Findok · Richtlinien
UP-6100
11. Schlussbestimmungen
überholte Fassung (bis 09.04.2025)Richtlinie2024-0.933.226gilt ab 14.02.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-6100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.02.2025 bis 09.04.2025.
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderung des Protokolls
Der AssoziationsratHandelsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändernBeschlüsse zur Änderung des Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhänge erlassen.
11.2. ErläuterungenUnterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln"
Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im ZollbereichDer Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung," setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die wirksame Durchführung und Anwendung des UrsprungsprotokollsKapitels 3 des Abkommens zuständig.
Details siehe Artikel 3.31 des Abkommens.
11.3. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und LagerwarenLagererzeugnisse
WarenDie Vertragsparteien können dieses Abkommen auf Erzeugnisse anwenden, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllenwelche diesem Kapitel entsprechen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgendenzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im DurchgangsverkehrDurchgang oder in der EU oder einem EFTA-Landvorübergehenden Verwahrung in vorübergehender Verwahrung,Zolllagern oder Zollfreigebieten in einem Zolllagerder Europäische Union oder in einer FreizoneChile befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunktder Einfuhrvertragspartei eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren BeförderungEzU vorgelegt werdenwird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.933.226
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0165-IV/7/2013
- Stammnummer
- 65119
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 13)
- Gültig
- 14.02.2025 bis 09.04.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF