung.
Die eindeutige Alkoholmengenfeststellung der in einem Lager
befindlichen Alkoholmengen müsse jederzeit exakt möglich sein und den
Aufzeichnungen entsprechen. Deshalb komme den in der Berufungsvorentscheidung
unzutreffender Weise in anderem Zusammenhang zitierten Bestimmungen innerhalb
des Lagers besondere Bedeutung zu, denn nur dafür seien sie entsprechend
dem Wortlaut und auch der Systematik des AlkStG anzuwenden. Es sei
selbstverständlich, dass eine korrekte Alkoholfeststellung nur dann
jederzeit erfolgen könne, wenn im Falle eines vom Gesetz vorgesehenen
Austausches die Mengen Zug um Zug, also zeitgleich ein- bzw. ausgebracht
würden.
Da der Ankauf allen rechtlichen Voraussetzungen entspreche,
würde der Austausch der Alkoholmengen keine Nachversteuerung
begründen, weshalb beantragt werde, der Beschwerde
stattzugeben.
Der Vorlagebericht des Hauptzollamtes Graz erfasst als
wesentlichsten Streitpunkt die Unverzüglichkeit der Aufnahme in das
Alkohollager.
Der Erörterungstermin vom 11. Dezember 2003
sollte dazu dienen, mit beiden Parteien die Sach- und Rechtslage sowie
Möglichkeiten einer allfälligen Beilegung des Rechtsstreites in
formloser Atmosphäre zu besprechen.
Die für den Gegenstand relevanten Bestimmungen sind
demnach die §§ 57 Abs. 1 und 31 Abs. 4 des AlkStG. Das
Hauptzollamt Graz vertritt die Ansicht, dass Ankauf und Ein- bzw. Auslagerung
Zug um Zug zu geschehen hätten, weil darunter das Austauschverfahren zu
verstehen sei, also für Austauschzwecke zugekaufter Alkohol sofort ins
Lager aufzunehmen sei. Die Bf. hingegen vertritt die Ansicht, dass der
Austauschvorgang und der Ankauf des Alkohols zu unterscheiden seien.
Seitens des Zollamtes wurden zur Unterstützung der
Rechtsmeinung vor allem der Erlass des BMF vom 1. Oktober 2002, GZ. xxxxx,
ein Schreiben der Bf. an das BMF vom 18. September 2002, ein Schreiben des
Hauptzollamtes Graz an das BMF vom 17. Oktober 2002 und ein Schreiben
des BMF an die Bf. vom 16. Dezember 2002, GZ. xxxxx,
vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die für das Beschwerdeverfahren maßgebenden
Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und
alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz - AlkStG, BGBl.Nr. I 2000/142
idgF) sind:
§ 80 Abs. 1: Der Inhaber eines Alkohollagers
hat einmal jährlich den Bestand von Alkohol in Erzeugnissen im Lager
aufzunehmen (Bestandsaufnahme), innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Bestandsaufnahme den ermittelten Sollbestand dem Istbestand
gegenüberzustellen und dem Zollamt das Ergebnis schriftlich bekannt zu
geben. Das Zollamt kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht
beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Zeitpunkt des
Beginns und voraussichtlichen Endes der Bestandsaufnahme spätestens drei
Wochen im Voraus dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt nimmt in
Alkoholverschlusslagern an der Bestandsaufnahme teil, in offenen Alkohollagern
ist es berechtigt teilzunehmen.
§ 80 Abs. 2. Das Zollamt kann zulassen, dass
alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur
festgestellt und bekannt gegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert
ist, dass die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche
Aufnahme festgestellt werden können.
§ 80 Abs. 3: Kommt der Inhaber eines
Alkohollagers den ihm in Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen nicht oder
unvollständig nach, kann das Zollamt Bestandsermittlungen von Amts wegen
vornehmen. Dazu hat der Inhaber des Alkohollagers dem Zollamt auf Verlangen die
Bestände unverzüglich bekannt zu geben oder die Kosten für deren
Ermittlung zu tragen.
§ 80 Abs. 4: Der Inhaber des Steuerlagers
hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.
§ 31 Abs. 4: Es ist zulässig,
nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein
Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der
eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen,
wenn 1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder
Kernobst aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird
und 2. der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht
übersteigt.
§ 57 Abs. 1: Der Handel mit Alkohol, der
unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel (u.
a.) zwischen dem Abfindungsberechtigten und einem Inhaber eines Alkohollagers,
zur Aufnahme in das Lager gemäß
§ 31 Abs. 4 leg.
cit.
§ 78 Abs. 3: Der Abfindungsberechtigte hat jede
Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt
unverzüglich anzuzeigen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren, in dem vor
allem der Inhalt des § 31 Abs. 4 und des § 57
Abs. 1 des AlkStG strittig ist, lässt sich in Anlehnung an das vom
Hauptzollamt Graz im Zuge des Erörterungstermins vorgelegte Schreiben des
BMF an den Bf. vom 16. Dezember 2002, GZ. xxxxx, dem die Anfrage der
Bf. an das BMF vom 18. September 2002 vorangegangen ist, lösen. Der
Inhalt des erwähnten Antwortschreibens deckt sich im übrigen mit dem
Inhalt des im Rechtszug vorgelegten und an das Hauptzollamt Graz gerichteten
Erlasses des BMF mit gleicher Geschäftszahl und gleichen
Datums.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der dem Verfahren
zugrundeliegende Austauschalkohol nachweislich - diesbezüglich liegen dem
Hauptzollamt Graz entsprechende Meldungen vor - unter Abfindung hergestellt
wurde. Der Austauschalkohol - auch dies ist nicht strittig - wurde dem
Hauptzollamt Graz von den Abfindungsberechtigten gemäß
§ 78
Abs. 3 und 4 AlkStG als zur Aufnahme in ein Alkohollager (§ 31
Abs. 4 AlkStG) angezeigt.
Aus § 78 Abs. 3 AlkStG nämlich ergibt
sich für Abfindungsberechtigte die Verpflichtung, jede
Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt
unverzüglich anzuzeigen. Diese Formulierung zielt im systematischen und
sprachlichen Zusammenhang und in deren rechtlichem Kontext darauf ab, dass
Abfindungsberechtigte den Verkauf von Alkohol an Lagerinhaber mit einer
bestimmten Verwendungsauflage (§ 31 Abs. 4 leg. cit.) dem Zollamt
unverzüglich anzuzeigen haben. Dass es dabei auch unverzüglich zu
einer Aufnahme, des unter eben dieser Verwendungsauflage, angekauften Alkohols
in ein Alkohollager kommen muss, lässt sich der Anordnung nicht
erschließen.
Der objektive Wille der gegenständlichen strittigen
Vorschrift als Angebot an Erzeuger von Alkohol unter Abfindung kann in
ökonomischer Betrachtungsweise, weil er auch wirtschaftlich sinnvoll sein
soll und muss, nur jener sein, dass die ein Austauschverfahren begleitenden An-
und Verkäufe im zeitlichen Nahbereich des Austauschverfahrens abgewickelt
werden müssen. Diese An- und Verkäufe können und dürfen
durchaus einige Wochen andauern. Wäre der strittigen Vorschrift jener vom
Hauptzollamt Graz vorgetragene Sinn zu unterstellen, dass Abfindungsalkohol nach
jedem einzelnen geschlossenem Ankaufsgeschäft auch unverzüglich zu
einer Aufnahme des, unter eben dieser Verwendungsauflage, angekauften Alkohols
in ein Alkohollager aufgenommen werden müsste, wäre damit der
Anwendungsbereich des § 31 Abs. 4 unberechtigter Weise, weil im
Gesetz keine Deckung findend, auch auf die das Austauschverfahren begleitenden
An- und Verkaufsgeschäfte ausgedehnt. Dies würde und muss unter
Umständen bedeuten, dass als Folge eines - wie im Gegenstande -
beabsichtigten Großverkaufsgeschäftes zuvor mehrfach in Kleinmengen
eingelagert werden müsste um dann auf einmal ausgelagert werden zu
können, dies in diesem Falle dann unter Nichtbeachtung der Vorgabe, dass
Zug um Zug ein- und ausgelagert werden muss. Bei gebotener Beachtung dieses
Prinzips müssten wiederum mehrfach Kleinmengen ein- und ausgelagert werden,
um schließlich auf die Menge eines Großverkaufsgeschäftes zu
kommen, eine sicher nicht ökonomische Vorgehensweise.
Der Gesetzgeber beschreibt in § 31 Abs. 4
AlkStG das Austauschverfahren als Aufnahme von Abfindungsalkohol mit
gleichzeitiger Auslagerung einer gleichen Menge von Alkohol aus einem Lager in
einem Zug - um Zug - Verfahren vor, wenn er in der Bestimmung anordnet, dass es
zulässig ist, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung
hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme -
also gleichzeitig bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge - steuerfrei
aus dem Alkohollager auszutauschen bzw. wegzubringen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das
Austauschverfahren im Sinne des § 31 Abs. 4 AlkStG nur die
körperliche Aufnahme von unter Abfindung hergestelltem Alkohol in ein
Alkohollager, dies aber bei gleichzeitiger körperlicher Auslagerung von
bereits eingelagertem Alkohol umfasst. Die ein Austauschverfahren begleitenden
Ankäufe von zur Einlagerung in ein Alkohollager bestimmten unter Abfindung
hergestelltem Alkohol sind vom Austauschverfahren nicht erfasst. Die An- und
Verkäufe müssen aber im zeitlichen Nahbereich des Austauschverfahrens
abgewickelt werden. Die Beschwerde war daher im Recht.
Graz,
14. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 78 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
AustauschverfahrenAlkoholAbfindungAbfindungsanmeldungkörperliche Aufnahme in ein AlkohollagerAuslagerungWegbringungVeräußerung von AlkoholAnzeigenZukäufeVerkäufezeitlicher Nahbereich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0029-Z3K/03
- Stammnummer
- 7867
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF