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BMF-010219/0373-VI/4/2015
Salzburger Steuerdialog 2015 Ergebnisunterlage Umsatzsteuer
geltende FassungErlassBMF-010219/0373-VI/4/2015vom 22.10.2015Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
abziehen. Kommt der Hausgemeinschaft selbst keine Unternehmereigenschaft zu, ist nicht sie, sondern der einzelne Gesellschafter (der jeweilige Ehegatte) als Empfänger der Leistung anzusehen (vgl. Umsatzsteuerprotokoll 2013, Erlass des BMF vom 7.10.2013,
BMF-010219/0342-VI/4/2013
, Frage 1 mVa EuGH 21.4.2005, Rs
C-25/03
,
HE
). Die Umsatzsteuer iZm dem Gebäude ist diesfalls im Verhältnis zum Anteil jedes einzelnen Gesellschafters aufzuteilen und der Vorsteuerabzug gemäß den allgemeinen Regeln für jeden einzelnen Gesellschafter zu gewähren.
B führt als Kleinunternehmer unecht steuerfreie Umsätze (
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
) aus und ist gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 1 und 2 UStG 1994
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
11. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei mangelhaften, nachträglich korrigierten Anzahlungsrechnungen, zwischenzeitiger (teilweiser) Leistungserbringung und fehlender Schlussrechnung
11.1. Bezughabende Norm
§ 11 Abs. 1 Z 4
,
§ 12 Abs. 1 Z 1 dritter Satz
und
§ 20 Abs. 2 Z 1 UStG 1994
11.2. Sachverhalt
Die X-GmbH & Co KG erwirbt ein Grundstück, auf dem ein Gebäude mit Mietwohnungen errichtet werden soll.
Im Jänner 2014 legen Unternehmen den Leistungszeitraum Dezember 2013 bis November 2014 betreffende Rechnungen an die X-GmbH & Co KG, in denen sowohl über bereits im Dezember 2013 erbrachte als auch im Zeitraum von Jänner bis November 2014 noch zu erbringende Leistungen abgerechnet wird. Die X-GmbH & Co KG bezahlt die jeweils in Rechnung gestellten Nettobeträge und macht den Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer geltend.
In Folge einer noch im Jahr 2014 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die Rechnungen hinsichtlich der Bestimmtheit, der Art und des Umfangs der Leistungen den Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 nicht entsprechen und damit kein Vorsteuerabzug zusteht.
Die Rechnungsmängel sind auch nach Ablauf des Leistungs- und Abrechnungszeitraums (Dezember 2013 bis November 2014) noch nicht beseitigt worden. Weiters steht fest, dass die in den Rechnungen dargestellten Leistungen nur teilweise erbracht wurden; Schlussrechnungen wurden (noch) nicht gelegt.
11.3. Fragestellung
Können (oder müssen) die ursprünglichen "Anzahlungs"-Rechnungen noch (ex nunc) berichtigt werden?
Wie lange können (oder müssen) die ursprünglichen "Anzahlungs"-Rechnungen berichtigt werden?
Kann aus einer (allenfalls korrigierten) Anzahlungsrechnung noch ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn bzw. soweit zwischenzeitig eine Leistungserbringung erfolgt ist?
Wann sind in diesem Fall die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt?
11.4. Lösung
Bei Anzahlungen entsteht das Recht zum Vorsteuerabzug zufolge
§ 12 Abs. 1 Z 1 dritter Satz UStG 1994
, soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, wenn die Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994
vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Ist eine Anzahlungsrechnung mangelhaft, besteht auch bei bereits erfolgter Anzahlung solange kein Recht auf Vorsteuerabzug, bis die Rechnungsmängel beseitigt sind.
Bei Entgeltsvereinnahmung vor Leistungserbringung besteht für den zur Leistung verpflichteten Unternehmer zufolge
§ 11 Abs. 1 Z 4
iVm
Z 1 zweiter Satz UStG 1994
die Verpflichtung zur Rechnungslegung, wenn es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt. In diesen Fällen entsteht auch im Rahmen der Sollbesteuerung die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a zweiter Unterabsatz UStG 1994
). Zur allgemeinen Voraussetzung bei An- oder Vorauszahlungsrechnungen siehe
UStR 2000 Rz 1522
.
Solange die Leistungen (noch) nicht erbracht wurden, ist der Leistungserbringer daher jedenfalls zur Berichtigung einer mangelhaften Anzahlungsrechnung verpflichtet.
Wurde die Leistung vor Beseitigung der Rechnungsmängel erbracht, ist eine der Voraussetzungen, die die Verpflichtung zur Stellung einer Anzahlungsrechnung begründen, nämlich die noch nicht erbrachte Leistung, weggefallen. Andererseits besteht nunmehr die Verpflichtung zur Rechnungslegung nach
§ 11 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994
aufgrund der Leistungserbringung.
Damit erübrigt sich nach Leistungserbringung eine Korrektur der Anzahlungsrechnung. Ein Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung kann sodann nicht mehr geltend gemacht werden (siehe auch
Ruppe/Achatz
, UStG
4
, § 11 Tz 33 mwH).
Das Recht zum Vorsteuerabzug kann diesfalls nach den allgemeinen Bestimmungen des
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
gegeben sein, Voraussetzung dafür ist u.a. eine ordnungsgemäße Rechnung iSd
§ 11 UStG 1994
.
12. Nachweisführung bei innergemeinschaftlicher Lieferung von KFZ durch amtliche Registrierung im Bestimmungsland?
12.1. Bezughabende Norm
Art. 7 UStG 1994
;
Verordnung BGBl. Nr. 401/1996
, (
UStR 2000 Rz 3981 ff
)
12.2. Sachverhalt
Bei einer Betriebsprüfung hegte der Prüfer Zweifel, wie und durch wen die Fahrzeuge ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind. Er hatte den Eindruck, dass die Fahrzeuge wahrscheinlich über einen nicht aktenkundigen und somit unbekannten (inländischen oder ausländischen) "Abnehmer" ins Ausland gelangt sind. Nach Ansicht des Prüfers wird auch mit einer Zulassung im Ausland kein Nachweis erbracht, "dass ein Fahrzeug auf direktem Weg dorthin gelangt ist". Überdies war auf den Rechnungen kein Bestimmungsort, sondern nur das Bestimmungsland (Slowakei) angeführt.
Im BP-Bericht findet sich (auszugsweise) folgende Begründung:
"Im Prüfungszeitraum lagen keine Nachweise über die innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung der Kraftfahrzeuge vor (Identität des Abholenden, eindeutige Feststellung der Funktion der einzelnen Handelnden in Bezug auf eine bestimmte Lieferung).
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 verlangt, die Identität des Abholenden im Zeitpunkt der Abholung des Gegenstandes festzuhalten, andernfalls liegt ein nicht sanierbarer Mangel vor.
Selbst wenn die Kfz in den jeweiligen Mitgliedsländern, in welche die behaupteten Lieferungen erfolgt sein sollen, angemeldet wurden (alternative Nachweisführung), ist der "Ausfuhrnachweis" damit nicht erbracht, zumal damit kein Nachweis erbracht wurde, dass sie auf direktem Weg dorthin gelangt sind.
So hat nachweislich ein gewisser Herr X, geb. xxx, Staatsangehörigkeit HR, Überstellungsfahrten sowohl für die Firma A (ansässig in der Slowakei) als auch Überstellungsfahrten für Herrn B durchgeführt. An Hand der vorgelegten Unterlagen (Fahrtaufzeichnungen) ist nicht ersichtlich, welches Kfz (genaue Bezeichnung, Fahrgestell-Nr.) an wen überstellt wurde (Kontrollmitteilung der Finanzpolizei vom xxx).
Die beantragte Umsatzsteuerfreiheit der behaupteten innergemeinschaftlichen Lieferungen steht daher nicht zu."
12.3. Fragestellung
Kann für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung allein die Zulassung eines Fahrzeuges im übrigen Gemeinschaftsgebiet als geeigneter materieller Nachweis im Rahmen der "alternativen Nachweisführung" anerkannt werden?
12.4. Lösung
Gemäß
Art. 6 Abs. 1 UStG 1994
sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (
Art. 7
) steuerfrei.
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994
lautet:
"Eine innergemeinschaftliche Lieferung (
Art. 6 Abs. 1
) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein."
Gemäß
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994
hat der Unternehmer in Abholfällen die Identität des Abholenden festzuhalten.
Der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach
Art. 7 UStG 1994
vorliegen, ist vom Lieferer zu erbringen (vgl. VwGH 2.9.2009,
2005/15/0031
). In der
Verordnung BGBl. Nr. 401/1996
wird geregelt, wie der Nachweis der Beförderung oder Versendung und der Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu führen ist. Kommt der Unternehmer seinen nach der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 bestehenden Nachweispflichten nicht (oder nicht vollständig) nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind (vgl.
Mayr/Ungericht
, UStG
4
, Art. 7 Anm. 9 mwN).
Aus der Rechtsprechung des EuGH ist aber auch abzuleiten, dass im Bereich der Nachweisführung nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen, sondern auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend ist. Dies gilt auch für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung (vgl. VwGH 20.12.2012,
2009/15/0146
mVa EuGH 27.9.2007, Rs
C-146/05
,
Albert Collée
). Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen (vgl. VwGH 27.11.2014,
2012/15/0192
mVa Vorjudikatur).
Die kraftfahrrechtliche Anmeldung in einem anderen Mitgliedstaat stellt keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nach
Art. 7 UStG 1994
dar (vgl. VwGH 19.12.2013,
2012/15/0006
) und ist auch in der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 nicht als (Nachweis-)Voraussetzung angeführt. Festzustellen ist, dass die nach der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 zu führenden Nachweise - wie zB in Abholfällen die "Verbringungserklärung" iSd
§ 2 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996
oder zB die Aufzeichnung des Namens und der Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen nach
§ 6 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996
, - durch die kraftfahrrechtliche Anmeldung in einem anderen Mitgliedstaat nicht (auch nicht teilweise) ersetzt werden können.
Die alleinige Zulassung zum Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat wird "im Rahmen einer alternativen Nachweisführung" für sich allein betrachtet (als einziger Nachweis) nicht als zweifelsfreier "materieller Nachweis" für das Vorliegen sämtlicher materieller Tatbestandsvoraussetzungen iSd
Art. 7 UStG 1994
(zB Abnehmereigenschaft bzw. Verschaffung der Verfügungsmacht an diesen Abnehmer, physisches Verlassen des Liefermitgliedstaates u.a.) anzuerkennen sein (vgl. VwGH 27.11.2014,
2012/15/0192
; VwGH 19.12.2013,
2012/15/0006
). Die ausländische Zulassung ist insoweit (bloß) ein Beweismittel. Entscheidend sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles (vgl. VwGH 19.12.2013,
2012/15/0006
). Ob die "alternative" Nachweisführung für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gelingt oder nicht, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist jedenfalls, dass die materiellen Anforderungen nach
Art. 7 UStG 1994
zweifelsfrei erfüllt sind.
13. Sanierbarkeit missglückter Dreiecksgeschäfte
13.1. Bezughabende Norm
Art. 25 UStG 1994
13.2. Sachverhalt
Das in Italien ansässige Unternehmen I bestellt im Jahr 2012 Waren beim in Österreich ansässigen Unternehmen (Ö), dieses bestellt die Waren seinerseits beim in Deutschland ansässigen Unternehmen D. Die Waren werden von D unmittelbar nach Italien an den Abnehmer I versendet.
Alle drei Unternehmer verwenden die UID ihres jeweiligen Ansässigkeitsstaates.
Ausgangssachverhalt:
Der Erwerber Ö erklärt in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen innergemeinschaftliche Erwerbe hinsichtlich der von D bezogenen Waren sowie innergemeinschaftliche Lieferungen an I, reicht diesbezüglich Zusammenfassenden Meldungen ein und stellt Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen an I aus.
Variante 1:
Ö reicht Zusammenfassende Meldungen mit der Indikation "Dreiecksgeschäft" ein, legt aber keine Rechnungen iSd Art. 25 Abs. 4 UStG 1994, die den Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Ware (I) enthalten, und erklärt auch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe.
Variante 2:
Ö legt Rechnungen iSd Art. 25 Abs. 4 UStG 1994, gibt diese Umsätze aber weder in Umsatzsteuervoranmeldungen (bzw. in der Umsatzsteuerjahreserklärung) noch in Zusammenfassenden Meldungen bekannt.
Variante 3:
Ö reicht Zusammenfassende Meldungen mit der Indikation "Dreiecksgeschäft" ein und legt Rechnungen iSd Art. 25 Abs. 4 UStG 1994, gibt insoweit aber keine Umsätze (Erwerbe) in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen (bzw. in der Umsatzsteuerjahreserklärung) bekannt.
Im Rahmen einer im Jahr 2015 stattfindenden Außenprüfung wird festgestellt, dass es sich hier um Reihengeschäfte handelt, für die bei Vorliegen der in Art. 25 UStG 1994 genannten Voraussetzungen die sog. "Dreiecksgeschäftsregelung" anwendbar gewesen wäre, nach der sich Ö als mittlerer Unternehmer (Erwerber) im Bestimmungsland der Ware (Italien) nicht erfassen lassen und in Österreich keine innergemeinschaftlichen Erwerbe iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 auf Grund der Verwendung seiner österreichischen UID ohne Recht zum Vorsteuerabzug versteuern muss.
13.3. Fragestellung
Kann im Ausgangssachverhalt oder in den Sachverhaltsvarianten durch nachträgliche Rechnungsberichtigungen sowie (erstmalige) Abgabe korrekter Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassender Meldungen die "Dreiecksgeschäftsregelung" iSd Art. 25 UStG 1994 noch zur Anwendung gelangen?
13.4. Lösung
Zum Reihengeschäft im Allgemeinen
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, bei denen dieser Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Zu beachten ist, dass die Umsätze (gedanklich) zeitlich hintereinander stattfinden, der Ort der einzelnen Umsätze jeder für sich bestimmt werden muss und nur für einen Umsatz in der Reihe der Ort der Lieferung gemäß
§ 3 Abs. 8 UStG 1994
bestimmt werden kann (vgl.
UStR 2000 Rz 450
; vgl. auch EuGH 6.4.2006, Rs
C-245/04
,
EMAG Handel Eder
, Rn 45).
Im vorliegenden Fall ist von einem solchen Reihengeschäft zwischen den Unternehmern D, Ö und I auszugehen. Da D als erster Lieferer in diesem Reihengeschäft die Warenbewegung veranlasst, ist die erste Lieferung, die Lieferung des D an Ö, die bewegte Lieferung iSd
§ 3 Abs. 8 UStG 1994
. Da die dabei stattfindende Warenbewegung von Deutschland ausgehend in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) endet, handelt es sich hier um eine innergemeinschaftliche Lieferung, die unter den in
Art. 7 UStG 1994
genannten Voraussetzungen steuerfrei sein kann. Die innergemeinschaftliche Lieferung des D führt für Ö zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Italien.
Bei der nachfolgenden zweiten Lieferung des Ö an den letzten Abnehmer I handelt es sich um die ruhende Lieferung, für die der Lieferort aus österreichischer Sicht nach
§ 3 Abs. 7 UStG 1994
bestimmt wird, und an jenem Ort steuerbar ist, an dem D die Verfügungsmacht über die Waren verschafft wird, somit am Bestimmungsort in Italien.
Durch das Auftreten mit der österreichischen UID gegenüber dem Lieferanten D hat Ö hier zudem einen innergemeinschaftlichen Erwerb iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
bewirkt, für den kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (s.
UStR 2000 Rz 3777
mHa EuGH 22.4.2010, Rs
C-536/08
und Rs C-539/08,
X
und
Facet BV/Facet Trading BV
).
Zum Dreiecksgeschäft iSd
Art. 25 UStG 1994
Im vorliegenden Fall hätte sich der Unternehmer Ö als mittlerer Unternehmer in diesem Reihengeschäft grundsätzlich wegen der innergemeinschaftlichen Erwerbe und der anschließenden Lieferung an den italienischen Abnehmer I in Italien zur Umsatzsteuer erfassen lassen müssen.
Um hier eine Vereinfachung zu erzielen, sieht das Unionsrecht für bestimmte Reihengeschäfte Sonderregelungen vor, die für den österreichischen Anwendungsbereich in
Art. 25 UStG 1994
(Dreiecksgeschäft) umgesetzt wurden.
Bei Einhaltung dieser Sonderregelungen durch den mittleren Unternehmer in diesen Reihengeschäften (Erwerber) - insbesondere der in
Art. 25 Abs. 4 und Abs. 6 UStG 1994
vorgesehenen Rechnungslegungs- und Melde- bzw. Erklärungspflichten - treten die mit einem solchen Dreiecksgeschäft verbundenen Rechtsfolgen ein, nämlich
der Wegfall der Registrierungspflicht für den Erwerber im Bestimmungsland,
die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland,
die Fiktion der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Registrierungsmitgliedstaat und
der Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger im Bestimmungsland, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Lieferung des Erwerbers ordnungsgemäß besteuert wird.
Ausgangssachverhalt:
Die zuvor beschriebenen Rechtsfolgen können nur eintreten, wenn die in
Art. 25 UStG 1994
vorgesehenen Rechnungslegungs- und Melde- bzw. Erklärungspflichten erfüllt worden sind.
Wegen des erforderlichen Hinweises auf das Dreiecksgeschäft in der
Rechnung
muss der mittlere Unternehmer (Erwerber) das Reihengeschäft (rechtzeitig) offen legen. Der Erwerber in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft hat insoweit ein Wahlrecht und kann im Zeitpunkt der Rechnungslegung eine Entscheidung dahingehend treffen, ob die Vereinfachungsregelungen des Dreiecksgeschäftes zur Anwendung gelangen sollen oder nicht. Stellt der Erwerber keine solche Rechnung aus, gelangen die allgemeinen Bestimmungen für ein "normales" innergemeinschaftliches Reihengeschäft zur Anwendung. Damit ist das Wahlrecht konsumiert und kann auch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung zu keiner (rückwirkenden) Änderung führen (siehe auch
Mayr/Ungericht
, UStG
4
, Art. 25 Anm. 6).
Auch nach dem genauen Wortlaut des
Art. 141 Buchstabe e MwSt-RL 2006/112/EG
und der dabei verwendeten Vergangenheitsform ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs auf Grund der Verwendung der UID des Ansässigkeitsstaates (in Österreich in
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
umgesetzt), dass der
letzte Abnehmer (Empfänger) zum Steuerschuldner für die Lieferung des Erwerbers im Bestimmungsland bestimmt worden ist.
Demzufolge muss der letzte Abnehmer bereits vor oder allenfalls im Zuge der Tatbestandsverwirklichung zum Steuerschuldner bestimmt worden sein.
Hierfür muss auch der letzte am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer durch die Hinweise in der Rechnung eindeutig und leicht erkennen können, dass er letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist und die Steuerschuld auf ihn übertragen wird (siehe auch Art. 25b Abs. 8 dritter Satz dUSt-AE).
Mit einer nachträglichen Rechnung iSd
Art. 25 Abs. 4 UStG 1994
kann diesem Erfordernis hingegen nicht entsprochen und die Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbs iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
nicht verhindert werden.
Auch bei Nichtabgabe bzw. verspäteter Abgabe der
Zusammenfassenden Meldung
kann die Dreieckgeschäftsregelung nicht zur Anwendung gelangen, da die Fiktion nach
Art. 25 Abs. 2 UStG 1994
, nach der der innergemeinschaftliche Erwerb iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
als besteuert gilt, zur Voraussetzung hat, dass der Erwerber nachweist, dass
ein Dreiecksgeschäft vorliegt und
er in dem Mitgliedstaat, von dem ihm die von ihm verwendete UID erteilt worden ist, seiner besonderen Erklärungspflicht nach
Art. 25 Abs. 6 UStG 1994
nachgekommen ist.
Bei Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldung sind die Erklärungspflichten gemäß
Art. 25 Abs. 6 UStG 1994
nicht erfüllt worden, und ist nach
Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz UStG 1994
damit die Steuerfreiheit rückwirkend weggefallen. Eine (nachträgliche) ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung kann nicht zur Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung führen, da eine verspätet eingereichte Zusammenfassende Meldung nicht zur Folge hat, dass der bereits eingetretene innergemeinschaftliche Erwerb iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
wegfällt. Dies deswegen, weil dieser innergemeinschaftliche Erwerb kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
beim Nachweis der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland allenfalls ex nunc, nicht aber rückwirkend, wegfallen kann (siehe auch BFG
5.1.2015,
RV/2100519/2013
mwH).
Somit ergibt sich für den Ausgangssachverhalt, dass die Dreiecksgeschäftsreglung nicht nachträglich zur Anwendung gelangen kann und die innergemeinschaftlichen Erwerbe iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
des Ö nur wegfallen, wenn die Erwerbsbesteuerung in Italien nachgewiesen wird.
Zu Variante 1 und Variante 2:
Da für die Dreiecksgeschäftsregelung sowohl die Einhaltung der in
Art. 25 Abs. 4 UStG 1994
vorgesehenen Rechnungslegungspflichten als auch der in
Art. 25 Abs. 6 UStG 1994
explizit geregelten Melde- bzw. Erklärungspflichten erforderlich sind, kann sie für keine dieser beiden Sachverhaltsvarianten nachträglich zur Anwendung gelangen.
Variante 3:
Ö hat die für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung erforderlichen Rechnungen iSd
Art. 25 Abs. 4 UStG 1994
gelegt und ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldungen mit der Indikation "Dreiecksgeschäft" iSd
Art. 25 Abs. 6 UStG 1994
eingereicht, die für seine innergemeinschaftlichen Erwerbe iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
ebenfalls bestehende, allgemeine Erklärungspflicht jedoch verletzt (
Art. 20 Abs. 1 UStG 1994
). Voraussetzung für die Dreiecksgeschäftsregelung ist neben den in
Art. 25 UStG 1994
vorgesehenen Rechnungslegungs- und Meldepflichten jedenfalls auch die Einhaltung der allgemeinen Besteuerungsvorschriften.
Im Unterschied zu Variante 1 und Variante 2 ist die Dreiecksgeschäftsregelung bei Variante 3 aber nicht ausgeschlossen, wenn die der allgemeinen Erklärungspflicht unterliegenden innergemeinschaftlichen Erwerbe iSd
Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994
nachträglich in einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung oder spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung bekannt gegeben werden.
14. Geänderte Rechtsansicht zu Aussagen des Umsatzsteuerprotokolls 2002
Verkauf von Mobiltelefonen - Bemessungsgrundlage
14.1. Bezughabende Norm
§ 4 UStG 1994
(
UStR 2000 Rz 652
)
14.2. Sachverhalt
Der österr. Netzbetreiber Ö verkauft Mobiltelefone an seinen Distributor und dieser wiederum an Elektrohändler in Österreich. Der Elektrohändler überlässt diese Handys den Endkunden von Ö kostenlos bzw. zu einem symbolischen Preis, wenn diese beim Kauf gleichzeitig einen Vertrag mit Ö abschließen. Der Endkunde von Ö zahlt dafür keinen Kaufpreis bzw. nur den symbolischen Preis an den Händler, jedoch monatliche Gebühren an Ö. Der Elektrohändler meldet den Verkauf und den Vertragsabschluss über den Distributor an Ö und erhält vom Distributor dafür einen Erstattungsbetrag (Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis), den dieser wiederum von Ö erhält, und eine Vermittlungsprovision von Ö, abhängig vom Tarif, den der Kunde gewählt hat.
Der Distributor hat neben dem Einkauf der Mobiltelefone von Ö und dem Weiterverkauf derselben (mit Aufschlag) an die Elektrohändler die gesamte Betreuung der Vertriebsunternehmer (Elektrohändler) über. Er schließt mit den Elektrohändlern Partnerverträge im Auftrag von Ö ab, übernimmt die Verrechnung und Verwaltung der Provisionen, übernimmt die Rechnungslegung für Ö usw. und erhält dafür von Ö ein Entgelt.
14.3. Beurteilung
Abweichend von der im Umsatzsteuerprotokoll 2002 vertretenen Rechtsansicht wird ausgeführt:
Der Verkauf der Mobiltelefone von Ö an seinen Distributor und von diesem an die Elektrohändler sind Lieferungen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen den Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ist zu beachten, dass es zum Übergang der Steuerschuld kommen kann.
Der Verkauf bzw. die unentgeltliche Überlassung der Handys durch den Elektrohändler an den Endkunden ist eine Lieferung des Elektrohändlers an den Endkunden. Bei dieser Lieferung stellt der Erstattungsbetrag des Ö an den Händler aus der Sicht des Händlers ein Entgelt von dritter Seite (für die Lieferung an den Endkunden) dar (vgl. BFH 16.10.2013, XI R 39/12). Bemessungsgrundlage für diese Lieferung ist der von Endkunden bezahlte (symbolische) Kaufpreis und der von Ö bezahlte Erstattungsbetrag (Differenz zum Wert des ursprünglich gekauften Mobiltelefons) abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
Bei Ö führt die Erstattung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für seine Lieferung an den Distributor, wodurch sich seine Umsatzsteuerschuld entsprechend vermindert. Der Distributor hat in entsprechender Höhe seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Auch bei der Lieferung des Distributors an den Elektrohändler führt die Erstattung (Vergütung der Differenz des Kaufpreises an den Elektrohändler) zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage beim Distributor und zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Händler.
Der Abschluss des (Tarif)Vertrages zwischen Ö und dem Endkunden beim Elektrohändler stellt für den Elektrohändler eine Vermittlungsleistung an Ö dar, die gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994
am Empfängerort des Ö steuerbar ist. Bemessungsgrundlage für diese Vermittlungsleistung ist das, was der Händler von Ö für diese Vermittlungsleistung erhält.
Die Tatsache, dass der Distributor für Ö (im Namen von Ö) die Rechnungslegung und Abrechnungen über die Provisionen vornimmt, ändert nichts an obiger rechtliche Beurteilung.
Die im USt-Protokoll 2002 vertretene Rechtsansicht der Rücklieferung kann für den vorliegenden Sachverhalt nicht (mehr) aufrechterhalten werden.
Die neue Rechtsansicht ist ab 1.1.2017 anzuwenden.
Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 11 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 11 Abs. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 4 bis 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 175 Abs. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 167 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 63 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 65 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 173 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 25a Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 17 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 32 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
- AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
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- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0373-VI/4/2015
- Stammnummer
- 71009
- Gültig
- 22.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF