Findok · Richtlinien
UP-8000
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 22.06.2023)Richtlinie2021-0.715.570gilt ab 14.10.2021
Inhaltsverzeichnis der UP-8000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.10.2021 bis 22.06.2023.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem ÜLG haben.
Obwohl es sich bei diesem Assoziationsabkommen um eine einseitige Maßnahme handelt, können Präferenznachweise für Ausfuhren aus der EU nach den ÜLG auch für Fertigwaren, also nicht nur zu Kumulierungszwecken, ausgestellt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ÜLG für Ursprungswaren der EU eine Begünstigung anlässlich der Einfuhr gewähren.
Räumlich findet das Assoziationsabkommen auf folgende ÜLG Anwendung:
Anguilla (bis 31.12.2020)
Aruba
Bermuda (bis 31.12.2020)
Britische Jungferninseln (bis 31.12.2020)
Britisches Territorium in der Antarktis (bis 31.12.2020)
Britisches Territorium im Indischen Ozean (bis 31.12.2020)
Falklandinseln (bis 31.12.2020)
Französisch-Polynesien
Französische Süd- und Antarktisgebiete
Grönland
Kaimaninseln (bis 31.12.2020)
MontseratMontserrat (bis 31.12.2020)
Neukaledonien und Nebengebiete
Niederländische Antillen:
Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, St. Maarten
Pitcairninseln (bis 31.12.2020)
Saint-Barthélemy
St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha (bis 31.12.2020)
St. Pierre und Miquelon
Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln (bis 31.12.2020)
Turks- und Caicosinseln (bis 31.12.2020)
Wallis und Futuna
Der räumliche Anwendungsbereich des Übersee-Assoziationsbeschlusses umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 3 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).
Normen und Schlagworte
- Beschluss 2021/1764, ABl. Nr. L 355 vom 07.10.2021 S. 6
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.715.570
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.006.204
- Stammnummer
- 77361
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 5)
- Gültig
- 14.10.2021 bis 22.06.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF