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Findok · Richtlinien

UP-8000

2. Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2023-0.453.132gilt ab 23.06.2023

Inhaltsverzeichnis der UP-8000

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem ÜLG haben. Obwohl es sich bei diesem Assoziationsabkommen um eine einseitige Maßnahme handelt, können Präferenznachweise für Ausfuhren aus der EU nach den ÜLG auch für Fertigwaren, also nicht nur zu Kumulierungszwecken, ausgestellt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ÜLG für Ursprungswaren der EU eine Begünstigung anlässlich der Einfuhr gewähren. Räumlich findet das Assoziationsabkommender Übersee-Assoziationsbeschluss auf folgende ÜLG Anwendung: Anguilla (bis 31.12.2020) Aruba Bermuda (bis 31.12.2020) Britische Jungferninseln (bis 31.12.2020) Britisches Territorium in der Antarktis (bis 31.12.2020) Britisches Territorium im Indischen Ozean (bis 31.12.2020) Falklandinseln (bis 31.12.2020) Französisch-Polynesien Französische Süd- und Antarktisgebiete Grönland Kaimaninseln (bis 31.12.2020) Montserrat (bis 31.12.2020) Neukaledonien und Nebengebiete Niederländische Antillen: Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, St. Maarten Pitcairninseln (bis 31.12.2020) Saint-Barthélemy St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha (bis 31.12.2020) St. Pierre und Miquelon Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln (bis 31.12.2020) Turks- und Caicosinseln (bis 31.12.2020) Wallis und Futuna Der räumliche Anwendungsbereich des Übersee-Assoziationsbeschlusses umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Der Art. 3 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.). Gemäß Artikel 44 (Freier Zugang für Ursprungserzeugnisse) des Übersee-Assoziationsbeschlusses sind Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Union zugelassen. Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungszeugnisse" und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit sind im Ursprungsprotokoll festgelegt (siehe Abschnitt 12.1.). Obwohl es sich beim Übersee-Assoziationsbeschluss um eine einseitige Zollpräferenzmaßnahme für ÜLG Ursprungswaren handelt, können Präferenznachweise für Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG ausgestellt werden; bei a)Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG für Zwecke der bilateralen Kumulierung b)Ausfuhren aus der EU in ein ÜLG, wenn dieses ÜLG einseitig eine Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis mit Ursprung in der EU gewährt In den vorgenannten Fällen a) und b) gelten die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls auch sinngemäß für die EU. Bezüglich Zollpräferenzbehandlung für EU Ursprungserzeugnisse haben die Zollbehörden der ÜLG gegenüber der EU Kommission folgendes bekannt gegeben: | Überseeische Länder und Hoheitsgebiete | Zollpräferenzbehandlung für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU (autonom) | FRANKREICH | New Caledonia and Dependencies | YES | French Polynesia | YES | Wallis and Futuna Islands | YES | Saint Pierre and Miquelon | YES

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.453.132
GZ der Erstfassung
2020-0.006.204
Stammnummer
77361
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 5)
Gültig
23.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF