Findok · Richtlinien
ZT-2505
37. Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente (Kontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726)
überholte Fassung (bis 17.11.2020)Richtlinie2020-0.454.224gilt ab 01.08.2020
Inhaltsverzeichnis der ZT-2505
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2020 bis 17.11.2020.
Wortlaut laut Findok
37. Ursprungsnachweis für Ukraine-Kontingente (Kontingente Nr. 09.6700 bis 09.6726)
Gemäß Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2405 der Kommission sind Kontingente für Waren mit Ursprung in der Ukraine nur anwendbar, wenn dem Kontingentantrag ein Ursprungsnachweis gemäß Anhang III des Protokolls I zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits beigefügt ist.
Dieser Anhang III bezieht sich ausschließlich auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.
Diese Bestimmung steht jedoch im Widerspruch zu Titel V des vorgenannten Protokolls, laut welchem in bestimmten Fällen (siehe Artikel 22(1) dieses Protokolls) eine "Erklärung auf der Rechnung" des Ausführers als Ursprungsnachweis akzeptiert werden kann.
Laut Mitteilung der Europäischen Kommission sind diese Kontingente daher ab sofort auch dann anwendbar, wenn keine Warenverkehrsbescheinigung EUR1, sondern ein anderer in dem vorgenannten Abkommen zugelassener Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.454.224
- GZ der Erstfassung
- BMF-010314/0225-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71641
- Enthalten in Fassung
- 30 (geltend: 32)
- Gültig
- 01.08.2020 bis 17.11.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF