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Findok · Richtlinien

UP-8000

2. Anwendungsbereich

überholte Fassung (bis 22.06.2023)Richtlinie2021-0.715.570gilt ab 14.10.2021

Inhaltsverzeichnis der UP-8000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.10.2021 bis 22.06.2023.

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem ÜLG haben. Obwohl es sich bei diesem Assoziationsabkommen um eine einseitige Maßnahme handelt, können Präferenznachweise für Ausfuhren aus der EU nach den ÜLG auch für Fertigwaren, also nicht nur zu Kumulierungszwecken, ausgestellt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ÜLG für Ursprungswaren der EU eine Begünstigung anlässlich der Einfuhr gewähren. Räumlich findet das Assoziationsabkommen auf folgende ÜLG Anwendung: Anguilla (bis 31.12.2020) Aruba Bermuda (bis 31.12.2020) Britische Jungferninseln (bis 31.12.2020) Britisches Territorium in der Antarktis (bis 31.12.2020) Britisches Territorium im Indischen Ozean (bis 31.12.2020) Falklandinseln (bis 31.12.2020) Französisch-Polynesien Französische Süd- und Antarktisgebiete Grönland Kaimaninseln (bis 31.12.2020) MontseratMontserrat (bis 31.12.2020) Neukaledonien und Nebengebiete Niederländische Antillen: Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, St. Maarten Pitcairninseln (bis 31.12.2020) Saint-Barthélemy St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha (bis 31.12.2020) St. Pierre und Miquelon Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln (bis 31.12.2020) Turks- und Caicosinseln (bis 31.12.2020) Wallis und Futuna Der räumliche Anwendungsbereich des Übersee-Assoziationsbeschlusses umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 3 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.715.570
GZ der Erstfassung
2020-0.006.204
Stammnummer
77361
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 5)
Gültig
14.10.2021 bis 22.06.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF