Findok · Richtlinien
UP-8000
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 13.10.2021)Richtlinie2020-0.397.647gilt ab 29.06.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-8000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.06.2020 bis 13.10.2021.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem ÜLG haben.
Obwohl es sich bei diesem Assoziationsabkommen um eine einseitige Maßnahme handelt, können Präferenznachweise für Ausfuhren aus der EU nach den ÜLG auch für Fertigwaren, also nicht nur zu Kumulierungszwecken, ausgestellt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ÜLG für Ursprungswaren der EU eine Begünstigung anlässlich der Einfuhr gewähren.
Räumlich findet das Assoziationsabkommen auf folgende ÜLG Anwendung:
Anguilla
Aruba
Bermuda
Britische Jungferninseln
Britisches Territorium in der Antarktis
Britisches Territorium im Indischen Ozean
Falklandinseln
Französisch-Polynesien
Französische Süd- und Antarktisgebiete
Grönland
Kaimaninseln
Montserat
Neukaledonien und Nebengebiete
Niederländische Antillen:
Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, St. Maarten
Pitcairninseln
Saint-Barthélemy
St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha
St. Pierre und Miquelon
Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln
Turks- und Caicosinseln
Wallis und Futuna
Der räumliche Anwendungsbereich des Übersee-Assoziationsbeschlusses umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 3 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).
Normen und Schlagworte
- Beschluss 2019/2196, ABl. Nr. L 337 vom 30.12.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.397.647
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.006.204
- Stammnummer
- 77361
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 5)
- Gültig
- 29.06.2020 bis 13.10.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF