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Findok · Richtlinien

AH-2075

3A. Einfuhr

überholte Fassung (bis 26.04.2026)Richtlinie2026-0.097.362gilt ab 28.10.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2075

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.10.2025 bis 26.04.2026.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr (1) Gemäß Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten die Einfuhrverbote nicht für jene Güter, die sich physisch bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Einfuhrverbote in der Union befunden haben, sofern sie gemäß Artikel 134 ZK gestellt wurden. (2) In diesen Fällen ist eine Überlassung der Waren zulässig, sofern keine hinreichenden Gründe einer Umgehung der Sanktionsregelungen bestehen. (3) In diesem Fall ist in e-ZollIn ACCS ist dafür betreffend die Ausnahme vom Einfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y859" (Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) anzuführen. 3A.1. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen 3A.1.1. Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung Russland (1) Gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Anlage 6) einzuführen oder zu kaufen, wenn diese ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt worden sind. 3A.1.2. Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus anderen Drittländern unter Verwendung russischer Vormaterialien des Anhanges XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab 30. September 2023 (1) Gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, alle in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII der VO (EU) Nr. 833/2014, mit Ursprung in Russland, verarbeitet wurden. Hinweis: Dieses Verbot gilt somit für Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die in einem anderen Drittland als Russland unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- oder Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs, die nach dem 23. Juni 2023 (das ist jenes Datum, mit dem diese Bestimmung in die VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen wurde) aus Russland bezogen wurden, hergestellt oder verarbeitet wurden. (2) Ausgenommen von diesem Einfuhrverbot sind Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, für die Halbfertigwaren des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet/verwendet wurden. Für diese Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren gilt das Einfuhrverbot ab dem 1. April 2024, wenn diese Eisen- und Stahlerzeugnisse Vormaterialien (Stahlerzeugnisse)/Halbfertigerzeugnisse des KN-Codes 7207 11 enthalten; ab dem 1. Oktober 2028, wenn diese Eisen- und Stahlerzeugnisse Vormaterialien (Stahlerzeugnisse)/Halbfertigerzeugnisse des KN-Codes 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten. Hinweis: Eine generelle Ausnahme von diesem Einfuhrverbot besteht für wiederverwendbare Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden. (3) Ab 30. September 2023 hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr für alle Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 einen entsprechenden Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorzulegen. Hinweis: Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung des Einfuhrverbots gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union. Daraus ergibt sich, dass Güter, die bereits vor diesem maßgeblichen Zeitpunkt in das Zollgebiet der Union verbracht wurden und sich seitdem in der vorübergehenden Verwahrung oder einem besonderen Verfahren (zB Zolllagerverfahren) befanden, unterliegen bei der Beendigung des Verfahrens nicht dem Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlwaren gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Durch diesen Nachweis bestätigt der Einführer, dass für die Herstellung dieser Eisen- und Stahlerzeugnisse/Eisen- und Stahlwaren entweder keine russischen Vormaterialien oder russische Vormaterialien des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 bis zu dem jeweils gültigen Zeitpunkt verwendet/verarbeitet wurden. Als Nachweise können - sofern aus diesen Dokumenten der nichtrussische Ursprung hervorgeht - folgende Dokumente anerkannt werden: Mill Test Certificates (MTC), Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Kaufverträgen (Ausschlussklausel). (4) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y824" (Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden) zu verwenden. (5) Ausgenommen davon sind Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aus den im Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Partnerländern Schweiz, Norwegen und Vereinigtes Königreich. Für diese Einfuhren sind KEINE Nachweise erforderlich. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "Y878" (Die Ware wird aus einem Partnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingeführt.) zu verwenden. (6) Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die bis zum 23. Juni 2023 (das ist jenes Datum, mit dem diese Bestimmung in die VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen wurde) in einem anderen Drittland als Russland unter Verwendung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen russischen Ursprungs hergestellt wurden, unterliegen nicht dem Einfuhrverbot gemäß Artikel 3g Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme vom Einfuhrverbot ist durch entsprechende Unterlagen (zB Produktionsunterlagen, Rechnungen) nachzuweisen. (7) In e-ZollACCS ist im Fall von Abs. 6 der Dokumentenartencode "Y859" (Waren, die in das Gebiet der Zollunion der EU verbracht und den Zollbehörden vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn dieser Sanktion - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gestellt wurden (siehe Artikel 12e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden. 3A.1.3. Einfuhr von Eisen- und Stahl mittels Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3g Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden (in AT das BMWET) den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "L139" ("Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 g.7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates") zu verwenden. 3A.1.3.1. Einfuhr von Gütern mit Einfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 12b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2025 2026 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "L143" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12b. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden. 3A.1.4. Ausnahme vom Einfuhrverbot und Überwachung mittels Zollkontingent für Waren der KN Codes 7207 12 10, 7207 11 und 7224 90 (1) Gemäß Artikel 3g Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Waren des KN Codes 7207 12 10, die im Rahmen nachstehend angeführter Einfuhrkontingentmengen eingeführt, gekauft oder befördert werden: (a)3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023; (b)3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024; (c)3 185 719 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025; (d)2 998 324 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026; (e)2 623 534 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027; (f) 2 061 348 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028. (2) Gemäß Artikel 3g Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Waren des KN Codes 7207 11, die im Rahmen nachstehend angeführter Einfuhrkontingentmengen eingeführt, gekauft oder befördert werden: a)487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023; (b)85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023; (c)48 720 Tonnen zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. März 2024. (3) Gemäß Artikel 3g Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot keine Anwendung auf Waren des KN Codes 7224 90, die im Rahmen nachstehend angeführter Einfuhrkontingentmengen eingeführt, gekauft oder befördert werden: a)147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023; b)110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024; c)124 956 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025; d)117 606 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026. e)102 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027; f)80 854 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028. 3A.1.5. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.1.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.2. Einfuhr von Gütern, die Russland erhebliche Einnahmen bringen 3A.2.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter (siehe Anlage 8) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. 3A.2.2. Einfuhr von Gütern, die erhebliche Einnahmen bringen mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden (in AT das BMWET) den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Güter unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "L142" ("Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates") zu verwenden. 3A.2.2.1. Einfuhr von Gütern mit Einfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 12b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2025 2026 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Russland, bevor das Verbot nach Artikel 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für diese Güter und Technologien in Kraft trat. In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "L143" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12b. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu verwenden. (2) Gemäß Artikel 3i Absatz 3e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8424 10 00, 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 8516 29 50, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8542, 8543 und 8603 für bestimmte Zwecke (Wartung und Reparatur der Budapester U-Bahn-Wagen) genehmigen. In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "L144" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3e der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. (3) Gemäß Artikel 3i Absatz 3ce der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 für bestimmte Zwecke (Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile sofern es sich um Medizinprodukte handelt, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots in Russland befunden haben). In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "L148" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3ce der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. (4) Gemäß Artikel 3i Abs. 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern des KN-Codes 8539 49 unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen, sofern diese Güter für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist. (5) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "L128" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Absatz 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) zu verwenden. 3A.2.2.2. Einfuhr von Kraftfahrzeugen, die sich im Eigentum eines Unionsbürgers befinden mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3i Abs. 3ab der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Einfuhr von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703 genehmigen, sofern diese a)nicht zum Verkauf bestimmt sind und b)im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y875" (Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3ab)) zu verwenden. (3) Das Verbot nach Abschnitt 3A.2.1. schließt die Zulassung von Fahrzeugen, die sich bereits am 19. Dezember 2023 in der Union befunden haben, nicht aus. 3A.2.3. Ausnahme vom Einfuhrverbot für bestimmte Waren und Überwachung mittels Zollkontingent (1) Gemäß Artikel 3i Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot ab 10. Juli 2022 keine Anwendung auf den Kauf oder den Transport folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind: a)837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres; b)eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres. (2) Gemäß Artikel 3i Absatz 3cg und Artikel 3i Absatz 3ch der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 7601 keine Anwendung auf die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der nachstehend angeführten Mengen an Gütern des KN-Codes 7601: a)von 275 000 Tonnen im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 26. Februar 2026; b)von 50 000 Tonnen im Zeitraum von 26. Februar 2026 bis zum 31. Dezember 2026. (3) Gemäß Artikel 3i Absatz 3cc der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 7201 keine Anwendung auf die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der nachstehend angeführten Mengen an Gütern des KN-Codes 7201: a)1 140 000 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024; b)700 000 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025. (4) Gemäß Artikel 3i Absatz 3cd der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 7203 keine Anwendung auf die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der nachstehend angeführten Mengen an Gütern des KN-Codes 7201: a)1 140 836 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024; b)651 906 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025. (5) Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 1 bis Absatz 4 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet. 3A.2.4. Ausnahme vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 3i Absatz 3ch der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.2.1. nicht für Waren des KN-Codes 7601 ab dem 26. Februar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 von vor dem 25. Februar 2025 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen für eine Gesamtmenge der Einfuhren dieser Waren in die Union in diesem Zeitraum von höchstens 50 000 Tonnen. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "XXX" () zu verwenden. Hinweis: Dieser Dokumentenartencode wird nach Veröffentlichung im TARIC mitgeteilt. (3) Gemäß Artikel 3i Absatz 3bb der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 findet das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.2.1. auf Waren des KN-Codes 2901 10 00 bis zum 25. Jänner 2026 keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden (Altverträge) oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (4) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y886" (Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3bb)" () zu verwenden. Hinweis: Dieser Dokumentenartencode wird nach Veröffentlichung im TARIC mitgeteilt. 3A.2.5. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.2.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.2.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y835" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden. 3A.2.6. Einfuhr von persönlichem Reisegut (1) Gemäß Artikel 3i Abs. 3aa der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die die Einfuhr von Waren des Anhangs XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen zulässig. (2) Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind. (3) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y874" (Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3aa)) zu verwenden. 3A.2.7. Einfuhr von Kraftfahrzeugen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (1) Gemäß Artikel 3i Abs. 3ac der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.2.1. nicht für Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y877" (Die in Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3i Absatz 3ac)) zu verwenden. 3A.3. Einfuhr von Diamanten 3A.3.1. Einfuhrverbot 3A.3.1.1. Einfuhrverbot von Diamanten und Erzeugnissen, mit Ursprung in Russland ab 1. Jänner 2024 (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab 1. Jänner 2024 verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teil A, Teil B und Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (siehe Anlage 19), unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden. 3A.3.1.2. Einfuhrverbot von Diamanten und Erzeugnissen, die durch Russland durchgeführt wurden ab 1. Jänner 2024 Gemäß Artikel 3p Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab 1. Jänner 2024 verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teil A, Teil B und Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten (siehe Anlage 19), unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden. 3A.3.1.3. Einfuhrverbot von russischen Diamanten, die in einem Drittland verarbeitet wurden ab 1. März 2024 (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab 1. März 2024 verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teil A der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Diamanten (Anlage 19) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie -in einem Drittland verarbeitet werden und -Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden. (2) Gemäß Artikel 3p Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind Diamanten der KN Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 die in die Union eingeführt werden, unverzüglich zusammen mit einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates, in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind, dem Federal Public Service at the Diamond Office, Hoveniersstraat 22, B-2018 Antwerpen, Belgium zum Zwecke der Prüfung entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (siehe auch die Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten (AH-4311)) vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Überprüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) 8337Nr. 833/2014 genannten Behörde ausgesetzt. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode L116 ("Kimberley-Prozess-Zertifikat") sowie der Dokumentenartencode "Y015" (Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley process) angebrachten Siegel sind nicht zerbrochen worden) anzuführen. (3) Für bearbeitete Diamanten des KN Codes 7102 39 muss der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten vorlegen. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C101" (Bescheinigung auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsmeldung, ausgestellt von der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates genannten Behörde) anzuführen. (4) Ab dem 1. September 2024 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise ein entsprechendes Zertifikat enthalten, aus dem hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt werden. 3A.3.1.4. Einfuhrverbot von Diamanten und Erzeugnissen, die russische Diamanten enthalten und in einem Drittland verarbeitet wurden ab 1. September 2024 (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab 1. September 2024 verboten, die in Anhang XXXVIIIA Teil A und B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse (Anlage 19) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie -in einem Drittland verarbeitet wurden und -aus Diamanten mit Ursprung in Russland oder aus Russland ausgeführten Diamanten bestehen oder diese enthalten, -mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant. In Bezug auf in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden und Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden, gilt das Verbot gemäß diesem Absatz ab dem Datum, das vom Rat einstimmig auf einen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag hin beschlossen wird. (2) Gemäß Artikel 3p Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind Diamanten der KN Codes 7102 31 00 und 7102 10 00 die in die Union eingeführt werden, unverzüglich zusammen mit einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates, in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind, dem Federal Public Service at the Diamond Office, Hoveniersstraat 22, B-2018 Antwerpen, Belgium zum Zwecke der Prüfung entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (siehe auch die Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten (AH-4311)) vorzulegen. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode L116 ("Kimberley-Prozess-Zertifikat") sowie der Dokumentenartencode "Y015" (Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden.) anzuführen. (3) Gemäß Artikel 3p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 hat der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr für alle Waren des Anhangs XXXVIIIA Teil A, B oder C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die in die Union eingeführt werden, einen geeigneten Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden, vorzulegen. Ab dem 1. März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00 und 7102 31 00 eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden. Für in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse des KN-Codes 7102 39 00 gilt die Verpflichtung, auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorzulegen, einschließlich einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, ab dem 1. Januar 2026. 3A.3.1.5. Ausnahme vom Einfuhrverbot für Diamanten und Erzeugnissen, die sich vor dem Geltungsbeginn des Einfuhrverbots bereits in der Union oder in einem anderen Drittland ausgenommen Russland befunden haben (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.3.1.1., 3A.3.1.3. und 3A.3.1.4. nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil A, B und C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die sich vor dem Geltungsbeginn des in diesen Abschnitten angeführten Verbots physisch in der Union befanden und anschließend in ein anderes Drittland als Russland ausgeführt wurden. Zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union weisen die Einführer nach, dass sich diese Erzeugnisse physisch in der Union befanden oder legen eine Bescheinigung vor, die auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsanmeldung von einer zuständigen Behörde vor der Ausfuhr aus der Union ausgestellt wurde. In e-ZollACCS ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C101" (Bescheinigung auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsmeldung, ausgestellt von der in Anhang XXXVIIIB der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates genannten Behörde) anzuführen. (2) Gemäß Artikel 3p Abs. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.3.1.1., 3A.3.1.3. und 3A.3.1.4. nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil A, B und C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die sich vor dem Geltungsbeginn des in diesen Abschnitten angeführten Verbots in einem anderen Drittland als Russland befanden, dort poliert oder dort hergestellt wurden. Zum Zeitpunkt der Einfuhr hat der Einführer für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 nachzuweisen, dass diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in das Drittland eingeführt worden sind. In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y709" (Nachweis des Zeitpunkts der ersten Einfuhr in die Europäische Union) oder "Y710" (Nachweis des Datums der ersten Einfuhr in das Drittland) zu verwenden. Für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie für die in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Erzeugnisse muss der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr nachweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in dem Drittland verarbeitet oder hergestellt worden waren oder im entsprechenden Verarbeitungszustand im Drittland befunden hat. In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y709" (Nachweis des Zeitpunkts der ersten Einfuhr in die Europäische Union) oder "Y711" (Nachweis des Datums der endgültigen Verarbeitung oder Herstellung in dem Drittland) zu verwenden. (3) Gemäß Artikel 3p Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.3.1.4. nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, wenn diese Erzeugnisse aus einem anderen Drittland oder Gebiet als Russland in die Union vorübergehend eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr in ein anderes Drittland oder Gebiet als Russland eingeführt wurden, sofern diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Ausfuhr aus der Union in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung oder der vorübergehenden Ausfuhr angemeldet wurden. In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y712" (Die in Artikel 3p Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3p Absatz 13)) zu verwenden. 3A.3.2. Einfuhr von Kulturgütern mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "L146" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3p Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) anzuführen. 3A.3.3. Ausnahmen 3A.3.3.1. Einfuhr von persönlichem Reisegut (1) Gemäß Artikel 3p Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt das im Abschnitt 3A.3.1. angeführte Einfuhrverbot nicht für die in Anhang XXXVIIIA Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, wenn diese Güter -der persönlichen Verwendung von in die Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen dienen, -sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und -nicht zum Verkauf bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode "Y704" (Die in Artikel 3p Absatz 1 - 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die Ausnahmen in Artikel 3p Absatz 6) anzuführen. 3A.3.3.2. Einfuhr von Diamanten und Erzeugnissen, die nicht durch Russland befördert werden, ab 1. Jänner 2024 (1) Das Einfuhrverbot gemäß Artikel 3p Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (siehe Abschnitt 3A.3.1.) gilt nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil A, Teil B und Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, sofern diese nicht durch Russland befördert werden. (2) In diesem Fall ist in e-ZollACCS der Dokumentenartencode Y873 ("Waren, die nicht durch das Gebiet Russlands befördert werden") zu verwenden. 3A.3.3.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.3.3.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.3.3.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Güter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode "Y872" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 3p Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen) zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.097.362
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0064-IV/8/2014
Stammnummer
69199
Enthalten in Fassung
51, 52 (geltend: 54)
Gültig
28.10.2025 bis 26.04.2026
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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