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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0184-Z3K/12

Nacherhebung von Zwischenerzeugnissteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0184-Z3K/12vom 31.01.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Nachversteuerung gelangen insgesamt 5.400,00 l Wildschütz Jägertee mit 13% vol Alkohol, die der Bf damit nachweislich im Jahre 2007 in seiner Erzeugungsstätte erzeugt hat. Es handelt sich dabei um die jeweils im Oktober 2007, November 2007 und Dezember 2007 oder unmittelbar davor erzeugten und im Oktober 2007, November 2007 und Dezember 2007 an die E gelieferten jeweils 1.800,00 l Jägertee mit 13% vol Alkohol. Der Bf hat im Jahr 2007 an die G insgesamt 2.934,00 l Jägertee geliefert bzw. verkauft. Er hat aus der Sicht der Ausgangsrechnungen am 2. und am 11. Jänner 2007 insgesamt 340,00 l, am 21. September 2007 200,00 l, vom 4. bis 15. Oktober 2007 insgesamt 778,00 l, vom 5. bis 30. November 2007 insgesamt 1.316,00 l und vom 3. bis 17. Dezember 2007 insgesamt 300,00 l geliefert. Anlässlich eines ersten Telefongespräches zwischen dem Zeugen S und Herrn L von der B hat Herr L darüber Auskunft gegeben, dass unter der Nummer ab Wildschütz Jägertee mit 13% vol Alkohol hinterlegt ist. Anlässlich eines zweiten Anrufes hat Herr L noch mitgeteilt, dass unter dieser Nummer nur Wildschütz Jägertee mit 13% und Wilderer Jägertee mit 14% registriert sind. Die vom Bf angeführten Gründe, dass Herr L in der Zentrale sitzt, nur Rechnungen macht und nie ein Produkt gesehen hat, können nicht überzeugen um die Angaben des Herrn L dahingehend, dass unter einer bestimmten Nummer nur Wildschütz Jägertee mit 13% und Wilderer Jägertee mit 14% hinterlegt sind bzw. registriert sind, zu entkräften. Gerade Rechnungen haben mit höchster Wahrscheinlichkeit die tatsächlich gelieferte Ware zum Inhalt. Überzeugen können aber auch nicht die Ausführungen des Bf, dass nur ein kleiner Teil seiner Lieferungen an die B über 10% vol Alkohol, das Meiste 7% vol Alkohol gehabt habe und dass es höchstwahrscheinlich so gewesen sei, dass die B im Jahr 2007 von ihm gar keinen Jägertee über 10% vol Alkohol bekommen habe. Er habe in seinen Unterlagen nachgesehen. Im Zeitraum 2007 und 2008 sei nur Jägertee mit 7% vol Alkohol geliefert worden. Warum hat der Bf dann diese Belege - was nahe gelegen wäre - nicht vorgelegt bzw. darum ersucht, diese Belege noch vorlegen zu können, um seine Behauptung zu stützen? Schließlich gilt es noch zu bedenken, dass es zwar möglich, aber wenig wahrscheinlich ist, dass im Handel Produkte mit einem höheren Alkoholgehalt beworben und an deren Stelle andere mit einem niedrigeren Gehalt zu gleich hohen Preisen verkauft werden. Die Ausführungen von Herr L haben gegenüber jenen des Bf den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich. Es ist mit größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der beworbenen Ware auch um eine dem Inhalt der Werbung entsprechende gehandelt hat. Es ist mit zumindest höherem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die unter der Nummer ab hinterlegten und auf die gegenständlichen Ausgangsrechnungen zurückzuführenden Lieferungen des Bf auch tatsachlich - wie von Herrn L berichtet - Wildschütz Jägertee mit 13% vol Alkohol zum Inhalt hatten. Insgesamt 978,00 l Wilderer Jägertee mit 14% vol Alkohol waren nach den Ausführungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien nicht Gegenstand des Verfahrens und wurden daher nicht versteuert. Gemäß den Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung war sich der Bf bei den Oktoberverkäufen 2007 nicht sicher, bei den Verkäufen im November 2007 und Dezember 2007 hingegen wurde frische Produktion geliefert. Nach der Aktenlage war der Zollbeamte X am 2. Oktober 2008 zur amtlichen Aufsicht betreffend das Jahr 2008 im Betrieb des Bf. Der Bf hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, sie seien gerade bei der Produktion gewesen, als am gleichen oder am nächsten Tag Herr X vor der Tür gestanden war. Der Bf hat demnach im Jahre 2008 bereits im Oktober frisch produziert. Es ist daher mit größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch im Jahr 2007, auch wenn er sich nicht sicher war, bereits im Oktober frischen Jägertee erzeugt und geliefert hat. Zur Nachversteuerung gelangen insgesamt 1.116,00 l Wildschütz Jägertee mit 13% vol Alkohol, die der Bf damit nachweislich im Jahre 2007 in seiner der Erzeugungsstätte erzeugt hat. Es handelt sich dabei um die im Oktober 2007 oder unmittelbar davor erzeugten im Oktober 2007 an die G gelieferten 778,00 l und um die im November 2007 oder unmittelbar davor erzeugten und im November 2007 an die G gelieferten 338,00 l bzw. um die im Dezember 2007 oder unmittelbar davor erzeugten und im Dezember 2007 an die G gelieferten 300,00 l Jägertee mit 13% vol Alkohol. Der Bf hat im Jahr 2007 an die C insgesamt 3.600,00 l Jägertee geliefert bzw. verkauft. Er hat aus der Sicht der Ausgangsrechnungen am 8. Jänner 2007 1.600,00 l, am 12. März 2007 800,00 l und am 20. Dezember 2007 1.200,00 l geliefert. Das Telefongespräch zwischen dem Zeugen S und dem Geschäftsführer der C, Herrn V, hat ergeben, dass nur Jägertee mit 13% vol Alkohol bezogen wurde. Gemäß den Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung wurde bei den Verkäufen im November 2007 und Dezember 2007 frische Produktion geliefert. Zur Nachversteuerung gelangen insgesamt 1.200,00 l Wildschütz Jägertee mit 13% vol Alkohol, die der Bf nachweislich im Jahre 2007 in seiner Erzeugungsstätte erzeugt hat. Es handelt sich dabei um die im Dezember 2007 oder unmittelbar davor erzeugten und im Dezember 2007 an die C gelieferten 1.200,00 l Jägertee mit 13% vol Alkohol. Der Bf hat im Jahr 2007 an Herrn D gemäß der Ausgangsrechnung vom 12. Dezember 2007 800,00 l Jägertee geliefert bzw. verkauft. Hinsichtlich der Lieferung an Herrn D hat das Telefongespräch zwischen diesem und dem Zeugen S ergeben, dass Herr D erklärt hat, dass er den Jägertee deswegen vom Bf erworben hat, weil dieser gegenüber dem zuvor bei der O erworbenen Jägertee mit 17% vol Alkohol günstiger war. Der Jägertee des Bf hat nach den Angaben des Herrn D wahrscheinlich zwischen 12 und 13% vol Alkohol gehabt. Der Inhalt des Telefonaktenvermerkes vom 19. Oktober 2009 und die Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung, der Jägertee sei Herrn D zu leicht gewesen und habe unter 10% vol Alkohol gehabt, können nicht zur Deckung gebracht werden. An dieser Stelle ist zum Beweisverfahren und Beweismaß allgemein anzumerken, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten - z.B. Abgabenverfahren und Strafverfahren - durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen kann (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. 29.4.2010, 2007/15/0227). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich. Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. In Strafverfahren hingegen ist die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert. Damit können sich in Abgabenverfahren steuerlich Zweifel durchaus zu Lasten des Einzelnen auswirken, zumal der VwGH die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Schlüssigkeit prüft. In einem Strafverfahren hingegen können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. Es genügt in Abgabenverfahren von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Es muss demnach eine von mehreren Möglichkeiten nicht mit absoluter oder überragender Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit als erwiesen angenommen werden, sondern es genügt, eine wahrscheinlichere Möglichkeit der weniger wahrscheinlicheren vorzuziehen. Aus diesem Blickwinkel war in der Folge zu untersuchen, welche Beweiskraft der Aussage des D, "der Jägertee des Bf hat wahrscheinlich zwischen 12% und 13% vol Alkohol gehabt", zukommt. Es gilt zu bedenken, dass Herr D den Jägertee vom Bf deswegen erworben hat, weil dieser gegenüber dem zuvor bei der O erworbenen Jägertee mit 17% vol Alkohol günstiger war, also wollte Herr D nicht gezielt deutlich schwächeren Jägertee sondern gezielt günstigeren kaufen. Herr D handelt mit Wein und Weinmost, mit Spirituosen, mit Obstwein und mit Obstmost. Er wird nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates daher sehr wohl in der Lage sein, relativ genau zu beurteilen, welchen Anteil an Alkohol - dies auch auf Basis des verhandelten Einkaufspreises - ein von ihm erworbenes und in der Folge weiter verhandeltes Getränk hatte, so dass man mit einem zumindest größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen darf, dass es sich bei den 800,00 l Jägertee um ein Zwischenerzeugnis mit deutlich über 10% vol Alkohol gehandelt hat. Gemäß den Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung war sich der Bf bei den Oktoberverkäufen 2007 nicht sicher, bei den Verkäufen im November 2007 und Dezember 2007 hingegen wurde frische Produktion geliefert. Zur Nachversteuerung gelangen insgesamt 800,00 l Wildschütz Jägertee mit 12% bis 13% vol Alkohol, die der Bf damit nachweislich im Jahre 2007 in seiner Erzeugungsstätte erzeugt hat. Es handelt sich dabei um die im Dezember 2007 oder unmittelbar davor erzeugten und im Dezember 2007 an Herrn D gelieferten 800,00 l Jägertee mit 12% bis 13% vol Alkohol. Auch wenn der Bf behauptet, im Jahr 2007 sei, wie aus den von ihm vorgelegten Angeboten, Prospekten, Preislisten und Etiketten ersichtlich, lediglich Jägertee mit 7% vol Alkohol erzeugt und in Verkehr gebracht worden, hat sich im Abgabenverfahren gezeigt, dass er - von ihm in der mündlichen Verhandlung zugegeben - nachweislich auch Jägertee mit durch TUA-Gutachten erwiesenen 13% vol Alkohol im Jahr 2007 erzeugt und im Jahr 2007 beispielsweise an die E geliefert hat. Durch die nicht bewilligte gewerbliche Herstellung der Zwischenerzeugnisse hat der Bf den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Durch die nicht bewilligte gewerbliche Herstellung ist gegen ihn als Schuldner der Steuer der Anspruch auf eine Zwischenerzeugnissteuer entstanden. Die Herstellung ist der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Zwischenrzeugnissteuer. Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht (hier die Herstellung eines Zwischenerzeugnisses), dann entsteht die Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners (VwGH 18.11.1993, 88/16/0216; UFS 21.5.2007, RV/0553-L/05). Der Bf ist im Recht, wenn er einwendet, bei den Untersuchungen durch die TUA sei nie eine Analyse betreffend das Alkohol-Glycerin-Verhältnis als Methode zum Nachweis von Alkoholzusatz durchgeführt worden. Dies war aber auch nicht erforderlich, zumal der Bf von ihm zugestanden den Erzeugnissen alkoholhaltiges Rumaroma zugesetzt hat. Erst am 12. November 2008 hat er dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mitgeteilt, er habe ein völlig alkoholfreies Rumaroma auftreiben können. Zuvor war nicht nur im Hinblick auf die Ausführungen des Bf in der Niederschrift vom 30. Oktober 2008, es gebe für Getränke keine gänzlich alkoholfreien Aromen, weshalb eine andere Herstellung gar nicht möglich sei, davon auszugehen, dass alkoholhaltiges Rumaroma zugesetzt wurde. Wie schon festgehalten, ist im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage insbesondere festgehalten, dass Zwischenerzeugnisse hauptsächlich auch aromatisierte, d.h. "mit alkoholischen Aromen versetzte Weine" sind. Weine hingegen sind Erzeugnisse, bei denen der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol "ausschließlich durch Gärung" entstanden ist. Im Wein darf sohin nur Gärungsalkohol enthalten sein. Der wörtlichen Bedeutung von "ausschließlich" entsprechen dabei Synonyme wie beispielsweise ausnahmslos, nur, allein, komplett, völlig, ganz, vollständig und andere. Die verba legalia des § 43 SchwStG lassen damit keine Interpretationsmöglichkeit zu, sodass jede Zugabe von nicht ausschließlich durch Gärung entstandenem Alkohol einen (Frucht)Wein bei zusätzlichem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu einem Zwischenerzeugnis werden lässt. Eine Auslegung - Aromatisierung ist gleich Aufspritung - ist damit berechtigt. Dazu darf neuerlich auf den allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage verwiesen werden, wonach Zwischenerzeugnisse hauptsächlich auch aromatisierte, d.h. mit alkoholischen Aromen versetzte Weine sind. Bei der Prüfung, ob ein Zwischenerzeugnis vorliegt, ob ein Erzeugnisse der KN-Positionen 2204, 2205 und 2206 vorliegt, kommt dem Wein- und Lebensmittelgesetz - entgegen der Ansicht des Bf - keine einreihungsrelevante Bedeutung zu. Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der betreffenden Positionen festgelegt sind. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 28.4.1999 in der Rechtssache C-405/97 sind die in der KN festgelegten objektiven Merkmale das entscheidende Kriterium für eine Einreihung. Da der Bf die Erzeugung der gegenständlichen Produkte weder beim zuständigen Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien angemeldet noch die Erzeugnisse versteuert hat, war das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien daher verhalten, die auf 8.516,00 l der nicht bewilligt gewerblich hergestellten Zwischenerzeugnisse lastende und im Zeitpunkt der Erzeugung entstandene Zwischenerzeugnissteuer festzusetzen und dem Bf zur Entrichtung aufzutragen. Die Einwendungen des Bf, die im Zusammenhang mit dem in Österreich in Umlauf befindlichen Glühwein stehen, sind unerheblich. Die steuerliche Bewertung von Glühweinen ist nicht Sache des gegenständlichen Abgabenverfahrens. Das auf den Gleichheitsgrundsatz gestützte Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung, er als Erzeuger von Zwischenerzeugnissen aus Fruchtweinen werde vom Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien gegenüber den Produzenten von Glühweinen aus Traubenweinen, die seiner Ansicht nach auch Zwischenerzeugnisse herstellen würden, ungleich behandelt, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß der hier sinngemäß anwendbaren ständigen Rechtsprechung des VfGH kann ein rechtmäßiges Vorgehen einer Behörde nicht dadurch in Frage gestellt werden, die Behörde sei in (möglicherweise) vergleichbaren Fällen abgabenrechtlich nicht eingeschritten. Daraus erwächst einem Bf kein Recht darauf, dass sein steuerlich relevantes Verhalten nicht besteuert wird. Ein solches Ergebnis wäre ein Anspruch auf die Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (vgl. VfSlg. 6072/1969, 7836/1976, 11435/1987 und VfGH vom 10.6.1991, B323/90).   Bemessungsgrundlagen für die Zwischenerzeugnissteuer und Nacherhebungsbetrag: Der Bf hat im Jahr 2007 in seiner Erzeugungsstätte für die G insgesamt 1.116,00 l Wildschütz Jägertee mit 13% vol Alkohol erzeugt. Der Bf hat im Jahr 2007 in seiner Erzeugungsstätte für die C insgesamt 1.200,00 l Wildschütz Jägertee mit 13% vol Alkohol erzeugt. Der Bf hat im Jahr 2007 in seiner Erzeugungsstätte für Herrn D insgesamt 800,00 l Wildschütz Jägertee mit 12% bis 13% vol Alkohol erzeugt. Der Bf hat im Jahr 2007 in seiner Erzeugungsstätte für die E insgesamt 5.400 l Wildschütz Jägertee mit 13% vol Alkohol erzeugt. Der Bf hat in seiner Erzeugungsstätte damit im Jahr 2007 insgesamt zumindest 8.516,00 l (das sind 85,16 Hektoliter) Wildschütz Jägertee mit 12% bis 13% vol bzw. 13% vol Alkohol erzeugt. Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 € je Hektoliter. An Zwischenerzeugnissteuer für das Jahr 2007 ist daher ein Betrag von € 6.216,68 (85,16 Hektoliter x € 73,00 je Hektoliter) nachzuerheben. Verspätungs- und Säumniszuschläge wurden nicht vorgeschrieben und können, weil sie nicht Sache des Verfahrens sind, im Rechtszug zur Vorschreibung gelangen. Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Jänner 2014 Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Gewerbliche HerstellungZwischenerzeugnisEinreihungZwischenerzeugnissteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0184-Z3K/12
Stammnummer
68355
Gültig
31.01.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF