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Findok · Richtlinien

ZT-2505

37. Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente (Kontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726)

überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.06.2017 bis 31.12.2019.

Wortlaut laut Findok

37. Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente (Kontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726) Gemäß Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2405 der Kommission sind Kontingente für Waren mit Ursprung in der Ukraine nur anwendbar, wenn dem Kontingentantrag ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits beigefügt ist. Dieser Anhang III bezieht sich ausschließlich auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.   Diese Bestimmung steht jedoch im Widerspruch zu Titel V des vorgenannten Protokolls, laut welchem in bestimmten Fällen (siehe Artikel 22(1) dieses Protokolls) eine "Erklärung auf der Rechnung" des Ausführers als Ursprungsnachweis akzeptiert werden kann. SomitLaut Mitteilung der Europäischen Kommission sind Kontingentanträge für Waren aus der Ukraine nur anzunehmendiese Kontingente daher ab sofort auch dann anwendbar, wenn keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorgelegt wird. Wird EUR1, sondern ein anderer Ursprungsnachweis in dem vorgenannten Abkommen zugelassener Ursprungsnachweis vorgelegt, ist der Antrag auf Anwendung des Kontingentzollsatzes zurückzuweisen wird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0482-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 32)
Gültig
14.06.2017 bis 31.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF