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BMF-010219/0373-VI/4/2015

Salzburger Steuerdialog 2015 Ergebnisunterlage Umsatzsteuer

geltende FassungErlassBMF-010219/0373-VI/4/2015vom 22.10.2015Teil 1 von 2

Wortlaut laut Findok

1. Subventionen iZm "1.-Stunde-Gratis-Parken" für Kunden 1.1. Bezughabende Norm § 1 und § 4 UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 26 ff ) 1.2. Sachverhalt Eine Werbegemeinschaft (WG) ist als Verein organisiert. Mitglieder des Vereins können "alle physischen und juristischen Personen, welche im Gebiet von ... ein Gewerbe ausüben, werden." Es handelt sich um eine freiwillige Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder. Die Gemeinde ist kein Mitglied der WG. Diese WG erhält von der Gemeinde XY Zuschüsse/Subventionen für "1.-Stunde-Gratis-Parken" der Kunden in der Tiefgarage. Die WG bezahlt der XY Garagen Errichtungs- und Betriebs GmbH einen monatlichen Fixbetrag für die Garagennutzung, unabhängig von der Auslastung der Garage. Bei der Festlegung des fixen Monats- bzw. Jahresbetrages werden unter anderem auch die tatsächlichen Einfahrtszahlen der Vorperiode mitberücksichtigt. Durch diesen Fixbetrag kann jedermann eine Stunde gratis in der Tiefgarage parken. Für die von der XY Garagen Errichtungs- und Betriebs GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird von der WG die Vorsteuer (in voller Höhe) geltend gemacht. Zur Abdeckung der Kosten erhält die WG einerseits Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder, andererseits zahlt die Gemeinde monatlich fixe Zuschüsse an die WG. 1.3. Fragestellung Liegt direktes Leistungsentgelt, Entgelt von dritter Seite oder ein echter Zuschuss vor? 1.4. Lösung Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle von Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt ( § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ). Ob Entgelt von dritter Seite oder Entgelt des Abnehmers vorliegt, ist im Einzelfall danach zu entscheiden, ob derjenige, der das Entgelt leistet, selbst Leistungsempfänger ist oder lediglich die einem Anderen geschuldete oder erbrachte Leistung finanziert. Dabei erfolgt die Bestimmung des Leistungsempfängers grundsätzlich nach den schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 4 Tz 112). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Einstellen des Fahrzeuges in die Parkgarage ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Parkenden und dem Parkgaragenbetreiber (= XY-GmbH) abgeschlossen wird. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Fahrzeug in der Parkgarage eingestellt ist und wer das Entgelt zahlt. Solcherart verpflichtet sich der Parkgaragennutzer mit der Einstellung des Fahrzeuges gegenüber dem Parkgaragenbetreiber (= XY-GmbH), die Parkgaragenordnung einzuhalten. Bei Leistungsstörungen wird sich der Parkgaragenbenutzer an den Parkgaragenbetreiber (= XY-GmbH) wenden. Der Leistungsaustausch findet somit zwischen dem Parkgaragennutzer und dem Parkgaragenbetreiber (= XY-GmbH) statt. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbarkeit bzw. -pflicht ist, dass ein Zusammenhang zwischen Entgelt und einer konkreten Lieferung oder sonstigen Leistung vorliegt. Dies gilt auch für Entgelt von dritter Seite (vgl. Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 4 Tz 109). Im vorliegenden Fall bestehen schriftliche Vereinbarungen (jeweils jährliche Verlängerungen samt Tarifanpassung) zwischen der WG und dem Parkgaragenbetreiber (= XY-GmbH), wonach sich letztere gegen Zahlung eines fixen Monats- bzw. Jahresbetrages zur "Aufrechterhaltung" der Aktion "1.-Stunde-Gratis-Parken" verpflichtet. Die angesprochenen Zahlungen sind also eindeutig und klar der Leistung "Benützung der Parkgarage" zugeordnet. Sie dienen der gesamten oder teilweisen Bezahlung dieser Dienstleistung und werden somit als Gegenleistung für die erste Gratisstunde gewährt. Der von der EuGH-Rechtsprechung geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen Zahlung und der Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder der Erbringung einer bestimmten Dienstleistung ist daher gegeben, denn es ist nicht erforderlich, dass die Höhe des Zuschusses bis auf den Cent dem Betrag entspricht, um den sich der Preis der Leistung ermäßigt hat, sondern es genügt, dass das Verhältnis zwischen der Ermäßigung und dem Zuschuss, der pauschal festgelegt sein kann, signifikant ist (vgl. EuGH 22.11.2001, Rs C-184/00 , Office des produits wallons ASBL ). Die Zahlungen der WG an den Parkgaragenbetreiber (= XY-GmbH) stellen Entgelt von dritter Seite dar und sind der Umsatzbesteuerung durch die XY-GmbH zu unterziehen. Die WG ist hinsichtlich der getätigten Zahlungen an den Parkgaragenbetreiber (= XY-GmbH) jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil nicht sie, sondern die Parkgaragennutzer Leistungsempfänger sind. Die Zahlungen der Gemeinde selbst (monatlich fixe Zuschüsse) an die WG finden als echte Subvention außerhalb eines Leistungsaustausches statt und unterliegen in diesem Verhältnis (Gemeinde und WG) nicht der Umsatzsteuer.   2. Behandlung von Reihengeschäften bei Vorliegen einer Organschaft im Aus- oder Inland 2.1. Bezughabende Norm §§ 2 und 3 sowie Art. 1 UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 240 und Rz 241 ) 2.2. Sachverhalt Die X SE mit Sitz in Deutschland ist zu 100% an der B-GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die X SE mit Sitz in Deutschland ist weiters zu 100% an der C-GmbH mit Sitz in Deutschland beteiligt. Die B-GmbH ist aufgrund einer BAO-Betriebsstätte in Österreich steuerlich erfasst. Die X SE ist aufgrund einer BAO-Betriebsstätte in Österreich steuerlich erfasst. Die C-GmbH ist beim Finanzamt Graz-Stadt steuerlich erfasst. Zwischen der X SE und der B-GmbH liegen die Voraussetzungen einer Organschaft vor. Zwischen der X SE und der C-GmbH liegen ebenfalls die Voraussetzungen einer Organschaft vor. Die Gesellschaften werden in Deutschland als Organschaft, als ein Unternehmer behandelt. Es wurde folgender Sachverhalt verwirklicht: X SE verkauft an C-GmbH Ware, C-GmbH verkauft an einen österreichischen Kunden. Der Transport der Ware von Deutschland nach Österreich zum österreichischen Kunden wurde von X SE oder von C-GmbH organisiert. [Anzumerken ist, dass die Lieferungen nicht von und nicht an die österreichischen Betriebsstätten der involvierten Gesellschaften erfolgen, sondern an die Gesellschaften selbst, das Stammhaus.] 2.3. Fragestellung Sind die Verkäufe des deutschen Organträgers an seine deutsche Organgesellschaft als nicht steuerbare Innenumsätze zu behandeln und erfolgt damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland an den österreichischen Kunden oder erfolgt ein innergemeinschaftlicher Erwerb der deutschen Organgesellschaft in Österreich und daran anschließend eine steuerpflichtige Lieferung an den österreichischen Kunden? Bei welchem Finanzamt sind die steuerbaren Vorgänge (Umsätze, innergemeinschaftlicher Erwerb) zu erklären bzw. Vorsteuerbeträge geltend zu machen, wenn der Organträger und eine Organgesellschaft eine Betriebsstätte in Österreich haben? Variante: Die öA-GmbH mit Sitz in Österreich ist zu 100% an der öB-GmbH mit Sitz in Österreich beteiligt. Zwischen der öA-GmbH und der öB-GmbH liegen ebenfalls die Voraussetzungen einer Organschaft vor. Die Gesellschaften werden in Österreich als Organschaft, als ein Unternehmer behandelt. Die öA-GmbH verkauft an die öB-GmbH Ware, die öB-GmbH verkauft an einen deutschen Kunden. Der Transport der Ware von Österreich nach Deutschland zum deutschen Kunden wurde von öA-GmbH organisiert. Wie ist umsatzsteuerrechtlich vorzugehen, wenn es sich um eine inländische Organschaft handelt? 2.4. Lösung Nach Art. 11 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG kann nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer ("Mehrwertsteuerausschuss") jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen ( Art. 11 Abs. 2 der MwSt-RL 2006/112/EG ). Art. 11 Abs. 1 der MwSt-RL 2006/112/EG beschränkt die Option zur Mehrwertsteuergruppe daher auf einen Mitgliedstaat. § 2 Abs. 2 Z 2 UAbs. 2 UStG 1994 bestimmt, dass die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer. Daraus ergibt sich, dass gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ein Reihengeschäft zwischen der X SE, der C-GmbH und dem österreichischen Kunden vorliegt (allgemein zum Reihengeschäft siehe UStR 2000 Rz 450 ). Da die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind, gelten die deutschen Organgesellschaften als eigenständige Unternehmer. Im Lichte des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 ist die deutsche Organschaft nicht als ein Unternehmer zu behandeln. Da die X SE (als erster Lieferer) oder die C-GmbH (als Abnehmer der X SE) in diesem Reihengeschäft die Warenbewegung veranlasst, ist die erste Lieferung, die Lieferung der X SE an die C-GmbH, die bewegte Lieferung iSd § 3 Abs. 8 UStG 1994 . Die innergemeinschaftliche Lieferung der X SE führt für die C-GmbH zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich (vgl. Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 ). Die Lieferung zwischen der C-GmbH und dem österreichischen Kunden ist eine ruhende Lieferung ( § 3 Abs. 7 - Ort der Lieferung ist Österreich). Der österreichische (unternehmerische) Kunde hat gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 für die in Österreich steuerpflichtigen Lieferungen der C-GmbH (an den österreichischen Kunden) die auf die Lieferungen entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers (C-GmbH) an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Mangels einer (eigenen) BAO-Betriebsstätte der C-GmbH in Österreich ist das Finanzamt Graz-Stadt für die C-GmbH zuständig (vgl. § 17 AVOG 2010 ). Die C-GmbH hat die umsatzsteuerbaren Vorgänge im Inland (Umsätze, innergemeinschaftlicher Erwerb) zu erklären bzw. die Vorsteuerbeträge beim Finanzamt Graz-Stadt geltend zu machen (vgl. § 17 AVOG 2010 ). Unmaßgeblich ist dabei, dass der deutsche Organträger X SE und die deutsche Organgesellschaft B-GmbH aufgrund einer BAO-Betriebsstätte in Österreich steuerlich erfasst sind. Variante: Im Unterschied zum Ausgangssachverhalt ergeben sich für die Variante keine Einschränkungen für den Anwendungsbereich der Organschaft, weil nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht steuerbare Innenleistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft vorliegen. Die Organgesellschaft ist unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers, der Organträger und die Organgesellschaften bilden ein Unternehmen. Der Unternehmer ist der Organträger (vgl. Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 2 Tz 104). Beim Verkauf der Waren vom österreichischen Organträger öA-GmbH an die österreichische Organgesellschaft öB-GmbH handelt es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz. Im vorliegenden Fall ist nach österreichischem Recht von einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom österreichischen Organträger öA-GmbH an den (unternehmerischen) deutschen Kunden auszugehen.   3. Schulfotograf - Zurechnung der Leistung 3.1. Bezughabende Norm §§ 1 , 2 und 3a UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 181 , 261 ff und Rz 639s ) 3.2. Sachverhalt Eine Schule (der Direktor) organisiert einen Fototermin mit einem Fotografen um Portraits von den Schülern zu machen und handelt für die Schule einen "Rabatt" aus. Die Schule hat kein eigenes Interesse an den Fotos. Die Schule übernimmt die Organisation, leitet Preislisten an die Eltern und Bestelllisten von diesen an den Fotografen weiter, übernimmt das Inkasso und leitet den um den "Rabatt" gekürzten Betrag an den Fotografen weiter, dh. die Eltern bezahlen für die Fotos ihres Kindes 13 Euro an den Klassenlehrer, davon erhält der Fotograf 10 Euro. 3.3. Fragestellung Ist die Schule durch ihre Tätigkeiten iZm dem Fototermin als Vermittler oder als Eigenhändler/Kommissionär tätig? Was ist Bemessungsgrundlage für die Leistung des Fotografen? 3.4. Lösung Wer bei einem Umsatz als Leistender angesehen wird, ergibt sich aus dem Außenverhältnis (VwGH 31.1.2001, 97/13/0066 ). Leistungen sind demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt (vgl. Windsteig in Melhardt/Tumpel , UStG 2 , § 1 Anm. 80; Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 1 Tz 258). Für die Beurteilung, ob die Schule beim Verkauf der Fotos im eigenen oder im fremden Namen, also als Vermittler, als Besorger oder als Eigenhändler tätig ist, ist ausschlaggebend wie sie im Rahmen dieser Tätigkeit gegenüber den Eltern auftritt. Aus den Gesamtumständen, insbesondere aus der Preisgestaltung, die durch den Fotografen erfolgt, den Preis- und Bestelllisten, die ebenfalls vom Fotografen stammen, den Kundenerwartungen allgemein (vgl. VwGH 24.1.2007, 2003/13/0138 ), wonach die Eltern davon ausgehen, dass nicht die Schule, sondern der Fotograf die Portraitfotos liefert, ergibt sich, dass die Lieferung der Portraitfotos an die Eltern im Namen (und auf Rechnung) des Fotografen erfolgt. Der Fotograf hat dafür den von den Eltern entrichteten Betrag von 13 Euro abzüglich USt als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Hinsichtlich der von der Schule an den Fotografen erbrachten Vermittlungsleistung ist zu beachten, dass eine KöR (hier: Schule) nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig wird. Hinsichtlich des Merkmals einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht ist dabei auf eine jährliche Einnahmengrenze von 2.900 Euro abzustellen (vgl. UStR 2000 Rz 261 ff ). Sofern die Schule diese Einnahmengrenze nicht überschreitet, ist ihre Leistung nicht steuerbar. Überschreitet die Schule die Einnahmengrenze, ist die Leistung der Schule als Vermittlungsleistung mit 3 Euro pro Bild abzgl. USt als Bemessungsgrundlage steuerbar.   4. Weitervermietung von Messe- und Kongressräumen an Fremdveranstalter - steuerpflichtige Behandlung; Vorsteueraufteilung 4.1. Bezughabende Norm § 6 Abs. 1 Z 16 und § 6 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 4 bis 6 UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 891 , 899a bis 899c sowie 2011 f, 2031 ff und 2046 ) 4.2. Sachverhalt Die A-GmbH ist Betreiberin eines Messe- und Kongresszentrums, das sie von der B-GmbH (= Eigentümerin der gesamten Liegenschaft sowie Errichterin der Gebäude und Hallen) auf längere Dauer gegen Entgelt angemietet hat. Die diesbezüglichen Vermietungsumsätze werden von der B-GmbH steuerpflichtig behandelt (Steuersatz 20 %). Mit der Errichtung des Messe- und Kongresszentrums wurde im Oktober 2013 begonnen, die Inverwendungnahme erfolgte im Frühsommer 2014. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit organisiert/veranstaltet die A-GmbH in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Messen und erbringt an die Aussteller neben der Überlassung von Ausstellungsflächen und -räumen ein umfangreiches Zusatzleistungspaket. Daneben vermietet sie vertraglich näher bezeichnete Messe- und Kongressräumlichkeiten und -flächen an diverse Mieter, die die angemieteten Flächen für eigene Veranstaltungen (zB Kongresse oder Tagungen; Werbe- und Informationsveranstaltungen) nutzen. Die A-GmbH ist in diesen Fällen nicht in die Organisation und Durchführung dieser Fremdveranstaltungen eingebunden, erbringt aber nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung und gegen gesonderte Verrechnung Zusatzleistungen wie zB die Überlassung von Tonanlagen samt Bedienungspersonal, die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Informationssystemen (Internet etc.), die Überlassung von Garderoben samt Personal und von Schließfächern, die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und die Reinigung der Räumlichkeiten nach Veranstaltungsende. Bei den Mietern kann es sich um (voll) zum Vorsteuerabzug berechtigte in- oder ausländische Unternehmer, aber auch um nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte in- oder ausländische Unternehmer bzw. um Nichtunternehmer handeln (zB Non Profit-Organisationen, Banken, Versicherungen, Universitäten). Die Vermietung der Messe- bzw. Kongressflächen an Fremdveranstalter ist jeweils nur von kurzer Dauer (ein Tag bis max. zwei Wochen). Es ist in diesem Zusammenhang nicht unüblich, dass zwischen dem Vertragsabschluss zur Anmietung und der tatsächlichen Nutzung durch den Mieter ein längerer Zeitraum (zB ein bis zwei Wirtschaftsjahre) liegt. Daher werden in vielen Fällen Anzahlungen auf die später abgerechneten Leistungsentgelte (Miete und Entgelte für Zusatzleistungen) vereinbart und tatsächlich gezahlt. 4.3. Fragestellung Frage A: Inwieweit kommt bei der Eigenveranstaltung von Messen und bei der Vermietung von Flächen und Räumlichkeiten an Fremdveranstalter samt allfälligen Zusatzleistungen die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 zur Anwendung? Frage B: Ist hinsichtlich der Optionsmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 idFd 1. StabG 2012 auf die (steuerfreie) Haupttätigkeit des Mieters abzustellen oder auf die konkrete Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten für steuerpflichtige Umsätze (zB eine Bank nutzt die angemieteten Räumlichkeiten für einen Bankkongress, ohne dass sie in diesem Zusammenhang Umsätze aus Eintrittsgeldern erzielt; sie erzielt jedoch in geringem Umfang steuerpflichtige Umsätze aus Werbeleistungen (zB Anbringen von Transparenten im Kongresssaal oder Inserate in den im Saal aufliegenden Veranstaltungsprogrammen)? Frage C: Ist im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Mieterstruktur eine Vorsteueraufteilung gemäß § 12 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 zulässig? Kann die Vorsteueraufteilung für die Voranmeldezeiträume nach den Verhältnissen eines vorangegangenen Veranlagungszeitraumes erfolgen? Frage D: Sind bei der der Vorsteueraufteilung nach der (kombinierten) Umsatzschlüsselmethode gemäß § 12 Abs. 5 Z 1 oder 2 UStG 1994 Anzahlungen im Veranlagungszeitraum ihrer Vereinnahmung oder im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Leistungsausführung zu berücksichtigen? Frage E: Inwieweit wirkt sich die teilweise steuerfreie, teilweise steuerpflichtige Weitervermietung von Messeflächen und Kongressräumen durch die A-GmbH an Fremdveranstalter auf die umsatzsteuerliche Behandlung des von der B-GmbH an die A-GmbH verrechneten Mietentgelts aus?   4.4. Lösungen Frage A: a) Leistungen an die Aussteller im Rahmen von selbst veranstalteten bzw. organisierten Messen Verträge betreffend die Überlassung von Standflächen, Ausstellungsräumen oder Messekojen durch die Veranstalter an die Aussteller für die Dauer einer Ausstellung oder Messe können neben bestandvertraglichen Elementen auch Dienstleistungselemente enthalten. Je nach konkretem Vertragsinhalt (Inhalt und Umfang des vereinbarten Leistungspaketes) ist zu prüfen, ob ein gemischter Vertrag oder ein Vertrag besonderer Art vorliegt (vgl. auch Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 6 Tz 380). Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn er sowohl die Merkmale einer Vermietung als auch die Merkmale anderer Leistungen aufweist, ohne dass ein so starkes Zurücktreten der Merkmale der einen oder anderen Gruppe gegeben ist, dass sie umsatzsteuerrechtlich nicht mehr zu beachten wären (VwGH 16.12.1991, 90/15/0081 ; VwGH 12.11.1990, 90/15/0043 ). Tritt die Grundstücksvermietung gegenüber der Hauptleistung vollkommen in den Hintergrund, so liegen keine Mietverträge vor und die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 findet keine Anwendung (vgl. UStR 2000 Rz 892 ). Für diese Beurteilung können die von der Judikatur aufgestellten Grundsätze zur Einheitlichkeit der Leistung herangezogen werden: Demnach ist Gegenstand der Umsatzsteuer grundsätzlich jede einzelne Leistung, außer mehrere Leistungen sind so eng miteinander verbunden, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Um festzustellen, ob mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht werden, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes (aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers) zu ermitteln (vgl. zB EuGH 10.3.2011, Rs C-497/09 , CinemaxX Entertainment, EuGH 17.1.2013, Rs C-224/11 , BGŻ Leasing , sowie VwGH 20.2.2008, 2006/15/0161 oder VwGH 24.3.2009, 2006/13/0150 ). Dem durchschnittlichen Aussteller wird es darauf ankommen, seine Ausstellungs- bzw. Werbetätigkeit unter optimalen Bedingungen durchführen zu können. Wird insgesamt ein umfassendes Leistungspaket vereinbart (zB organisatorische Leistungen, Werbeleistungen, Aufsicht und Verwaltung etc., siehe auch die in UStR 2000 Rz 640v und Rz 640w genannten Leistungen), kann eine komplexere Dienstleistung als das bloße Zuverfügungstellen von Räumen und Flächen einschließlich der zugehörigen unselbständigen Nebenleistungen vorliegen (vgl. auch EuGH 22.1.2015, Rs C-55/14 , Régie , Rn 28). Aufgrund des umfangreichen Zusatzleistungspakets liegt eine einheitliche komplexe Leistung und keine Grundstücksleistung vor, die steuerpflichtig ist und dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% unterliegt. Die damit zusammenhängenden Vorsteuern sind unter den Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 abzugsfähig. Zur Bestimmung des Leistungsortes bei Messeleistungen und Leistungen an Aussteller siehe UStR 2000 Rz 640u ff .   b) Leistungen an Fremdveranstalter und Organisatoren von Veranstaltungen In diesem Fall werden insbesondere die organisatorischen Leistungen im Wesentlichen vom Leistungsempfänger selbst erbracht. Dem Kunden als Durchschnittsverbraucher kommt es im gegenständlichen Fall zweifellos darauf an, entsprechend optimal ausgestattete Räumlichkeiten anzumieten, um darin eine Veranstaltung nach seinen Intentionen organisieren und durchführen zu können. Das Wesen des Umsatzes besteht daher in der Vermietung von Räumlichkeiten. Jene Leistungen, die für den Kunden keinen eigenen Zweck haben, sondern die Nutzung der Räumlichkeiten erst ermöglichen bzw. abrunden, wie zB das Bereitstellen von Strom, Wasser, Heizung usw. und im Rahmen dieser einheitlichen Leistung nur von untergeordneter Bedeutung sind, sind Nebenleistungen zur Hauptleistung der Grundstücksvermietung und teilen das umsatzsteuerrechtliche Schicksal dieser Hauptleistung. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kosten für diese Leistungen gesondert verrechnet werden. So sind beispielsweise die Bereitstellung von Strom, Internet, Endreinigung, Bestuhlung, Projektor oder Beamer Teil dieser einheitlichen Grundstücksüberlassung, wenn die Bereitstellung in einer Art und einem Ausmaß erfolgt, wie es für Seminar- bzw. Konferenzräume üblich ist (vgl. dazu auch UStR 2000 Rz 348 ). Insoweit die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 zur Anwendung gelangt, kann der Betreiber des Messe- bzw. Kongresszentrums unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optieren (s. dazu im Detail UStR 2000 Rz 899a ff ). Werden zusätzlich zur Vermietung der Räume selbständige Leistungen vereinbart (zB die Bereitstellung einer besonderen Bühnentechnik samt Personal oder die Gestellung von Sicherheitspersonal), sind diese separat zu beurteilen (vgl. UStR 2000 Rz 348 ). Wird hingegen ein komplexeres Leistungsbündel vereinbart, das umfassende konferenztypische Leistungen umfasst, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv ein Ganzes bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (zB wenn der Betreiber eine umfassende Konferenzveranstaltungsleistung erbringt, die beispielsweise auch eine auf die Bedürfnisse des Kunden angepasste Anordnung des Inventars wie Bestuhlung und Bühnentechnik, Konferenztechnik, Webtechnik, Registratur, Intranet und IT-Dienstleistungen, Servicepersonal, technischen Support, Catering und Restaurationsleistungen, Sicherheits- und Sanitätsdienste sowie Logistikdienste beinhaltet), liegt eine einheitliche Leistung vor, bei der der Grundstücksvermietungscharakter in den Hintergrund tritt.   Frage B: Ein Verzicht auf die Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 setzt nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 voraus, dass der Mieter/Pächter das Grundstück/diesen Grundstücksteil nahezu ausschließlich (dh. zu mindestens 95%) für Umsätze verwendet, die dessen Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Entscheidend ist somit der tatsächliche Nutzungszweck der angemieteten Räumlichkeiten für den Leistungsempfänger. Veranstaltet eine Bank oder ein Versicherungsunternehmer einen Kongress oder eine Informationsveranstaltung, ohne dass die Teilnehmer/Besucher ein (Eintritts-) Entgelt zu leisten haben, wird davon ausgegangen werden können, dass die Nutzung der Räume für Zwecke ihrer steuerfreien Haupttätigkeit erfolgt, sodass eine steuerpflichtige Behandlung des Vermietungsumsatzes nicht in Betracht kommt.   Frage C: Wenn die gänzliche oder teilweise Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzverhältnis ( § 12 Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 ) zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil im Sinne des § 12 Abs. 6 UStG 1994 führt, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzverhältnis ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, zu verhindern, dass durch eine rein schematische Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis ein krass unrichtiges Ergebnis zu Stande kommt (vgl. UStR 2000 Rz 2046 ). Die gesetzeskonforme Anwendung des § 12 Abs. 6 UStG 1994 setzt voraus, dass der Unternehmer jeweils eine Kontrollrechnung durchführt und das Ergebnis bei Aufteilung nach § 12 Abs. 4 UStG 1994 (Aufteilung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit unter Umständen unter Heranziehung eines Zeitschlüssels) mit dem bei Aufteilung nach § 12 Abs. 5 UStG 1994 (gänzliche oder teilweise Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis) vergleicht (so auch Mayr/Ungericht , UStG 4 , § 12 Anm. 54). Wird die im Gesetz genannte 5%-Grenze bzw. werden die dort angeführten Betragsgrenzen überschritten, ist die Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis ausgeschlossen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer für die Voranmeldungszeiträume die Vorsteuerbeträge nach den Verhältnissen (zB dem Umsatzschlüssel) eines vorangegangenen Veranlagungszeitraumes oder nach den voraussichtlichen Verhältnissen des laufenden Veranlagungszeitraumes aufteilen. Nach UStR 2000 Rz 2012 ist hierfür Voraussetzung, dass der Unternehmer das Finanzamt vorher darüber unterrichtet und keine gewichtigen Bedenken (zB Gefährdung des Steueranspruchs) gegen diese Handhabung bestehen. Der bloße Umstand einer sich ständig ändernden Mieterstruktur, die Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Optionsausübung bei Umsätzen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken hat, begründet für sich allein gesehen keine solchen gewichtigen Bedenken. Im Übrigen ist eine derartige Vereinfachung vor dem Hintergrund des Art. 175 Abs. 2 MwSt-RL 2006/112/EG auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Bei der Jahresveranlagung sind jedoch die Verhältnisse des in Betracht kommenden Veranlagungszeitraumes zu Grunde zu legen.   Frage D: Nach Art. 167 MwSt-RL 2006/112/EG entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Nach Art. 63 der MwSt-RL 2006/112/EG treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Abweichend von diesem Grundsatz entsteht der Steueranspruch bei Anzahlungen zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. Art. 65 der MwSt-RL 2006/112/EG ). Daraus ergibt sich, dass nach dem System der MwSt-RL der Steuertatbestand, der Steueranspruch und die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs außer bei Anzahlungen, bei denen der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, an die tatsächliche Ausführung der Lieferung oder der Dienstleistung anknüpfen (vgl. EuGH 26.5.2005, Rs C-536/03 , António Jorge Lda, Rn 25). Nach der EuGH-Judikatur würde demzufolge ein Verstoß gegen Art. 173 Abs. 1 MwSt-RL 2006/112/EG vorliegen, wenn im Nenner des Bruches zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs der Wert der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten berücksichtigt wird, die von einem Steuerpflichtigen bei der Ausübung einer Tätigkeit ausgeführt werden, sofern dieser Wert nicht Übertragungen von Gegenständen oder Dienstleistungen entspricht, die der Steuerpflichtige bereits erbracht hat oder für die Abrechnungen erteilt oder Anzahlungen vereinnahmt wurden (vgl. EuGH 26.5.2005, Rs C-536/03 , António Jorge Lda , Rn 26 zu halbfertigen Leistungen im Bereich der Bauwirtschaft). Daraus ist abzuleiten, dass Anzahlungen sehr wohl im Voranmelde- bzw. Veranlagungszeitraum ihrer Vereinnahmung in die Vorsteueraufteilung gemäß § 12 Abs. 5 UStG 1994 miteinzubeziehen sind. Zu beachten ist jedoch, dass sich die materiell-rechtliche Behandlung einer Anzahlung (zB Steuerfreiheit, Steuersatz) - sowohl bei einem Sollbesteuerer als auch bei einem Istbesteuerer - nach den für die konkrete Leistung im Zeitpunkt der Leistungsausführung geltenden Vorschriften bestimmt. Wird eine Anzahlung für eine Leistung vereinnahmt, die voraussichtlich steuerfrei ist, braucht sie auch nicht versteuert werden. Wird eine Leistung in Teilen geschuldet und bewirkt, sind Anzahlungen der jeweiligen Teilleistung zuzurechnen, für die sie geleistet werden (vgl. Mayr/Ungericht , UStG 4 , § 19 Anm. 34). Kommt es in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen entgegen der ursprünglichen Behandlung der Anzahlung tatsächlich zu einer Optionsausübung gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 oder zu keiner steuerpflichtigen Behandlung, ist die Besteuerung bzw. Nichtbesteuerung der Anzahlung spätestens im Voranmelde- bzw. Veranlagungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt und die (Schluss-)Rechnung ausgestellt wurde, zu berichtigen (Nachversteuerung bzw. Entlastung der Anzahlung; vgl. Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 19 Tz 115 bzw. - zur Istbesteuerung - § 17 Tz 31).   Frage E: Das Kriterium der nahezu ausschließlichen Nutzung des angemieteten Grundstückes bzw. Grundstücksteils für steuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, stellt auf den tatsächlichen Nutzungszweck ab. Im Falle der Untervermietung schlagen daher die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse des Letztmieters auf alle vorgelagerten Mietverhältnisse, somit auch auf das Erstmietverhältnis, durch (vgl. auch Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek , Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, § 6 Abs 2 Anm. 100/5). Einzelne abgrenzbare Gebäudeteile sind in diesem Zusammenhang gesondert zu beurteilen, auch wenn sie in einem einheitlichen Vertrag vermietet werden. Ein baulich abgeschlossener, selbständiger Grundstücksteil ist ein solcher, an dem Wohnungseigentum begründet werden könnte. Nach UStR 2000 Rz 899b ist die Möglichkeit, Wohnungseigentum begründen zu können, dann nicht erforderlich, wenn der gesamte, vom Leistungsempfänger (Mieter bzw. Untermieter) angemietete Grundstücksteil (auch wenn er nicht parifiziert werden kann; hier: die einzelnen Kongresssäle oder Veranstaltungshallen) nahezu ausschließlich (zu mindestens 95%; vgl. UStR 2000 Rz 899a ) für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird.   5. Überlassung einer Teilfläche eines Parkplatzes für Verkaufszwecke - Steuerbefreiung und steuerpflichtige Behandlung 5.1. Bezughabende Norm § 6 Abs. 1 Z 16 und § 6 Abs. 2 UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 894 , 896 ff und 899a ff )   5.2. Sachverhalt Ein Baumarkt verfügt über einen großen Kundenparkplatz, den er im Frühjahr 2013 errichtet hat. Der mit der Errichtung im Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug wurde zur Gänze in Abzug gebracht. Für die Zeit vom 27.11. bis 24.12.2013 wird eine Fläche von insgesamt sechs Parkplätzen an einen Christbaumverkäufer gegen Entgelt zur Nutzung für den Christbaumverkauf überlassen. Für die Monate April bis Oktober 2014 wird eine Fläche von insgesamt drei Kundenparkplätzen gegen Entgelt an einen Hendlbrater vermietet, der dort seinen mobilen Verkaufsstand aufstellt. 5.3. Fragestellung Kommt in diesen Fällen die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 zur Anwendung und wenn ja, kann der Baumarktbetreiber diese Umsätze gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 steuerpflichtig behandeln? 5.4. Lösung Gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 sind ua. die Umsätze aus der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art von der Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken explizit ausgenommen. Für die Frage, ob eine vermietete (zur Nutzung überlassene) Räumlichkeit oder Grundfläche tatsächlich dem Abstellen von Fahrzeugen dient, ist nicht nur die vertragliche Vereinbarung, sondern auch die tatsächliche Nutzung maßgebend (vgl. UStR 2000 Rz 898 sowie Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 6 Tz 404). Tritt das Kriterium des Abstellens von Fahrzeugen gänzlich in den Hintergrund, wie hier hinsichtlich der Nutzung der Teilfläche des Kundenparkplatzes für den Christbaumverkauf bzw. den Verkauf von Speisen etc., kommt die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 zur Anwendung (vgl. auch UStR 2000 Rz 897 zur Nutzung von Räumen als Schauräume von Autohändlern, Fahrradhändlern usw., Ausstellungsflächen von Gebrauchtwagenhändlern und dgl.). Im Falle des mobilen Verkaufsstandes wird außerdem davon ausgegangen werden können, dass dem Abstellen des Fahrzeuges im Rahmen der Vermietung (Nutzungsüberlassung) der Grundfläche aufgrund des tatsächlichen Nutzungszwecks nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. UStR 2000 Rz 898 sowie Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 6 Tz 405). Liegt ein Anwendungsfall der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 vor, kann der Vermieter den diesbezüglichen Umsatz gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 idFd StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, steuerpflichtig behandeln, soweit der Leistungsempfänger (Mieter bzw. Nutzungsberechtigte) das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (zur Nachweispflicht des Vermieters siehe UStR 2000 Rz 899a ). Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall dann nicht erfüllt, wenn es sich beim Christbaumverkäufer bzw. Hendlbrater um einen Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 handelt und auf die Anwendung dieser Befreiung nicht nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde. Werden die Umsätze hingegen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes des Leistungsempfängers erbracht und kommt die Pauschalbesteuerung gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 für diese Umsätze zur Anwendung, ist die steuerpflichtige Behandlung des Vermietungsumsatzes zulässig, da die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers dem Grunde nach gegeben ist und die Kleinunternehmerbefreiung im Rahmen der Pauschalbesteuerung nicht anzuwenden ist. Der daraus resultierende Vorsteuerabzug wird jedoch in diesem Fall pauschal berücksichtigt und kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Kriteriums des baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteiles ist es nach UStR 2000 Rz 899b (auch bei fehlender Parifizierbarkeit) ausreichend, wenn die gesamte angemietete Grundstücksfläche vom Leistungsempfänger nahezu ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird.   6. Behandlung von Vorsteuern bei Kleinunternehmern iZm MOSS-Umsätzen 6.1. Bezughabende Norm § 6 Abs. 1 Z 27 und Art. 25a Abs. 15 UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 4300b ) 6.2. Sachverhalt Ein österreichischer Unternehmer ist im Bereich der Softwareprogrammierung tätig. Für seine Tätigkeit kauft er eine EDV-Ausstattung um 10.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro USt. Im Inland tätigt er schon seit Jahren Umsätze von ca. 15.000 Euro. Er hat bisher die Option zur Regelbesteuerung nicht in Anspruch genommen und gilt somit in Österreich als Kleinunternehmer. Die programmierten Apps werden im Umfang von 10.000 Euro auch von Privatkunden in Deutschland gekauft und von der Website des österreichischen Unternehmers heruntergeladen. Diese Umsätze sind als elektronisch erbrachte Dienstleistungen in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. 6.3. Beurteilung Für die Bestimmung des Jahresumsatzes eines Kleinunternehmers ist jener Umsatz anzusetzen, den der Unternehmer in einem Jahr in dem Mitgliedstaat erzielt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH 26.10.2010, Rs C-97/09 , Schmelz ). Somit spielt die Höhe der im Ausland steuerbaren Umsätze keine Rolle für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Kleinunternehmer. Die Sonderregelung für Kleinunternehmer ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sondern kann von allen Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit haben (vgl. EuGH 26.10.2010, Rs C-97/09 , Schmelz ). Es erfolgt ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug für Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Auslandsumsätzen, die bei Ausführung im Inland unter eine der Befreiungsvorschriften des § 6 Abs. 1 Z 7 - 28 UStG 1994 fallen würden (vgl. Ruppe/Achatz , UStG 4 , § 12 Tz 243). Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt für den inländischen Unternehmer daher auch ein, wenn er die unecht steuerfreie Leistung statt im Inland im Ausland ausführt (vgl. Mayr/Ungericht , UStG 4 , § 6 Anm. 74). Weiters werden auch in Art. 18 der Mehrwertsteuererstattungsrichtlinie 2008/9/EG Kleinunternehmer explizit von der Erstattung der Mehrwertsteuer ausgeschlossen.   7. Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung im wiederaufgenommenen Verfahren 7.1. Bezughabende Norm § 6 Abs. 3 UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 1019 ) 7.2. Sachverhalt Ein Unternehmer erzielte bis zum Veranlagungsjahr 2008 sowohl unecht steuerbefreite Versicherungsvermittlungsumsätze, als auch andere steuerpflichtige Umsätze von insgesamt über 30.000 Euro pro Jahr. Ab dem Jahr 2009 betragen die Gesamtumsätze weniger als 30.000 Euro pro Jahr. Eine Verzichtserklärung (Option zur Regelbesteuerung) gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 wird nicht abgegeben. Im Zuge einer Außenprüfung wird das Verfahren wieder aufgenommen (neue Tatsachen liegen vor) und gleichzeitig festgestellt, dass sämtliche Umsätze ab 2009 gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerbefreit sind. Folglich werden die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt und für die bisher steuerpflichtig erklärten Umsätze wird die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung festgesetzt. 7.3. Fragestellung Kann der Unternehmer im Prüfungsverfahren (oder im Beschwerdeverfahren) noch wirksam auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten oder ist diese Möglichkeit verwirkt, da bereits sämtliche (Prüfungs-)Jahre rechtskräftig veranlagt waren? 7.4. Lösung Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet. Auch im wiederaufgenommenen Verfahren hat der Unternehmer abermals die Möglichkeit gegen die (neuen) Feststellungen ein Rechtsmittel einzubringen. Somit liegt kein rechtskräftiger Bescheid vor. In weiterer Folge ist es für den Unternehmer möglich, auch in diesem Stadium des Verfahrens noch auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, da der gegenständliche Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.   8. Fahrzeugabstellplätze in Gebäuden im Wohnungseigentum 8.1. Bezughabende Norm § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d , § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 sowie § 6 Abs. 2 UStG 1994 ( UStR 2000 Rz 1217 und Rz 1189 bis 1191 ( Rz 896 - 898 , Rz 1184 )) 8.2. Sachverhalt Zu beurteilen ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen der Wohnungseigentümergemeinschaft iZm Fahrzeugabstellplätzen in Gebäuden, an denen Wohnungseigentum besteht. Hinsichtlich der Fahrzeugabstellplätze sind insbesondere folgende Konstellationen denkbar: 1. Der Abstellplatz steht in gesondertem Wohnungseigentum; 2. Der Abstellplatz steht im Zubehör-Wohnungseigentum; 3. Der Abstellplatz gehört den allgemeinen Gebäudeteilen an und wird Wohnungseigentümern ohne gesondertes Entgelt überlassen; 4. Der Abstellplatz gehört den allgemeinen Gebäudeteilen an und wird Wohnungseigentümern (oder Dritten) gegen gesondertes Entgelt zur Miete überlassen. Steht der Abstellplatz im Zubehör-Wohnungseigentum sind damit verbundene Nutzwertgutachten in der Praxis z.T. unterschiedlich genau ausgeführt. Ausführliche Gutachten teilen auch dem Zubehör innerhalb der Einheit einen bestimmten Nutzwert zu. 8.3. Fragestellung Wie sind Umsätze der WEG mit Fahrzeugabstellplätzen zu besteuern? 8.4. Lösung Der ermäßigte Steuersatz für Leistungen der WEG kommt iZm Fahrzeugabstellplätzen nicht zur Anwendung, weil dieser ausdrücklich auf Liegenschaftsteile beschränkt ist, die Wohnzwecken dienen. Die darauf entfallenden weiterverrechneten Kosten sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 17 UStG 1994 steuerfrei, sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wird ( UStR 2000 Rz 1217 ). Wird das Wohnungseigentum untrennbar nach dem 31. August 2012 erworben, kann die WEG von der Option nur Gebrauch machen, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Keine Optionsmöglichkeit besteht in diesen Fällen daher für Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 17 UStG 1994 iZm im Wohnungseigentum stehenden privat genutzten Fahrzeugabstellplätzen (siehe UStR 2000 Rz 923 ). Liegen Umsätze der WEG an die Wohnungseigentümer vor, so hat eine Aufteilung der Umsätze zwingend zu erfolgen. Privatrechtliche Vereinbarungen oder auch die gesetzliche Grundregelung in § 32 WEG 2002 haben in diesem Zusammenhang keinen Einfluss auf die Umsatzbesteuerung (vgl. dazu VwGH 24.3.2015, 2012/15/0042 ). Direkt zuordenbare Umsätze (=Kosten der WEG) (die in weiterer Folge die Umsätze der WEG darstellen) sind grundsätzlich unmittelbar zuzurechnen. Können die Eingangsleistungen bei der WEG nicht unmittelbar zugeordnet werden, so hat eine Aufteilung der Ausgangsleistungen nach entsprechenden Steuersätzen zu erfolgen. Den Fahrzeugabstellplätzen können beispielsweise auch anteilig Kosten für Liftbenützung, Kaltwasseranschluss, Kanal und Müll zuzurechnen sein. Diese Kosten dürfen also nicht grundsätzlich als allein dem Wohnraum zugerechnet werden und bei den Fahrzeugabstellplätzen aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden (vgl. dazu VwGH 24.3.2015, 2012/15/0042 ). Eine Aufteilung der Umsätze im Verhältnis der Nutzwerte (laut Nutzwertgutachten) der Gesamtanteile der Liegenschaft zu jenen der Garagen kann eine sachgerechte Methode darstellen (vgl. dazu VwGH 25.6.2014, 2010/13/0119 ), wenn entsprechende Nutzwerte bekannt sind. Diese Aufteilung ist aber nicht zwingend (vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0042 , der eine solche Aufteilung im konkreten Fall ausdrücklich ablehnt, weil die undifferenzierte Aufteilung nach Nutzwerten die sachgerechte Kostenzuordnung nicht widerspiegelte). Denkbare andere Aufteilungsmethoden könnten ein Fremdvergleich oder auch der Vergleich der Anschaffungs- oder Errichtungskosten der Garage im Vergleich zur Wohnung sein. Ein Flächenschlüssel wird nur dann geeignet sein, wenn die relativen Kosten für Garage und Wohnraum vergleichbar sind. Allenfalls könnte auch eine andere sachgerechte Schätzung zum Ansatz kommen. Werden die Kosten iZm den Abstellplätzen auch von Wohnungseigentümern getragen, die keinen solchen Platz nutzen, so hat auch diesen gegenüber eine Aufteilung der Umsätze zu erfolgen (vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0042 ). Wurde an Abstellplätzen Wohnungseigentum nicht begründet und erfolgt eine Vermietung der Abstellplätze durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an alle oder einzelne Wohnungseigentümer oder an andere Personen (Konstellation 4), so unterliegt diese Leistung zwingend dem Normalsteuersatz ( UStR 2000 Rz 1217 ). Diesfalls sind die Eingangsleistungen, die iZm der Vermietung der Abstellplätze stehen, aus der Bemessungsgrundlage der Leistung der WEG an die Wohnungseigentümer auszuscheiden.   9. Vorsteuerabzug aus den Kosten eines Strafverfahrens nach AuslBG 9.1. Bezughabende Norm § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 , ( UStR 2000 Rz 1914 ff ) 9.2. Sachverhalt Ein Einzelunternehmer macht den Vorsteuerabzug aus der Honorarnote eines Rechtsanwalts geltend, der ihn im erstinstanzlichen Verfahren und Berufungsverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG) vertreten hat. Der Berufung wurde insofern Folge gegeben, als die zunächst festgesetzte Geldstrafe um ca. die Hälfte herabgesetzt worden ist. In der Honorarnote des Rechtsanwalts werden als erbrachte Leistungen "Rechtsberatung und Vertretung im Verfahren nach dem AuslBG einschließlich sämtlicher Korrespondenz, Besprechungen, Telefonate, Schriftsätze, etc." angeführt. 9.3. Fragestellung Kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Kosten des Strafverfahrens vornehmen? 9.4. Lösung Nach EuGH 21.2.2013, Rs C-104/12 , Wolfram Becker sind Vorsteuern aus Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, nicht abziehbar. Im Ausgangsfall des EuGH ging es um Anwaltsdienstleistungen in einem Strafverfahren iZm Bestechung zur Erlangung vertraulicher Angaben bei Auftragsvergaben. Diese Aussagen des EuGH 21.2.2013, Rs C-104/12 , Wolfram Becker sind auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Daher sind die Leistungen des Rechtsanwalts als nicht für das Unternehmen des Einzelunternehmers erbracht anzusehen. Mangels Leistungsbezugs für das Unternehmen ist der Vorsteuerabzug im Anlassfall bereits gemäß § 12 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 UStG 1994 ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Vorsteuerabzug auch aufgrund des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ausgeschlossen sein. Der VwGH hat iZm einem Arbeitszimmer ausgesprochen, dass für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 von der Rechtslage des EStG 1988 zum 1. Jänner 1995 auszugehen ist (vgl. UStR 2000 Rz 1923 ). Dies gilt in gleicher Weise für den Vorsteuerausschluss iZm den Kosten eines Strafverfahrens. Zum 1.1.1995 enthielt § 20 EStG 1988 keine explizite Bestimmung zum Abzug von Strafen. Allerdings stellten zu diesem Zeitpunkt (wie bereits im EStG 1972 ) die Kosten eines Strafverfahrens, wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar ( § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ; vgl. VwGH 11.7.1995, 91/13/0145 zum EStG 1972 ; vgl. dazu EStR 2000 Rz 4748 ). Die EStR 2000 Rz 1621 (iVm Rz 4748 f ) zur Abziehbarkeit der Kosten eines Strafverfahrens (Rechtslage bis 1.8.2011) lauten auszugsweise: "Im Fall eines Schuldspruches sind die verhängte Strafe samt Verfahrenskosten, die Kosten des Verteidigers im Strafprozess oder im Finanzstrafverfahren und die Kosten einer Urteilsveröffentlichung grundsätzlich nicht abzugsfähig (VwGH 21.5.1980, 2848/79 , betr. Verfälschung von Lebensmitteln durch einen Fleischermeister; VwGH 26.9.1972, 0982/72 , betr. Verurteilung wegen eines Verkehrsunfalles im Rahmen einer betrieblichen Fahrt). Betriebsausgaben liegen aber dann vor, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar ist und das Verfahren mit einem Freispruch endet (VwGH 6.6.1984, 83/13/0050 ); gleiches gilt, wenn das Verfahren wegen eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung, Tod) eingestellt wird. Verteidigungs- und Prozesskosten aus einem Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht abzugsfähig, es sein denn das Verfahren endet mit einem Freispruch oder wird wegen Eintritts der Verjährung eingestellt. Endet ein Verfahren teilweise mit einem Freispruch und teilweise mit einem Schuldspruch, sind die dem Freispruch zuzuordnenden Verfahrenskosten abzugsfähig." Zumal im konkreten Fall kein Freispruch erfolgte, ist die Vorsteuer für die Leistungen des Rechtsanwalts auch nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF zum 1.1.1995 vom Abzug ausgeschlossen.   10. Anwendung der 10%-Grenze bei Gebäuden im Miteigentum 10.1. Bezughabende Norm § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 , ( UStR 2000 Rz 1901 ff und 1919a ) 10.2. Sachverhalt Ein Gebäude steht zu je 50% im Miteigentum der Ehegatten A und B. A nutzt das Gebäude anteilig (einen Raum im Ausmaß von 6% der Gesamtfläche des Gebäudes) unternehmerisch. Hinsichtlich des Gesamtgebäudes wird die unternehmerische Mindestnutzung von 10% (§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994) daher nicht erreicht. Bei isolierter Betrachtung seines Miteigentumsanteils (50% des Gesamtgebäudes) käme es hingegen zur Überschreitung der 10%-Grenze. B verwendet ebenfalls einen Teil des Hauses (5 % der Gesamtfläche) für unternehmerische Zwecke, ist aber Kleinunternehmer. 10.3. Fragestellung Gilt die 10%-Grenze als überschritten? Steht ein Vorsteuerabzug für den unternehmerisch genutzten Teil zu? 10.4. Lösung Nach UStR 2000 Rz 1919a mVa VwGH 28.6.2012, 2009/15/0217 ist die 10%-Grenze des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 für den Anteil der unternehmerischen Nutzung am Gesamtgebäude bei Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht anzuwenden. Wird der Vorsteuerausschluss auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gestützt, so gilt dies auch für Sachverhalte, die sich nach dem 31.12.2010 ereignen. Wenn der Raum nicht zur Gänze unternehmerisch verwendet wird, ist ab 1.1.2011 neben § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zusätzlich § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 zu beachten. Gelangt die 10%-Grenze im konkreten Fall nicht zur Anwendung, können die Miteigentümer die Vorsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen des § 12 UStG 1994

Normen und Schlagworte

SubventionEntgelt von dritter SeiteReihengeschäftOrganschaftVermittlungsleistungBetrieb gewerblicher ArtMesse- und KongresszentrumEinheitlichkeit der Leistungkomplexes Leistungsbündelunselbständige NebenleistungVermietung und Verpachtung von GrundstückenOption zur SteuerpflichtVorsteuerabzugKleinunternehmerMOSSVerzicht auf die KleinunternehmerbefreiungWEGFahrzeugabstellplätzeKosten eines StrafverfahrensMiteigentumsgemeinschaftAnzahlungRechnungKfzinnergemeinschaftliche LieferungNachweisDreiecksgeschäftZusammenfassende MeldungUmsatzsteuervoranmeldungUmsatzsteuerjahreserklärungMobiltelefone

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Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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