Findok · Richtlinien
AH-2075
3A. Einfuhr
überholte Fassung (bis 06.10.2022)Richtlinie2022-0.710.344gilt ab 04.10.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2075
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.10.2022 bis 06.10.2022.
04.10.202207.10.202218.10.202219.12.202216.02.202327.02.202328.06.202317.07.202318.09.202313.10.202320.12.202302.01.202423.02.202427.05.202427.06.202416.12.202427.02.202502.05.202528.10.202527.04.202627.07.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
3A. Einfuhr
3A.1. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen
3A.1.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 6) einzuführen oder zu kaufen, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sind.
3A.1.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Art. 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot bis 17. Juni 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y825" (die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.1.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.1.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
3A.1.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y824" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen).
3A.2. Einfuhr von Gütern, die erheblichen Einnahmen bringen
3A.2.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter (siehe Anlage 8) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
3A.2.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Art. 3i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot bis 10. Juli 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y831" (die in Artikel 3i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
3A.2.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte Waren ab 10. Juli 2022 und Überwachung mittels Zollkontingent
(1) Gemäß Art. 3i Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot ab 10. Juli 2022 keine Anwendung auf den Kauf oder den Transport folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
a)837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
b)eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 1 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
3A.2.4. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
(2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
3A.2.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y835" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden.
3A.3. Einfuhr von Kohle und andere feste fossile Brennstoffe
3A.3.1. Einfuhrverbot
Gemäß Art. 3j der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe des Anhanges XXII (siehe Anlage 9) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
3A.3.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"
(1) Gemäß Art. 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot bis 10. August 2022 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2) In diesem Fall ist in e-Zoll für die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenarten-code "Y838" (die in Artikel 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3j Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.710.344
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0064-IV/8/2014
- Stammnummer
- 69199
- Enthalten in Fassung
- 24 (geltend: 54)
- Gültig
- 04.10.2022 bis 06.10.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF