Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1663-W/03
Übergang der örtlichen Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1663-W/03vom 19.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Harald Wagner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate April
bis September 2002 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Mit Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien vom 18. Februar 2003 wurde nach Durchführung
einer Umsatzsteuersonderprüfung die Umsatzsteuer für die Monate April
bis September 2002 festgesetzt.
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur
übermittelte dem Finanzamt Bruck an der Mur den mit 4. November 2002
datierten Bescheid, mit dem die Rechtswirksamkeit der Standortverlegung von
W, L-Gasse 38, nach K, S-Gasse 8, mit 20. August 2002
festgelegt wurde. Sowohl als Sitz als auch als Firmenanschrift der Bw. ist in
diesem Bescheid K, S-Gasse 8, angeführt. Dieser Bescheid langte beim
Finanzamt Bruck an der Mur nachweislich am 6. November 2002 ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen.
Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde
erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder
örtliche Zuständigkeit entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig.
Die (gleichgültig aus welchem Grund) im Rechtsmittelverfahren angerufene
Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diesen Mangel aufzugreifen, auch wenn
der Berufungswerber diesen Grund der Rechtsfehlerhaftigkeit in seinem
Rechtsmittel nicht geltend macht. Nimmt die Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe nicht wahr, ist der
Berufungsbescheid rechtswidrig, gleichgültig ob der erstinstanzliche
Bescheid von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Stelle ergangen
ist, und demnach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof verfallen
(vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 50, S 588, und die darin
angeführte Judikatur des VwGH).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat demnach von
Amts wegen zu prüfen, ob das Finanzamt für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien zur Erlassung des angefochtenen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides überhaupt örtlich zuständig
war und gegebenenfalls einen mit dem Mangel der Unzuständigkeit der
Behörde erster Instanz behafteten Bescheid aufzuheben. Sie dürfte in
diesem Fall nicht in der Sache selbst entscheiden.
Die für die örtliche Zuständigkeit im
vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmungen des § 58 BAO hat
folgenden Wortlaut:
"Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Vermögen juristischer Personen sowie der nach den Abgabenvorschriften
selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen, die ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt
Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen
Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet; ist dieser nicht im
Inland gelegen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz. Befinden sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
(beschränkt Steuerpflichtige), so ist das Finanzamt örtlich
zuständig, in dessen Bereich sich die wertvollste Steuerquelle befindet.
Für den Steuerabzug gilt die Zuständigkeitsbestimmung des
§ 59."
In § 73 BAO ist geregelt, dass die Zuständigkeit
eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den
Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein anderes
Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
Kenntnis erlangt.
Nach der durch diese Bestimmung getroffenen Entscheidung
ist für den Zeitpunkt der Beendigung, der Begründung und des
Überganges der Zuständigkeit allein der Umstand der Erlangung der
Kenntnis von zuständigkeitsbegründenden Tatsachen durch ein "anderes"
Finanzamt von Bedeutung.
Die Zuständigkeit des bis dahin zuständigen Amtes
endet nicht damit, dass dieses Amt Kenntnis von den objektiven Voraussetzungen
der Zuständigkeit eines anderen Amtes erhält, sondern damit, dass ein
anderes Amt Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten gewinnt, die seine
Zuständigkeit begründen. Erst mit dem Erlangen des Wissens von der
Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzungen in seinem Bereich erlangt
dieses Amt die (örtliche) Zuständigkeit, womit der Verlust der
Zuständigkeit des bisherigen Amtes verbunden ist.
Es ist gleichgültig, auf welche Weise "ein anderes
Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
Kenntnis erlangt". Auch Informationen von beistandspflichtigen Behörden
können zum entscheidenden "Kenntniserlangen" führen (vgl. Stoll,
aaO, § 73, S 738 f).
Die neu zuständige Abgabenbehörde tritt in vollem
Umfang an die Stelle der bisher zuständig gewesenen Behörde, hat also
ab dem Zeitpunkt, ab dem durch das Kenntniserlangen die ihre Zuständigkeit
begründenden Voraussetzungen erfüllt sind, alle gebotenen
Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn sich diese auf Sachverhalte beziehen, die
sich vor dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges ereignet
haben.
Im zu beurteilenden Fall hat das Finanzamt Bruck an der Mur
nachweislich durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom
4.11.2002 Kenntnis davon erlangt, dass sich sowohl der Sitz als auch die
Geschäftsleitung in K, S-Gasse 8, befinden. Das bedeutet, dass ab
diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien endete und das Finanzamt Bruck an der Mur die
örtliche Zuständigkeit erlangte.
In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde daher der
mit 18. Februar 2003 datierte Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für
April bis September 2002 von einer örtlich unzuständigen
Abgabenbehörde erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher
aufzuheben.
Wien,
19. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1663-W/03
- Stammnummer
- 6851
- Gültig
- 19.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF