Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1733-W/03
Forderungspfändung nach Ausgleichseröffnung, Absprache über Pfändungsgebühren im Einstellungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1733-W/03vom 14.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Thomas Reissmann, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
21. und 22. Bezirk in Wien vom 17. September 2002,
18. September 2002 sowie 1. Oktober 2002 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung, Pfändungsgebühren sowie
Einstellung der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
entschieden:
1.
Der Berufung betreffend Einstellung der Pfändung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die
Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens insofern
abgeändert, als diese mit Bescheid vom 18. September 2002 in Höhe
von € 1.454,87 festgesetzten Kosten abzuschreiben sind.
2. Die Berufung
betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens wird gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Berufung betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung wird gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. Juni
2002 wurde das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Bw.
eröffnet. Der am 7. August 2002 angenommene Ausgleich wurde mit
Beschluss vom 8. Jänner 2003 aufgehoben.
Am 17. September 2002 erließ das Finanzamt einen
Bescheid zur Pfändung und Überweisung der gegenüber der
G-GmbH & Co KG bestehenden Forderungen und setzte mit
Bescheid vom 18. September 2002 Gebühren und Auslagenersätze des
Vollstreckungsverfahrens mit € 1.454,87 fest.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 wandte die Bw. ein,
dass mit Rücksicht auf das anhängige Ausgleichsverfahren diese
Bescheide schlichtweg rechtswidrig wären, weshalb zwecks Vermeidung
weiteren Schadens umgehend eine Forderungseinschränkung auf Null zu
veranlassen wäre, zumal die Drittschuldnerin trotz Nichtigkeit des
Pfändungsbescheides den gepfändeten Betrag, der jedoch zur
Erfüllung des Ausgleichs unabdingbar wäre, vorsichtshalber
zurückbehalten würde.
Das Finanzamt stellte daraufhin mit Bescheid vom
1. Oktober 2002 umgehend die bekämpfte Forderungspfändung
gemäß
§ 16 AbgEO ein und stellte fest, dass
diesbezüglich aufgelaufene und bereits festgesetzte Kosten des
Vollstreckungsverfahrens unberührt bleiben würden, weil die
Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erst nach
Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlung eingetreten wären. Diese
Gründe waren jedoch dem Einstellungsbescheid nicht zu
entnehmen.
In der gegen den Pfändungsbescheid vom
17. September 2002, den Bescheid vom 18. September 2002 betreffend
Festsetzung von Pfändungsgebühren als auch den Einstellungsbescheid
vom 1. Oktober 2002 am 15. Oktober 2002 rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurden die Bescheide insoweit angefochten, als Gebühren und
Auslagenersätze vorgeschrieben bzw. unberührt belassen worden
wären.
Begründend führte die Bw. aus, dass mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 6. Juni 2002 über ihr Vermögen das
Ausgleichsverfahren eröffnet worden wäre. Die Erlassung des
Pfändungsbescheides sowie die Festsetzung von Pfändungsgebühren
wären rechtswidrig und unzulässig gewesen, weil gemäß
§ 10 Abs. 1 AO ab Ausgleichseröffnung an den, dem
Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder
Befriedigungsrecht, denen die im Verwaltungsweg unter anderem nach der
Abgabenexekutionsordnung begründeten Pfandrechte gleichgestellt wären,
nicht rechtswirksam erworben werden könnte.
Mit Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens
würde eine Vollstreckungssperre ex lege eintreten, weshalb gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO die Vollstreckung, wenn sie auf
Sachen oder Forderungen geführt werde, die nach den geltenden Vorschriften
der Voll streckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung
entzogen wären, unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen
Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen gewesen
wäre.
Über Intervention der Bw. wäre zwar mit Bescheid
vom 1. Oktober 2002 die Forderungspfändung eingestellt worden, jedoch
die entsprechenden Kosten unberührt belassen worden, obwohl zu prüfen
gewesen wäre, ob die von der Abgabenbehörde unternommene
Vollstreckungshandlung überhaupt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
dienen würde, da von vorn herein objektiv ungeeignete Handlungen -
wie die gegenständlich angefochtenen - keine Kostenpflicht
begründen würden.
Abschließend brachte die Bw. vor, dass nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.9.1994, 94/14/0059, die
Kostenpflicht aber auch dann entfiele, wenn sich die Exekution
(nachträglich) als unzulässig erweise, weil bei ihrer
Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund gemäß
§ 16 AbgEO nicht beachtet worden wäre. Im gleichen Sinne
urteile auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 2.10.1992, B 601/91), wonach
gesetzliche Regelungen, die die sachlicher Weise dazu führten, dass ein
behördliches Fehlverhalten vorläufig hingenommen werden müsse,
nicht so ausgestaltet sein dürften, dass daraus endgültige Belastungen
entstehen würden. Darüber hinaus wäre eine Notwendigkeit, den
Betroffenen mit den Kosten grundloser oder sich nachträglich als grundlos
erweisender Exekutionsverfahren zu belasten, nicht erkennbar.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom
19. November 2002 lediglich die Berufung betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung mit der Begründung, dass die
Einstellung der Pfändung mit Bescheid vom 1. Oktober 2002 erfolgt
wäre, ab, ohne über die noch offenen Berufungen betreffend
Pfändungsgebühr sowie Einstellung der Pfändung
abzusprechen.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 beantragte die Bw.
die Vorlage sämtlicher gegenständlicher Berufungen zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da die
Berufungsvorentscheidung"en" den Berufungsanträgen nicht voll entsprochen
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben.
Der
Abgabenschuldner hat gemäß
§ 26 Abs. 1 AbgEO
für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Pfändungsgebühren
zu entrichten, und zwar gemäß Abs. 2 auch dann, wenn die
Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der
Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den
Vollstrecker bezahlt hat.
Von
der Eröffnung des (Ausgleichs-) Verfahrens an kann gemäß
§ 10 Abs. 1 AO an den dem Schuldner gehörigen Sachen
ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben
werden.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO ist die Vollstreckung unter
gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf
Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn die Vollstreckung auf Sachen oder
Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der
Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen
sind.
Dem Vorbringen der Bw., dass
der während des laufenden Ausgleichsverfahrens am 17. September 2002
erlassene Pfändungsbescheid sowie die Festsetzung von
Pfändungsgebühren rechtswidrig wären, weil gemäß
§ 10 Abs. 1 AO ab Ausgleichseröffnung (diesfalls der
6. Juni 2002) an den, dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches
Pfand- oder Befriedigungsrecht, denen die im Verwaltungsweg unter anderem nach
der Abgabenexekutionsordnung begründeten Pfandrechte gleichgestellt
wären, nicht rechtswirksam erworben werden könnte, muss beigepflichtet
werden, da § 10 AO eine Exekutionssperre außerhalb der
Abgabenexekutionsordnung hinsichtlich des dem Ausgleich unterworfenen
Vermögens enthält.
Das Bestehen dieser
Exekutionssperre kann mit einem Antrag auf Einstellung der zu Unrecht
vorgenommenen Exekution im Sinne des § 16 Abs. 1
Z 2 AbgEO geltend gemacht werden. Diesem Antrag vom 1. Oktober
2002 kam das Finanzamt mit Erlassung des Einstellungsbescheides gleichen Datums
auch unverzüglich und hinsichtlich des Ausspruches über die
Einstellung zu Recht nach.
Jedoch erwies sich die
Feststellung, dass diesbezüglich aufgelaufene und bereits festgesetzte
Kosten des Vollstreckungsverfahrens unberührt bleiben würden, weil die
Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erst nach
Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlung eingetreten wären, aus
folgenden Gründen als verfehlt:
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist im Bescheid über die Einstellung auch
auszusprechen, inwieweit bereits aufgelaufene Kosten des
Vollstreckungsverfahrens nicht anzufordern bzw. abzuschreiben sind. Wurde die
Einstellung deshalb verfügt, weil sich der die Kostenpflicht
auslösende Vollstreckungsakt (nachträglich) als unzulässig
erweist, weil bei seiner Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde, so
entfällt auch die Kostenpflicht (VwGH 27.1.1994, 92/15/0176).
Da die Pfändung auf Grund
der bestehenden Exekutionssperre daher (von vorn herein) unzulässig war,
können auch darauf entfallende Kosten nicht zu Recht bestehen, zumal auch
kein Anwendungsfall des § 26 Abs. 2 AbgEO
vorliegt.
Bezüglich der
zurückgewiesenen Berufungen ist folgendes festzustellen:
Zwar ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Abgabepflichtige
zur Berufung gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen
Vollstreckungsverfahren legitimiert (VwGH 28.10.1981, 81/13/031), jedoch ist
dieser Berufung durch den nachfolgend ergangenen Einstellungsbescheid, der wie
eine Aufhebung des Pfändungsbescheides wirkt, die Grundlage entzogen,
weshalb sie als nachträglich unzulässig geworden zurückzuweisen
war.
Ähnliches gilt für
die Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Kosten des
Vollstreckungsverfahrens, da über die Richtigkeit ihres Bestandes in der
Berufung über den Einstellungsbescheid abzusprechen war, was wiederum eine
nochmalige Absprache über die Pfändungsgebühren wegen
entschiedener Sache ausschloss. Diese Berufung war daher ebenfalls als
nachträglich unzulässig geworden zurückzuweisen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 10 Abs. 1 AO, Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934
AusgleichForderungspfändungPfändungsgebührenKostenVollstreckungsverfahrenExekutionssperreEinstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1733-W/03
- Stammnummer
- 6698
- Gültig
- 14.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF