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Findok · Richtlinien

AH-2075

3A. Einfuhr

überholte Fassung (bis 01.01.2024)Richtlinie2023-0.905.830gilt ab 20.12.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.12.2023 bis 01.01.2024.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr (1) Gemäß Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten die Einfuhrverbote nicht für jene Güter, die sich physisch bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Einfuhrverbote in der Union befunden haben, sofern sie gemäß Artikel 134 ZK gestellt wurden. (2) In diesen Fällen ist eine Überlassung der Waren zulässig, sofern keine hinreichenden Gründe einer Umgehung der Sanktionsregelungen bestehen. (3) In diesem Fall ist in e-Zoll betreffend die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y859" (Die in Artikel 3g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.1. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen 3A.1.1. Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung Russland (1) Gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 6) einzuführen oder zu kaufen, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sind. 3A.1.2. Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus anderen Drittländern unter Verwendung russischer Vormaterialien des Anhanges XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab 30. September 2023 (1) Gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, alle in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII der VO (EU) Nr. 833/2014, mit Ursprung in Russland, verarbeitet wurden. Hinweis: Dieses Verbot gilt somit für Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die in einem anderen Drittland als Russland unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- oder Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs, die nach dem 23. Juni 2023 (das ist jenes Datum, mit dem diese Bestimmung in die VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen wurde) aus Russland bezogen wurden, hergestellt oder verarbeitet wurden. (2) Ausgenommen von diesem Einfuhrverbot sind Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, für die Halbfertigwaren des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet/verwendet wurden. Für diese Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren gilt das Einfuhrverbot ab dem 1. April 2024, wenn diese Eisen- und Stahlerzeugnisse Vormaterialien (Stahlerzeugnisse)/Halbfertigerzeugnisse des KN-Codes 7207 11 enthalten; ab dem 1. Oktober 20242028, wenn diese Eisen- und Stahlerzeugnisse Vormaterialien (Stahlerzeugnisse)/Halbfertigerzeugnisse des KN-Codes 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten. Hinweis: Eine generelle Ausnahme von diesem Einfuhrverbot besteht für wiederverwendbare Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden. (3) Ab 30. September 2023 hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr für alle Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 einen entsprechenden Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorzulegen. Hinweis: Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des Einfuhrverbots gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union. Daraus ergibt sich, dass Güter, die bereits vor diesem maßgeblichen Zeitpunkt in das Zollgebiet der Union verbracht wurden und sich seitdem in der vorübergehenden Verwahrung oder einem besonderen Verfahren (zB Zolllagerverfahren) befanden, unterliegen bei der Beendigung des Verfahrens nicht dem Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlwaren gemäß ArtikelArtikel 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Durch diesen Nachweis bestätigt der Einführer, dass für die Herstellung dieser Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren entweder keine russischen Vormaterialien oder russische Vormaterialien des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 bis zu dem jeweils gültigen Zeitpunkt verwendet/verarbeitet wurden. Als Nachweise können - sofern aus diesen Dokumenten der nichtrussische Ursprung hervorgeht - folgende Dokumente anerkannt werden: Mill Test Certificates (MTC), Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Kaufverträgen (Ausschlussklausel). (4) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y824" (Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden) zu verwenden. (5) Ausgenommen davon sind Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aus den im Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Partnerländern Schweiz und Norwegen. Für diese Einfuhren sind KEINE Nachweise erforderlich. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "Yxxx" (….) zu verwenden. (56) Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die bis zum 23. Juni 2023 (das ist jenes Datum, mit dem diese Bestimmung in die VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen wurde) in einem anderen Drittland als Russland unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs hergestellt wurden, unterliegen nicht dem Einfuhrverbot gemäß ArtikelArtikel 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme vom Einfuhrverbot ist durch entsprechende Unterlagen (zB Produktionsunterlagen, Rechnungen) nachzuweisen. (67) In e-Zoll ist im Fall von Abs. 56 der Dokumentenartencode "Y859" (Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe ArtikelArtikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden. 3A.1.3. Einfuhr von Eisen- und Stahl mittels Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3g Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden (in AT das BMAW) den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "L139" ("Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates") zu verwenden. 3A.1.3.1. Einfuhr von Gütern mit Einfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 12b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023Juni 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "L143" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12b. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden. 3A.1.4. Ausnahme vom Einfuhrverbot und Überwachung mittels Zollkontingent für Waren der KN Codes 7207 12 10, 7207 11 und 7224 90 (1) Gemäß Artikel 3g Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Waren des KN Codes 7207 12 10, die im Rahmen nachstehend angeführter Einfuhrkontingentmengen eingeführt, gekauft oder befördert werden: (a)3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023; (b)3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024.; (c)3 185 719 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025; (d)2 998 324 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026; (e)2 623 534 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027; (f) 2 061 348 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028. (2) Gemäß Artikel 3g Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Waren des KN Codes 7207 11, die im Rahmen nachstehend angeführter Einfuhrkontingentmengen eingeführt, gekauft oder befördert werden: a)487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023; (b)85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023; (c)48 720 Tonnen zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. März 2024. (3) Gemäß Artikel 3g Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Waren des KN Codes 7224 90, die im Rahmen nachstehend angeführter Einfuhrkontingentmengen eingeführt, gekauft oder befördert werden: a)147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023; b)110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024.; c)124 956 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025; d)117 606 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026. e)102 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027; f)80 854 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028. 3A.1.5. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.1.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.2. Einfuhr von Gütern, die erheblichen Einnahmen bringen 3A.2.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter (siehe Anlage 8) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. 3A.2.2. Einfuhr von Gütern, die erhebliche Einnahmen bringen mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden (in AT das BMAW) den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "L142" ("Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates") zu verwenden. 3A.2.2.1. Einfuhr von Gütern mit Einfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 12b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 30. September 2023Juni 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "L143" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12b. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden. (2) Gemäß Artikel 3i Absatz 3e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 8479, 8481, 8487, 8504, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8542, 8543 und 8603 für bestimmte Zwecke (Wartung und Reparatur der Budapester U-Bahn-Wagen) genehmigen. In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "L144 (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 3A.2.2.2. Einfuhr von Kraftfahrzeugen, die sich im Eigentum eines Unionsbürgers befinden mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3i Abs. 3ab der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Einfuhr von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703 genehmigen, sofern diese a)nicht zum Verkauf bestimmt sind und b)im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Yxxx" (xxx) zu verwenden. (3) Das Verbot nach Abschnitt 3A.2.1. schließt die Zulassung von Fahrzeugen, die sich bereits am 19. Dezember 2023 in der Union befunden haben, nicht aus. 3A.2.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte Waren und Überwachung mittels Zollkontingent (1) Gemäß Artikel 3i Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot ab 10. Juli 2022 keine Anwendung auf den Kauf oder den Transport folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind: a)837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres; b)eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres. (2) Gemäß Artikel 3i Absatz 3da der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot bis 30. Juni 2024 keine Anwendung auf die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung folgender Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind: a) 752 475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803; b) 562 973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002. (3) Gemäß Artikel 3i Absatz 3cc der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 7201 keine Anwendung auf die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der nachstehend angeführten Mengen an Gütern des KN-Codes 7201 keine Anwendung: a)1 140 000 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024; b)700 000 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025. (4) Gemäß Artikel 3i Absatz 3cd der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 7203 keine Anwendung auf die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der nachstehend angeführten Mengen an Gütern des KN-Codes 7201 keine Anwendung: a)1 140 836 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024; b)651 906 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025. (35) Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 1 undbis Absatz 2 4 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet. 3A.2.4. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 3i Absatz 3ca der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.2.1. nicht für Waren der KN-Codes 7205, 7408, 7604, 7605, 7607 und 7608 - bis zum 20. März 2024 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2024 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Yxxx" (Die in Artikel 3i Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3ca)). (3) Gemäß Artikel 3i Absatz 3cb der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.2.1. nicht für Waren der KN-Codes 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 und 7202 - bis zum 20. Dezember 2024 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2024 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. (4) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Yxxx" (Die in Artikel 3i Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3cb)). 3A.2.42.5. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.4.12.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.2.4.22.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y835" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden. 3A.32.6. derzeit freiEinfuhr von persönlichem Reisegut (1) Gemäß Artikel 3i Abs. 3aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die die Einfuhr von Waren des Anhangs XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen zulässig. (2) Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind. 3A.2.7. Einfuhr von Kraftfahrzeugen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen Gemäß Artikel 3i Abs. 3ac der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.2.1. nicht für Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. 3A.3. Einfuhr von Diamanten 3A.3.1. Einfuhrverbot 3A.3.1.1. Einfuhrverbot von Diamanten und Erzeugnissen, mit Ursprung in Russland ab 1. Jänner 2024 (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab 1. Jänner 2024 verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teil A, Teil B und Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (siehe Anlage 19), unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden. 3A.3.1.2. Einfuhrverbot von Diamanten und Erzeugnissen, die durch Russland durchgeführt wurden ab 1. Jänner 2024 Gemäß Artikel 3p Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab 1. Jänner 2024 verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teil A, Teil B und Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten (siehe Anlage 19), unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden. 3A.3.1.3. Einfuhrverbot von russischen Diamanten, die in einem Drittland verarbeitet wurden ab 1. März 2024 (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab 1. März 2024 verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Diamanten (Anlage 19) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie -in einem Drittland verarbeitet werden und -Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden. In e-Zoll ist der Nachweis des Ursprungs mit dem Dokumentenartencode "L147" (Nachweis des Ursprungslands der Diamanten [oder Diamantenprodukte], die als Inputs für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden (Artikel 3p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. (2) Gemäß Artikel 3p Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind Diamanten der KN Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 die in die Union eingeführt werden, unverzüglich gemeinsam mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs dem Federal Public Service at the Diamond Office, Hoveniersstraat 22, B-2018 Antwerpen, Belgium zum Zwecke der Prüfung entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (siehe auch die Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten (AH-4311)) vorzulegen. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode L116 ("Kimberley-Prozess-Zertifikat") sowie der Dokumentenartencode "Y015" (Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley process) angebrachten Siegel sind nicht zerbrochen worden) anzuführen . (3) Für bearbeitete Diamanten des KN Codes 7102 39 muss der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten vorlegen. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "L147" Nachweis des Ursprungslands der Diamanten [oder Diamantenprodukte], die als Inputs für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden (Artikel 3p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. (4) Ab dem 1. September 2024 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden. 3A.3.1.4. Einfuhrverbot von Diamanten und Erzeugnissen, die russische Diamanten enthalten und in einem Drittland verarbeitet wurden ab 1. September 2024 (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab 1. September 2024 verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse (Anlage 19) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie -in einem Drittland verarbeitet wurden und -aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder diese enthalten, -mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant. In e-Zoll ist der Nachweis des Ursprungs mit dem Dokumentenartencode "L147" Nachweis des Ursprungslands der Diamanten [oder Diamantenprodukte], die als Inputs für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden (Artikel 3p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. (2) Gemäß Artikel 3p Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind Diamanten der KN Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 die in die Union eingeführt werden, unverzüglich gemeinsam mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs dem Federal Public Service at the Diamond Office, Hoveniersstraat 22, B-2018 Antwerpen, Belgium zum Zwecke der Prüfung entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (siehe auch die Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten (AH-4311)) vorzulegen. In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode L116 ("Kimberley-Prozess-Zertifikat") sowie der Dokumentenartencode "Y015" (Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden.) anzuführen . (3) Für alle anderen Waren des Anhangs XXXVIIIA Teil A, B oder C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die in die Union eingeführt werden, hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen geeigneten Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten vorzulegen. (4) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode L147 (Nachweis des Ursprungslands der Diamanten [oder Diamantenprodukte], die als Inputs für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden (Artikel 3p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. (5) Ab dem 1. September 2024 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden. 3A.3.2. Einfuhr von Kulturgütern mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "L146" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3p Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. 3A.3.3. Ausnahmen 3A.3.3.1. Einfuhr von persönlichem Reisegut (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das im Abschnitt 3A.3.1. angeführte Einfuhrverbot nicht für die in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, wenn diese Güter -der persönlichen Verwendung von in die Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen dienen, -sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und -nicht zum Verkauf bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y704" (Die in Artikel 3p Absatz 1 - 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3p Absätz 6) anzuführen. 3A.3.3.2. Einfuhr von Diamanten und Erzeugnissen, die nicht durch Russland befördert werden, ab 1. Jänner 2024 (1) Das Einfuhrverbot gemäß Artikel 3p Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Abschnitt 3A.3.1.) gilt nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil A, Teil B und Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, sofern diese nicht durch Russland befördert werden. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode Y873 ("Waren, die nicht durch das Gebiet Russlands befördert werden") zu verwenden. 3A.3.3.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.3.3.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.3.3.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Güter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y872" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3p Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.905.830
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
38 (geltend: 54)
Gültig
20.12.2023 bis 01.01.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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