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Findok · Richtlinien

UP-6100

11. Schlussbestimmungen

überholte Fassung (bis 09.04.2025)Richtlinie2024-0.933.226gilt ab 14.02.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-6100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.02.2025 bis 09.04.2025.

Wortlaut laut Findok

11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der AssoziationsratHandelsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Anhangs zu ändernBeschlüsse zur Änderung des Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhänge erlassen. 11.2. ErläuterungenUnterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im ZollbereichDer Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung," setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die wirksame Durchführung und Anwendung des UrsprungsprotokollsKapitels 3 des Abkommens zuständig. Details siehe Artikel 3.31 des Abkommens. 11.3. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und LagerwarenLagererzeugnisse WarenDie Vertragsparteien können dieses Abkommen auf Erzeugnisse anwenden, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllenwelche diesem Kapitel entsprechen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgendenzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im DurchgangsverkehrDurchgang oder in der EU oder einem EFTA-Landvorübergehenden Verwahrung in vorübergehender Verwahrung,Zolllagern oder Zollfreigebieten in einem Zolllagerder Europäische Union oder in einer FreizoneChile befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunktder Einfuhrvertragspartei eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren BeförderungEzU vorgelegt werdenwird.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.933.226
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0165-IV/7/2013
Stammnummer
65119
Enthalten in Fassung
9 (geltend: 13)
Gültig
14.02.2025 bis 09.04.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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