Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0172-Z1W/02
Altlastenbeitragspflichtiges Deponieren und Ablagern von Bauschutt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0172-Z1W/02vom 09.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Deponieren und das langfristige Ablagern von Bauschutt unterliegt dem Altlastenbeitrag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., gegen den
Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 26. September 1997,
GZ. 100/0010771/97, betreffend Altlastenbeitrag, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
18. August 1997, GZ. 100/0010361/97, setzte das Hauptzollamt Wien
gemäß
§ 201 und § 184 BAO iVm § 7 Abs. 1
Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) den "für die Deponierung von
Abfällen" in den Jahren 1990 bis 1996 auf der von der Bf. "betriebenen
Deponie in der Katastralgemeinde S" zu entrichtenden Altlastenbeitrag in der
Höhe von S 85.660,00 (€ 6.225,15) und einen Säumniszuschlag
von S 667,00 (€ 48,47) fest.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 29. August 1997, in der im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Die Behörde habe "die
Einwände" der Bf. "laut Niederschrift vom 27. Juni 1997" nicht
berücksichtigt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Behörde
festgestellt, dass der "notwendige Verfüllungsauftrag" vorliege.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. September 1997, GZ. 100/0010771/97, wies das Hauptzollamt Wien die
Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die
Beschwerde vom 24. Oktober 1997, in der im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Bei der gegenständlichen
Anlage handle es sich um eine ausgebeutete Schottergrube, die aufgrund eines
"Verfüllungsauftrages an die Gemeinde" verfüllt worden sei und
verfüllt werde. Die beiliegende Fotokopie (eines Schreibens der Bf. vom 27.
Jänner 1988 an das Amt der NÖ Landesregierung betreffend die
Errichtung einer Bauschuttdeponie in S) liefere den Beweis hierfür.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
4 ALSaG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat
(Z 1), oder deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten
ist (Z 2).
Gemäß
§ 2 Abs.
4 ALSaG idF BGBl. Nr. 201/1996 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
Abfälle gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils
geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
Gemäß
§ 2 Abs.
5 Z 1 ALSaG gelten nicht als Abfälle im Sinne diese Bundesgesetzes:
Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder
stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe).
Gemäß
§ 2 Abs.
5 Z 1 ALSaG idF BGBl. Nr. 201/1996 gelten nicht als Abfälle im Sinne dieses
Bundesgesetzes: Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen
Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von
Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen
sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen,
Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle).
Gemäß
§ 2 Abs.
6 ALSaG idF BGBl. Nr. 201/1996 sind Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes
Abfälle gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr.
164/1996.
Gemäß
§ 2 Abs.
8 ALSaG ist Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes das erstmalige Ablagern
von Abfällen auf einer Deponie.
Gemäß
§ 2 Abs.
8 ALSaG idF BGBl. Nr. 201/1996 umfasst ein Deponiekörper im Sinne dieses
Bundesgesetzes die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich
der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die
Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie
sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit
erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.
Gemäß
§ 2 Abs.
9 ALSaG ist Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur
langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.
Gemäß
§ 3 Z 1
ALSaG unterliegt das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen dem
Altlastenbeitrag.
Gemäß
§ 3 Z 1
ALSaG idF BGBl. Nr. 201/1996 unterliegt das langfristige Ablagern von
Abfällen dem Altlastenbeitrag.
Gemäß
§ 4 Z 1
ALSaG ist der Betreiber einer Deponie oder eines Zwischenlagers
Beitragsschuldner.
Gemäß
§ 4 Z 1
ALSaG idF BGBl. Nr. 201/1996 ist der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers
Beitragsschuldner.
Gemäß
§ 7 Abs.
1 Z 1 ALSaG entsteht die Beitragsschuld im Falle des Deponierens nach Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem deponiert (§ 2 Abs. 8) wird.
Gemäß
§ 7 Abs.
1 Z 1 ALSaG idF BGBl. Nr. 201/1996 entsteht die Beitragsschuld im Falle des
langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die
Ablagerung vorgenommen wurde.
Mit Schreiben vom
27. Jänner 1988 teilte die Bf. dem Amt der NÖ Landesregierung
mit, dass die Bf. beabsichtige, "die aufgelassene Schottergrube (keine
Nassbaggerung) auf Parz. 2865/1, KG S, Ausmaß ca. 1200 m², als
Bauschutt- und Aushubmaterialdeponie zu verwenden". "Verfüllt" werde
lagenweise "Bauschutt ua. zB Beton-, Ziegel- und Steinmauerwerksabbruch von
Wänden, Decken, Dächern und Fundamenten mit geringen Holz-,
Kunststoff- und Metallanteilen, die im Zuge eines Abbruches anfallen (aber ohne
Baustellenabfälle)", weiters "Aushubmaterial ohne Humus und
wasserverunreinigende Anteile" und "Straßenaufbruch von Schotterwegen bzw.
angeschotterten Erdwegen" sowie "Gartenabfälle in geringer Menge (aus
Haushalten und Kleingärten)".
Mit Bescheid vom
16. November 1989, GZ. 9-W-893/4, erteilte die Bezirkshauptmannschaft der
Bf. die wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von Bauschutt- und
Aushubmaterial auf den Parzellen Nr. 2865/2, 2865/13 und 2865/14 in der
Katastralgemeinde S.
Gemäß "Besprechung
in der Gemeinderatssitzung" am 29. November 1989 wurde den "Organen der
sogenannten Deponie" der "Verfüllungsauftrag gegeben, diese mit harmlosen
Verfüllungsmaterialien zu verfüllen". Es "dürfen keineswegs zur
Verfüllung umweltgefährdende Stoffe kontaminierter Bauschutt verwendet
werden". "Gegebenenfalls" wäre "deponietechnisch zum Einziehen von
stabilisierenden Schichten zwischen Schichten von inkonsistentem Abfall
Bauschutt zu verwenden".
Mit Bescheid vom 18. Oktober
1990, GZ. 9-W-893/10, wurde die Bf. seitens der Bezirkshauptmannschaft
"eingeladen, längstens binnen 1 Monat eine geeignete Person als
Aufsichtsorgan namhaft zu machen, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt,
um bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage die fach- und
vorschriftsgemäße Ausführung beurteilen zu können". Die
Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, habe "nun mit 1. Juli 1990
insofern eine Neuerung für die Betreiber von Abfalldeponien gebracht, als
die Wasserrechtsbehörde gemäß
§ 31 b Abs. 6
Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung zur Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften und der Wasserrechtsbescheide auf Kosten des
Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane mit Bescheid bestellen muß,
wobei § 120 Wasserrechtsgesetz 1959 sinngemäß anzuwenden
ist".
Im Zeitraum 1990 bis Ende 1996
wurden auf den oben bezeichneten Parzellen neben Aushubmaterial und Erdaushub
insgesamt 1.990 Tonnen Bauschutt gegen Entgelt abgelagert.
Nach Ansicht des Senates geht
aus dem og. Schreiben der Bf. vom 27. Jänner 1988, dem Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft vom 16. November 1989, GZ. 9-W-893/4, der oben
wiedergegebenen Besprechung vom 29. November 1989 und dem Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft vom 18. Oktober 1990, GZ. 9-W-893/10, hervor, dass die
verfahrensgegenständliche Anlage eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 8
und Abs. 9 ALSaG bzw. ein Deponiekörper im Sinne des § 2 Abs. 8 ALSaG
idF BGBl. Nr. 201/1996 ist. Der im Zeitraum 1990 bis Ende 1996
deponierte und langfristig abgelagerte Bauschutt unterliegt als Abfall im Sinne
des § 2 Abs. 4 Z 1 ALSaG, des § 2 Abs. 1
Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz bzw. des § 2 Abs. 6 ALSaG
idF BGBl. Nr. 201/1996 dem Altlastenbeitrag. Die Beitragsschuld
ist für die Bf. gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG bzw.
§ 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG idF BGBl. Nr. 201/1996
entstanden.
Ein rechtmäßiger
Auftrag zur Verfüllung einer Grube kann nur von der hierfür
zuständigen Behörde, jedoch nicht vom Inhaber der Bewilligung zum
Abbau von Schotter bzw. Kies erteilt werden.
Aufgrund dieser
Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 5 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 9 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0172-Z1W/02
- Stammnummer
- 7571
- Gültig
- 09.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF