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Findok · Richtlinien

AH-2075

3A. Einfuhr

überholte Fassung (bis 26.02.2023)Richtlinie2023-0.131.086gilt ab 16.02.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.02.2023 bis 26.02.2023.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr 3A.1. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen 3A.1.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 6) einzuführen oder zu kaufen, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sind. (2) Gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. (3) Für in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90. 3A.1.2. Einfuhr von Eisen- und Stahl mittels Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3g Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden (in AT das BMAW) den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "L139" ("Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates") zu verwenden. 3A.1.2.1. Einfuhr von Gütern mit Einfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 12b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "L143" (Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 12b. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden. 3A.1.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Art. 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot für Waren, die in Anhang XVII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, und unabhängig davon, ob sie in Teil B dieses Anhangs aufgeführt sind, bis 17. Juni 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll betreffend die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y825" (Die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. (3) Gemäß Art. 3g Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot für Waren die in Anhang XVII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und nicht in Teil A dieses Anhanges der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, bis 8. Jänner 2023 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Waren des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 0 und 7224 90. Für diese Waren gelten die Ausnahmen vom Einfuhrverbot im Hinblick auf die Überwachung mittels Zollkontingent (siehe Abschnitt 3A.1.4.). (4) In diesem Fall ist in e-Zoll betreffend die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y849" (Die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.1.4. Ausnahme vom Einfuhrverbot und Überwachung mittels Zollkontingent für Waren der KN Codes 7207 12 10, 7207 11 und 7224 90 (1) Gemäß Art. 3g Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Waren des KN Codes 7207 12 10, die im Rahmen nachstehend angeführter Einfuhrkontingentmengen eingeführt, gekauft oder befördert werden: (a)3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023; (b)3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024. (2) Gemäß Art. 3g Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Waren des KN Codes 7207 11, die im Rahmen nachstehend angeführter Einfuhrkontingentmengen eingeführt, gekauft oder befördert werden: a)487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023; (b)85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023; (c)48 720 Tonnen zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. März 2024. (3) Gemäß Art. 3g Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Waren des KN Codes 7224 90, die im Rahmen nachstehend angeführter Einfuhrkontingentmengen eingeführt, gekauft oder befördert werden: a)147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023; b)110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024. 3A.1.5. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.1.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.1.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y824" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen). 3A.2. Einfuhr von Gütern, die erheblichen Einnahmen bringen 3A.2.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter (siehe Anlage 8) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. 3A.2.2. Einfuhr von Gütern, die erheblichen Einnahmen bringen mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden (in AT das BMAW) den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "L142" ("Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates") zu verwenden. 3A.2.2.1. Einfuhr von Gütern mit Einfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 12b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "L143" (Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 12b. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden. 3A.2.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 3i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren, die in Anhang XXI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, bis 10. Juli 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y831" (Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. (3) Gemäß Artikel 3i Absatz 3b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot auf Waren, die in Anhang XXI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind bis 8. Jänner 2023 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter des KN-Codes 2905 11. (4) Gemäß Artikel 3i Absatz 3ba der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot für Methanol und Methylalkohol des KN Codes 2905 11 bis 18. Juni 2023 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (5) In diesen Fällen ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y850" (Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3ba der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.2.4. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte Waren ab 10. Juli 2022 und Überwachung mittels Zollkontingent (1) Gemäß Art. 3i Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot ab 10. Juli 2022 keine Anwendung auf den Kauf oder den Transport folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind: a)837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres; b)eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres. (2) Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 1 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet. 3A.2.5. Ausnahme vom Einfuhrverbot für diplomatische und konsularische Vertretungen der Union (1) Gemäß Artikel 3i Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot gemäß Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Abschnitt 3A.2.1.) nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y851" (Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.2.62.5. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.6.12.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.2.6.22.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y835" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden. 3A.3. Einfuhr von Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse 3A.3.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 3j der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse des Anhanges XXII (siehe Anlage 9) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. 3A.3.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Art. 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot bis 10. August 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y838" (Die in Artikel 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.131.086
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
29 (geltend: 54)
Gültig
16.02.2023 bis 26.02.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF