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Findok · Richtlinien

ZT-2505

37. Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente (Kontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726)

geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Wortlaut laut Findok

37. Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente (Kontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726) Gemäß Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2405 der Kommission sind Kontingente für Waren mit Ursprung in der Ukraine nur anwendbar, wenn dem Kontingentantrag ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits beigefügt ist. Dieser Anhang III bezieht sich ausschließlich auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.   Diese Bestimmung steht jedoch im Widerspruch zu Titel V des vorgenannten Protokolls, laut welchem in bestimmten Fällen (siehe Artikel 22(1) dieses Protokolls) eine "Erklärung auf der Rechnung" des Ausführers als Ursprungsnachweis akzeptiert werden kann. Laut Mitteilung der Europäischen Kommission sind diese Kontingente daher ab sofort auch dann anwendbar, wenn keine Warenverkehrsbescheinigung EUR1, sondern ein anderer in dem vorgenannten Abkommen zugelassener Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0-069-003
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
32 (geltend: 32)
Gültig
28.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF