Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0175-Z2L/02
Antrag auf Abgabenfreiheit nach Überführung der Ware in den freien Verkehr, Zollwert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0175-Z2L/02vom 06.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
18. April 2001, GZ. 100/32389/2001, betreffend
Eingangsabgaben 2001, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 11. Jänner 2001 wurde für den Bf.
als Empfänger beim Hauptzollamt Wien, Zweigstelle Selbst- und
Briefverzollung, ein Buch in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
überführt. In der der Zollanmeldung,
WE-Nr. 102/000/440.920/01/00/2001, beigefügten Rechnung einer
schweizerischen Versandbuchhandlung ist ein Rechnungspreis in der Höhe von
718,00 Schweizer Franken ausgewiesen. Das Hauptzollamt Wien hat in der
Folge Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) in der Höhe von
652,00 S/47,38 Euro gem. Art. 217 Abs. 1 Zollkodex
(ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) buchmäßig erfasst und gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom
16. Jänner 2002 fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung, in
der er die Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer beantragte. Das
gegenständliche Buch sei ein Ursprungserzeugnis der Bundesrepublik
Deutschland, das er über die Buchhandlung H. in der Schweiz bezogen habe.
Da aus der Rechnung sowie aus den der Berufung beigelegten ersten Seiten des
Buches eindeutig als Herkunftsland die BRD hervorgehe, sei die
Einfuhrumsatzsteuer irrtümlich eingehoben worden.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2001, Zl. 100/32389/2001,
als unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG fristgerecht erhobene Beschwerde
vom 2. Mai 2001. Darin heißt es im Wesentlichen, die
Zollverwaltung berufe sich in der Berufungsvorentscheidung darauf, dass ein in
der Gemeinschaft (BRD) produziertes, gedrucktes und vertriebenes Buch als
Nichtgemeinschaftsware gelte, wenn es über ein Nichtgemeinschaftsland
(Schweiz) eingeführt werde und dass daher die Einfuhrumsatzsteuer zu Recht
eingehoben worden sei. Dagegen werde geltend gemacht, dass ein Buch,
dessen Herkunft eindeutig als Gemeinschaftsware nachgewiesen worden sei, in
einem Nichtgemeinschaftsland nicht in seinem Wert verändert werde
könne, sondern mit ein und demselben Wert nach Österreich aus der
Schweiz eingeführt worden sei. Der Umweg über die Schweiz habe sich
nur deswegen ergeben, weil der Bf. im Jahre 1977 die Subskription dieses
wissenschaftlichen Werkes bei der Buchhandlung H. in der Schweiz aufgegeben
habe, da er sich mit dieser seit seinem Studium in Zürich verbunden
fühle. Des weiteren werde geltend gemacht, dass in dem vom Bf.
bezahlten Betrag von 798,00 DEM (=718,00 CHF) als Listenpreis die in
Deutschland übliche Mehrwertsteuer bereits enthalten sei und daher bereits
von ihm bezahlt worden sei, so dass eine neuerliche Verrechnung der
Einfuhrumsatzsteuer dem Geiste des Handels zwischen Ländern der
Europäischen Gemeinschaft widerspreche. Damit müsste er für
dieses Buch zweimal eine Umsatzsteuer entrichten.
Mit In-Kraft-Treten der §§ 85c und 85e
ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 am 1. Jänner 2003
ist gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG die Zuständigkeit
für die Entscheidung über diese Beschwerde auf den unabhängigen
Finanzsenat übergegangen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem.
§ 1 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994
(UStG) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus einem
Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg,
gelangt.
Nach § 1 Abs. 2 UStG ist Inland
das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland
ist.
Gem. § 5 Abs. 1 UStG wird der
Umsatz bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach dem
Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen.
Gem.
§ 26 Abs. 1 erster Satz UStG gelten für
die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle
sinngemäß.
Gem.
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt wird.
Gemäß
§ 87 Abs. 1 ZollR-DG bedarf es für die
Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit eines Antrages. Die Feststellung
erfolgt 1. in jenen Fällen, in denen a) für die
Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes
maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind,
die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können,
oder b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird, mit gesonderter
Entscheidung (§ 185 BAO), 2. in allen übrigen
Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
Gemäß Abs. 3 der bezeichneten
Gesetzesstelle ist für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung
gemäß Abs. 1 Nr. 1 das Hauptzollamt der
Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen
normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Gem. Art. 29 Abs. 1 ZK ist
der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der
für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls
nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK und unter
der Voraussetzung, dass keiner der die Transaktionswertmethode
ausschließenden Tatbestände des
Art. 29 Abs. 1 Buchstaben a bis d ZK
vorliegen.
Gem.
Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK ist der
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung,
die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die
eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt
alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über
die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom
Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des
Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die
Zahlung muss nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung
vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige
Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt
werden.
Ist in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preis im Sinne des Art. 29 Abs. 1 ZK der Betrag einer auf
die betreffenden Waren im Ursprungs- oder Ausfuhrland anwendbaren
inländischen Abgabe enthalten, so wird dieser Betrag gem.
Art. 146 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO),
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
(ABIEG Nr. L253 vom 11. Oktober 1993, S.1) nicht in den Zollwert
einbezogen, sofern den betreffenden Zollbehörden nachgewiesen werden kann,
dass die Waren von dieser Abgabe befreit worden sind oder befreit werden und dem
Käufer diese Befreiung zugute kommt.
Der Beschwerde, die sich gegen die Erhebung der
Einfuhrumsatzsteuer richtet, kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung
zu: Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer knüpft an den
Einfuhrvorgang an. Das Verbringen des gegenständlichen Buches aus dem
Drittlandsgebiet Schweiz in das Inland (Bundesgebiet) und die nachfolgende
Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
führte daher gem.
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit
§ 26 Abs. 1 und
§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG zum Entstehen der
Einfuhrumsatzsteuer. Die Höhe des Steuersatzes von 10% der
Bemessungsgrundlage ergibt sich aus
§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a) UStG in
Verbindung mit Z 43 der Anlage zum UStG. Der Umstand, dass das Buch
in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden ist, ist nach der
eindeutigen Gesetzeslage in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Anlässlich der am 11. Jänner 2001 beim
Hauptzollamt Wien, Zweigstelle Selbst- und Briefverzollung erfolgten
Zollabfertigung wurde keine Abgabenfreiheit beantragt. Die Befreiung von der
Einfuhrumsatzsteuer wurde erstmals in der Berufung vom
16. Jänner 2001 beantragt. Wird die Abgabenbefreiung erst
zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem die Ware bereits unter der Verpflichtung
zur Entrichtung von Abgaben in den freien Verkehr übergeführt worden
ist, ist gemäß
§ 87 Abs. 1 Buchstabe b ZollR-DG zwingend ein
Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid nach § 185 BAO) des
zuständigen Hauptzollamtes erforderlich. Auf der Grundlage dieses
nachträglich ausgestellten Bescheides sind die Eingangsabgaben
gegebenenfalls gemäß Art. 236 ZK zu erstatten.
Da in der Anmeldung kein Antrag auf Abgabenfreiheit
gestellt und auch im Nachhinein bislang kein entsprechender Grundlagenbescheid
erlassen wurde, scheidet schon aus diesem formellen Grund eine Befreiung von der
Einfuhrumsatzsteuer aus. Im Übrigen bestünde im Beschwerdefall
nach den bisher vorliegenden Aktenunterlagen auch in materieller Hinsicht keine
Rechtsgrundlage für die Gewährung der
Eingangsabgabenfreiheit.
Auf der Ware lastende Abgaben, die der Verkäufer an
den Käufer weitergibt, stellen eine Zahlung des Käufers für die
eingeführte Ware dar. Die im Ausfuhrland oder auch im Ursprungsland auf der
Ware lastenden Steuern, die der Käufer im Einfuhrland zu tragen hat, sind
Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises im Sinne des
Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK und gehören
daher zum Zollwert, es sei denn der Käufer weist gem.
Art. 146 ZK-DVO nach, dass die Waren von dieser Abgabe befreit worden
sind oder befreit werden und dem Käufer diese Befreiung zugute
kommt.
Den vorliegenden Aktenunterlagen zufolge leistete der Bf.
eine Zahlung in der Höhe von 718,00 CHF an den in der Schweiz
ansässigen Versender. Dieser tatsächlich gezahlte Preis ist somit der
Zollwert des eingeführten Buches und zugleich gem.
§ 5 Abs. 1 UStG Bemessungsgrundlage für die
Einfuhrumsatzsteuer, unabhängig von allfälligen im Preis enthaltenen
Steuern des Ausfuhr- oder Ursprungslandes. Der Bf. bringt auch nicht vor, dass
ihm eine Abgabenbefreiung im Sinne des Art. 146 ZK-DVO zugute
kommt.
Die angefochtene abweisende Berufungsvorentscheidung erging
somit zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
6. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 Abs. 3 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 87 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 87 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 146 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
ZollbefreiungAbgabenfreiheitGrundlagenbescheidEinfuhrumsatzsteuerZollwertinländische Abgaben im Ausfuhrland oder Ursprungsland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0175-Z2L/02
- Stammnummer
- 7544
- Gültig
- 06.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF