Findok · Richtlinien
ZT-2505
37. Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente (Kontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726)
überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.
Wortlaut laut Findok
36. Kontingente mit einer gemeinsamen Höchstmenge
36.137. Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente 09.7078 bis 09.7103 (bestimmte Textilien aus El SalvadorKontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726)
Laut dem AnhangGemäß Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 10112015/20132405 darf bei den Zollkontinentender Kommission sind Kontingente für Waren mit den laufenden Nummern 09.7078 bis 09.7103 die jährliche Gesamtkontingentmenge folgende Mengen für das betreffende Kalenderjahr nicht übersteigen:Ursprung in der Ukraine nur anwendbar, wenn dem Kontingentantrag ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits beigefügt ist.
2016 - 12.472.500 StückDieser Anhang III bezieht sich ausschließlich auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.
2017 - 13.630.000 Stück
ab 2018 - 14.787.500 StückDiese Bestimmung steht jedoch im Widerspruch zu Titel V des vorgenannten Protokolls, laut welchem in bestimmten Fällen (siehe Artikel 22(1) dieses Protokolls) eine "Erklärung auf der Rechnung" des Ausführers als Ursprungsnachweis akzeptiert werden kann.
Diese Gesamtmenge ist niedriger als die Summe der einzelnen Kontingentmengen.
Sobald diese Gesamtmenge erreicht wird, gelten alleLaut Mitteilung der Europäischen Kommission sind diese Kontingente mit den laufenden Nummern 09.7078 bis 09.7103 als erschöpft, und zwardaher ab sofort auch dann anwendbar, wenn die Einfuhren im Rahmen eines oder mehrerer dieser Kontingente geringer sind als die für diese(s) Kontingent(e) vorgesehene Mengekeine Warenverkehrsbescheinigung EUR1, sondern ein anderer in dem vorgenannten Abkommen zugelassener Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0503-III/11/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 27 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 17.05.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF