Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0153-G/03
Steuerliche Anerkennung eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrages (hier: betreffend ein Wohnhaus)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-G/03vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein ungewöhnlich niedriger Mietzins (zu niedrige Vermietungsrendite) in Verbindung mit laufenden Vermietungsverlusten spricht gegen die Fremdüblichkeit einer Mietvereinbarung (hier: betreffend ein Wohnhaus).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für die Jahre 1994 bis 1999 nach in Graz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Eine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung unterbleibt.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen an der (Nicht)Feststellung Beteiligten
(§ 191 Abs. 3 lit. b BAO in Verbindung mit § 190
Abs. 1 letzter Satz BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine
nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle
Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO in Verbindung mit
§ 190 Abs. 1 letzter Satz BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Beim Objekt L handelt es sich
um ein in gutem Zustand befindliches zweigeschossiges Gebäude (ca. 2 x
150 m2 Fläche), Baujahr 1977,
in sehr guter Wohnlage (Aussichtslage) samt freistehender Garage und Garten. Die
Bw. haben dieses Objekt mit Kaufvertrag vom 14. Jänner 1994 erworben,
wobei die Anschaffungskosten insgesamt 4,253.000 S betragen haben (vgl.
Nichtfeststellungsbescheid vom 27. November 2002).
Strittig ist im vorliegenden
Fall die Frage, ob der zwischen den Bw. und ihrem Sohn am 11. Mai 1994
abgeschlossene Mietvertrag betreffend das Objekt L steuerlich anzuerkennen ist.
Das Finanzamt vertritt in
diesem Zusammenhang die Auffassung, dass der vereinbarte Mietzins in Höhe
von 5.000 S pro Monat im Fremdvergleich zu niedrig angesetzt sei. Dieser
sei auch die Ursache für die laufenden Vermietungsverluste (1994:
29.952 S, 1995: 66.621 S, 1996: 54.710 S, 1997: 14.773 S,
1998: 22.171 S, 1999: 37.226 S). Eine einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung habe daher im
vorliegenden Fall nicht stattzufinden.
Die Bw. bringen dagegen im
Wesentlichen Folgendes vor:
Zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrages sei das Objekt L nur teilweise fertig gestellt, zT aber noch
im Rohbau befindlich gewesen. Der Mieter habe das gesamte Objekt also erst
fertig stellen und die Kosten für den Ausbau auch selbst tragen
müssen. Punkt 3 des Mietvertrages, wo der Mieter bestätige, das
Mietobjekt in gutem und brauchbarem Zustand übernommen zu haben, und
außerdem die Verpflichtung übernehme, das gesamte Bestandobjekt auf
eigene Kosten in gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten, sei dagegen
lediglich eine übliche Floskel, wie sie in nahezu jedem Mietvertrag zu
finden sei. Gemäß Punkt 4 des Mietvertrages seien Mieterinvestitionen
ohne jegliche Abgeltung dem Vermieter zuzurechnen. Es sei wirtschaftlich (nicht
juristisch) aber zwingend, dass der Mieter das aus seiner Sicht halbfertige
Mietobjekt zu seinem eigenen Nutzen fertig stelle. Dies stelle auch für die
Vermieter eine vernünftige Vorgangsweise dar, ganz unabhängig davon,
ob zwischen Mieter und Vermietern eine Nahebeziehung vorliege oder nicht. Somit
sei im vorliegenden Fall doch Fremdüblichkeit gegeben. Im Übrigen
würde sich aus der Vermietung des Objektes L nach erfolgter Abschreibung
der Betriebsausstattung und nach der bald fälligen Indexierung der Miete
ohnedies sehr rasch ein steuerlicher Einnahmenüberschuss ergeben (vgl.
Berufung vom 16. Mai 2003; Vorlageantrag vom 11. April 2003). Die geringe Miete
sei daher auf den lediglich halbfertigen Zustand des Objektes L zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses zurückzuführen. Da die Mieterinvestitionen
laut Mietvertrag - wie bereits erwähnt - ohne jegliche Abgeltung
dem Vermieter zuzurechnen seien, umfasse der gesamte Mietaufwand des Mieters
für Zwecke des Fremdvergleichs also nicht nur die vertraglich vereinbarte
Miete, sondern auch die Gesamtkosten des Ausbaus und der Fertigstellung des
Mietobjektes (vgl. Berufung vom 9. Jänner 2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen fehlt es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden
Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes
Vertragspartners resultiert. Treten daher - wie auch im vorliegenden Fall
- berechtigterweise Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer
Vereinbarung auf, so ist eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und
-verwendung erforderlich. Nach herrschender Rechtsauffassung werden in
derartigen Fällen Verträge zwischen nahen Angehörigen für
den Bereich des Steuerrechts deshalb nur dann anerkannt, wenn sie nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren, eindeutigen, jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. zB
Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 44ff;
Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 2 Tz 158).
Davon ausgehend hat das
Finanzamt dem verfahrensgegenständlichen Mietvertrag die steuerliche
Anerkennung infolge fehlender Fremdüblichkeit (im Fremdvergleich zu
niedriger Mietzins) aberkannt: Die Vermietungsrendite betrage hier lediglich
1,4% bzw. - unter Berücksichtigung durchschnittlicher
Instandhaltungskosten - sogar nur 0,5%, während unter Fremden
Vermietungsrenditen zwischen 3% und 3,5% üblich seien. Ein
fremdübliches Mietentgelt wäre im vorliegenden Fall demnach mit
mindestens 120.000 S pro Jahr anzusetzen gewesen. Mit dem zwischen den Bw. und
ihrem Sohn vereinbarten monatlichen Mietzins in Höhe von 5.000 S
könne auf Dauer gesehen kein Einnahmentotalüberschuss erzielt werden
(vgl. Begründung zum Nichtfeststellungsbescheid für die Jahre 1998 und
1999 vom 27. November 2002; Vorhalt vom 9. Oktober 2003, Punkt 5).
Dem unabhängigen
Finanzsenat erscheinen diese Überlegungen aber durchaus sachgerecht und
schlüssig und er schließt sich der Ansicht des Finanzamtes daher
an. - Im Übrigen haben die Bw. dagegen bis zuletzt keine
substantiierten Einwendungen erhoben.
Dem Argument der Bw., dass
für Zwecke des Fremdvergleichs nicht nur die Mietzahlungen laut
Mietvertrag, sondern zusätzlich auch noch die vom Mieter getragenen
Gesamtkosten des Ausbaus und der Fertigstellung des Mietobjektes als Mietaufwand
zu berücksichtigen seien, ist allerdings Folgendes zu entgegnen:
Nach den Ermittlungsergebnissen
des Finanzamtes handelte es sich beim Objekt L zum Zeitpunkt des Abschlusses des
verfahrensgegenständlichen Mietvertrages keineswegs nur um ein halbfertiges
Gebäude bzw. um einen (teilweisen) Rohbau. Lediglich einzelne Teile des
Objektes L, insbesondere das Hallenbad, waren damals auf Grund der laufend
durchgeführten Erweiterungsarbeiten noch nicht fertiggestellt. Wie auch die
Vorbesitzer ausdrücklich bestätigt haben, hat sich das Objekt L damals
sehr wohl bereits in einem bewohnbaren Zustand befunden. Es war zum damaligen
Zeitpunkt ja auch schon ca. 15 Jahre lang laufend als Wohnsitz genutzt worden.
Auch eine behördliche Nutzungsgenehmigung lag damals bereits vor (vgl.
Vorhalt vom 9. Oktober 2003, Punkt 1). Außerdem wurde im
verfahrensgegenständlichen Mietvertrag unter Punkt 3 von den
Vertragsparteien sogar ausdrücklich der "gute und brauchbare Zustand" des
Objektes L bestätigt.
Bei dieser Sach- bzw.
Beweislage wäre es nun sicherlich Sache der Bw. gewesen nachzuweisen, dass
dennoch "der Mieter das gesamte Objekt selbst fertig stellen" musste (vgl.
Berufung vom 16. Mai 2003; Vorlageantrag vom 11. April 2003) und er die
entsprechenden Mieterinvestitionen auch tatsächlich selbst getätigt
hat.
Die Bw. sind dazu aber bis
zuletzt jegliche Beweise schuldig geblieben (vgl. Vorhalt vom 9. Oktober
2003, Punkt 1-2), und sie haben die - angeblichen - Mieterinvestitionen auch
nicht einmal dem Grunde bzw. der Höhe nach zu konkretisieren vermocht.
Dazu kommt, dass laut Punkt 4
des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages bauliche Veränderungen
des Bestandobjektes überhaupt nur mit schriftlicher Zustimmung der
Vermieter vorgenommen hätten werden dürfen. - Auch ein
diesbezügliches Schreiben wurde seitens der Bw. aber nie vorgelegt (vgl.
Vorhalt vom 9. Oktober 2003, Punkt 3).
Der unabhängige
Finanzsenat sieht daher das in Richtung Mieterinvestitionen zielende
Berufungsvorbringen in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft an.
Der Vollständigkeit halber
wird abschließend aber auch noch darauf hingewiesen, dass, selbst wenn man
die behaupteten Mieterinvestitionen als erwiesen annehmen wollte, die
diesbezügliche Fremdüblichkeit im vorliegenden Fall wohl zu bezweifeln
wäre, entspricht es doch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass ein fremder Mieter Mieterinvestitionen in beträchtlicher Höhe
ohne jegliche eigene Absicherung tätigt (vgl. Vorhalt vom
9. Oktober 2003, Punkt 2), wenn er noch dazu mit einer jederzeitigen
Kündigung des Mietvertrages rechnen muss (vgl. Punkt 2 des
verfahrensgegenständlichen Mietvertrages). Abgesehen davon, ist hier auch
noch völlig ungeklärt geblieben, wie sich die behauptete
Investitionstätigkeit des Mieters mit den laut den vorliegenden
Überschussermittlungen von den Bw. selbst laufend getätigten
Instandhaltungs- bzw. Reparaturkosten am Objekt L vereinbaren lässt (vgl.
Vorhalt vom 9. Oktober 2003, Punkt 4). Auch die hier offenbar fehlende
vertragliche Festlegung, wen nun - Mieter oder Vermieter - in einem
konkreten Investitionsfall die Kostentragungspflicht trifft, spricht nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates eindeutig gegen die
Fremdüblichkeit des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
7. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MietvertragMietverhältnisWohnhausWohngebäudenahe AngehörigeMieteMietzinsHöheRenditeVermietungsrendite
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-G/03
- Stammnummer
- 7666
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF